Beschluss
OVG 9 B 34.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1212.OVG9B34.18.00
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Leitsätze
Für das Bestehen eines Anschlussrechts gegenüber einem Zweckverband reicht es schon aus, wenn ein betriebsbereiter Hauptsammler bis auf die Höhe des Grundstücks geführt worden ist. (Rn.22)
Eine eisenbahnrechtliche Widmung entzieht Grundstücke nicht per se einer Trink- oder Abwasserbeitragspflicht. (Rn.23)
Das Vorhandensein einer Sammelgrube ändert nichts an der Annahme einer durch die Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage entstandenen Vorteilslage. (Rn.25)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.169,13 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für das Bestehen eines Anschlussrechts gegenüber einem Zweckverband reicht es schon aus, wenn ein betriebsbereiter Hauptsammler bis auf die Höhe des Grundstücks geführt worden ist. (Rn.22) Eine eisenbahnrechtliche Widmung entzieht Grundstücke nicht per se einer Trink- oder Abwasserbeitragspflicht. (Rn.23) Das Vorhandensein einer Sammelgrube ändert nichts an der Annahme einer durch die Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage entstandenen Vorteilslage. (Rn.25) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.169,13 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Schmutzwasseranschlussbeitrag. Das Beitragsgrundstück (G ... -Straße 1 in B ..., Gemarkung B ..., Flur, Flurstück, qm) war ursprünglich Teil des zu Eisenbahnzwecken genutzten Flurstücks, das nach 1990 in das Eigentum der Deutschen Bahn übergegangen ist. Nach dem Vortrag des Beklagten (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 24. April 2018) wurde das auf dem heutigen Beitragsgrundstück anfallende Abwasser ursprünglich zu einer Sammelgrube auf einem Nachbargrundstück geleitet. Im Jahr 1994 stellte der Zweckverband die Schmutzwasserkanalisation in der G ... Straße nutzungsfähig fertig. Nach den Angaben des Beklagten unterblieb dabei die Herstellung eines Grundstücksanschlusses für das Bahngrundstück. Aus dem Flurstück wurde im Jahr 2012 das 7.963 qm große Flurstück abgetrennt und von der Deutschen Bahn an die Eheleute A ... (später von H ... ) veräußert. Mit Bescheiden vom 18. November 2013 und 7. Dezember 2015 stellte das Eisenbahnbundesamt das Flurstück 2__ mit Ausnahme einer Restfläche von 1.433 qm von Bahnbetriebszwecken frei. Im März 2016 wurde dieses Flurstück weiter geteilt, wobei unter anderem das Beitragsgrundstück (Flurstück ) zur Entstehung gelangte. Auf diesem befindet sich ein Gebäude, das in dem Kaufvertrag der Deutschen Bahn mit den Eheleuten A ... als ehemaliges Werkstatt- und Sozialgebäude und im Freistellungsbescheid vom 7. Dezember 2015 als ehemaliges Bürogebäude der Deutschen Bahn bezeichnet worden ist. Die vorgenannte Sammelgrube befindet sich heute auf dem Flurstück . Dieses ist aus dem Flurstück hervorgegangen, das zu DDR-Zeiten in der Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde B__ stand. Die Oberfinanzdirektion Cottbus stellte mit Bescheid vom 7. Mai 2003 fest, dass die Gemeinde B... gemäß Art. 21 Abs. 2 Einigungsvertrag mit Wirkung zum 3. Oktober 1990 Eigentümerin des Flurstücks geworden ist. Im vorhergehenden Vermögenszuordnungsverfahren hatte zwischen der Gemeinde B... und der Deutschen Bahn Einigkeit darüber bestanden, dass dieses Flurstück bzw. die ihm entsprechende Fläche des Vorgängerflurstücks am 1. Oktober 1989 und 3. Oktober 1990 für gemeindliche Selbstverwaltungsaufgaben (Werkstatt für den Bauhof, Garagen, Lageflächen für Straßenbaumaterial) genutzt worden war. Das Beitragsgrundstück wird heute leitungsgebunden entsorgt. Wann genau der entsprechende Grundstückanschluss erstellt worden ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Klägerin ist seit September 2016 Eigentümerin des Beitragsgrundstücks. Der Beklagte zog sie für dieses Grundstück mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag i. H. v. 12.169,13 Euro heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Juli 2018 den Bescheid vom 20. