Beschluss
OVG 9 N 27/23
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1120.OVG9N27.23.00
5Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. November 2022 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 138,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. November 2022 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 138,00 Euro festgesetzt. I. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das sowohl zu Wohnzwecken als auch zum Betrieb eines Ladengeschäfts genutzt wird. Mit Bescheid vom 24. Januar 2019 zog ihn der Beklagte für das Jahr 2018 u. a. zu einer Grundgebühr für einen gewerblich genutzten Abwasseranschluss i.H.v. 138,00 Euro heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger hiergegen Klage. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 24. Januar 2019 mit Urteil vom 30. November 2022 aufgehoben, soweit er die angegriffene Grundgebühr festsetzt. Das Urteil ist dem Beklagten am 12. Januar 2023 zugestellt worden. Er hat am 8. Februar 2023 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 10. März 2023 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Die Berufung ist nicht wegen der vom Beklagten geltend gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dem angegriffenen Gebührenbescheid fehle es hinsichtlich der festgesetzten Grundgebühr an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage. Die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene und den Gebührenbescheid in zeitlicher Hinsicht erfassende Abwassergebührensatzung des Verbandes sei ebenso unwirksam wie ihre Vorgängersatzungen. Ihnen fehle der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderliche Mindestinhalt, weil die darin festgelegten Grundgebührenmaßstäbe – zumindest in Zusammenschau mit den gewählten Grundgebührensätzen – unwirksam seien, was die Gesamtnichtigkeit der Satzungen nach sich ziehe. Für die Bemessung der Grundgebühren für gewerbliche Einheiten nutze der Beklagte den sogenannten Zählermaßstab und staffle die Gebühren nach der Größe der Trinkwassermesseinrichtung. Für die Bemessung der Grundgebühren für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke verwende der Beklagte den sogenannten Wohneinheitenmaßstab (Bemessung der Gebühr nach der Anzahl der Wohneinheiten). Zwar seien beide Maßstäbe für sich betrachtet grundsätzlich zulässig. Würden diese kombiniert, dann müsse jedoch gewährleistet werden, dass im Verhältnis der Wohngrundstücke zu den sonstigen Grundstücken der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Prinzip der Leistungsproportionalität eingehalten würden. Diesen Anforderungen werde die vom Beklagten gewählte Gestaltung nicht gerecht. Der Beklagte habe den Wohneinheitenmaßstab hier in einer Weise mit dem Zählermaßstab kombiniert, die zu einer unplausiblen Gewichtung des jeweils Gezählten führe. Die Gewichtung ergebe sich dabei stillschweigend aus den festgelegten Gebührensätzen. Diese seien vorliegend für die kleinste satzungsmäßig relevante Zählerkategorie (Qn 2,5) mit 138,00 Euro nur unwesentlich höher als für eine Wohneinheit (84 Euro). Dies führe wegen des linearen Gebührenanstiegs dazu, dass Wohngrundstücke bereits ab zwei Wohneinheiten eine höhere Grundgebühr entrichten müssten als ein sonstiges Grundstück für einen Zähler derselben Kategorie, obwohl nach den technischen Regelungen bis zu 30 Wohneinheiten noch mit einem Wasserzähler Qn 2,5 versorgt werden könnten. Die nächste Zählerkategorie Qn 6 könne bis zu 100 Wohneinheiten versorgen, werde aber grundgebührenmäßig niedriger gewichtet (331 Euro/Jahr) als vier Wohneinheiten (336 Euro/Jahr) obwohl davon auszugehen sei, dass sonstige Grundstücke mit einem Zähler dieser Größe die Vorhalteleistung in wesentlich größerem Umfang in Anspruch nähmen als vier Wohneinheiten. Eine plausible Erklärung hierfür sei weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Im Kalkulationsbericht habe der Beklagte hierzu dargelegt, dass unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Verbrauchswerte der Jahre 2011 bis 2015 der gewichtete Durchschnitt des Verbrauchs pro Gewerbe das 1,63-fache des durchschnittlichen Verbrauchs pro Wohneinheit betrage. Dieser Faktor entspreche zwar in etwa dem Verhältnis zwischen der Grundgebühr