OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 9 N 51/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0413.OVG9N51.20.00
8Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei einem Widerspruch gegen einen zurückgenommenen Beitragsbescheid ist derselbe wegen des Suspensiveffekt zunächst als fortbestehend anzusehen.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 11. Februar 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 12.443,16 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Widerspruch gegen einen zurückgenommenen Beitragsbescheid ist derselbe wegen des Suspensiveffekt zunächst als fortbestehend anzusehen.(Rn.12) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 11. Februar 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 12.443,16 EUR festgesetzt. I. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in D... (Flurstück der Flur ). Das 4.276 qm große Grundstück ist als Tochtergrundstück aus der Teilung des Mutterflurstücks hervorgegangen, das seit dem Jahr 2006 an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage des Beklagten angeschlossen ist. Mit Bescheid vom 7. August 2007 setzte der Beklagte gegenüber dem damaligen Eigentümer des Mutterflurstücks einen Anschlussbeitrag von 53.613,84 Euro fest. Der Beklagte veranlagte hierbei die gesamte Grundstücksfläche des Muttergrundstücks von 18.424 qm und ging von einer Bebaubarkeit des Grundstücks mit einem Vollgeschoss aus. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Zahlungen durch den Voreigentümer erfolgten nicht. Mit Bescheid vom 24. November 2015 setzte der Beklagte sodann gegenüber dem Kläger als Eigentümer des Tochterflurstücks einen Anschlussbeitrag von 18.664,74 Euro fest. Der Beklagte ging nunmehr von einer Bebaubarkeit des Grundstücks mit zwei Vollgeschossen aus. Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Mit Urteil vom 11. Februar 2020 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 24. November 2015 insoweit aufgehoben, als ein Beitrag von mehr als 6.221,58 Euro festgesetzt und zur Zahlung angefordert worden ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Beklagten am 27. Februar 2020 zugestellt worden. Er hat am 26. März 2020 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 27. April 2020 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Berufung ist nicht wegen der vom Beklagten allein geltend gemachten ernstlicher Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsantrag stellt die rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht schlüssig in Frage. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nicht mehr als 6.221,58 Euro festsetzen dürfen. Von dem für das Mutterflurstück festgesetzten Betrag von 53.613,84 Euro seien rechnerisch 12.443,16 Euro auf das hier in Rede stehende Tochterflurstück entfallen. Im Rahmen der Nacherhebung durch den angegriffenen Bescheid vom 24. November 2015 habe dieser Betrag schon bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt werden müssen, so dass nicht 18.664,74 Euro, sondern nur 6.221,58 Euro hätten festgesetzt werden dürfen. Es habe nicht ausgereicht, lediglich die tatsächliche Zahlung (hier 0 Euro) auf der Ebene des Leistungsgebots anzurechnen. Das folge aus dem Verbot der Doppelveranlagung und der Bestandskraft des Bescheides vom 7. August 2007, der Bindungswirkung entfalte. Ohne vorherige Aufhebung des gegenüber dem Voreigentümer ergangenen bestandskräftigen Beitragsbescheids bleibe kein Raum mehr, den bereits festgesetzten Beitrag nochmals gegenüber dem Kläger zu erheben. Der Beklagte macht zur Begründung seines Zulassungsantrags geltend, die Sach- und Rechtslage habe sich nach Erlass des angegriffenen Urteils zu seinen Gunsten geändert. Er habe den Bescheid vom 7. August 2007 mit Aufhebungsbescheid vom 24. April 2020 rückwirkend aufgehoben. Der Aufhebungsbescheid sei dem Kläger als „Betroffener“ i. S. d. