Beschluss
OVG 9 A 6.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0924.9A6.17.00
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Leitsätze
1. Bei der (Mengen-)Gebührenerhebung danach zu unterscheiden, ob sich jemand bereits durch einen Anschlussbeitrag an der Anlagenfinanzierung beteiligt hat, ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.(Rn.54)
2. Ist eine Regelung gespaltener Gebührensätze erforderlich, so sind hinreichend bestimmte und dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit entsprechende Regelungen dazu erforderlich, wer dem beitragsbedingt verminderten und wer dem nicht verminderten Gebührensatz unterfällt.(Rn.57)
3. Anlass für die Regelung gespaltener Gebührensätze besteht nur, wenn feststeht, dass es (in nicht unerheblicher Zahl) Gebührenpflichtige gibt, die endgültig keine Beiträge zahlen werden.(Rn.58)
4. Stellt der Satzungsgeber für den Anwendungsbereich der beitragsbedingt verminderten Gebühr allein darauf ab, ob ein Gebührenpflichtiger bereits einen Beitrag gezahlt hat oder nicht, so bedarf es einer Regelung, ab wann man gebührenrechtlich als Beitragszahler anzusehen ist.(Rn.59)
5. Steht fest, dass eine zahlenmäßig nicht zu vernachlässigende Gruppe von Gebührenzahlern endgültig keine Beiträge zahlen wird, so ist - wie ausgeführt - sicherzustellen, dass jedenfalls diese Gruppe nicht von der gebührenmindernden Wirkung gezahlter Beiträge profitiert.(Rn.64)
6. Einzelfall der Kalkulation bei Erhebung gespaltener Mengengebühren.(Rn.67)
Tenor
§ 8 Abs. 12 der Schmutzwassergebührensatzung des Antragsgegners vom 19. Oktober 2005 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2016 und in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 29. November 2017 sowie § 5 Abs. 2 der Schmutzwassergebührensatzung des Antragsgegners vom 21. November 2018 werden für unwirksam erklärt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der (Mengen-)Gebührenerhebung danach zu unterscheiden, ob sich jemand bereits durch einen Anschlussbeitrag an der Anlagenfinanzierung beteiligt hat, ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.(Rn.54) 2. Ist eine Regelung gespaltener Gebührensätze erforderlich, so sind hinreichend bestimmte und dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit entsprechende Regelungen dazu erforderlich, wer dem beitragsbedingt verminderten und wer dem nicht verminderten Gebührensatz unterfällt.(Rn.57) 3. Anlass für die Regelung gespaltener Gebührensätze besteht nur, wenn feststeht, dass es (in nicht unerheblicher Zahl) Gebührenpflichtige gibt, die endgültig keine Beiträge zahlen werden.(Rn.58) 4. Stellt der Satzungsgeber für den Anwendungsbereich der beitragsbedingt verminderten Gebühr allein darauf ab, ob ein Gebührenpflichtiger bereits einen Beitrag gezahlt hat oder nicht, so bedarf es einer Regelung, ab wann man gebührenrechtlich als Beitragszahler anzusehen ist.(Rn.59) 5. Steht fest, dass eine zahlenmäßig nicht zu vernachlässigende Gruppe von Gebührenzahlern endgültig keine Beiträge zahlen wird, so ist - wie ausgeführt - sicherzustellen, dass jedenfalls diese Gruppe nicht von der gebührenmindernden Wirkung gezahlter Beiträge profitiert.(Rn.64) 6. Einzelfall der Kalkulation bei Erhebung gespaltener Mengengebühren.(Rn.67) § 8 Abs. 12 der Schmutzwassergebührensatzung des Antragsgegners vom 19. Oktober 2005 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2016 und in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 29. November 2017 sowie § 5 Abs. 2 der Schmutzwassergebührensatzung des Antragsgegners vom 21. November 2018 werden für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die am 14. Dezember 2016 beschlossene 9. Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung des Antragsgegners vom 19. Oktober 2005 (im Folgenden: SGS 2005), gegen die am 29. November 2017 beschlossene 10. Änderungssatzung zur SGS 2005 sowie gegen § 5 Abs. 2 der am 21. November 2018 beschlossenen Schmutzwassergebührensatzung des Antragsgegners (im Folgenden: SGS 2018). Der Antragsgegner betreibt nach § 1 Abs. 1 SGS 2005 bzw. § 1 Abs. 1 Buchst. a SGS 2018 eine Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung. Für die Inanspruchnahme und die Vorhaltung der öffentlichen zentralen Schmutzwassereinrichtung erhebt er Gebühren in Form einer Grundgebühr und einer Mengengebühr (§ 5 SGS 2005; §§ 1 Abs. 2, 2 SGS 2018). Die Höhe der Grundgebühr richtet sich nach der Zählergröße (§ 6 SGS 2005; § 4 SGS 2018), die Mengengebühr beträgt 2,58 €/m³ Schmutzwasser (§ 8 Abs. 1 SGS 2005; § 3 Abs. 7 SGS 2018). Am 14. Dezember 2016 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners die 9. Änderungssatzung zur SGS 2005, die gemäß ihrem Artikel 2 am 1. Januar 2017 in Kraft trat. Mit der 9. Änderungssatzung wurde u. a. ein neuer § 8 Abs. 12 eingefügt, der wie folgt lautete: „(12) Für Grundstücke, die gem. § 3 der Schmutzwasserbeitragssatzung des WSE (nachfolgend als SBS bezeichnet) der sachlichen Beitragspflicht für den Schmutzwasserbeitrag gem. § 1 Abs. 2 lit. a) SBS unterliegen und für die zum Stichtag kein Schmutzwasserbeitrag in Höhe der Beitragsberechnungsvorschriften nach §§ 4 und 5 SBS an den WSE gezahlt wurde, wird ein Zuschlag (Z 2) zur Schmutzwassermengengebühr nach Abs. 1 für die Dauer des kalkulatorischen Auflösungszeitraums der Schmutzwasserbeiträge i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 5 BbgKAG erhoben. In den Fällen, in denen ein Beitragsbescheid durch den WSE nach Ablauf der Festsetzungsfrist wieder aufgehoben und der Schmutzwasserbeitrag erstattet bzw. zurückgezahlt wurde und in denen eine erneute Festsetzung nicht möglich ist, wird ebenfalls der Zuschlag (Z 2) erhoben. Stichtag ist der 1. Januar jeden Jahres, beginnend mit dem 01.01.2017. Der Zuschlag (Z 2) beträgt 0,30 €/m³.