für eine einzelne Wohneinheit (84 €) und der Grundgebühr für einen gewerblichen Anschluss mit einem Zähler der Größe Qn 2,5 (138 €). Jedenfalls ab der nächsthöheren Zählerkategorie bestehe aber ein nicht mehr zu rechtfertigendes Ungleichgewicht. Der Beklagte habe für die weiteren Zählerkategorien bei den sonstigen Grundstücken die Grundgebühren anhand einer linearen Staffelung entsprechend dem Anstieg der Nennleistungen der verschieden großen Wasserzähler ermittelt. Ebenso sei bei den Wohneinheiten eine lineare Staffelung vollzogen und die Gebührensätze entsprechend der Anzahl der Wohneinheiten vervielfacht worden. Diese für den jeweiligen Maßstab als solchen nicht zu beanstandende lineare Staffelung habe offensichtlich dazu geführt, dass überhaupt keine gegenseitige Gewichtung der beiden angewandten Maßstäbe mehr erfolgt sei und die beiden Nutzergruppen überhaupt nicht mehr im Verhältnis zueinander bewertet worden seien. Für eine Rechtfertigung dieses Vorgehens aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität oder nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit sei kein Raum. Insbesondere könne der Grundsatz der Typengerechtigkeit eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte oder die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte von vornherein nur dann rechtfertigen, wenn es sich bei den in Rede stehenden Sachverhalten um Fallgruppen eines Sachbereichs bzw. eines "Typs" handele. Dies sei hier nicht der Fall, da der Beklagte mit einem Maßstab für die zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke und einem Maßstab für die zu sonstigen Zwecken genutzten Grundstücke bereits zwei verschiedene Typen für die Bemessung der Grundgebühr geschaffen habe. Der Beklage wendet hiergegen ein, seine Abwassergebührensatzung genüge dem weitem Ermessensspielraum, den der Satzungsgeber bei der Ausgestaltung des Abgabenmaßstabs habe. Er habe über einen Zeitraum von fünf Jahren einen gewichteten Durchschnitt im Verhältnis des Verbrauchs einer Gewerbeeinheit und einer Wohneinheit mit dem Faktor 1,63 ermittelt. Dieser Faktor multipliziert mit der Grundgebühr für eine Wohneinheit führe zu dem gerundeten Ergebnis des kleinsten Zählers von Qn 2,5. Entsprechend sei dann linear aufsteigend bis Qn 150 festgesetzt worden. Die Linearität innerhalb der Gruppe "Sonstige und Gewerbe" sei damit gewährleistet. Gleiches gelte innerhalb der Gruppe "Wohnnutzung", da hier die Grundgebühr nach der Anzahl der Wohneinheiten steige. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er mit sachgerechten Erwägungen zwei Typisierungen bei der Grundgebührenerhebung vorgenommen habe. Für eine weitere Unterteilung dieser Typisierung gebe es keinen sachlichen Grund. Auch die vom Verwaltungsgericht geforderte gegenseitige Gewichtung der beiden angewandten Maßstäbe zueinander sei nach dem Urteil des OVG Frankfurt (Oder) vom 22. Mai 2002 - 2 D 78.00 NE - nicht erforderlich. Auch sei die – spiegelbildlich zur Grundgebühr bei der Abwasserentsorgung – gewählte Tarifstruktur für die Erhebung des Grundpreises im Trinkwasserbereich vom OLG Brandenburg und vom BGH gebilligt worden. Dies greift nicht. Der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts steht in Übereinstimmung mit der dem Beklagten bekannten, im Zulassungsantrag aber nicht angesprochenen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 7. November 2012 - OVG 9 A 7.10 -, juris). Danach darf der Wohneinheitenmaßstab zwar um Regelungen ergänzt werden, die die Erfassung wohnungsloser Grundstücke ermöglichen. Die Unmöglichkeit, einen Maßstab für alle Arten von Grundstücken durchzuhalten, bedeutet aber gerade nicht, dass in Anknüpfung an unterschiedliche Grundstücksarten praktisch zwei Grundgebühren erhoben werden dürften, deren Ergebnisse von vornherein jeglicher Gleichheitsprüfung entzogen wären (a.a.O., Rn. 37 f.; vgl. auch OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10 -, juris Rn. 37; Kluge, in: Becker (u.a.), KAG Bbg, Stand: September 2025, § 6, Rn. 666b). Dass verschiedene Nutzergruppen – etwa Gewerbetreibende und Nutzer zu Wohnzwecken – die Vorhalteleistung des Einrichtungsträgers typischerweise in unterschiedlichem Umfang in Anspruch nehmen, ändert daran nichts (a. A. offenbar