Beschluss
OVG 9 S 10/24, OVG 9 L 9/24
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0908.OVG9S10.24.00
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Leitsätze
Das Verwaltungsgericht darf keinen Eilantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf vollumfängliche Abänderung einer früher nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Eilentscheidung annehmen, wo ein entsprechendes Abänderungsbegehren nicht an das Gericht herangetragen worden ist. (Rn.11)
Ergeht gleichwohl ein Eilbeschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO hat das Beschwerdegericht von Amts wegen darüber zu entscheiden, wie das Begehren des Antragstellers auszulegen ist. (Rn.13)
Kommt es zu der Auslegung, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt hat, hebt das Beschwerdegericht den im erstinstanzlichen Abänderungsverfahren ergangenen Beschluss ersatzlos auf. (Rn.13)
Gerichtskosten für das erstinstanzliche Abänderungsverfahren sind bei unrichtiger Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht nicht zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). (Rn.14)
Der im Abänderungsverfahren bzw. im Beschwerdeverfahren Unterlegene trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, wenn er Anträge gestellt hat. (Rn.15)
Tenor
Zum Verfahren OVG 9 S 10/24:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Mai 2024 wird aufgehoben (Versagung der Abänderung des Beschlusses vom 14. August 2015).
Gerichtskosten werden für das Abänderungsverfahren beim VG Frankfurt (Oder) und für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Abänderungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Zum Verfahren OVG 9 L 9/24:
Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Mai 2024 wird aufgehoben.
Das Streitwertbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Verwaltungsgericht darf keinen Eilantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf vollumfängliche Abänderung einer früher nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Eilentscheidung annehmen, wo ein entsprechendes Abänderungsbegehren nicht an das Gericht herangetragen worden ist. (Rn.11) Ergeht gleichwohl ein Eilbeschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO hat das Beschwerdegericht von Amts wegen darüber zu entscheiden, wie das Begehren des Antragstellers auszulegen ist. (Rn.13) Kommt es zu der Auslegung, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt hat, hebt das Beschwerdegericht den im erstinstanzlichen Abänderungsverfahren ergangenen Beschluss ersatzlos auf. (Rn.13) Gerichtskosten für das erstinstanzliche Abänderungsverfahren sind bei unrichtiger Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht nicht zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). (Rn.14) Der im Abänderungsverfahren bzw. im Beschwerdeverfahren Unterlegene trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, wenn er Anträge gestellt hat. (Rn.15) Zum Verfahren OVG 9 S 10/24: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Mai 2024 wird aufgehoben (Versagung der Abänderung des Beschlusses vom 14. August 2015). Gerichtskosten werden für das Abänderungsverfahren beim VG Frankfurt (Oder) und für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Abänderungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Zum Verfahren OVG 9 L 9/24: Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Mai 2024 wird aufgehoben. Das Streitwertbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller klagte gegen einen Kommunalabgabenbescheid (VG 7 K 76/14) und stellte einen Eilantrag (VG 5 L 330/14). Der Eilantrag war erfolglos (Beschluss vom 14. August 2015 - VG 5 L 330/14 -). Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren wurde festgesetzt, welche außergerichtlichen Eilverfahrenskosten der Antragsteller dem Antragsgegner zu erstatten hatte. Die Klage gegen den Heranziehungsbescheid war indessen erfolgreich; der Bescheid wurde - rechtskräftig - aufgehoben. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Antragsteller auch eine Rückgängigmachung der Kostenfestsetzung zum Eilverfahren. In einem unter Bezugnahme auf Kostenfestsetzungsanträge unter dem 15. November 2023 eingereichten, am 20. November 2023 eingegangenen Schriftsatz des Antragstellers hießt es dazu im letzten Absatz, "zu den Kosten der Nebensache (VG 5 L 330/14) wird beantragt, dass das Gericht den Beschluss aufhebt und nunmehr in korrekter Weise entgegen zu meinen Gunsten verfasst; die Nebensache teilt letztlich das Schicksal der Hauptsache, anders kann es vorliegend hier auch nicht sein." Das Verwaltungsgericht hat diese Passage zum Anlass genommen, am 24. April 2024 ein Eilverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, gerichtet auf Abänderung eines ablehnenden Eilbeschlusses vom 14. August 2015 (VG 5 L 330/14) anzulegen. Nachdem der Antragsgegner auf die Unzulässigkeit des Abänderungsantrages wegen rechtskräftigen Abschlusses des Klageverfahrens hingewiesen und das Verwaltungsgericht das dem Antragsteller zur eventuellen Stellungnahme übersandt hatte, hat der Antragsteller dem Verwaltungsgericht unter dem 8. Mai 2024 mitgeteilt, es gehe ihm nicht um das Verfahren selbst, sondern lediglich um eine nunmehr gerechte Kostenverteilung. Unter dem 23. Mai 2024 (VG 5 L 193/24) hat das Verwaltungsgericht beschlossen: "1. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, den Beschluss der Kammer vom 14. August 2015 - VG 5 L 330/14 - abzuändern und (1.) die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Januar 2014 (VG 5 K 76/14) gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 24. Juni 2011 (M...