“ Am 29. November 2017 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners die 10. Änderungssatzung zur SGS 2005, die gemäß ihrem Artikel 2 rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft trat. Mit der 10. Änderungssatzung wurde § 8 Abs. 12 wie folgt neu gefasst: „Für Grundstücke, die gem. § 3 der Schmutzwasserbeitragssatzung des WSE (nachfolgend als SBS bezeichnet) der sachlichen Beitragspflicht für den Schmutzwasserbeitrag gem. § 1 Abs. 2 lit. a) SBS unterliegen und für die zum Stichtag kein Schmutzwasserbeitrag in Höhe der Beitragsberechnungsvorschriften nach §§ 4 und 5 SBS an den WSE gezahlt wurde, wird ein Zuschlag (Z 2) zur Schmutzwassermengengebühr nach Abs. 1 für die Dauer des kalkulatorischen Auflösungszeitraums der Schmutzwasserbeiträge i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 5 BbgKAG erhoben. In den Fällen, in denen ein Beitragsbescheid durch den WSE nach Ablauf der Festsetzungsfrist oder wegen Eintritts eines Erhebungsverbots wieder aufgehoben und der Schmutzwasserbeitrag erstattet bzw. zurückgezahlt wurde und in denen eine erneute Festsetzung nicht möglich ist, wird ebenfalls der Zuschlag (Z 2) erhoben. Die Erhebung des Zuschlages (Z 2) nach Satz 1 gilt auch bei Beitragsbescheiden, die nicht mehr vollstreckt werden dürfen oder deren Beitragsforderung aus sonstigen Gründen (etwa infolge der Zuschlagswirkung der Zwangsversteigerung) nicht mehr beitreibbar ist. Stichtag ist der 1. Januar jeden Jahres, beginnend mit dem 01.01.2017. Der Zuschlag (Z 2) beträgt 0,30 €/m³. Wurde der Schmutzwasserbeitrag i.S.v. Satz 1 nur teilweise gezahlt oder sonst teilweise entrichtet, wird der Zuschlagsbetrag nach Satz 5 anteilig nach dem Zahlungsstand (d.h. unter Berücksichtigung der kassenwirksamen Teilzahlungen) zum Stichtag erhoben; dies gilt auch bei Ratenzahlungen, unvollständigen Beitreibungen (bsplw. nach Eintritt eines Vollstreckungsverbotes nach freiwilliger und/oder erzwungener Teilzahlung) oder bei teilweiser Erstattung (Rückzahlung) einschließlich der ersatzweisen Rückzahlung von Beitragsbeträgen aufgrund zivilrechtlicher oder von Haftungsvorschriften durch den WSE. Der Zuschlagsbetrag nach Satz 5 wird für diese Fälle der nur teilweisen Zahlung anteilig im Verhältnis der Gesamtbeitragsforderung zum Zahlungsstand (Gesamtbetrag aller kassenwirksamen Teilzahlungen zum Stichtag) erhoben; dazu wird die Differenz des Schmutzwasserbeitrages (Betrag in Höhe der Beitragsberechnungsvorschriften nach §§ 4 und 5 SBS) zum Zahlungsstand (d.h. zur Höhe der kassenwirksamen Teilzahlung) ermittelt und ins Verhältnis zum Gebührenzuschlagsbetrag nach Satz 5 und dem Schmutzwasserbeitrag gesetzt. Dies ergibt folgende Berechnungsformel: X Schmutzwasserbeitrag (Beitrag in Höhe der Berechnungsvorschrift nach §§ 4 und 5 SBS, in €) Y Zahlungsstand (Gesamtbetrag aller kassenwirksamen Teilzahlungen zum jeweiligen Stichtag, in €) Z Zuschlagsbetrag gem. Satz 5 (in €/m³) aZ2 anteiliger Zuschlag (in €/m³) aZ2 = (X-Y) x Z/X Der sonach ermittelte anteilige Zuschlagsbetrag (aZ2) wird (je m³) auf den nächsten vollen Cent abgerundet.“ Schließlich beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners am 21. November 2018 eine neue Schmutzwassergebührensatzung (SGS 2018), die gemäß ihrem § 14 am 1. Januar 2019 in Kraft trat. Die SGS 2018 enthält in § 5 Abs. 2 folgende Regelung: „Für Grundstücke, die gem. § 3 der Schmutzwasserbeitragssatzung des WSE (nachfolgend als SBS bezeichnet) der sachlichen Beitragspflicht für den Schmutzwasserbeitrag gem. § 1 Abs. 2 lit. a) SBS unterliegen und für die zum Stichtag kein Schmutzwasserbeitrag in Höhe der Beitragsberechnungsvorschriften nach §§ 4 und 5 SBS an den WSE gezahlt wurde, wird ein Zuschlag (Z2) zur Schmutzwassermengengebühr nach § 3 Abs. 7 für die Dauer des kalkulatorischen Auflösungszeitraums der Schmutzwasserbeiträge i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 5 BbgKAG erhoben. In den Fällen, in denen ein Beitragsbescheid durch den WSE nach Ablauf der Festsetzungsfrist wieder aufgehoben und der Schmutzwasserbeitrag erstattet bzw. zurückgezahlt wurde und in denen eine erneute Festsetzung nicht möglich ist, wird ebenfalls der Zuschlag erhoben (Z2). Die Erhebung des Zuschlages erfolgt auch bei Beitragsbescheiden, die nicht mehr vollstreckt werden dürfen. Stichtag ist der 1. Januar jeden Jahres, beginnend mit dem 01.01.2017. Der Zuschlag (Z2) beträgt 0,56 €/m³. Wurde der Schmutzwasserbeitrag i.S.v. Satz 1 nur teilweise gezahlt oder sonst teilweise entrichtet, wird der Zuschlagsbetrag nach Satz 5 anteilig nach dem Zahlungsstand (d.h. unter Berücksichtigung der kassenwirksamen Teilzahlungen) zum Stichtag erhoben; dies gilt auch bei Ratenzahlungen, unvollständigen Beitreibungen (bsplw. nach Eintritt eines Vollstreckungsverbotes nach freiwilliger und/oder erzwungener Teilzahlung) oder bei teil-weiser Erstattung (Rückzahlung) einschließlich der ersatzweisen Rückzahlung von Beitragsbeträgen aufgrund zivilrechtlicher oder von Haftungsvorschriften durch den WSE. Der Zuschlagsbetrag nach Satz 5 wird für diese Fälle der nur teilweisen Zahlung anteilig im Verhältnis der Gesamtbeitragsforderung zum Zahlungsstand (Gesamtbetrag aller kassenwirksamen Teilzahlungen zum Stichtag) erhoben; dazu wird die Differenz des Schmutzwasserbeitrages (Betrag in Höhe der Beitragsberechnungsvorschriften nach §§ 4 und 5 SBS) zum Zahlungsstand (d.h. zur Höhe der kassenwirksamen Teilzahlung) er-mittelt und ins Verhältnis zum Gebührenzuschlagsbetrag nach Satz 5 und dem Schmutzwasserbeitrag gesetzt. Dies ergibt folgende Berechnungsformel: aZ2 = (X-Y) x Z/X aZ2 anteiliger Zuschlag (in €/m³) X Schmutzwasserbeitrag (Beitrag in Höhe der Berechnungsvorschrift nach §§ 4 und 5 SBS, in €) Y Zahlungsstand (Gesamtbetrag aller kassenwirksamen Teilzahlungen zum jeweiligen Stichtag, in €) Z Zuschlagsbetrag gem. Satz 5 (in €/m³) Der sonach ermittelte anteilige Zuschlagsbetrag (aZ2) wird (je m³) auf den nächsten vollen Cent abgerundet.