BGH, Urteil vom 17. Mai 2017 - VIII ZR 245/17 -, juris Rn. 30). Es ist dem Einrichtungsträger möglich und zumutbar, diesem Umstand unter Berücksichtigung der ihm bekannten Verhältnisse in seinem Versorgungsgebiet durch eine entsprechende Gewichtung der Gebührensätze in einer Weise Rechnung zu tragen, die gewährleistet, dass eine in etwa gleiche Inanspruchnahme der Vorhalteleistung auch zu einer in etwa gleich großen Grundgebühr führt. Sollte das vom Beklagten angeführte Urteil des OVG Frankfurt (Oder) vom 22. Mai 2002 (- 2 D 78/00.NE -, juris) anders zu verstehen sein, folgt der erkennende Senat dem nicht (ebenso bereits Urteil des Senats vom 7. November 2012, a. a. O.). Hiervon ausgehend bestehen auch keine Richtigkeitszweifel an der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, die in den maßgeblichen Gebührensatzungen des Verbandes festgelegten Gebührensätze wiesen spätestens ab der Zählerkategorie Qn 6 ein nicht mehr zu rechtfertigendes Ungleichgewicht auf. Eine plausible Erklärung dafür, dass sonstige Grundstücke mit einem Wasserzähler Qn 6 grundgebührenmäßig niedriger gewichtet werden als vier Wohneinheiten, hat der Beklagte auch mit dem Zulassungsantrag nicht vorgetragen. Der Hinweis auf die von ihm durchgeführte Ermittlung des Durchschnittsverbrauchs von Wohn- und Gewerbeeinheiten ist schon deshalb unergiebig, weil er keine Rückschlüsse auf den durchschnittlichen Verbrauch von gewerblich genutzten Grundstücken mit einem Wasserzähler Qn 6 (oder größer) zulässt. Soweit sich der Beklagte schließlich sinngemäß auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit beruft, setzt er sich entgegen dem Darlegungserfordernis nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, dass dieser Grundsatz vorliegend wegen der Schaffung verschiedener Typen für die Bemessung der Grundgebühr schon keine Anwendung finden könne. Eine weitere Unterteilung der Typisierungen hat das Verwaltungsgericht – entgegen dem Zulassungsvorbringen – nicht gefordert. 2. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die erstinstanzliche Entscheidung eine bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung gewesen ist, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung in einem Berufungsverfahren im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO setzt insoweit u. a. die Formulierung einer bestimmten, ober- oder höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage voraus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage, § 124a, Rn. 54; Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Auflage, § 124a, Rn. 51). Bereits daran fehlt es hier. Soweit der Beklagte sinngemäß geklärt wissen möchte, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen für die Bemessung der Grundgebühr der Wohneinheitenmaßstab (für Wohngrundstücke) mit dem Zählermaßstab (für sonstige Grundstücke) kombiniert werden darf, ist diese Frage im Übrigen - wie oben unter 1. ausgeführt - in der Rechtsprechung des erkennenden Senats hinreichend geklärt. Weiteren Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Soweit er die Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Klärung dieser Frage sieht, greift auch dies nicht durch. Das mit der Berufung angestrebte Ziel der Rechtseinheit ist hinsichtlich des Landesrechts auf die Landesgrenzen beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage, § 124, Rn. 128 f.). 3. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Der Beklagte macht geltend, das angegriffene Urteil weiche vom Urteil des OVG Frankfurt (Oder) vom 22. Mai 2002 (- 2 D 78/00.NE -, juris Rn. 97) ab. Unbeschadet der Frage, ob es sich bei den vom Zulassungsantrag angeführten Ausführungen des OVG Frankfurt (Oder) nicht ohnehin nur um ein obiter dictum gehandelt hat, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht. Für die Feststellung, ob ein Urteil von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts abweicht, ist auf den aktuellen Stand der obergerichtlichen Rechtsprechung abzustellen (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage, § 124, Rn. 42). Danach liegt – wie bereits oben unter 1. ausgeführt – im Hinblick auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats keine Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).