Beschluss
OVG 9 N 191.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0318.OVG9N191.17.00
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Leitsätze
1. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung setzt die Schaffung einer gänzlich neuen Anlage (statt der bloßen Erweiterung einer bestehenden Anlage) voraus, dass nach der Verkehrsauffassung – gerade auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung und der vom Gesetzgeber schon berücksichtigten Veränderbarkeit einer als solcher fortbestehenden Anlage – unzweifelhaft eine neue Anlage entstanden ist. (Rn.12)
2. Diese Überlegungen gelten entsprechend, wenn nicht Anlagen zusammengeführt werden, sondern - wie hier - eine Anlage im Rechtssinne in zwei oder mehr Anlagen im Rechtssinne aufgeteilt wird. (Rn.13)
3. Zwar kann das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht dadurch vom Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses abhängig gemacht werden, dass schon das Anschlussrecht vom Vorhandensein eines Grundstücksanschluss abhängig gemacht wird (Rn.15)
4. Der Kläger kann sich schon deshalb auf den Vertrauensschutz berufen, weil er als eingetragener Verein Grundrechtsträger und nicht materiell Teil des Staates ist (Rn.18)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. August 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.924,59 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung setzt die Schaffung einer gänzlich neuen Anlage (statt der bloßen Erweiterung einer bestehenden Anlage) voraus, dass nach der Verkehrsauffassung – gerade auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung und der vom Gesetzgeber schon berücksichtigten Veränderbarkeit einer als solcher fortbestehenden Anlage – unzweifelhaft eine neue Anlage entstanden ist. (Rn.12) 2. Diese Überlegungen gelten entsprechend, wenn nicht Anlagen zusammengeführt werden, sondern - wie hier - eine Anlage im Rechtssinne in zwei oder mehr Anlagen im Rechtssinne aufgeteilt wird. (Rn.13) 3. Zwar kann das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht dadurch vom Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses abhängig gemacht werden, dass schon das Anschlussrecht vom Vorhandensein eines Grundstücksanschluss abhängig gemacht wird (Rn.15) 4. Der Kläger kann sich schon deshalb auf den Vertrauensschutz berufen, weil er als eingetragener Verein Grundrechtsträger und nicht materiell Teil des Staates ist (Rn.18) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. August 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.924,59 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über einen Abwasserbeitragsbescheid. Der Beklagte ist Verbandsvorsteher eines Zweckverbandes, der auf Grund eines Stabilisierungsbescheides als im August 1993 entstanden gilt und in der ersten Hälfte der 1990er Jahre eine erste, unwirksame (Abwasser-)Beitrags- und Gebührensatzung bekannt gemacht hat. Während der Zweckverband noch in seiner am 13. Dezember 2004 beschlossenen Entwässerungssatzung das Bestehen einer einheitlichen zentralen öffentlichen Abwasseranlage vorgesehen hatte (§ 1 Abs. 1), regelte die am 9. Juli 2007 beschlossene Entwässerungssatzung u. a. das Bestehen zweier zentraler öffentlicher Abwasseranlagen, nämlich erstens der zentralen öffentlichen Abwasseranlage mit Ausnahme des Industriegebietes am Oder-Spree-Kanal (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a), zweitens der zentralen öffentlichen Abwasseranlage des Industriegebietes am Oder-Spree-Kanal (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b). Nur in Bezug auf Erstere sah er noch eine Finanzierung auch durch Anschlussbeiträge vor, so auch in der Beitragssatzung vom 16. Dezember 2011. Das Beitragsgrundstück (B...; 3.877 qm) besteht aus mehreren, auf Grundbuchblatt 5... jeweils unter einer anderen laufenden Grundstücksnummer eingetragenen Flurstücken: Flurstück lfd. Nr. Größe 237/1 1 10 qm Übertragen von Bl. 12 am 7. Februar 2000 239/1 2 174 qm Übertragen von Bl. 3500 am 7. März 2000 240/2 3 124 qm 247/1 4 231 qm 248/1 5 442 qm 236/3 6 2.896 qm Für alle Flurstücke ist laut Grundbuchblatt 5... am 7. März 2000 die Stadt E... „ohne Eigentumswechsel als Eigentümerin“ eingetragen worden. Der Kläger ist ein Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes. Er hat die Flurstücke später erworben. Der Beklagte hat ihn mit Bescheid vom 7. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2014 zu einem Abwasserbeitrag von 7... Euro herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat der am 21. August 2014 erhobenen Klage mit Urteil vom 25. August 2017 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, stattgegeben. Die - erste wirksame - Beitragssatzung, nämlich die aus dem Jahr 2011, vermöge die Beitragserhebung auch in Ansehung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. nicht zu tragen. Denn die Bestimmung entfalte vorliegend eine unzulässige Rückwirkung. Im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) sei eine Beitragserhebung mit Blick auf § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) bereits nicht mehr möglich gewesen. Danach habe die Beitragspflicht nur auf der Grundlage einer bis in die 1990er Jahre zurückwirkenden Satzung zur Entstehung gebracht werden können, bei deren Erlass indessen sogleich Festsetzungsverjährung eingetreten sein würde. Eine Hemmung der Festsetzungsfrist würde nicht gegriffen haben. Zwar sei nach den Angaben des Beklagten für die Flurstücke 236/3, 239/1, 240/2, 247/1 und 248/1 schon seit Ende 1993 die Stadt E...als Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen, während für das Flurstück 237/1 noch bis 7. März 2000 (Tatbestand) / bis zum 4. September 2000 (Entscheidungsgründe) noch Eigentum des Volkes im Grundbuch eingetragen gewesen sein solle. Der Beklagte könne sich jedoch nicht auf eine fehlende Feststellbarkeit des Eigentümers berufen, weil er seinerzeit keinerlei Ermittlungsversuche unternommen habe. Das klagestattgebende Urteil ist dem Beklagten am 25. September 2017 zugegangen. Der Beklagte hat am 12. Oktober 2017 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 25. November 2017 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) weckt keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Entgegen der Auffassung des Beklagten bezieht sich die angegriffene Beitragserhebung auf die leitungsgebundenen Anlage, mit deren Herstellung der Zweckverband bereits in der ersten Hälfte der 1990er Jahre begonnen hat. Zwar ist der Anschlussbeitrag ausweislich des § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG nicht nur maßnahme- und grundstücks-, sondern auch anlagebezogen. Weiter wird die Anlage nicht technisch, sondern rechtlich definiert, was selbst bei unveränderten technischen Gegebenheiten dazu führen kann, dass infolge einer rechtlichen Veränderung Anschlussmöglichkeiten an eine rechtlich neue, nicht mehr mit der vorher vorhandenen Anlage identischen Anlage begründet werden, womit neue Beitragspflichten entstehen können. Dazu muss aber etwas geschehen, das (aus der Sicht des jeweils betroffenen Grundstücks) über die Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der „bisherigen“ Anlage noch hinausgeht. Das ergibt sich schon aus § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG. Dieser Fall eines Abbruchs der „Lebensgeschichte“ einer leitungsgebundenen Anlage kann nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats gegeben sein, wenn zwei oder mehr Entsorgungsanlagen im Rechtssinne zu einer einheitlichen Anlage im Rechtssinne zusammengeführt werden, was insbesondere im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss von Gemeinden zu einer neuen Gemeinde, mit der Eingemeindung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde, mit einem Zusammenschluss von Gemeinden zu einem Zweckverband, mit der Fusion von Zweckverbänden oder mit dem Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband geschehen kann. In den entsprechenden Fällen ist allerdings jeweils zu prüfen, ob durch die rechtliche Zusammenführung der bisher rechtlich getrennten Anlagen eine aus Sicht aller Grundstückseigentümer rechtlich neue Anlage geschaffen worden ist oder ob eine der betroffenen Anlagen rechtlich bestehen geblieben und lediglich um den technischen Bestand der anderen Anlage(n) erweitert worden ist, was zur Folge hat, dass nur für die Grundstückseigentümer im „Erweiterungsgebiet“ eine rechtlich neue Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist. Diese Prüfung hat auf der Grundlage einer wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem Aufgehen einer Anlage in einer rechtlich neuen Anlage zwar ohnehin nicht der Schutz der Grundstückseigentümer verloren geht, der durch das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz bewirkt wird, wohl aber der Schutz durch das Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung (und durch eine etwaige Festsetzungsverjährung). Das insoweit notwendige Ernstnehmen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung schließt es ein, nur dann von der Schaffung einer gänzlich neuen Anlage (statt der bloßen Erweiterung einer bestehenden Anlage) auszugehen, wenn nach der Verkehrsauffassung – gerade auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung und der vom Gesetzgeber schon berücksichtigten Veränderbarkeit einer als solcher fortbestehenden Anlage – unzweifelhaft eine neue Anlage entstanden ist. Dazu müssen so gewichtige Umstände für die Schaffung einer gänzlich neuen Anlage sprechen, dass sich ein verständiger Grundstückseigentümer billigerweise nicht der Erkenntnis verschließen kann, dass „seine“ bisherige Anlage nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Anlage aufgegangen ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Februar 2020 - OVG 9 S. 19.19 -, unter Bezugnahme auf OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris, Rn. 15). Diese Überlegungen gelten entsprechend, wenn nicht Anlagen zusammengeführt werden, sondern - wie hier - eine Anlage im Rechtssinne in zwei oder mehr Anlagen im Rechtssinne aufgeteilt wird. Auch insoweit können wegen der Anlagenbezogenheit des Anschlussbeitrages aus Sicht der Grundstückseigentümer neue Anschlussmöglichkeiten und damit neue Beitragspflichten entstehen. Aber auch insoweit ist mit der gebotenen Vorsicht zu prüfen, ob das für alle Grundstückseigentümer gilt oder ob nicht von einer rechtlich als solcher fortbestehenden Anlage nur ein Teil abgetrennt worden ist mit der Folge, dass nur für die Grundstücke im „Trenngebiet“ eine rechtlich neue Anlage mit neuen Anschlussmöglichkeiten geschaffen worden ist. Diese Prüfung fällt vorliegend dahin aus, dass zwischen der leitungsgebundenen Entwässerungsanlage des Verbandes, die bis zur Anlagenteilung bestanden hat, und der „zentralen öffentlichen Abwasseranlage mit Ausnahme des Industriegebietes am Oder-Spree-Kanal (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a Entwässerungssatzung 2007 und Entwässerungssatzung 2012) eine rechtliche Identität besteht. Diese Anlage ist bei wertender Betrachtung mit der Schaffung einer gesonderten Anlage für das Industriegebiet nicht rechtlich untergegangen, sondern nur verkleinert worden. Das gilt ungeachtet des Umfangs der für sie verloren gegangenen großen Schmutzwasser- und Schmutzfrachtmengen. Betreibt ein Zweckverband - wie hier - zunächst die übliche „universelle“ Abwasseranlage, so würde es schon sehr guter Gründe bedürfen, eine rechtliche Aufspaltung in zwei rechtlich getrennte Anlagen gleicher Art überhaupt zu rechtfertigen, wird doch immerhin die bisherige Solidargemeinschaft der Beitrags- und Gebührenzahler aufgespalten. Anders ist es, wenn wie hier, ein spezielles Entsorgungsgebiet mit einem speziellen Entsorgungsbedarf verselbstständigt wird. Eine solche Verselbstständigung leuchtet deutlich eher ein, wird aber bei natürlicher Betrachtungsweise eben auch als „Abspaltung“ verstanden, die die rechtliche Identität der „Mutteranlage“ unberührt lässt. Für eine andere Sichtweise besteht hier kein ansatzweise überzeugendes Argument. b) Der Beklagte trägt selbst vor, dass der Zweckverband den Hauptsammler vor dem Beitragsgrundstück (jedenfalls) zum 1. Januar 2006 vom VEB-WAB-Nachfolgebetrieb übernommen habe. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Beitragserhebung sei in Ansehung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) im Zusammenspiel mit den Vorschriften über die Festsetzungsverjährung im Zeitpunkt der Gesetzesänderung nicht mehr möglich gewesen, kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, dass das Beitragsgrundstück bis dahin noch nicht über einen öffentlichen Grundstücksanschluss verfügt habe. Zwar kann das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht dadurch vom Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses abhängig gemacht werden, dass schon das Anschlussrecht vom Vorhandensein eines Grundstücksanschluss abhängig gemacht wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 32; Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Rn. 28 zu § 10 KAG, Stand Juli 2019). Das ist hier indessen ausweislich des § 4 Abs. 2 der Entwässerungssatzungen von 1993 und 1995 nicht geschehen. c) Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Beitragserhebung sei in Ansehung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) im Zusammenspiel mit den Vorschriften über die Festsetzungsverjährung im Zeitpunkt der Gesetzesänderung nicht mehr möglich gewesen, kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, der Zweckverband habe bis 2011 nicht beabsichtigt, sogenannte altangeschlossene Grundstücke zu Beiträgen zu veranlagen (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. August 2019 - OVG 9 N 197.17 -, juris, Rn. 9 m. w. N.) d) Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Beitragserhebung sei in Ansehung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) im Zusammenspiel mit den Vorschriften über die Festsetzungsverjährung im Zeitpunkt der Gesetzesänderung nicht mehr möglich gewesen, kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, die Festsetzungsfrist sei zunächst nach § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a. F. und sodann nach § 12 Abs. 3 KAG a. F. bis über den 1. Februar 2004 hinaus gehemmt gewesen. Was den Hemmungsanlass angeht, beruft sich der Beklagte allein darauf, dass für das Flurstück 237/1 bis zum 7. März 2000 noch „Eigentum des Volkes“ im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Das