“ Die Antragstellerin ist eine Wohnungsbaugenossenschaft. Der Verbandsvorsteher des Antragsgegners zog die Antragstellerin mit Bescheiden vom Januar und Dezember 2011 zu Schmutzwasserbeiträgen heran. Ein Beitragsbescheid über 10.243,81 Euro wurde zwischenzeitlich durch das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) – VG 5 K 85/14 – aufgehoben. Ein weiterer Bescheid über 19.805,42 Euro ist Gegenstand eines Berufungsverfahrens unter dem Az. OVG 9 B 8.19. Das die übrigen Bescheide betreffende Klageverfahren der Antragstellerin ist beim erkennenden Senat als Berufungszulassungsverfahren anhängig (OVG 9 N 19.18). Der Verbandsvorsteher hat im Januar 2016 die Vollziehung der Beitragsbescheide im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 und 3051/14 – ausgesetzt und die von der Antragstellerin entrichteten Beiträge zurückgezahlt. In den Schmutzwassergebührenbescheiden erhebt er gegenüber der Antragstellerin seit dem 1. Januar 2017 einen Zuschlag zur Mengengebühr. Gegen die betreffenden Gebührenbescheide sind Widerspruchs- bzw. Klageverfahren anhängig. Die Antragstellerin hat am 5. Dezember 2017 Normenkontrollantrag gegen die 9. Änderungssatzung zur SGS 2005 gestellt. Am 29. März 2018 hat sie ihren Normenkontrollantrag auf die 10. Änderungssatzung zur SGS 2005 und am 25. Oktober 2019 auf § 5 Abs. 2 der SGS 2018 erweitert. Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend: Sie rechne die Abwassergebühren jährlich gegenüber den Wohnungsmietern als Betriebskosten ab. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Umlage von Betriebskosten sei sie als Vermieterin verpflichtet, gegen überhöhte Kosten und Gebühren mit Rechtsbehelfen vorzugehen. Dementsprechend setze sie sich mit dem vorliegenden Verfahren dafür ein, dass ihre Wohnungsmieter im Ergebnis nicht mit einem unzulässigen Zuschlag belastet würden. Die beiden Neufassungen des § 8 Abs. 12 SGS 2005 und die Regelung des § 5 Abs. 2 SGS 2018 seien unwirksam, weil sie unbestimmt seien. Die Zeitdauer der Erhebung des Zuschlags sei aus den Satzungen nicht ersichtlich. Nach dem Wortlaut der Satzungen werde der Zuschlag erst berechnet, wenn der Beitragsbescheid aufgehoben und der Schmutzwasserbeitrag erstattet worden seien. Tatsächlich erhebe der Antragsgegner den Zuschlag schon jetzt, obwohl die Beitragsbescheide noch nicht rechtskräftig aufgehoben seien. Dies zeige, dass die betreffenden Satzungsbestimmungen unklar seien. Im Übrigen sei es rechtwidrig, den Zuschlag Z 2 auch in denjenigen Fällen zu erheben, in denen die Beiträge nur deshalb noch nicht erhoben oder sogar vorläufig wieder erstattet worden seien, weil der Verbandsvorsteher die Vollziehung ausgesetzt habe; dieser könne die Aussetzung jederzeit beenden und die Beiträge einfordern. Der mit den angegriffenen Satzungen geforderte Zuschlag Z 2 stelle eine unzulässige Umgehung der Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051 -, juris, dar. Mit Blick auf diese Entscheidung seien die gegen sie gerichteten Anschlussbeitragsbescheide rechtswidrig, soweit sie sich auf altangeschlossene Grundstücke bezögen, denn ihr stehe insoweit Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. zu. Dieser Vertrauensschutz werde mit dem festgelegten Zuschlag umgangen. Durch den Beitragsausfall entstehende Verluste dürften nicht in die Gebührenkalkulation hineingerechnet werden. Dies gelte auch deshalb, weil die Beitragserhebung auch aus anderen Gründen rechtswidrig sei. Nach § 2 der Schmutzwasserbeitragssatzung (SBS) 2009 und deren Vorgängersatzungen hätten Beiträge nur erhoben werden dürfen, soweit der umlagefähige Aufwand nicht bereits durch Gebühren gedeckt gewesen sei. Das sei nicht beachtet worden, wodurch gegen das Verbot der Doppelbelastung verstoßen worden sei. Dieser Verstoß dürfe nicht gebührenrechtlich perpetuiert werden. Sie und andere Altanschließer dürften insoweit auch deshalb nicht zu einer erhöhten Gebühr herangezogen werden, weil sie durch die seit 1992 gezahlten Abwassereinleitungsgebühren „ihren“ Beitrag zur Anlagenfinanzierung letztlich schon genauso geleistet hätten wie dies Neuanschließer über Anschlussbeiträge täten. Die Abwassereinleitungsgebühren seien in den Jahren 1992 bis 2010 wesentlich höher als heute gewesen. Für sie, die Antragstellerin, als Eigentümerin eines vor dem 3. Oktober 1990 im komplexen Wohnungsbau errichteten umfassenden Wohnungsbestandes gelte dies wegen des damit verbundenen hohen Wasserverbrauchs in besonderer Weise. Zudem habe ihre Rechtsvorgängerin seinerzeit auch die Erschließung der Baugebiete hinsichtlich der Kanalisation beauftragt und bezahlt, wofür sie - die Antragstellerin - immer noch Altschulden zu begleichen habe. Sie müsse deshalb wie ein Erschließungsträger behandelt werden und dürfe weder beitragsrechtlich noch gebührenrechtlich doppelt herangezogen werden. Gerügt würden auch die vom Antragsgegner vorgelegten Kalkulationsberichte für die Jahre 2017/2018 und 2019/2020. Dort würden die Altanschließerbeiträge als „Zurückführungsbetrag“ ausgewiesen und dann schrittweise abgeschrieben. Damit unterstelle