Beschluss
OVG 9 S 7/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0902.9S7.20.00
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Leitsätze
1. Der Schmutzwasseranschlussbeitrag ist nicht nur grundstücks- und maßnahmebezogen, sondern auch anlagenbezogen.(Rn.8)
2. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht Anlagen im technischen, sondern im kommunalrechtlichen Sinne.(Rn.8)
3. Grundstückseigentümer, die schon einen Beitrag in Bezug auf eine Anlage gezahlt haben, können durch das Aufgehen dieser Anlage in einer rechtlich anderen Anlage nicht den Schutz des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips, sondern können ggf. einen Belastungsausgleich verlangen, wenn es um die Abgabenerhebung bezüglich der anderen Anlage geht.(Rn.11)
4. Soweit sich die Frage, was einem privaten Grundstückserwerber insoweit in welcher Höhe anzurechnen ist, wenn es wegen eines späteren Verbandsbeitritts zu einer neuen Beitragserhebung kommt, ist eine schwierige, im Eilverfahren nicht zu klärende Frage. Soweit sie sich stellt, ist dementsprechend nicht von einer überwiegend wahrscheinlichen Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheids auszugehen.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 14. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.354,97 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Schmutzwasseranschlussbeitrag ist nicht nur grundstücks- und maßnahmebezogen, sondern auch anlagenbezogen.(Rn.8) 2. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht Anlagen im technischen, sondern im kommunalrechtlichen Sinne.(Rn.8) 3. Grundstückseigentümer, die schon einen Beitrag in Bezug auf eine Anlage gezahlt haben, können durch das Aufgehen dieser Anlage in einer rechtlich anderen Anlage nicht den Schutz des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips, sondern können ggf. einen Belastungsausgleich verlangen, wenn es um die Abgabenerhebung bezüglich der anderen Anlage geht.(Rn.11) 4. Soweit sich die Frage, was einem privaten Grundstückserwerber insoweit in welcher Höhe anzurechnen ist, wenn es wegen eines späteren Verbandsbeitritts zu einer neuen Beitragserhebung kommt, ist eine schwierige, im Eilverfahren nicht zu klärende Frage. Soweit sie sich stellt, ist dementsprechend nicht von einer überwiegend wahrscheinlichen Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheids auszugehen.(Rn.11) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 14. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.354,97 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin erstrebt Eilrechtsschutz gegen einen Schmutzwasseranschlussbeitrag. Sie ist Eigentümerin des in B, Ortsteil F,, gelegenen Beitragsgrundstücks (Gemarkung, Flur, Flurstücke, und ). Der Antragsgegner erhob durch Bescheid vom 21. Dezember 2015 einen Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 29.419,88 Euro und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2020 zurück. Die Antragstellerin hat gegen den Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides Klage erhoben - VG 6 K 320/20 -, über die noch nicht entschieden ist. Zudem hat die Antragstellerin gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 14. Mai 2020 zurückgewiesen. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 18. Mai 2020 zugestellt worden. Sie hat am 2. Juni 2020 (Dienstag nach Pfingsten) Beschwerde eingelegt und sie am 18. Juni 2020 begründet. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben keinen Anlass zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Sie sind nicht geeignet, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern (zum Prüfungsmaßstab vgl. etwa Beschluss des Senats vom 5. November 2012 - OVG 9 S 62.12 -). Das Verwaltungsgericht hat u. a. angenommen, dass kein Vertrauensschutz der Antragstellerin gegenüber der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung – n. F. – bestehe. Denn die Beitragserhebung beziehe sich auf eine Abwasserentsorgungseinrichtung des Trink- und Abwasserzweckverbandes – TAZV – L, die dieser im Ortsteil F der Gemeinde B erst seit deren Beitritt zum Verband zum 1. Januar 2004 betreibe. Für die dort befindlichen Grundstücke sei mit dem Beitritt erstmalig die rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die Schmutzwasserversorgungseinrichtung des TAZV L entstanden. Soweit die Antragstellerin geltend machen wolle, sie oder die Gemeinde B als Voreigentümerin seien bezüglich des Beitragsgrundstücks bereits vor dem Verbandsbeitritt zu einem