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2013 anzuordnen, (2.) die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Mai 2014 aufzuheben, (3.) die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Mai 2014 auszusetzen, wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird für das Abänderungsverfahren auf 8... € fest- gesetzt." Der Antragsteller habe in seinem Schreiben vom 15. November 2023 bei verständiger Würdigung unter Orientierung am möglichen Rechtsschutzziel einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO in Bezug auf den ablehnenden Eilbeschluss vom 15. August 2015 gestellt. Dieser Abänderungsantrag sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, nachdem der Heranziehungsbescheid im Klageverfahren rechtskräftig aufgehoben worden sei. Über die sofortige Vollziehbarkeit des Heranziehungsbescheides könne nicht mehr entscheiden werden, nachdem der Bescheid nicht mehr existiere. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 31. Mai 2024 zugestellt worden. Er hat am 12. Juni 2024 Beschwerde und Streitwertbeschwerde erhoben und beide Beschwerden am 21. Juni 2024 begründet. II. 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die Sachentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024 ist begründet. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) erschüttert die verwaltungsgerichtliche Argumentation. Der im Schriftsatz des Antragstellers vom 15. November 2023, letzter Absatz, enthaltene Satz, "zu den Kosten der Nebensache (VG 5 L 330/14) wird beantragt, dass das Gericht den Beschluss aufhebt und nunmehr in korrekter Weise entgegen zu meinen Gunsten verfasst", ist vom Verwaltungsgericht zu Unrecht als - vollumfänglicher - Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO angesehen worden. Im Beschlussverfahren ist das Verwaltungsgericht zwar an die Fassung des Antrages nicht gebunden, darf aber über das Begehren nicht hinausgehen (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO). Danach darf es auch keinen Eilantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf vollumfängliche Abänderung einer früher nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Eilentscheidung annehmen, wo ein entsprechendes Abänderungsbegehren nicht an das Gericht herangetragen worden ist. Schon dem Schriftsatz des Antragstellers vom 15. November 2023 ist ein entsprechendes Begehren nicht zu entnehmen. Der Schriftsatz ist ausweislich seines ersten Satzes ausdrücklich zur Kostenfestsetzung eingereicht worden. Auch sein letzter Absatz bezieht sich ausdrücklich auf "die Kosten der Nebensache", die der Antragsteller anders verteilt wissen wollte, nicht auf den Hauptausspruch des ablehnenden Eilbeschlusses vom 14. August 2015. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2024 hat der Antragsteller dem Verwaltungsgericht auch noch einmal ausdrücklich mitgeteilt, es gehe ihm nicht um das Verfahren selbst, sondern lediglich noch um die nunmehr gerechte Kostenverteilung. Darüber hat es sich das Verwaltungsgericht hinweggesetzt. Die verwaltungsgerichtliche Würdigung des Begehrens trägt auch nicht teilweise in dem Sinne, dass der Antragsteller wenigstens einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt hätte, der sich lediglich auf die Kostenentscheidung des ablehnenden Eilbeschlusses vom 14. August 2015 beschränkt habe. Ein solcher Antrag wäre unstatthaft. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren. Selbst wenn ein früherer Eilbeschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Sache geändert wird, bleibt die frühere Kostenentscheidung bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2020 - OVG 3 K 185.19 -. juris, Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 5. September 2019 - 7 C 18.10064 -, juris, Rn. 5). Dementsprechend kann im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO auch nicht allein die Änderung dieser Kostenentscheidung begehrt werden. Das schließt für sich genommen zwar nicht aus, dass ein Beteiligter ausdrücklich einen entsprechenden Antrag stellt. Einen solchen Antrag aus einem im Kostenfestsetzungsverfahren vorgebrachten Begehren herauszulesen, ohne den Antragsteller dazu unter Hinweis auf die Unzulässigkeit anzuhören, entspricht aber nicht der Pflicht des Gerichts, auf sachgerechte Anträge hinzuwirken (§ 88, § 86 Abs. 3 VwGO). Nach Erschütterung der verwaltungsgerichtlichen Argumentation hat der Senat von Amts wegen darüber zu entscheiden, wie das Begehren des Antragstellers auszulegen ist. Danach hat der Antragsteller keinen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt oder will sein Begehren wenigstens jetzt in diese Richtung verstanden wissen. Demzufolge ist erstinstanzlichen Beschluss vom 23. Mai 2024 in der Sache ersatzlos aufzuheben. Gerichtskosten in Bezug auf ein erstinstanzliche Abänderungsverfahren sind in Wahrheit nicht entstanden, jedenfalls wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Gerichtskosten wegen der vorliegenden Beschwerde werden wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Eine Rechtsgrundlage dafür, die im erstinstanzlichen Abänderungsverfahren und im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen, besteht nicht (vgl. dazu VGH München, a. a. O., Rn. 10). Diese trägt vielmehr der Antragsgegner nach § 154 Abs. 1 VwGO, weil er unterlegen ist. Das ergibt sich daraus, dass er beim Verwaltungsgericht die Ablehnung des Abänderungsantrages und beim Oberverwaltungsgericht die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat (Schriftsatz vom 27. Juni 2024) (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: VGH München, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 4 C 15.2471 -, juris, Rn. 9). Hinsichtlich des Umfangs der Kostenerstattung ist darauf hinzuweisen, dass ein erstinstanzliches Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und ein ebenfalls erstinstanzlich geführtes Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO rechtsanwaltsgebührenrechtlich nach § 16 Abs. 5 RVG dieselbe Angelegenheit sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2020 - OVG 3 K 185.19 -. juris, Rn. 5). Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, nachdem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 2. Mit Blick auf die Ausführungen unter 1 ist die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ebenfalls ersatzlos aufzuheben. Die Streitwertbeschwerde ist gerichtskostenfrei, Auslagen werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).