die Kalkulation einen Betrag von zurückgezahlten Beiträgen, der nicht der Realität entspreche. Der Antragsgegner habe lediglich Beiträge „vorläufig“ zurückgezahlt, ohne die zugrunde liegenden Beitragsbescheide aufzuheben. Neben den Abschreibungen berechne der Antragsgegner außerdem noch Zinsen, für die sie nicht aufkommen müsse. Für die fehlerhafte Beitragserhebung sei sie nicht verantwortlich. Sie habe einen Wirtschaftsprüfer mit der Überprüfung der Gebührenkalkulationen beauftragt. Dieser komme zu dem Ergebnis, dass die längere und höhere Zahlung der Abwassereinleitungsgebühren durch die Altanschließer nicht berücksichtigt worden sei. Ferner sei zweifelhaft, ob das Verbot der Kostenüberschreitung beachtet und Kostenüberdeckungen bzw. -unterdeckungen aus den Vorjahren zutreffend berücksichtigt worden seien. Auch der kalkulatorische Zinssatz sei nach Einschätzung des von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfers überhöht. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, § 8 Abs. 12 der Schmutzwassergebührensatzung des Antragsgegners vom 19. Oktober 2005 i. d. F. der 9. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2016 für unwirksam zu erklären, § 8 Abs. 12 der Schmutzwassergebührensatzung des Antragsgegners vom 19. Oktober 2005 i. d. F. der 10. Änderungssatzung vom 29. November 2017 für unwirksam zu erklären, § 5 Abs. 2 der Schmutzwassergebührensatzung des Antragsgegners vom 21. November 2018 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Soweit sich der Antrag gegen die 9. Änderungssatzung richte, sei er unzulässig, da diese durch die jüngere und damit speziellere 10. Änderungssatzung, die rückwirkend zum 1. Januar 2017 erlassen worden sei, verdrängt werde. Er gehe davon aus, dass die umfassende Formulierung in § 8 Abs. 12 SGS 2005 bzw. § 5 Abs. 2 SGS 2018 alle Fallgestaltungen erfasse, die zu einem Beitragsausfall führen könnten. Dabei bilde der Satz 1 der genannten Vorschriften den Grundfall, dass trotz sachlicher Beitragspflicht kein Beitrag gezahlt worden sei. Dieser erfasse auch die Fälle einer Bescheidaufhebung durch das Verwaltungsgericht. Gleiches gelte, wenn Beiträge nach einer Aussetzung der Vollziehung erstattet würden. In allen (potentiellen) Altanliegerverfahren seien von Amts wegen die Vollziehung ausgesetzt und die Beiträge zur Vermeidung von Zinsfolgen erstattet worden. Die Sätze 2 ff. der § 8 Abs. 12 SGS 2005 und § 5 Abs. 2 SGS 2018 beträfen Sonderfälle (Rückzahlungen, Vollstreckungsverbote, Staatshaftung etc.), die aus Sicht des Satzungsgebers in den Jahren 2016 und 2017 möglich erschienen und deshalb vorsorglich als Ergänzung zum Grundtatbestand aufgenommen worden seien. Die Formulierung „wegen Eintritts eines Erhebungsverbots“ in § 8 Abs. 2 SGS 2005 i. d. F. der 10. Änderungssatzung beziehe sich auf die im sog. „Brüning-Gutachten“, Teil II, angesprochene „große Lösung“ (Option III). Nachdem die Verbandsversammlung beschlossen habe, hiervon keinen Gebrauch zu machen, habe diese Formulierung in § 5 Abs. 2 SGS 2018 wieder gestrichen werden können. Soweit die Antragstellerin sich gegen den Zuschlag Z 2 wehre, beanspruche sie letztlich eine unzulässige Doppelentlastung: Sie wolle einerseits keinen Beitrag bezahlen, andererseits aber weiterhin in den Genuss der Gebührenminderung kommen, der durch die (von anderen) gezahlten Beiträge bewirkt werde. Hinsichtlich der erhobenen Kalkulationsrügen verweise er auf die Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W... vom 15. Juni 2018. In dieser werde schlüssig erklärt, wie in der betreffenden Kalkulationsperiode der ansonsten für alle Gebührenzahler gleich ermittelte Ansatz des Abzugskapitals für die Nichtbeitragszahler neutralisiert bzw. zurückgerechnet worden sei. Hierdurch erhielten die Nichtbeitragszahler mittels des Gebührenzuschlags Z 2 einen Gebührensatz ohne das durch Beiträge aufgebrachte Abzugskapital. Er habe daher nichts anderes getan als den Beschluss des erkennenden Senats vom 29. August 2017 – OVG 9 S 20.16 – umzusetzen. Es sei lediglich kein Abschlag für die Beitragszahler, sondern ein Zuschlag für die Nichtbeitragszahler normiert worden. Es mache im Ergebnis keinen Unterschied, ob der allgemeine Gebührensatz ohne den Abzugsbetrag ermittelt und letzterer nur für die Beitragszahler abgezogen werde oder ob der im allgemeinen Gebührensatz enthaltene Abzugsbetrag für die Nichtbeitragszahler hinzugesetzt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Antragsgegner vorgelegten Satzungs- und Kalkulationsunterlagen verwiesen. II. Der Senat entscheidet durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz VwGO); die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Die Normenkontrollanträge sind zulässig. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin von im Verbandsgebiet des Antragsgegners belegenen Grundstücken Gebührenschuldnerin und damit antragsbefugt. Sie hat die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jeweils eingehalten. Obwohl sich die nachfolgende 10. Änderungssatzung Rückwirkung auf den Inkrafttretenszeitpunkt der 9. Änderungssatzung beimisst (1. Januar 2017), hat die Antragstellerin nach wie vor ein Prüfinteresse bezüglich der 9. Änderungssatzung. Die 9. Änderungssatzung bleibt danach bedeutsam, soweit sich die 10. Änderungssatzung als unwirksam erweist. Denn die 10. Änderungssatzung hat die 9. Änderungssatzung nicht aufgehoben, sondern lediglich eine bisher durch die 9. Änderungsatzung bewirkte Änderung des § 8 Abs. 12 nach der lex-posterior-Regel verdrängt. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Die angegriffenen Satzungsbestimmungen, d. h. § 8 Abs. 12 SGS i. F. d. 9. und 10. Änderungsatzung und § 5 Abs. 2 SGS 2018 sind rechtswidrig. 1. Kern dieser Regelungen ist es, bei der (Mengen-)Gebührenerhebung danach zu unterscheiden, ob sich jemand bereits durch einen Anschlussbeitrag an der Anlagenfinanzierung beteiligt hat. Das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Das schon erbrachte Beitragsaufkommen mindert die gebührenfähigen Abschreibungen und damit auch die Gebühren, denn nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG bleibt bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Von dieser kalkulatorischen Regelung profitieren normalerweise auch diejenigen Gebührenzahler, die noch keinen Anschlussbeitrag gezahlt haben. Das findet seine Rechtfertigung in dem Umstand, dass regelmäßig davon auszugehen ist, dass letztlich alle Gebührenpflichtigen auch Beiträge zahlen. Steht indessen abweichend vom Normalfall endgültig fest, dass eine bestimmte (nicht zahlenmäßig zu vernachlässigende) Gruppe von Gebührenzahler keine Beiträge zahlt, so entspricht es § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG in Verbindung mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, diese Gruppe von der gebührenmindernden Wirkung der dann nur von anderen gezahlten Beiträge auszunehmen, also sogenannte gespaltene Gebührensätze vorzusehen. Andernfalls würden die Beitragszahler doppelt belastet, indem sie - einerseits - durch ihre Beiträge eine Gebührenreduzierung auch für die endgültigen Nichtbeitragszahler bewirken und andererseits über ihre Gebühren zusätzlich noch an Kosten beteiligt werden, die aus beitragsrechtlicher Sicht den endgültigen Nichtbeitragszahlern zuzuordnen wären. Zu den endgültigen Nichtbeitragszahlern im genannten Sinne gehören auch diejenigen, für die keine Beitragspflichten mehr entstehen können, weil sie im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/16 -, juris) Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. genießen und die Beitragssatzung nicht das Rückwirkungserfordernis erfüllt, das unter Umständen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. zur Begründung von Beitragspflichten erforderlich ist (vgl. zu diesen Anforderungen grundlegend: OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris; vgl. weiter Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, juris Rn. 54, 58; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 29). Hierin liegt keine Umgehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts. Der angenommene Vertrauensschutz gegenüber einer Beitragserhebung erstreckt sich nicht auf andere Entgelte (vgl. etwa Urteile des Senats vom 19. Februar 2020 - OVG 9 A 4.17 -, juris Rn. 46, und 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris Rn. 43, m. w. N.). Gegen die gebührenrechtliche Differenzierung zwischen Beitragszahlern und endgültigen Nichtbeitragszahlern kann ein Betroffener auch nicht geltend machen, zwar keinen Beitrag zahlen zu müssen, aber bereits länger oder mehr an Gebühren gezahlt zu haben als andere Gebührenpflichtige; denn dies ist auch mit einer längeren oder stärkeren Inanspruchnahme der Einrichtung einhergegangen. Gegen die genannte Differenzierung zwischen endgültigen Nichtbeitragszahlern und Beitragszahlern kann sich schließlich auch eine Wohnungsbaugesellschaft oder -genossenschaft nicht mit dem Argument wehren, sie müsse gebührenrechtlich wie eine Beitragszahlerin in Gestalt einer Erschließungsträgerin behandelt werden, weil sie heute noch an vereinigungsbedingt übernommenen Altschulden trage, die auf Kanalisationsbestandteile entfielen, die zu DDR-Zeiten im komplexen Wohnungsbau erstellt worden seien. Gegen die Übernahme der Altschulden hätten sie sich seinerzeit wehren oder dafür sorgen müssen, dass die Gemeinden oder der Zweckverband sie ihnen abnahmen, als die entsprechenden Kanalisationsbestandteile in die öffentliche Einrichtung integriert wurden. Soweit letzteres überhaupt nicht geschehen ist, besteht ohnehin kein Grund für eine Behandlung als Erschließungsträger. 2. Ist eine Regelung gespaltener Gebührensätze erforderlich, so sind hinreichend bestimmte und dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit entsprechende Regelungen dazu erforderlich, wer dem beitragsbedingt verminderten und wer dem nicht verminderten Gebührensatz unterfällt. Insoweit wirft der vorliegende Fall eine Reihe von Fragen auf. a) Anlass für die Regelung gespaltener Gebührensätze besteht nur, wenn feststeht, dass es (in nicht unerheblicher Zahl) Gebührenpflichtige gibt, die endgültig keine Beiträge zahlen werden. Ist dieser Anlass gegeben, so genügt es, von der gebührenmindernden Wirkung der gezahlten Beiträge nur diejenigen auszunehmen, die endgültig keine Beiträge mehr zahlen werden. Im Übrigen kann es der Satzungsgeber dabei belassen, dass von den gezahlten Beiträgen alle profitieren, die schon Beiträge gezahlt haben oder noch zahlen werden. Denn so liegt es auch im Normalfall des Anwendungsbereichs von § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG. Gleichwohl erscheint es (unter der Voraussetzung, dass überhaupt gespaltene Gebühren zu regeln sind) ebenfalls vertretbar, auch diejenigen von der Zahlung eines beitragsbedingt verminderten Gebührensatzes auszunehmen, von denen zwar zu erwarten ist, dass sie noch einen Beitrag zahlen werden, dies aber noch nicht getan haben. Dafür spricht u. a. der Vorteil, dass im Rahmen der Gebührenveranlagung nicht aufwendig geprüft werden muss, wer noch beitragspflichtig werden kann, sondern allein zu prüfen ist, wer bereits gezahlt hat. Wird allein auf die erfolgte Beitragszahlung abgestellt, dürfen von der beitragsbedingten Gebührenminderung auch diejenigen ausgenommen werden, denen hinsichtlich der Beitragszahlung Aussetzung der Vollziehung gewährt und gegebenenfalls sogar ein schon gezahlter Beitrag im Wege der Aufhebung der Vollziehung einstweilen erstattet worden ist. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde oder der Zweckverband den Beitragsbescheid im Hauptsacheverfahren vor Gericht verteidigt, zugleich aber selbst dem Beitragsschuldner Vollzugsaussetzung oder Vollzugsaufhebung gewährt. Dass auch in diesem Falle die Gebühr für die Nichtbeitragszahler verlangt werden darf, ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Aussetzung der Vollziehung und selbst eine Aufhebung der Vollziehung und Beitragserstattung den Betroffenen nicht daran hindert, den Beitrag nunmehr doch zu zahlen, um so in den Genuss der verminderten Gebühr zu kommen (vgl. zur sog. „aufgedrängten Aussetzung der Vollziehung“ BFH, Urteil vom 25. April 2013 - V R 29.11 -, juris Rn. 26). Im Falle einer „Annahmeverweigerung“ wäre die Gebühr im Billigkeitswege zu mindern. b) Stellt der Satzungsgeber für den Anwendungsbereich der beitragsbedingt verminderten Gebühr allein darauf ab, ob ein Gebührenpflichtiger bereits einen Beitrag gezahlt hat oder nicht, so bedarf es einer Regelung, ab wann man gebührenrechtlich als Beitragszahler anzusehen ist. Insoweit mag aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auch eine Stichtagsreglung zulässig sein. Zweifelhaft ist insoweit allerdings die hier vorgenommene Festlegung eines Stichtages 1. Januar, der dann für das gesamte Gebührenjahr maßgeblich sein soll. Eine solche Festlegung dürfte durch das Argument der Verwaltungspraktikabilität nicht mehr gerechtfertigt sein, wenn sich der Verband - wie hier - im Übrigen in der Lage sieht, die Mengengebühr taggenau abzurechnen (z. B. bei einem unterjährigen Beginn oder Ende der leitungsgebundenen Entsorgung oder bei einem unterjährigen Eigentümerwechsel). c) Der jeweilige Satz 1 der vorliegend angegriffenen Regelungen (§ 8 Abs. 12 SGS 2005 i. d. F. d. 9. Änderungssatzung, § 8 Abs. 12 SGS 2005 i. d. F. d. 10. Änderungssatzung und § 5 Abs. 2 SGS 2018) enthält eine Art Grundregel zur Gebührendifferenzierung. Dabei wird als Voraussetzung für die Notwendigkeit der Zahlung des Zuschlages Z 2 jeweils u. a. der Umstand genannt, dass ein Grundstück gemäß § 3 der Schmutzwasserbeitragssatzung der sachlichen Beitragspflicht nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a der Schmutzwasserbeitragssatzung unterliegt. Dies mag dem Umstand geschuldet sein, dass der Zweckverband davon ausgeht, dass es im Verbandsgebiet trotz des Erlasses einer ersten Beitragssatzung im Jahr 1992 keine Grundstücke gibt, für die in Bezug auf die im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris) eine Beitragserhebung ausgeschlossen ist, oder der vom Bundesverfassungsgericht angenommene Vertrauensschutz jedenfalls nicht die Entstehung der Beitragspflichten, sondern allenfalls eine Beitragserhebung hindert. Beides ist indessen unzutreffend. Soweit nach dem genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. besteht, bleibt § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. anwendbar. Diese Bestimmung erfordert unter bestimmten Umständen den Erlass rückwirkender Beitragssatzungen. An der diesbezüglichen Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, Rn. 43 ff.) hält der erkennende Senat auch angesichts des Urteils des BGH vom 27. Juni 2019 (- III ZR 93/18 -, juris) fest, mit der Folge, dass für bestimmte Grundstücke im Verbandsgebiet nur durch eine in das Jahr 1992 zurückwirkende Satzung Beitragspflichten zur Entstehung gebracht werden können. Die insoweit überhaupt nur in Betracht kommenden Schmutzwasserbeitragssatzungen von 2005, 2009 und 2019, die zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind, können schon danach keineswegs für alle anschließbaren Grundstücke im Verbandsgebiet Schmutzwasserbeitragspflichten zur Entstehung bringen. Das bedeutet auch nicht nur ein - wie auch immer zu verortendes - Erhebungsverbot, sondern dass die Satzung bestimmte Grundstück von vornherein nicht betrifft. Dies wirft die Frage auf, ob die angegriffenen Satzungsbestimmungen nicht gerade einen wesentlichen Teil der Fälle, in denen nach den vorgenannten Grundsätzen ein Ausschluss von der gebührenmindernden Wirkung des aufgebrachten Beitragsaufkommens geboten ist, von der Anwendung des hier jeweils geregelten Zuschlages für Nichtbeitragszahler ausgenommen, sie also zu Unrecht der Gruppe mit den niedrigeren Gebühren zugeordnet hat. Die Beantwortung dieser Frage hängt zum einen von der Auslegung der weiteren Sätze des § 8 Abs. 12 SGB 2005 i. d. F. d. 9. Änderungssatzung, des § 8 Abs. 12 SGB 2005 i. d. F. d. 10. Änderungssatzung und des § 5 Abs. 2 SGS 2018, aber auch der angegriffenen Satzungsregelungen in Verbindung mit den Beitragssatzungen ab. 3. Den unter 2. genannten Fragen ist hier indessen nicht weiter nachzugehen. Denn jedenfalls hat der Zweckverband die einerseits von den Beitragszahlern, andererseits von den Nichtbeitragszahlern zu zahlenden Gebühren der Höhe nach fehlerhaft festgelegt. Steht fest, dass eine zahlenmäßig nicht zu vernachlässigende Gruppe von Gebührenzahlern endgültig keine Beiträge zahlen wird, so ist - wie ausgeführt - sicherzustellen, dass jedenfalls diese Gruppe nicht von der gebührenmindernden Wirkung gezahlter Beiträge profitiert. Wie ebenfalls ausgeführt, dürfte es zulässig sein, in die diesbezügliche Regelung auch solche Gebührenpflichtigen einzubeziehen, die