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2017 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beitragsforderung sei bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheides festsetzungsverjährt gewesen. Eine Anschlussmöglichkeit habe für das Beitragsgrundstück bzw. für die diesem entsprechende Teilfläche des seinerzeit noch ungeteilten Flurstücks jedenfalls seit dem Jahr 2002 bestanden. Die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Zweckverbandes vom 20. Juni 2002 – SWBS 2002 – habe (anders als ihre Vorgängersatzungen) ein Anschlussrecht unabhängig vom Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses gewährt. Zudem habe das Flurstück auf seiner dem heutigen Beitragsgrundstück entsprechenden Teilfläche zu diesem Zeitpunkt auch die satzungsrechtlich erforderliche Vorteilslage aufgewiesen. Diese Teilfläche habe keine Gleisanlagen aufgewiesen und sei bebaut gewesen. Der Einordnung dieser Fläche als baulich oder gewerblich genutzt stehe auch nicht entgegen, dass sie bis zu der in den Jahren 2013 und 2015 erfolgten Freistellung zum Bahnbetriebsgelände gehörte und damit der bundesrechtlichen Fachplanung nach § 18 AEG unterlegen hätte. Die Kammer folge insoweit den Grundsätzen, die das BVerwG zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelt habe. Der Beklagte hat gegen das Urteil vom 25. Juli 2018 die bereits vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und macht im Wesentlichen geltend, die Beitragsforderung sei nicht festsetzungsverjährt. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten der SWBS 2002 gegenüber den Vorgängersatzungen nicht geändert; vielmehr sei es dabei geblieben, dass das Anschlussrecht von der Herstellung des Grundstücksanschlusses abhängig gewesen sei. Dieser sei hier erst im Jahr 2013 hergestellt worden. Weiterhin habe vor der vom Eisenbahnbundesamt erteilten Freistellung von Bahnbetriebszwecken keine beitragsrechtliche Vorteilslage bestanden. Ein dem Fachplanungsvorbehalt unterliegendes Grundstück sei nicht anders zu behandeln als ein Grundstück, das bauplanungsrechtlich im Außenbereich liege und bei dem die beitragsrechtliche Vorteilslage erst durch den tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Anlage entstehe. Die vom Verwaltungsgericht bemühte Parallele zur erschließungsbeitragsrechtlichen Rechtsprechung des BVerwG trage nicht. Ziel- und Quellverkehr könne - übertragen auf den Bereich der leitungsgebundenen Entsorgung - am ehesten mit Schmutzwasseranfall verglichen werden. Vorliegend zeige sich jedoch, dass die vermeintliche Parallele zwischen Erschließungsbeitragsrecht und Anschlussbeitragsrecht nicht existiere. Denn ein Eisenbahngrundstück, auf dem eine nicht nur unwesentliche Menge Schmutzwasser anfalle, sei nicht notwendigerweise auf eine zentrale Entsorgung angewiesen, sondern könne ebenso gut über eine abflusslose Sammelgrube oder eine Kleinkläranlage dezentral entsorgt werden. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Juli 2018 – VG 8 K 5455/17 – die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das erstinstanzliche Urteil für richtig. Entgegen der Darstellung des Beklagten sei das Beitragsgrundstück tatsächlich bereits vor dem Jahr 2000 an die Schmutzwasseranlage des Beklagten angeschlossen gewesen. Unbeschadet dessen habe das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass das Anschlussrecht nach der SWBS 2002 nicht vom Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses abhängig gewesen sei. Darüber hinaus sei das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass die ihrem Grundstück entsprechende Teilfläche des Flurstücks bereits vor der Freistellung von Bahnbetriebszwecken die notwendige Vorteilslage aufgewiesen habe. Es sei mit einem Werkstatt-/Sozial-/Bürogebäude bebaut und daher durch die Anschlussmöglichkeit in einer die Beitragserhebung rechtfertigenden Weise bevorteilt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Der Beitragsbescheid vom 20. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beitragserhebung steht entgegen, dass die Klägerin nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14,1 BvR 3051/14 -, juris, Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. genießt. Denn im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) hat in Bezug auf das Beitragsgrundstück bereits die Lage einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ bestanden (vgl. hierzu etwa Beschluss des Senats vom 14. September 2021 - OVG 9 N 70.19 -, juris Rn. 6). Das Inkrafttretensdatum der ersten, am 16. Juni 1993 beschlossenen (unwirksamen) Beitragssatzung des Zweckverbandes lag vor dem 1. Januar 2000. Ebenso bestand vor diesem Datum eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit. Diese hat auch eine beitragsrechtliche Vorteilslage begründet. Nach den unstreitigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist seit dem Jahr 1994 in der G ... -Straße und damit vor dem Vorgängerflurstück 118/4 (und zwar gerade auch hinsichtlich der Fläche, die das in Rede stehende Beitragsgrundstück ausmacht) ein betriebsbereiter Hauptsammler vorhanden gewesen. Darüber hinaus ist das Anschlussrecht aus den nachfolgend genannten Gründen jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 18. November 1997 nicht (mehr) vom Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses abhängig gewesen, so dass die zwischen den Beteiligten streitige Frage dahinstehen kann, wann genau der Grundstücksanschluss hergestellt worden ist. Die Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 18. November 1997 hat zwar (wie auch alle Nachfolgesatzungen) bestimmt, dass die Grundstücksanschlüsse zur öffentlichen Schmutzwasseranlage gehören. Außerdem dürften die seinerzeitige und die folgenden Beitragssatzungen dahin zu verstehen sein, dass auch die Kosten des Grundstücksanschlusses über Beiträge und Gebühren gedeckt wurden (§ 10 Abs. 3 KAG). Hieraus folgt jedoch nicht, dass die sachliche Beitragspflicht nicht ohne Herstellung des Grundstücksanschlusses entstehen kann (vgl. Kluge, in: Becker u.a., KAG, Stand: Oktober 2022, § 10, Rn. 28; Becker, a. a. O., § 8, Rn. 177). Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG alter und neuer Fassung entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann. Mithin ist nicht Voraussetzung, dass das Grundstück auch bereits über einen Grundstücksanschluss an den Sammler bzw. die Trinkwasserleitung angeschlossen ist, und zwar unabhängig davon, ob der Grundstücksanschluss zur öffentlichen Einrichtung zählt oder nicht. Maßgeblich für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist vielmehr, dass das Grundstück in tatsächlicher Hinsicht unter gemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden kann und dass ein Anschlussrecht besteht, das dauerhaft rechtlich gesichert ist. Dazu bedarf es bei Grundstücken, vor denen ein öffentlicher Hauptsammler verläuft, ein Recht auf Anschluss gegenüber dem Träger der öffentlichen Einrichtung, bei einem noch fehlendem Grundstücksanschluss (im Sinne des Abzweigs vom Hauptsammler zur Grundstücksgrenze) mithin einen Anspruch