genügt nicht für die geltend gemachte Verjährungshemmung, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich bis zum 7. März 2000 noch „Eigentum des Volkes“ im Grundbuch eingetragen gewesen ist. Hätte der Zweckverband, wie nach der Rechtsprechung des OVG Frankfurt (Oder) erforderlich, eine wirksame, bis in die erste Hälfte der 1990er Jahr zurückwirkende Beitragssatzung erlassen, so hätte dies die sachliche Beitragspflicht in Bezug auf die Grundfläche zur Entstehung gebracht, die im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht durch die Anlage selbstständig bevorteilt gewesen wäre. Das folgt aus dem wirtschaftlichen, besser: beitragsrechtlichen Grundstücksbegriff, der dem § 8 KAG zu Grunde liegt. Ausgangspunkt insoweit ist das jeweilige Buchgrundstück, das indessen mit anderen Buchgrundstücken oder Teilen davon zusammenzufassen oder - im Gegenteil zu verkleinern - sein kann, um zum Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne zu gelangen. Hiervon ausgehend konnte eine Ungewissheit hinsichtlich des Eigentums an dem Flurstück 237/1 den Lauf der Festsetzungsfrist nicht hemmen. Das Flurstück ist beitragsrechtlich irrelevant gewesen. Es hat mit den übrigen bei der vorliegenden Beitragsfestsetzung berücksichtigten Flurstücke auch vor dem 1. Januar 2000 kein einheitliches Buchgrundstück gebildet, denn es ist ausweislich des Grundbuchblatts 5337 auf einem anderen Grundbuchblatt eingetragen gewesen als die Flurstücke 239/1, 240/2, 247/1, 248/1 und 236/3. Gründe für eine Verklammerung mit diesen zu einem Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne sind nicht ersichtlich. Insoweit genügt nicht eine einheitliche Nutzung, sondern es bedarf einer rechtlichen Verklammerung (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - OVG 9 N 77.18 -, juris, Rn. 25, unter Hinweis auf Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 35.15 -, juris, Rn. 56 ff.). Diese liegt hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit der übrigen Flurstücke in irgendeiner Weise von dem in Randlage befindlichen, nur 10 qm großen Flurstück 237/1 abhängen würde. Das Flurstück war aus Sicht der Bergstraße lediglich ein tatsächlich mit den übrigen Flurstücken einheitlich genutztes Hinterliegergrundstück. e) Ist eine Beitragserhebung vor dem 1. Februar 2004 schon nicht mehr möglich gewesen, so besteht gegenüber der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. Vertrauensschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - juris). Dagegen kann der Beklagte nicht einwenden, der Kläger nehme Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Der Kläger kann sich schon deshalb auf den Vertrauensschutz berufen, weil er als eingetragener Verein Grundrechtsträger und nicht materiell Teil des Staates ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. August 2019 - OVG 9 N 197.17 -, juris, Rn. 10; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris Rn. 22). Im Übrigen wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019 - 9 C 3.18 -, juris, Bezug genommen. 2. Mit Blick auf das Vorstehende weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. 3. Die Rechtsache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Das gilt insbesondere unter dem Blickwinkel des Gesamtanlagenprinzips. Dass die Abspaltung der Industrieabwasseranlage vorliegend nicht zur Entstehung zweier rechtlich neuer Entwässerungsanlagen geführt hat, bedarf nicht erst einer Klärung in einem Berufungsverfahren. 4. Die Berufung ist nicht wegen Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat nicht unter Verletzung des Prinzips des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1) entschieden. Der Zulassungsantrag beruft sich insoweit auf eine unrichtige Sachbehandlung der Ablehnungsgesuche vom 31. März 2017 (gegen den Kammervorsitzenden) und vom 12. April 2017 (gegen zwei weitere Richter der Kammer). Er verkennt dabei nicht, dass die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs wegen § 173 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO und § 146 Abs. 2 VwGO nur dann im zweitinstanzlichen Verfahren bedeutsam ist, wenn sie sich als willkürlich darstellt (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. September 2008 - OVG 9 N 100.08 -, juris, Rn. 3), macht aber geltend, das sei hier der Fall gewesen. Dazu legt er indessen nichts Substantiiertes dar. Nicht ausreichend ist es insoweit, dass der Zulassungsantrag rügt, in einem anderen Verfahren (VG 5 K 636/14) sei über ein Befangenheitsgesuch zu schnell und ohne ausreichende Möglichkeit entschieden worden, sich zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters zu äußern. Was das für das hier vorliegende Verfahren bedeuten soll, deutet der Zulassungsantrag nicht einmal ansatzweise an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).