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO noch am gleichen Tag und damit vor Ablauf der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag über seinen Prozessbevollmächtigten bekanntgegeben worden. Wegen der Aufhebung des Bescheides vom 7. August 2007 könne dieser keine Sperrwirkung mehr entfalten, so dass er nunmehr zur Erhebung des Anschlussbeitrags in voller Höhe (18.667,74 Euro) berechtigt sei. Dies greift nicht. Zwar sind grundsätzlich auch nachträglich entstandene Tatsachen oder nachträgliche Rechtsänderungen im Zulassungsverfahren berücksichtigungsfähig, sofern sie nach materiellem Recht im Berufungsverfahren maßgeblich sind und der Rechtsmittelführer sie innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt hat. Dabei ist unerheblich, ob der Rechtsmittelführer die neue Tatsache selbst geschaffen hat, um der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Grundlage zu entziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, juris Rn. 11 f.). Mit dem Zulassungsvorbringen ist aber nicht schlüssig dargelegt worden, dass sich die Sach- und Rechtslage durch die Aufhebung des Bescheides vom 7. August 2007 in entscheidungserheblicher Weise zugunsten des Beklagten verändert hat und deshalb Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen (vgl. hierzu Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage, § 124a, Rn. 48). An einer berücksichtigungsfähigen Änderung der Sach- und Rechtslage fehlt es hier schon deshalb, weil der vom Kläger gegen den Aufhebungsbescheid vom 24. April 2020 unter dem 18. Mai 2020 eingelegte Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet. Die aufschiebende Wirkung tritt, wie § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO klarstellt, auch bei – wie hier – rechtsgestaltenden Verwaltungsakten ein und wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses des belastenden Verwaltungsaktes zurück (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage, § 80, Rn. 54). Die sofortige Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) des Aufhebungsbescheides ist vom Beklagten nicht angeordnet worden. Damit kann im Rahmen des vorliegenden Zulassungsverfahrens nicht angenommen werden, dass die vom Verwaltungsgericht festgestellte Sperrwirkung des Bescheids vom 7. August 2007 nunmehr durch dessen Aufhebung entfallen sei. Dies liegt auf der Hand, wenn man der Auffassung folgt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs führe dazu, dass die Wirksamkeit des Aufhebungsbescheides (vorläufig) gehemmt und der aufgehobene Bescheid deshalb weiter als wirksam anzusehen sei (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage, § 43, Rn. 40a; Müller, in: Huck/Müller, VwVfG, 3. Auflage, § 48, Rn. 58; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2017 - OVG 10 S 37.16 -, juris Rn. 10). Aber auch auf der Grundlage der Gegenauffassung, wonach durch den Suspensiveffekt nicht die Wirksamkeit, sondern nur die Vollziehung der Aufhebungsverfügung gehemmt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1961 - VIII C 398.59 -, BVerwGE 13, 1, 5 f.; Urteil vom 17. August 1995 - 3 C 17.94 -, BVerwGE 99, 109, 112 f.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage, § 43, Rn. 228), gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Auch das BVerwG nimmt an, dass die Rechtswirkungen eines Aufhebungsbescheides von der aufschiebenden Wirkung erfasst und suspendiert werden, weil anderenfalls § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Hinblick auf rechtsgestaltende Verwaltungsakte leerliefe. Werde ein Aufhebungsbescheid angefochten, so sei es – unbeschadet seiner Wirksamkeit – der Behörde wie dem Gericht einstweilen verboten, dem Widerspruchsführer oder Kläger nachteilige Folgerungen aus ihm zu ziehen (vgl. Urteil vom 17. April 1997 - 3 C 2.95 -, juris Rn. 25; Urteil vom 21. Juni 2007 - 3 C 11.06 -, juris Rn. 19). Entsprechendes gilt für belastende Folgemaßnahmen, die nur bei Nichtexistenz des aufgehobenen Bescheids zulässig wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1995, a. a. O.; VGH Mannheim, Urteil vom 19. März 1980 - III 2241/9 -, juris Rn. 21). Auch nach dieser Auffassung ist der zurückgenommene Beitragsbescheid vom 7. August 2007 also wegen des Suspensiveffekts des Widerspruchs zunächst als fortbestehend anzusehen. Dies entspricht im Übrigen auch dem Zweck des in § 80 Abs. 1 VwGO geregelten vorläufigen Rechtsschutzes, den von einem Verwaltungsakt Belasteten vorläufig bis zur Entscheidung über sein Rechtsmittel vor einer Verschlechterung seiner Rechtsposition durch Aufrechterhaltung des status quo zu schützen (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 80, Rn. 29; ferner BVerfG, Beschluss vom 14. August 2006 - 1 BvR 2089/05 -, juris Rn. 16 ff.: wegen der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verbietet sich eine enge Auslegung des Begriffs der Vollziehung). Deshalb kann sich der Beklagte gegenwärtig nicht auf eine für ihn günstige Veränderung der Sach- und Rechtslage berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).