darauf, dass der Grundstücksanschluss im Bedarfsfall zeitgerecht hergestellt wird. Macht der Satzungsgeber das Anschlussrecht demgegenüber vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig, besteht die Anschlussmöglichkeit erst nach dessen Herstellung (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 22). Im letztgenannten Sinne dürfte die Abwasserbeseitigungssatzung des vom Beklagten vertretenen Verbands vom 16. Juni 1993 zu verstehen gewesen sein. Denn nach deren § 3 bestand ein Anschlussrecht des Grundstückseigentümers nur dann, wenn betriebsfertige Schmutzwasserkanäle mit Anschlusskanälen zu seinem Grundstück vorhanden waren. Anders ist diese Frage allerdings hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 18. November 1997 zu beurteilen. Dessen § 4 Satz 1 und 2 lautete: „Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an die betriebsfertige und aufnahmefähige Schmutzwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentlichen Schmutzwasseranlage in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen.“ Wie der Senat bereits zu einer nahezu wortgleichen Vorschrift entschieden hat (Beschluss vom 11. August 2020 - OVG 9 M 7/20 -, n. V.), ist eine solche Regelung dahingehend auszulegen, dass es für das Bestehen des Anschlussrechts gegenüber dem Zweckverband schon ausreicht, wenn ein betriebsbereiter Hauptsammler bis auf die Höhe des Grundstücks geführt worden ist. Dass in Richtung des Grundstücks noch weitere, zur öffentlichen Anlage gehörende Teile fehlen - namentlich der Grundstücksanschluss – steht einem Anschlussrecht nicht entgegen. Der Grundstückseigentümer kann bei betriebsfertiger Herstellung des Hauptsammlers vor seinem Grundstück vielmehr in der Regel vom Einrichtungsträger auch die zeitnahe Herstellung des Grundstücksanschlusses verlangen. Die Bestimmung lässt hinreichend deutlich erkennen, dass der Zweckverband bereit ist, den Grundstücksanschluss gegebenenfalls auf Zuruf herzustellen. Hierfür spricht zusätzlich, dass weder die aktuelle noch die früheren Beitragssatzungen des Zweckverbandes die Entstehung der Beitragspflicht von der Herstellung des Grundstücksanschlusses abhängig machen bzw. gemacht haben. Der Verband hat durchgängig geregelt, dass die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen werden kann. Weitere Voraussetzungen (etwa die Herstellung des Grundstücksanschlusses) sind nicht aufgestellt worden. Schließlich ist das Flurstück auf seiner dem heutigen Beitragsgrundstück entsprechenden Teilfläche auch durch die Anschlussmöglichkeit bevorteilt worden. Dem steht nicht entgegen, dass das Flurstück in den 1990er Jahren noch insgesamt zu Bahnbetriebszwecken gewidmet war. Eine eisenbahnrechtliche Widmung entzieht Grundstücke nicht per se einer Trink- oder Abwasserbeitragspflicht. Zum Bauland im anschlussbeitragsrechtlichen Sinne können vielmehr auch solche eisenbahnrechtlich gewidmeten Grundstücke gezählt werden, die im Rahmen des Betriebszwecks mit Bauten oder Anlagen bebaut sind, die einen nicht unerheblichen Trinkwasserbedarf oder Abwasseranfall auslösen und für die deshalb unter dem Blickwinkel des Nutzens der Inanspruchnahmemöglichkeit eine Beitragserhebung gerechtfertigt ist. Solche Grundstücke sind durch die Anschlussmöglichkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG wirtschaftlich bevorteilt (vgl. Beschluss des Senats vom 13. November 2018 - OVG 9 N 25.15 -, juris Rn. 15; ähnlich BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1987 - 8 C 85.86 -, juris (zum Erschließungsbeitragsrecht)). Hier befand sich auf dem Flurstück - auf der Fläche, die heute das Beitragsgrundstück ausmacht - ein noch zu DDR-Zeiten errichtetes Gebäude, das in dem im 2012 abgeschlossenen Kaufvertrag der Deutschen Bahn mit den Eheleuten A... als ehemaliges Werkstatt- und Sozialgebäude und im Freistellungsbescheid vom 7. Dezember 2015 als ehemaliges Bürogebäude der Deutschen Bahn bezeichnet worden ist. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte ist bei einem Werkstatt-, Sozial- oder Bürogebäude von einem nicht unerheblichen Abwasseranfall auszugehen sein (vgl. Beschluss des Senats vom 13. November 2018, a. a. O.). Für eine abwasserrelevante Nutzung noch in den 1990er Jahren spricht zudem die Korrespondenz des Beklagten mit der Deutschen Bahn aus dem Jahr 2013 zu der Frage, wie das Flurstück 205 in der Vergangenheit entsorgt worden sei, sowie der Vortrag des Beklagten, mögliches Schmutzwasser sei vom ehemaligen Bahnbetriebsgelände in eine Sammelgrube auf dem Nachbargrundstück 1... geleitet worden. Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 17. Juni 2022 noch einen Erfassungsbogen vorgelegt, den die Deutsche Bahn im August 1994 bei ihm eingereicht hat. Genannt werden dort zwei Gebäude und eine Nutzung durch drei Beschäftigte, mit einem jährlichen Wasserverbrauch von 20 m³. Angeführt ist auch eine abflusslose Grube mit 100 m³, die 2-3 Mal pro Jahr geleert worden sein soll. Der Beklagte geht ersichtlich davon aus, dass es sich hierbei um die oben genannte Sammelgrube handelt. Das Vorhandensein dieser Sammelgrube ändert im Übrigen nichts an der Annahme einer durch die Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage entstandenen Vorteilslage. Dafür, dass hier aus Gründen des Eisenbahnbetriebs ein Vorrang für eine andere als eine leitungsgebundene Entsorgung bestanden haben könnte, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Das heutige Flurstück, auf dem sich die Sammelgrube befand, lag nach den beigezogenen Unterlagen zum Vermögenszuordnungsverfahren bereits in den 1990er Jahren außerhalb der für Eisenbahnzwecke gewidmeten und nach den Regelungen des Einigungsvertrages und des VZOG der Deutschen Bahn zuzuordnenden Grundstücksflächen. Ausweislich der Freistellungsbescheide des Eisenbahnbundesamtes gab es im Bereich des Beitragsgrundstücks keine Gleise oder sonstige Bahnanlagen, die zur Realisierung eines Anschlusses hätten überquert werden müssen. Schließlich belegt auch der Umstand, dass die Deutsche Bahn ausweislich des vorgelegten Erfassungsbogens einen Anschluss an die Kanalisation beabsichtigte und von einer zeitnahen Stilllegung der Grube ausging, dass bahnbedingte Gründe einer zentralen Entsorgung des Grundstücks nicht entgegenstanden. Dass das verfahrensgegenständliche Beitragsgrundstück erst durch Grundstücksteilungen in den Jahren 2012 und 2016 aus dem Flurstück ... hervorgegangen ist, ändert nichts an der hypothetischen Festsetzungsverjährung und am Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. Denn sowohl die Anschlussmöglichkeit als auch die wirtschaftliche Bevorteilung betrafen jedenfalls auch die Flächen, die nunmehr das streitbefangene Grundstück ausmachen, so dass der Vertrauensschutz auf dieses Grundstück „durchschlägt“ (vgl. Beschluss des Senats vom 14. September 2021 - OVG 9 N 70.19 -, juris Rn.15, 18). Die Beitragspflicht kann deshalb wegen des weiterhin anwendbaren § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (grundlegend: Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29.98.NE -, juris, Rn. 43 ff.), an der der Senat festhält (vgl. Urteil vom 12. November 2019 - OVG 9 B 11.19 -, juris, Rn. 19), nur durch eine wirksame, bis in das Jahr 1993 zurückwirkende Satzung zur Entstehung gebracht werden. Bei deren Erlass würde indessen schon vor dem 1. Februar 2004 Festsetzungsverjährung eingetreten sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 3 GKG.