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Urteil

OVG 9 A 3.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0129.9A3.17.00
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Leitsätze
1. Es ist regelmäßig nicht mit dem Gleichheitssatz und dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit zu vereinbaren, ein technisch einheitliches System, das durch eine Verbindung von zwei vormals technisch selbstständigen Wasserversorgungseinrichtungen entstanden ist, zum Zwecke unterschiedlicher Gebührenberechnung in mehrere rechtlich selbstständige Einheiten aufzuspalten. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn es für die rechtliche Aufspaltung des technisch einheitlichen Systems sachliche Gründe gibt (hier: bejaht). Bei technisch voneinander unabhängigen Einrichtungen liegt es hingegen regelmäßig im Organisationsermessen des Einrichtungsträgers, diese in einer Einrichtung oder in voneinander rechtlich getrennten öffentlichen Einrichtungen (mit unterschiedlichen Beiträgen und Gebühren) zu betreiben.(Rn.44) 2. Die Gebührenbemessung anhand des sog. Zählermaßstabs, d.h. anhand einer Gebührenstaffelung nach der Größe der jeweils vorgehaltenen Trinkwassermesseinrichtung ist grundsätzlich zulässig.(Rn.45) 3. Die Erhebung einer (faktischen) Einheitsgebühr ist jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Versorgungsgebiet weitgehend homogene Verhältnisse aufweist.(Rn.46) 4. Es bestehen im Grundsatz keine rechtlichen Bedenken gegen die Festlegung gespaltener Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler.(Rn.49) Sieht eine Gebührensatzung eine entsprechende Differenzierung vor, dann muss sie - um Rechtmäßig zu sein - Regelungen dazu enthalten, unter welchen Voraussetzungen man nur noch den (niedrigeren) Gebührensatz für die Beitragszahler zu zahlen hat.(Rn.58) 5. Kalkulationsfehler führen auch im Benutzungsgebührenrecht grundsätzlich nur dann zur Rechtswidrigkeit einer Gebührensatzung, wenn sie zu einer Erhöhung der festgelegten Gebührensätze um mehr als 3 % führen. Etwas anderes gilt allerdings auch bei Abweichungen von weniger als 3  % dann, wenn der Fehler als gröblich, also insbesondere als missbräuchlich zu bewerten ist.(Rn.56)
Tenor
Die Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Antragsgegners für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung „Sonnewalde “ vom 8. Dezember 2016 wird für unwirksam erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist regelmäßig nicht mit dem Gleichheitssatz und dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit zu vereinbaren, ein technisch einheitliches System, das durch eine Verbindung von zwei vormals technisch selbstständigen Wasserversorgungseinrichtungen entstanden ist, zum Zwecke unterschiedlicher Gebührenberechnung in mehrere rechtlich selbstständige Einheiten aufzuspalten. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn es für die rechtliche Aufspaltung des technisch einheitlichen Systems sachliche Gründe gibt (hier: bejaht). Bei technisch voneinander unabhängigen Einrichtungen liegt es hingegen regelmäßig im Organisationsermessen des Einrichtungsträgers, diese in einer Einrichtung oder in voneinander rechtlich getrennten öffentlichen Einrichtungen (mit unterschiedlichen Beiträgen und Gebühren) zu betreiben.(Rn.44) 2. Die Gebührenbemessung anhand des sog. Zählermaßstabs, d.h. anhand einer Gebührenstaffelung nach der Größe der jeweils vorgehaltenen Trinkwassermesseinrichtung ist grundsätzlich zulässig.(Rn.45) 3. Die Erhebung einer (faktischen) Einheitsgebühr ist jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Versorgungsgebiet weitgehend homogene Verhältnisse aufweist.(Rn.46) 4. Es bestehen im Grundsatz keine rechtlichen Bedenken gegen die Festlegung gespaltener Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler.(Rn.49) Sieht eine Gebührensatzung eine entsprechende Differenzierung vor, dann muss sie - um Rechtmäßig zu sein - Regelungen dazu enthalten, unter welchen Voraussetzungen man nur noch den (niedrigeren) Gebührensatz für die Beitragszahler zu zahlen hat.(Rn.58) 5. Kalkulationsfehler führen auch im Benutzungsgebührenrecht grundsätzlich nur dann zur Rechtswidrigkeit einer Gebührensatzung, wenn sie zu einer Erhöhung der festgelegten Gebührensätze um mehr als 3 % führen. Etwas anderes gilt allerdings auch bei Abweichungen von weniger als 3 % dann, wenn der Fehler als gröblich, also insbesondere als missbräuchlich zu bewerten ist.(Rn.56) Die Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Antragsgegners für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung „Sonnewalde “ vom 8. Dezember 2016 wird für unwirksam erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag ist nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines im Verbandsgebiet des Antragsgegners und auch im räumlichen Geltungsbereich der GebS belegenen Grundstücks. Damit ist sie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 GebS Gebührenschuldnerin und antragsbefugt. Sie verfügt zudem über das erforderliche Interesse an der Prüfung der angegriffenen Satzungsvorschriften. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Unwirksamkeit der Gebührensatzung ergibt sich allerdings nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner während des Geltungszeitraums der Satzung vom Vorhandensein zweier Wasserversorgungseinrichtungen (Sonnewalde und Doberlug-Kirchhain) ausgegangen ist (1.). Auch hinsichtlich des in der Satzung festgelegten Grundgebührenmaßstabs (2.), der Festlegung „gespaltener“ Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler (3.) sowie der Berücksichtigung der Beitragseinnahmen als Abzugskapital in der Gebührenkalkulation (4.) ergeben sich keine materiellen Satzungsfehler, die zur Unwirksamkeit der angegriffenen Satzung führen. Diese erweist sich aber deshalb als unwirksam, weil sie gegen das Bestimmtheitsgebot und den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verstößt (5.). 1. Die verfahrensgegenständliche Gebührensatzung geht in Anknüpfung an die Wasserversorgungssatzung vom 17. August 2011 davon aus, dass es im Verbandsgebiet des Antragsgegners zwei rechtlich selbständige Wasserversorgungseinrichtungen in Sonnewalde und Doberlug-Kirchhain gibt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die entsprechende Festlegung in § 1 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung nicht zu beanstanden. Zwar versorgt das Wasserwerk Kirchhain nicht nur Teile des Gebiets Doberlug-Kirchhain, sondern auch das gesamte Gebiet der Wasserversorgungseinrichtung Sonnewalde. Wegen der zu diesem Zweck im Jahr 2010 errichteten leitungsmäßigen Verbindung des Wasserwerks Kirchhain mit dem Gebiet Sonnewalde bestehen in den beiden Gebieten keine technisch getrennten Trinkwasserversorgungsanlagen mehr. Auch ist es regelmäßig nicht mit dem Gleichheitssatz und dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit zu vereinbaren, ein technisch einheitliches System zum Zwecke unterschiedlicher Gebührenberechnung in mehrere rechtlich selbständige Einheiten aufzuspalten (vgl. etwa VG Potsdam, Urteil vom 18. August 2010 - 8 K 2929/09 -, juris Rn. 29; Kluge, in: Becker (u. a.), KAG Bbg, Stand: Juli 2019, § 6, Rn. 126). Vorliegend liegen aber besondere Gründe vor, die die betreffende Organisationsentscheidung des Antragsgegners rechtfertigen. In der im Verfahren nach § 22a des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 – GKG a. F. – (GVBl. I S. 194) ergangenen ersten Verbandssatzung des Antragsgegners vom 29. November 2006 wurde ausdrücklich geregelt, dass dieser rechtlich voneinander getrennte Versorgungseinrichtungen für das ehemalige Verbandsgebiet des ZVTA Doberlug-Kirchhain und für das ehemalige Verbandsgebiet des TAZ Sonnewalde betreibt (§ 13 Abs. 1 Satz 2). Diese Verbandssatzung musste gemäß § 22a Abs. 1 GKG a. F. von den Verbandsversammlungen der fusionierenden Zweckverbände jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlungen und zudem einstimmig beschlossen werden. Dies bestätigt den – von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellten – Vortrag des Antragsgegners, die Beibehaltung rechtlich getrennter Einrichtungen sei Grundlage und Bedingung der Fusion seiner beiden Rechtsvorgänger gewesen, um zu vermeiden, dass die Kosten des Gebührengebietes Sonnewalde auch von den Gebührenpflichtigen im Bereich Doberlug-Kirchhain zu tragen seien und umgekehrt. Da die Wasserversorgungsanlagen in den beiden ehemaligen Verbandsgebieten zum Zeitpunkt der Fusion im Jahr 2007 noch nicht technisch verbunden waren, war dies auch unproblematisch. Es liegt regelmäßig im Organisationsermessen des Einrichtungsträgers, technisch voneinander unabhängige Versorgungssysteme in einer Einrichtung oder in voneinander rechtlich getrennten öffentlichen Einrichtungen (mit unterschiedlichen Beiträgen und Gebühren) zu betreiben (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02 -, juris Rn. 43). Unbeschadet dessen gab es für die in der Gründungssatzung vorgesehene rechtliche Trennung der Einrichtungen sachliche Gründe, die auch zum Zeitpunkt der Herstellung der leitungsmäßigen Verbindung des Wasserwerks Kirchhain mit dem Versorgungsgebiet Sonnewalde im Jahr 2010 und während des Geltungszeitraums der angegriffenen Gebührensatzung noch fortdauerten. Nach den ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Darlegungen des Antragsgegners bestand im Versorgungsgebiet Sonnewalde vor der Fusion eine sehr angespannte Finanzlage. Der TAZ Sonnewalde habe trotz beschlossener Beitragssatzung keine Beiträge, sondern nur Baukostenzuschüsse erhoben und auch diese nur in einer überschaubaren Zahl von Fällen. Kostendeckende Gebühren seien ebenfalls nicht erhoben worden. Die zum Fusionszeitpunkt beim TAZ Sonnewalde vorhandenen Anlagen hätten unwirtschaftlich gearbeitet und seien teilweise technisch veraltet gewesen. Im Gegensatz hierzu habe der ZVTA Doberlug-Kirchhain überwiegend wirtschaftlich gearbeitet und seine Anlagen hätten sich in einem angemessenen technischen Zustand befunden. Der im Auftrag des Schuldenmanagementfonds des Landes Brandenburg unter dem 30. Juli 2010 erstellte „Statusbericht 2010 Bereich