lediglich noch keinen Beitrag gezahlt haben. Was die Ermittlung der gespaltenen Gebührensätze angeht, hat der Senat die folgenden Vorgaben aufgestellt (vgl. etwa Urteil vom 10. August 2019 - OVG 9 A 10.17 -, juris Rn. 19 f.): „Will der Einrichtungsträger dem Gebot der gleichgewichtigen Kostenbelastung im Wege gespaltener Gebührensätze Rechnung tragen, dann muss er einen ermäßigten Gebührensatz für die beitragsbelasteten Nutzer festlegen. Dabei darf die Gemeinde bzw. der Verband im Ergebnis nicht besser stehen als bei einem einheitlichen Gebührensatz. Für den angestrebten Ausgleich der von den beitragsbelasteten Nutzern erbrachten wirtschaftlichen Anteile an den Anschaffungs- und Herstellungskosten bedeutet dies, dass die durch die Beiträge erlangte Entlastung beim Investitionsaufwand im Rahmen der Kalkulation durch eine Reduzierung der kalkulatorischen Kosten, soweit nach § 6 Abs. 2 Satz 5 und 6 KAG für ihre Ermittlung Beiträge als Abzugskapital von Bedeutung sind, zu erfassen und über die Festsetzung des ermäßigten Gebührensatzes in vollem Umfang an die beitragsbelasteten Nutzer weiterzugeben sind (vgl. Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, a. a. O., Rn. 39). Das von den (verbliebenen) Beitragszahlern aufgebrachte tatsächliche Beitragsaufkommen hat – nur – zu deren Gunsten, nicht aber zu Gunsten der Nichtbeitragszahler gebührenmindernd als Abzugskapital in die Gebührenkalkulation einzugehen. Im Ergebnis hat also ein Gebührenabschlag für Beitragszahler zu erfolgen, kein Gebührenaufschlag für Nichtbeitragszahler.“ Hieran ist festzuhalten. Insoweit ist zu betonen, dass es - allein - darum geht, bestimmte Gebührenpflichtige von der kalkulatorischen Gebührenminderung auszunehmen, die durch das schon aufgebrachte Beitragskapital bewirkt wird. Die Kalkulation der insoweit zu spaltenden Gebührensätze muss diesen Zweck voll erfüllen, darf aber auch nicht darüber hinausgehen. Das bedeutet: Auch bei Regelung gespaltener Gebührensätze sollen die in der betreffenden Kalkulationsperiode mutmaßlich anfallenden Kosten einerseits voll gedeckt werden, ohne dass es andererseits zu einer Kostenüberdeckung kommen dürfte. Das schon erbrachte Beitragsaufkommen muss sich in vollem Umfang gebührenmindernd auswirken, darf aber ausschließlich den Beitragszahlern zu Gute kommen. Die Nichtbeitragszahler dürfen aber nicht schlechter gestellt werden als sie stünden, wenn es von Anfang an keine Beiträge gegeben hätte (vgl. Urteil des Senats vom 13. August 2019 - OVG 9 A 10.17 -, juris Rn.22). Auch etwaige Nebeneffekte sind zu vermeiden. Jenseits der Verwirklichung des Zwecks, allein die Beitragszahler vom aufgebrachten Beitragskapital profitieren zu lassen, darf die Solidargemeinschaft von Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern nicht aufgebrochen werden. Sollen - wie hier - gespaltene Mengengebühren erhoben werden, wird es diesen Anforderungen gerecht, wenn wie folgt kalkuliert wird: Im ersten Schritt ist zu ermitteln, wie hoch die Mengengebühr wäre, wenn es überhaupt kein aufgebrachtes Beitragskapital gäbe (dies ergibt den Gebührensatz für die Nichtbeitragszahler). Im zweiten Schritt ist zu ermitteln, welcher Teil der prognostizierten Maßstabseinheiten der Mengengebühr auf die Gruppe der Beitragszahler entfällt (Verteilungsschlüssel). Im dritten Schritt ist zu ermitteln, wie sich die Gebühr für die Beitragszahler verringert, wenn der auf sie entfallende Kostenanteil durch das aufgebrachte Beitragskapital vermindert wird. Hierzu sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten (auf deren Grundlage Abschreibungen und Verzinsung zu berechnen sind), die weiteren ansatzfähigen Kosten und die Maßstabseinheiten den Beitragszahlern nach diesem Verteilungsschlüssel zuzuweisen (vgl. Urteil des Senats vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris Rn. 47). Zu beachten ist ferner, dass die Solidargemeinschaft der Gebührenzahler nicht weiter aufgebrochen werden darf als es zur Verwirklichung des Zwecks erforderlich ist, allein die Beitragszahler vom aufgebrachten Beitragskapital profitieren zu lassen. Deshalb ist etwa das prognostizierte Aufkommen aus einer neben der gespaltenen Mengengebühr ggf. noch erhobenen Grundgebühr den Beitragszahlern ebenfalls nach dem vorgenannten Verteilungsschlüssel zuzuordnen (vgl. Urteil des Senats vom 19. Februar 2020 - OVG 9 A 4.17 -, juris Rn. 54, zur Verteilung der Einnahmen aus der Mengengebühr bei einer gespaltenen Grundgebühr). Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Regelungen nicht gerecht. In den angegriffenen Satzungsregelungen sind die gespaltenen Gebühren in der Weise geregelt, dass einerseits ein von allen Gebührenpflichtigen zu zahlender Gebührensatz angegeben wird und andererseits ein Zuschlag Z 2, der allein von den Nichtbeitragszahlern zu zahlen ist. Das wäre - als reine Bezeichnungsfrage - rechtlich unerheblich, wenn sich dahinter kalkulatorisch die Regelung der sozusagen grundlegenden Gebühr für die Nichtbeitragszahler und ein Abschlag für Beitragszahler verbergen würde. So liegt es in Ansehung der vom Antragsgegner vorgelegten Gebührenkalkulationen für die Kalkulationszeiträume 2017/2018 bzw. 2019/2020 indessen nicht. Beide Kalkulationsberichte gehen zunächst davon aus, dass der Gruppe der Nichtbeitragszahler diejenigen Fälle zuzuordnen sind, in denen im Wirtschaftsjahr 2016 die Vollziehung ausgesetzt und Beiträge an die Grundstückseigentümer zurückgezahlt wurden (der Kalkulationsbericht 2017/2018 geht insoweit von einem Rückzahlungsbetrag von 8.410.000 Euro, der Kalkulationsbericht 2019/2020 von 7.800.000 Euro