Beitrag herangezogen worden, habe sie schon keinen entsprechenden Bescheid vorgelegt. Im Übrigen handle es sich bei der Frage, wie ein etwaiger Belastungsausgleich wegen einer Abgabenerhebung bezüglich einer anderen Anlage zu erfolgen habe, um eine schwierige Rechtsfrage, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden müsse. Die Antragstellerin hält dem entgegen, die angegriffene Beitragserhebung führe zu einer unzulässigen Doppelveranlagung. Die sachliche Beitragspflicht sei für das veranlagte Grundstück spätestens mit dem Inkrafttreten der Beitragssatzung der Gemeinde F im Jahr 1993 entstanden. Da die Gemeinde damals auch Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der entsprechende Beitrag auch gezahlt worden sei. Die Gemeinde B, in die die Gemeinde F aufgegangen ist, habe das Grundstück an sie – die Antragstellerin – unter Einschluss des durch die öffentliche Abwasseranlage gebotenen wirtschaftlichen Vorteils verkauft. Das Verwaltungsgericht habe zwar angenommen, dass Grundstückseigentümer durch das Aufgehen „ihrer“ bisherigen Anlage in eine rechtlich andere Anlage nicht den Schutz des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips verlören. Es habe aber nicht berücksichtigt, dass sich dieser Schutz auch auf jene Grundstückseigentümer erstrecken müsse, die unter Einpreisung des durch die Herstellung der ersten Anschlussmöglichkeit an eine entsprechende Anlage zugewachsenen Vorteils ein solches Grundstück gekauft hätten. Auf der Grundlage der ursprünglichen Beitragssatzung der Gemeinde F habe sich für das veranlagte Grundstück ein Schmutzwasserbeitrag von 32.700,31 Euro ergeben. Die Annahme einer „neuen Vorteilslage“ in Höhe der streitgegenständlichen Beitragsforderung sei nur zu rechtfertigen, wenn die alte Anlage nicht nur rechtlich, sondern auch physisch vollständig untergegangen wäre. Daran fehle es hier. Dieses Vorbringen stellt die Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgeführt, dass der Anschlussbeitrag nicht nur grundstücks- und maßnahmebezogen, sondern auch anlagenbezogen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 7, und vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris Rn. 14). Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht Anlagen im technischen, sondern im kommunalrechtlichen Sinne. Dementsprechend bezieht sich die streitige Beitragserhebung vorliegend auf die Möglichkeit, das Beitragsgrundstück an die zentrale Schmutzwasseranlage des TAZV L anzuschließen. Das Beitragsgrundstück hat die Anschlussmöglichkeit an die Verbandsanlage erst durch den zum 1. Januar 2004 erfolgten Verbandsbeitritt der Gemeinde B mit ihrem Ortsteil F erhalten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass insoweit § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. anzuwenden ist und die sachliche Beitragspflicht deshalb frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung entstand (EA, S. 5 ff.). Dass das Beitragsgrundstück – wie die Antragstellerin geltend macht – bereits zuvor an die ehemalige Schmutzwasseranlage der Gemeinde F hätte angeschlossen werden können, ändert daran nichts. Zwischen dieser und der Verbandsanlage besteht keine rechtliche Kontinuität. Die „Lebensgeschichte“ der gemeindlichen Anlage ist durch den Beitritt zum TAZV beendet worden, mit dem ihr rechtlicher Bestand in die nicht mit ihr identische Verbandsanlage eingebracht worden ist. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass der Verband nach den von der Antragstellerin nicht beanstandeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts in seinem Verbandsgebiet, einschließlich des Ortsteils F, lediglich eine zentrale Schmutzwasseranlage betreibt, in die der bauliche Bestand integriert worden ist (EA, S. 12; vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2020 - OVG 9 S 19.19 -, juris Rn. 9). Allerdings verlieren Grundstückseigentümer, die schon einen Beitrag in Bezug auf eine Anlage gezahlt haben, durch das Aufgehen dieser Anlage in einer rechtlich anderen Anlage nicht den Schutz des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips, sondern können ggf. einen Belastungsausgleich verlangen, wenn es um die Abgabenerhebung bezüglich der anderen Anlage geht. Dieser Belastungsausgleich muss jedoch gerade nicht „centgenau“, sondern nur im Rahmen eines praktikablen Verfahrens erfolgen, bietet also geringeren Schutz als der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2020 - OVG 9 S 19.19 -, a. a. O.). Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (EA, S. 20 f.). Ferner hat es angenommen, bei dem gegebenenfalls durchzuführenden Belastungsausgleich handle es sich um eine schwierige Rechtsfrage, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse (EA, S. 21). Diese Annahme wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert, sondern erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig. Der Antragstellerin dürfte allerdings zuzustimmen sein, dass der vorbezeichnete Belastungsausgleich auch vom Grundstückserwerber – wegen eines vom ursprünglichen Eigentümer gezahlten Beitrags – verlangt werden kann. Dies lässt sich aber nicht ohne weiteres auf den Fall übertragen, dass – wie vorliegend – die Gemeinde während der Zeit der gemeindlichen Beitragserhebung noch selbst die Grundstückseigentümerin gewesen ist. Wenn die Einrichtungen oder Anlagen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst in Anspruch genommen werden, bleibt bei der Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde oder des Gemeindeverbands entsprechender Anteil außer Ansatz (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 7 Hs. 1 KAG). Das bedeutet zwar, dass der Anschlussvorteil für gemeindliche Grundstücke im Ergebnis durch die Gemeinde zu entgelten ist. Dieses Ziel wird aber nicht durch Erlass eines Beitragsbescheides und eine Zahlung hierauf verwirklicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2018 - OVG 9 N 48.15 -, juris Rn. 15). Was einem privaten Grundstückserwerber insoweit in welcher Höhe anzurechnen ist, wenn es wegen eines späteren Verbandsbeitritts zu einer neuen Beitragserhebung kommt, ist deshalb eine schwierige, im Eilverfahren nicht zu klärende Frage. Soweit sie sich stellt, ist dementsprechend nicht von einer überwiegend wahrscheinlichen Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheids auszugehen. Darüber hinaus dürfte es sich bei dem begehrten Belastungsausgleich um einen gegenüber der Beitragsfestsetzung selbständigen Streitgegenstand handeln, der grundsätzlich im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist und die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides unberührt lässt (vgl. etwa Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2020, § 8, Rn. 46 ff., m. w. N.). Soweit sich die Antragstellerin schließlich darauf beruft, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge habe (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), rechtfertigt auch dies nicht die Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dabei kann dahinstehen, ob eine Aussetzung der Vollziehung – ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin – nur in Betracht kommt, wenn auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (so die ständige Rechtsprechung des BFH zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, vgl. die Nachweise bei Stapperfend, in: Gräber, FGO, 9. Auflage, § 69, Rn. 172). Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt jedenfalls nur vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer – etwa durch eine spätere Rückzahlung – wieder gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2011 - OVG 9 S 27.10 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 6. November 2009 - OVG 9 S 25.09 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 7. Mai 2008 - OVG 9 S 11.08 -, juris Rn. 8). Die Antragstellerin hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht glaubhaft gemacht. Sie hat schon ihre Vermögensverhältnisse nicht hinreichend dargelegt, insbesondere hat sie keine Vermögensübersicht oder Bilanz vorgelegt, aus der sich eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz ableiten ließe. Die knappe Stellungnahme der Steuerberaterin S... vom 17. Juni 2020, wonach „eine Existenzgefährdung nicht auszuschließen“ sei und „weitere Maßnahmen getroffen werden“ müssten, sollten durch Dritte Ansprüche an die Antragstellerin gestellt werden, reicht zur Feststellung einer unbilligen Härte nicht aus. Auch das – ohnehin erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegte – Schreiben der S... vom 10. August 2020 über die Ablehnung eines Finanzierungswunschs von 29.000 Euro ist insoweit ohne Aussagekraft. Zudem setzt sich das Beschwerdevorbringen auch nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe müsse eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellen und es bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, eine Ratenzahlung zu beantragen (EA, S. 24 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).