Trinkwasser Gebührengebiet Sonnewalde“, der unter der Internetseite des Antragsgegners abrufbar und zum Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, bestätigt die erheblichen wirtschaftlichen Probleme im Versorgungsgebiet Sonnewalde. Darin wird etwa ausgeführt, es bestünden im Bereich des ehemaligen TAZ Sonnewalde diverse technische Probleme und ein erheblicher Sanierungsstau bei der Trinkwasserversorgung, die umfangreiche Neuinvestitionen erforderlich machten (S. 5, 11 und 29). Die Finanzierung dieser Investitionen solle über Beitragseinnahmen erfolgen, wobei der Verband davon ausgehe, dass auch sog. Altanschließer zu Beiträgen herangezogen werden könnten (S. 11 ff.). Die Liquiditätssituation im Bereich Trinkwasser sei als sehr angespannt zu bezeichnen, da in der Vergangenheit sowohl die Erhebung von Beiträgen als auch die Erhebung kostendeckender Gebühren nicht konsequent erfolgt sei. Die Zahlungsfähigkeit für das Gebiet des ehemalige TAZ Sonnewalde habe nach der Verbandsbildung nur mittels interner Darlehen aus dem Gebührenbereich Doberlug-Kirchhain aufrechterhalten werden können. Eine zeitnahe Erstattung dieser Darlehen sei ausgeschlossen, selbst bis zum Jahr 2030 dürfte keine Erstattungsmöglichkeit gegeben sein (S. 40 f.). Bis zum Jahr 2016 steige das Volumen des zu leistenden Kapitaldienstes um 27 %. Ohne weitere externe Unterstützung sei weder die Wiederherstellung der Schuldendienstfähigkeit noch die Verringerung der Verschuldungsrate möglich (S. 48 ff.). Auch nach einer wirtschaftlichen Stabilisierung bestünden diverse Risiken, insbesondere, dass die zwingend gebotenen Beitragseinnahmen geringer ausfallen als prognostiziert (S. 89). Aus dem Statusbericht geht damit hervor, dass mit einer baldigen Konsolidierung des Versorgungsgebiets Sonnewalde nicht zu rechnen war. Unter diesen Umständen stellte es ein legitimes Ziel dar, die Abgabenpflichtigen im Bereich des früheren ZVTA Doberlug-Kirchhain davor zu schützen, für unabsehbare finanzielle Risiken einstehen zu müssen, die aus Versäumnissen des ehemaligen TAZ Sonnewalde resultierten. Dieses Ziel wäre verfehlt worden, wenn nach der Verbandsfusion rechtlich eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung für das Verbandsgebiet gebildet worden wäre, da die Nutzer einer solchen Einrichtung eine Solidargemeinschaft bilden. Diese Erwägungen gelten auch für die Zeit nach der Herstellung der leitungsmäßigen Verbindung im Jahr 2010 und auch noch für den zeitlichen Geltungszeitraum der angegriffenen Satzung (2017 bis 2019). Dass sich die Situation des Versorgungsgebiets Sonnewalde innerhalb des genannten Zeitraums wesentlich verbessert hätte, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Zwar mag die Schließung der in diesem Gebiet ursprünglich vorhandenen Wasserwerke dazu geführt haben, dass hierfür keine Sanierungsaufwendungen mehr erforderlich waren. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die im Statusbericht 2010 für unabdingbar erachtete Beitragserhebung nachfolgend nur teilweise erfolgen konnte. Aus dem Vortrag des Antragsgegners und dem von ihm vorgelegten Kalkulationsbericht geht hervor, dass der Anteil der Grundstücke, für die in Folge der Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - kein Herstellungsbeitrag entrichtet worden ist, nahezu 50 % beträgt. Dafür, dass sich die Zustände in den beiden Versorgungsgebieten Sonnewalde und Doberlug-Kirchhain im hier in den Blick zu nehmenden Zeitraum nach wie vor grundlegend unterschieden, spricht nicht zuletzt auch ein Vergleich der jeweiligen Gebührensatzungen. Obwohl nach den Angaben des Antragsgegners im Gebiet Doberlug-Kirchhain nach der Verbandsfusion überhaupt keine Beiträge mehr erhoben wurden, weist die für dieses Versorgungsgebiet ebenfalls am 8. Dezember 2016 beschlossene und am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Trinkwassergebührensatzung gegenüber der verfahrensgegenständlichen Satzung nicht nur eine deutlich niedrigere Mengengebühr auf, auch die – nicht zwischen Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern unterscheidenden – Grundgebührensätze liegen noch deutlich unterhalb der Grundgebührensätze, die in der Sonnewalder Satzung für die Beitragszahler festgelegt worden sind. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auch nach der Herstellung der leitungsmäßigen Verbindung des Wasserwerks Kirchhain mit dem Versorgungsgebiet Sonnewalde und bis zum Außerkrafttreten der angegriffenen Satzung die Organisationsentscheidung beibehalten hat, rechtlich getrennte Wasserversorgungseinrichtungen zu betreiben (§ 13 Abs. 1 Satz 2 der Verbandssatzung vom 15. Juni 2011; § 1 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung vom 17. August 2011). Insbesondere ist darin kein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG zu erblicken (vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 15. September 2004 - 1 L 214/02 -, LKV 2005, 559, 560). Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für den hier interessierenden Zeitraum noch getrennte Gebührensatzungen für die Versorgungsgebiete Sonnewalde und Doberlug-Kirchhain erlassen hat. 2. Bei dem vorliegend in § 2 Abs. 2 GebS festgelegten Zählermaßstab - Gebührenstaffelung nach der Größe der Trinkwassermesseinrichtung - handelt es sich um einen grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dem Zählermaßstab liegt die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Nennleistung des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Wasserversorgungseinrichtung, erhöht und damit zugleich der Umfang der gewährten und in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen (vgl. etwa Urteil vom 13. August 2019 - 9 A 5.17 -, juris Rn. 30, m. w. N.). Allerdings entfallen auf die kleinste Zählergröße Qn 2,5 ausweislich des Kalkulationsberichts über 98% der Zähler im betreffenden Verbandsgebiet. Unter diesen Umständen spielt die weitere Differenzierung nach einer höheren Nennleistung nur noch eine völlig untergeordnete, wenn nicht ganz zu vernachlässigende Rolle, so dass der Zählermaßstab zu einem faktischen Einheitsmaßstab wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris Rn. 32). Damit stellt sich die Frage, ob hier in der Gesamtschau der Erhebung von Grund- und Mengengebühr einer Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme noch hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris, Rn. 34, m. w. N.). Dies ist zu bejahen. Zwar sollten nach dem Kalkulationsbericht rund 68 % der Vorhaltekosten durch die Grundgebühr gedeckt werden. Angesichts dieses Anteils kann die Grundgebühr vorliegend nicht mehr als eine Art Sockel-Entgelt für das Mindestmaß an Vorhalteleistung angesehen werden, das von jedem Angeschlossenen in Anspruch genommen wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. März 2016 - OVG 9 A 6.10 -, juris Rn. 21). Allerdings kann eine Einheitsgebühr auch dann gerechtfertigt sein, wenn es lediglich um die Verteilung eines absolut geringen Kostenvolumens geht. Dies ist hier hinsichtlich der Beitragszahler, die bei einer Zählergröße bis Qn 2,5 einen Jahresbetrag von netto 128,59 Euro zu entrichten hatten, ohne weiteres anzunehmen (vgl. Urteil vom 16. März 2016, a. a. O.). Ob auch hinsichtlich der Nichtbeitragszahler, deren jährliche Grundgebühr bei dieser Zählergröße netto 229,22 Euro betrug, noch von einem absolut geringen Kostenvolumen im vorgenannten Sinne auszugehen ist, kann dahinstehen. Die (faktische) Einheitsgebühr ist jedenfalls deshalb unbedenklich, weil alles dafür spricht, dass das maßgebliche, ländlich strukturierte Verbandsgebiet weitgehend homogene Verhältnisse aufweist. Gegenteilige Gesichtspunkte sind weder von den Beteiligten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Damit war auch im Hinblick auf die Nichtbeitragszahler keine Verfeinerung des Zählermaßstabs – etwa durch einen Wohneinheitenmaßstab – geboten, zumal diese regelmäßig mit erheblichen anderen rechtlichen Problemen verbunden ist. Dass hier ausweislich des Kalkulationsberichts rund 51% des Gebührenbedarfs über die Grundgebühren gedeckt werden sollten, ist entgegen der Rüge der Antragstellerin auch im Hinblick auf § 50 Abs. 3 WHG unbedenklich. Danach haben die Träger der öffentlichen Wasserversorgung auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser hinzuwirken. Dem hat der Antragsgegner hier schon dadurch Rechnung getragen, dass er neben der Grundgebühr auch eine Mengengebühr in nennenswerter Höhe erhebt. Hinzu kommt, dass die fixen Kosten den überwiegenden Teil der Gesamtkosten der Wasserversorgungseinrichtung des Antragsgegners ausmachen (vgl. zum Ganzen auch Kluge, a. a. O., Rn. 771). 3. Es bestehen im Grundsatz keine rechtlichen Bedenken gegen die Festlegung gespaltener Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris Rn. 41 ff.). Hierzu hat der Senat (a. a. O.) ausgeführt: „Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG bleibt bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Damit soll gewährleistet werden, dass die Abgabenpflichtigen in ihrer Gesamtheit auch bei einer Zusammenschau von Beitrags- und Gebührenerhebung finanziell nicht mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beitragen als überhaupt angefallen ist. Die Vorschrift stellt den „gebührenrechtlichen Pfeiler“ des Verbotes der Doppelbelastung dar (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, juris Rn. 44 f.). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wird damit - im Zusammenwirken mit dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit - weiter sichergestellt, dass innerhalb des Kreises der Gebührenpflichtigen eine gewisse Binnengerechtigkeit geschaffen wird. Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden. Auf diese Weise wird auf der Gebührenseite eine gewisse "Gruppengerechtigkeit" geschaffen, und zwar dahin, dass das nur von einigen aufgebrachte Beitragsvolumen nicht allen Gebührenzahlern, sondern nur der Gruppe von Gebührenzahlern zu Gute kommt, die auch Beiträge gezahlt hat. Damit wird vermieden, dass diese Gruppe zu einem Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten doppelt beiträgt, während die andere Gruppe (nämlich die Nichtbeitragszahler) sich an diesem Kostenteil überhaupt nicht beteiligt (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.00 -, a. a. O., Rn.45, und vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 36 ff.; ferner OVG Bbg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris 37 ff.). Anzuknüpfen ist dabei nach Wortlaut und Regelungszweck des § 6 Abs. 2 Satz 5 allein an die tatsächlich gezahlten Beiträge. Auch ein etwaiges Vertrauen eines nicht beitragsbelasteten Nutzers darauf, zu einem Beitrag nicht mehr herangezogen werden zu können, rechtfertigt es nicht, diesen gleich einem beitragsbelasteten Nutzer zu behandeln (Urteil vom 6. Juni 2007, a. a. O., Rn. 37; vgl. ferner VGH Mannheim, Urteil vom 27. Januar 2000 - 2 S 1621/97-, juris Rn. 28). Nichts anderes gilt für diejenigen Nutzer, die infolge des Beschlusses des BVerfG vom 12. November 2015 nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen werden können, weil sie sich auf eine hypothetische Festsetzungsverjährung berufen können. Dies geht - ebenso wie bei „echt“ verjährten Anschlussbeiträgen - nicht mit dem Recht einher, ganz oder teilweise von Benutzungsgebühren verschont zu werden. Auch besteht kein Anspruch, im Rahmen der Gebührenerhebung kalkulatorisch von dem Beitragsaufkommen zu profitieren, das andere Grundstückseigentümer aufgebracht haben; letzteres verstieße im Gegenteil zu deren Lasten gegen das Verbot der Doppelbelastung, gegen den landesrechtlichen Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Freiheit, von einem Anschlussbeitrag verschont zu bleiben, weil schon einmal eine „hypothetische“ oder „echte“ Festsetzungsverjährung eingetreten ist, geht darüber hinaus auch nicht mit dem Recht einher, gebührenrechtlich zu Lasten des allgemeinen Haushalts verlangen zu können, dass der „hypothetisch“ oder „echt“ verjährte, aber nicht gezahlte Beitrag im Rahmen der Gebührenkalkulation fiktiv wie aufgebrachtes Abzugskapital behandelt wird. Das verjährungsbedingte Recht auf Nichtzahlung des Beitrags umfasst nicht das Recht, gebührenseitig wie jemand behandelt zu werden, der einen Beitrag gezahlt hat. Was nicht gezahlt worden ist, muss auch nicht zurückgezahlt werden. Ebenso wenig muss es gebührenrechtlich angerechnet werden (vgl. Beschluss vom 29. August 2017 - OVG 9 S 20.16 -, juris Rn. 11, m. w. N.). Die Einführung gespaltener Gebührensätze stellt daher keine Umgehung der Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015 dar.“ Hieran ist auch in Ansehung des Vorbringens der Antragstellerin festzuhalten. 4. Die Berücksichtigung der Beitragseinnahmen als Abzugskapital im Rahmen der Gebührenkalkulation ist teilweise methodisch fehlerhaft erfolgt. Zwar wurden die Beiträge bei der Ermittlung der Abschreibungen in Übereinstimmung mit der vorgenannten Rechtsprechung des Senats zugunsten der Beitragszahler berücksichtigt. Ausweislich der Anlage 2 zur Kalkulation erfolgte diese Berücksichtigung allerdings ausschließlich unter der Position „TW-Rohrnetz“. Der für dieses Anlagegut angesetzte AfA-Satz (2,02 %) liegt aber unterhalb des – 2,24 % betragenden – durchschnittlichen AfA-Satzes für alle Anlagegüter, für die der Antragsgegner Abschreibungen als kalkulatorische Kosten geltend macht. Dieser Durchschnittssatz hätte zugrunde gelegt werden müssen, um die „Kostenersparnis“ durch die Beitragseinnahmen korrekt abzubilden. Denn gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG bleibt bei der Ermittlung der Abschreibungen der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Der Begriff „Abschreibungen“ bezieht sich – ebenso wie in Satz 2 der Vorschrift – auf alle in der Kalkulation berücksichtigungsfähigen Anlagegüter, so dass aus den jeweiligen Abschreibungssätzen der einzelnen Anlagegüter ein durchschnittlicher Abschreibungssatz zu bilden ist. Erfolgt die Berücksichtigung nur bei einem Anlagegut mit unterdurchschnittlichem AfA-Satz, dann bleiben die Beiträge bei der Ermittlung der Abschreibungen nicht vollständig „außer Betracht“. Dem Antragsgegner steht es also nicht frei, die Beiträge nur bei bestimmten Anlagegütern zu berücksichtigen. Der vorgenannte Fehler wirkt sich auch auf den Grundgebührensatz aus. Bei Zugrundelegung eines durchschnittlichen AfA-Satzes von 2,24 % reduzierten sich die kalkulatorischen Abschreibungen für die Beitragszahler (laut Kalkulationsbericht wurden Beiträge i. H. v. 1.140.361,82 Euro vereinnahmt) um 25.544,- Euro, d. h. um 2.509,- Euro mehr als bei einem Abschreibungssatz von 2,02 %. Dies ergäbe etwa für die Beitragszahler mit einer Zählergröße bis Qn 2,5 eine jährliche Grundgebühr von nur 124,90 Euro netto. Damit sind die in der Satzung für die Beitragszahler festgelegten Gebührensätze allerdings nur um weniger als 3% überhöht. Das liegt unterhalb der auch im Benutzungsgebührenrecht für die Bedeutsamkeit von Kalkulationsfehlern anzunehmenden Bagatellgrenze (vgl. bereits Urteil des Senats vom 7. Juli 2015 - 9 B 18.13 -, juris Rn. 30, zum Recht der Gewässerunterhaltung), so dass sich dieser Fehler im Ergebnis als unerheblich erweist. Anders wäre es nur, wenn der Fehler als „gröblich“, also insbesondere als missbräuchlich zu bewerten wäre(vgl. Urteil des Senats vom 7. Juli 2015, a. a. O.). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Im Hinblick darauf, dass von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der mit Abstand größte Anteil auf das „TW-Rohrnetz“ entfällt, ist vorliegend auch kein dem Missbrauch gleichzustellender schwerer und offenkundiger Rechtsverstoß anzunehmen. 5. Die angegriffene Satzung ist aber deshalb insgesamt unwirksam, weil die Regelung der Grundgebührensätze in § 3 der Satzung gegen das Bestimmtheitsgebot und den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verstößt. Benutzungsgebühren dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Diese muss einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Für eine Veranlagung zu einer Gebühr nach Ermessen ist kein Raum. Die Satzung muss deshalb Regelungen für alle vorhandenen und realistischerweise zu erwartenden Veranlagungsfälle treffen (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 14. Januar 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris Rn. 5). Es muss zumindest durch Anwendung der üblichen Auslegungsmethoden geklärt werden können, wie diese Fälle zu lösen sind. Gelingt dies nicht, weil die Satzungsvorschrift für einen vorhandenen oder realistischerweise zu erwartenden Fall zu unbestimmt ist, führt dies zur Nichtigkeit. So liegt es hier. Sieht eine Satzung „gespaltene“ Gebührensätze für Beitrags- und Nichtbeitragszahler vor, dann muss geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen man nur noch den (niedrigeren) Gebührensatz für die Beitragszahler zu zahlen hat. Dem genügt die verfahrensgegenständliche Satzung nicht. Sie regelt nicht die Frage, welcher Gebührensatz gilt, wenn der Herstellungsbeitrag zwar gezahlt, der betreffende Beitragsbescheid aber etwa wegen Erhebung von Widerspruch oder Klage noch nicht bestandskräftig geworden ist. Die in § 3 Abs. 3 der Satzung geregelten Grundgebührensätze für die Beitragszahler gelten dann nicht. Diese Vorschrift findet (nur) dann Anwendung, wenn der Herstellungsbeitrag in Höhe von € 0,85 je qm Veranlagungsfläche aufgrund eines bestandskräftigen Abgabenbescheids in voller Höhe entrichtet worden ist. Aufgrund der eindeutigen Formulierung „bestandskräftiger Abgabenbescheid“ kann diese Vorschrift nicht – entgegen ihrem klaren Wortlaut – dahingehend ausgelegt werden, dass es auf die Voraussetzung der Bestandskraft nicht ankommt. Aber auch § 3 Abs. 2 (Grundgebührensätze für Nichtbeitragszahler) findet keine Anwendung, da diese Bestimmung voraussetzt, dass „der Beitrag nicht entrichtet worden ist“. Auch insoweit ist der eindeutige Wortlaut der Vorschrift nicht auslegungsfähig. Die damit festzustellende Regelungslücke ist nicht deshalb unschädlich, weil mit einem solchen Fall nicht zu rechnen gewesen wäre. Dass ein Herstellungsbeitrag aufgrund eines noch nicht bestandskräftigen (aber gleichwohl sofort vollziehbaren, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) Abgabenbescheids entrichtet wird, war im Geltungszeitraum der angegriffenen Satzung eine realistischer Weise zu erwartende Möglichkeit und hätte deshalb einer satzungsrechtlichen Regelung bedurft. Die Herstellungsbeitragssatzung Trinkwasser des Antragsgegners galt noch in den Jahren 2017 bis 2019. Zudem hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass in diesem Zeitraum zumindest einige wenige Beitragsbescheide erlassen wurden. Die Nichtigkeit der Gebührensätze für die Grundgebühr erfasst auch die Gebührensätze für die Mengengebühr und führt zur Gesamtnichtigkeit der GebS, da dieser damit ein Teil des nach § 2 Abs. 1 KAG erforderlichen Mindestinhalts fehlt Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Antragsgegners für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung „Sonnewalde“ (GebS-WVS Sonnewalde, im Folgenden: GebS), die von der Verbandsversammlung des Antragsgegners am 8. Dezember 2016 beschlossen wurde und am 1. Januar 2017 in Kraft trat (§ 12 GebS). Der Antragsgegner ist mit Wirkung vom 1. Januar 2007 durch einen Zusammenschluss des Zweckverbandes Trink- und Abwasser Doberlug-Kirchhain und Umland (ZVTA Doberlug-Kirchhain) und des Trink- und Abwasserzweckverbandes Sonnewalde/Umland (TAZ Sonnewalde) entstanden. In der Gründungssatzung des Antragsgegners vom 29. November 2006 wurde festgelegt, dass dieser u. a. zur Erfüllung der Verbandsaufgabe der Trinkwasserversorgung jeweils räumlich und rechtlich voneinander getrennte Versorgungseinrichtungen für das ehemalige Verbandsgebiet des ZVTA Doberlug-Kirchhain und für das ehemalige Verbandsgebiet des TAZ Sonnewalde betreibt. So wurde dies nachfolgend auch in den Wasserversorgungssatzungen und Abgabensatzungen des Antragsgegners geregelt. Zum Zeitpunkt der Verbandsfusion wurden im Gebiet des TAZ Sonnewalde noch fünf Wasserwerke zur Trinkwasserversorgung betrieben. Diese wurden nachfolgend sukzessive außer Betrieb genommen, und zwar das letzte (Birkwalde) im Jahr 2011. Bereits im Jahr zuvor erfolgte der Bau einer Trinkwasserleitung