aus). Bei der Berechnung der Mengengebühr für die Beitragszahler (2,58 €/m³ Schmutzwasser, vgl. § 8 Abs. 1 SGS 2005; § 3 Abs. 7 SGS 2018) hat der Antragsgegner im Rahmen der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Zinsen) auch die von ihm in Wahrheit zurückgezahlten Beiträge - als vorhandenes Abzugskapital - berücksichtigt. Im Rahmen der Ermittlung des Gebührensatzes für die Beitragszahler hat der Antragsgegner mithin unterstellt, dass alle Beiträge gezahlt worden seien und sich gebührenmindernd auswirkten. Bei der Ermittlung des Gebührensatzes für die Nichtbeitragszahler (Gebühr plus Zuschlag Z 2) hat der Antragsgegner die kalkulatorischen Kosten nochmals berechnet, nunmehr aber unter Berücksichtigung der Beitragsrückzahlung, was dazu führt, dass der gebührensenkende Effekt der Beiträge geringer ausfiel, die Gebühr also höher sein musste. Den entsprechenden Differenzbetrag – in den Kalkulationsberichten als „Summe Mehraufwand Grundstücke ohne Beitrag“ bezeichnet – hat er dann durch die auf die Nichtbeitragszahler anteilsmäßig entfallende Schmutzwassermenge geteilt. Hieraus ergibt sich der „Zuschlag Z 2“. Damit hat der Antragsgegner nicht die Gebühr zum Ausgangspunkt genommen, die zu erheben wäre, wenn es überhaupt keine Beiträge gäbe, und sie dann für die Beitragszahler um einen Abschlag gemindert. Vielmehr hat er - umgekehrt - die Gebühr zum Ausgangspunkt genommen, die es gäbe, wenn alle Beiträge gezahlt worden wären, und hat den aus der tatsächlichen Nichtzahlung von Beiträgen für die Kalkulationsperiode resultierenden Fehlbetrag in Gestalt eines - auch der Sache nach als solchen zu bezeichnenden - Zuschlages auf die Nichtbeitragszahler umgelegt. Diese Berechnungsweise verfehlt indessen den Zweck gespaltener Gebührensätze, weil sie weitergehende Effekte hat als nur den Effekt, allein die Beitragszahler vom tatsächlich aufgebrachten Beitragsaufkommen profitieren zu lassen. Zunächst ist es denkbar, dass die Nichtbeitragszahler - und nur sie - über den von ihnen zu zahlenden Zuschlag („Mehraufwand für Grundstücke ohne Beitrag“) auch einen Ausgleich dafür leisten müssen, dass es Beitragsausfälle oder -rückzahlungen in Bezug auf solche Grundstücke gegeben hat, bezüglich derer mangels verwirklichten Anschlusses keine Gebührenpflicht entsteht. Ungeachtet dessen werden die Nichtbeitragszahler im Ergebnis durch die Berechnungsmethode des Antragsgegners in unzulässiger Weise begünstigt, weil sie nach wie vor vom (verbliebenen) Beitragsaufkommen und dessen gebührenmindernden Wirkung profitieren. Sie entrichten also nicht den Gebührensatz, der ohne Beitragsaufkommen anfiele. So würde sich beispielweise für das Jahr 2017 für die Nichtbeitragszahler ein Gebührensatz von 3,73 €/m³ Schmutzwasser ergeben, wenn man von der Berechnung der grundlegenden Gebühr ausgeht (S. 21 des Kalkulationsberichts für den Zeitraum 2017/2018) und berücksichtigt, dass sich ohne Beitragsaufkommen die Abschreibungen um 4.024.597 Euro und die kalkulatorischen Zinsen um 3.405.000 Euro erhöhen. Umgekehrt ist der von den Beitragszahlern zu entrichtende Gebührensatz von 2,58 €/m³ Schmutzwasser zu hoch. Der Antragsgegner hat die Beitragszahler gebührenrechtlich (fiktiv) so behandelt, als ob alle Gebührenpflichtigen ihre Beiträge gezahlt hätten. Da die Beitragszahler im Verhältnis zu den von ihnen aufgebrachten Beiträgen einen relativ niedrigen „Verbrauch“ haben (auf die Gruppe der Beitragszahler entfällt nach dem Kalkulationsbericht 2017/2018 ca. 83,5 % der Schmutzwassermenge, aber 95,7 % des ursprünglich vereinnahmten Beitragsaufkommens; nach dem Kalkulationsbericht 2019/2020 ca. 89,5 % der Schmutzwassermenge und 96,2 % des ursprünglichen Beitragsaufkommens), gewährleistet dies nicht, dass sie als Gruppe vollständig vom Beitragsaufkommen profitieren. Als weiterer Fehler kommt hinzu, dass die Beiträge bei der Ermittlung der Abschreibungen ausschließlich unter der Position „Sammler“ berücksichtigt wurden. Der für diese Position in der Kalkulation angesetzte Abschreibungssatz liegt mit 1,94 % (2017), 1,96 (2018), 1,67 % (2019) und 1,71 % (2020) jeweils unterhalb des durchschnittlichen Abschreibungssatzes für alle Anlagegüter, der für die Jahre 2017 und 2018 bei rund 2,03 %, für 2019 bei 1,94 % und für 2020 bei 1,98 % lag. In der Kalkulation muss dieser durchschnittliche Abschreibungssatz zugrunde gelegt werden (vgl. Urteil des Senats vom 19. Februar 2020 - OVG 9 A 4.17 -, juris Rn. 56). Weist man – wie nach der Rechtsprechung des Senats geboten – das Beitragsaufkommen ausschließlich der Gruppe der Beitragszahler zu und legt man dabei die vorgenannten durchschnittlichen Abschreibungssätze sowie die weiteren Angaben in den Kalkulationsberichten zugrunde, dann ergibt sich für den Kalkulationszeitraum 2017/2018 für die Beitragszahler ein Gebührensatz von 2,41 €/m³ Schmutzwasser und für den Kalkulationszeitraum 2019/2020 ein Gebührensatz von 2,42 €/m³ Schmutzwasser. Der festgelegte Gebührensatz von 2,58 €/m³ Schmutzwasser (§ 8 Abs. 1 SGS 2005; § 3 Abs. 7 SGS 2018) ist deshalb um deutlich mehr als 3% überhöht, was auch unter dem Gesichtspunkt einer anzuerkennenden Bagatellgrenze nicht mehr als unerheblich angesehen werden kann. Die angegriffenen Satzungsregelungen (§ 8 Abs. 12 SGS 2005 i. d. F. d. 9. Änderungssatzung, § 8 Abs. 12 SGS 2005 i. d. F. d. 10. Änderungssatzung, § 5 Abs. 2 SGS 2018) sind danach unwirksam. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass sich die Normenkontrollanträge sowohl gegen Änderungssatzungen zur SGS 2005 als auch gegen die SGS 2018 richten. Hierfür wurden jeweils 10.000,- Euro festgesetzt.