vom Wasserwerk Kirchhain im Gebiet des ehemaligen ZVTA Doberlug-Kirchhain zum Versorgungsgebiet Sonnewalde. Seit dem Jahr 2011 wird dieses ausschließlich vom Wasserwerk Kirchhain mit Trinkwasser versorgt. Nach seiner Wasserversorgungssatzung vom 17. August 2011 betrieb der Antragsgegner gleichwohl weiterhin zum einen die Wasserversorgungseinrichtung Sonnewalde, die räumlich dem Gebiet des ehemaligen TAZ Sonnewalde entspricht, und zum anderen die Wasserversorgungseinrichtung Doberlug-Kirchhain, die räumlich dem Gebiet des ehemaligen ZVTA Doberlug-Kirchhain entspricht. Die Bestimmungen der angegriffenen Gebührensatzung lauten – soweit hier von Interesse – wie folgt: §1 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung „Sonnewalde“ im Sinne des § 1 (1) (a) der Wasserversorgungssatzung erhebt der Zweckverband zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Die Benutzungsgebühren gliedern sich in Grund- und Mengengebühren. §2 Grundgebühr (1) Die Grundgebühr ist unabhängig von der tatsächlich entnommenen Trinkwassermenge zu entrichten und dient zur anteiligen Deckung der fixen Kosten der Trinkwasserversorgung im Zweckverband. (2) Der Gebührenmaßstab für die Grundgebühr ist die Größe bzw. der Anschlussnennwert der Trinkwassermesseinrichtung. Ist die Trinkwassermesseinrichtung auf Antrag des Gebührenpflichtigen durch den Zweckverband ausgebaut worden, ohne dass die Gebührenpflicht durch dauerhafte Abtrennung des Hausanschlusses an der Abzweigstelle am Verteilungsnetz der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung erloschen ist, ist Gebührenmaßstab für die Grundgebühr die Größe bzw. der Anschlussnennwert der durch den Zweckverband zuletzt ausgebauten Trinkwassermesseinrichtung. (3) Erhebungszeitraum für die Grundgebühr ist das Kalenderjahr. (4) Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entsteht im Zeitpunkt der Installation der Trinkwassermesseinrichtung. Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr endet mit dem Zeitpunkt der dauerhaften Abtrennung des Hausanschlusses an der Abzweigstelle am Verteilungsnetz der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung. (5) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht für die Grundgebühr während des Erhebungszeitraums, wird die Grundgebühr für jeden Tag der Benutzung in Höhe von 1/365 der Grundgebühr nach § 3 erhoben. (6) Der Zweckverband erhebt auf die Grundgebühr jeweils am 15.03., 15.04., 15.05., 15.06., 15.07., 15.08., 15.09., 15.10., 15.11. und 15.12. jeden Jahres eine Vorauszahlung in Höhe von jeweils einem Zehntel der Grundgebühr nach § 3. §3 Grundgebührensatz (1) Der Grundgebührensatz richtet sich danach, ob für ein Grundstück der Herstellungsbeitrag von € 0,85 brutto je m² Veranlagungsfläche in voller Höhe, teilweise oder nicht entrichtet worden ist. Der Nichtentrichtung des Anschlussbeitrags steht die Erstattung des Anschlussbeitrags durch den Zweckverband gleich. (2) Ist für ein Grundstück ein festgesetzter Herstellungsbeitrag in Höhe von € 0,85 brutto je m² Veranlagungsfläche nicht entrichtet worden oder ist der für ein Grundstück entrichtete Herstellungsbeitrag zurückerstattet worden, beträgt die Grundgebühr Trinkwassermesseinrichtung nach 75/33/EG Trinkwassermesseinrichtung nach 2004/22/EG Grundgebühr je Trinkwassermesseinrichtung pro Jahr netto zzgl. 7% MwSt. Grundgebühr je Trinkwassermesseinrichtung pro Jahr brutto bis Qn 2,5 bis Q3 4 229,22 € 16,05 € 245,27 € Qn 6 Q3 10 550,12 € 38,51 € 588,63 € Qn 10 Q3 16 916,88 € 64,18 € 981,06 € Qn 15 Q3 25 1.375,32 € 96,27 € 1.471,59 € Qn 25 Q3 40 2.292,20 € 160,45 € 2.452,65 € Qn 40 Q3 63 3.667,52 € 256,73 € 3.924,25 € (3) Ist für ein Grundstück aufgrund eines bestandskräftigen Abgabenbescheids ein Herstellungsbeitrag in Höhe von € 0,85 je m² Veranlagungsfläche in voller Höhe entrichtet worden, beträgt die Grundgebühr Trinkwassermesseinrichtung nach 75/33/EG Trinkwassermesseinrichtung nach 2004/22/EG Grundgebühr je Trinkwassermesseinrichtung pro Jahr netto zzgl. 7% MwSt. Grundgebühr je Trinkwassermesseinrichtung pro Jahr brutto bis Qn 2,5 bis Q3 4 128,59 € 9,00 € 137,59 € Qn 6 Q3 10 308,61 € 21,60 € 330,21 € Qn 10 Q3 16 514,36 € 36,01 € 550,37 € Qn 15 Q3 25 771,54 € 54,01 € 825,55 € Qn 25 Q3 40 1.258,90 € 90,01 € 1.375,91 € Qn 40 Q3 63 2.057,44 € 145,28 € 2.220,72 € §4 Mengengebühr (1) Die Mengengebühr bemisst sich nach dem mittels Trinkwassermesseinrichtung festgestellten Verbrauch an Trinkwasser. Berechnungseinheit für die Mengengebühr ist ein Kubikmeter (m³) Trinkwasser. (2) Die Mengengebühr beträgt für die Wasserversorgungseinrichtung „Sonnewalde“ 2,08 € je m³ Trinkwasser zzgl. 7% Umsatzsteuer = 2,23 € / m³ Trinkwasser. [….] Neben der hier angegriffenen Gebührensatzung für das Versorgungsgebiet Sonnewalde beschloss der Antragsgegner am 8. Dezember 2016 eine weitere Trinkwassergebührensatzung für die Wasserversorgungseinrichtung Doberlug-Kirchhain. Diese sieht im Gegensatz zur Gebührensatzung für Sonnewalde keine unterschiedlich hohen Gebühren für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vor. Zudem sind sowohl die Mengengebühr als auch die Grundgebühren niedriger als in der verfahrensgegenständlichen Satzung. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines im räumlichen Geltungsbereich der Gebührensatzung gelegenen Grundstücks, das an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und für das kein Herstellungsbeitrag entrichtet worden ist. Mit ihrem am 9. Juni 2017 gestellten Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend: Entgegen den Festlegungen in der Wasserversorgungssatzung vom 17. August 2011 befänden sich im Versorgungsgebiet des Antragsgegners nicht zwei öffentliche Wasserversorgungseinrichtungen. Durch den nach der Fusion der ehemaligen Zweckverbände Sonnewalde und Doberlug-Kirchhain erfolgten Bau einer Überleitung werde das Gebiet des ehemaligen TAZ Sonnewalde nunmehr vom Wasserwerk Kirchhain versorgt, so dass eine gemeinsame Trinkwasserversorgungsanlage entstanden sei. Bestehe aber nur eine technische Anlage zur Trinkwasserversorgung, dann gebe es keinen sachlichen Grund für zwei unterschiedliche Gebührenregelungen, die deutlich zu Lasten des Gebührengebiets Sonnenwalde gingen. Eine solche Aufspaltung einer einheitlichen Einrichtung sei willkürlich und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das in der GebS vorgesehene System von Grund- und Mengengebühr sei zudem nicht hinreichend leistungsorientiert, d. h. die Gebührenbemessung werde nicht wesentlich nach dem Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung bestimmt. Sie müsse eine Grundgebühr i. H. v. 245,27 Euro entrichten, das entspreche – ausgehend von ihrem Verbrauch im Jahr 2016 – 61% der zu entrichtenden Gesamtgebühr. Der Träger der öffentlichen Wasserversorgung sei zur Förderung eines rationellen Wasserverbrauchs verpflichtet. Dieses Ziel lasse sich mit der Erhebung einer solch hohen Grundgebühr nicht erreichen. Schließlich verstoße die Differenzierung in § 3 GebS zwischen Grundstücken, die einen Herstellungsbeitrag gezahlt bzw. nicht gezahlt haben, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Da das BVerfG die rückwirkende Beitragserhebung für rechtswidrig erachtet habe, dürfe nicht zwischen Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern unterschieden werden. Die Antragstellerin beantragt, die Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Antragsgegners für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung „Sonnewalde“ vom 8. Dezember 2016 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Nach der Fusion seiner beiden Rechtsvorgänger habe er im Bereich Sonnewalde das Konzept der Trinkwasserversorgung überarbeitet und im Zuge dessen die dort befindlichen Wasserwerke außer Betrieb genommen. Zur Sicherstellung der Wasserversorgung für das Gebührengebiet Sonnewalde habe er sich für die kostengünstigste Variante entschieden, nämlich dem Bau einer Überleitung vom Wasserwerk Kirchhain. Daraus folge jedoch nicht, dass es sich hier um eine einheitliche Anlage handle. Denn die genannte Überleitung sei allein aus wirtschaftlichen Gründen realisiert worden und nicht, um eine gemeinsame Einrichtung für beide Versorgungsgebiete zu realisieren. Für den Betrieb von zwei rechtlich getrennten Wasserversorgungsanlagen lägen auch sachliche Gründe vor. Die zum Zeitpunkt der Fusion beim Zweckverband Sonnewalde vorhandenen Anlagen hätten unwirtschaftlich gearbeitet und seien teilweise technisch veraltet gewesen. Außerdem seien im Bereich des Zweckverbands Sonnewalde nur unzureichend Beiträge und keine die Kosten deckenden Gebühren erhoben worden. Im Gegensatz hierzu habe der Zweckverband Doberlug-Kirchhain überwiegend wirtschaftlich gearbeitet und seine Anlagen hätten sich in einem angemessenen technischen Zustand befunden. Unter diesen Umständen sei es nicht in Betracht gekommen, eine gemeinsame Anlage der Wasserversorgung herzustellen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass auch die Gebührenzahler im Gebiet des ehemaligen ZVTA Doberlug-Kirchhain Kosten hätten tragen müssen, die im Gebiet des ehemaligen TAZ Sonnewalde durch unterlassene Sanierung und Instandhaltung sowie durch eine bewusst herbeigeführte Unterdeckung entstanden seien. In diesem Fall hätten seine beiden Rechtsvorgänger der Fusion auch nicht zugestimmt. Er habe versucht, über die Beitragserhebung im Bereich des Gebührengebiets Sonnewalde wirtschaftlich vergleichbare Zustände herzustellen. Aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - sei ihm dies aber nicht mehr möglich gewesen. Daneben unterscheide sich das Gebührengebiet Sonnewalde auch in tatsächlicher Hinsicht vom Gebührengebiet Doberlug-Kirchhain. Dies gelte etwa für die durchschnittliche Trinkwasserleitungslänge je Anschluss bzw. je angeschlossenem Einwohner. Die beiden Gebührengebiete seien also nicht homogen und ihre Beibehaltung nicht willkürlich. Unter Ausübung seines Organisationsermessens habe er sich für die Beibehaltung der rechtlich getrennten Gebührengebiete entschieden, bis vergleichbare Zustände in den beiden Gebieten hergestellt worden seien. Aufgrund der abgebrochenen Beitragserhebung im Hinblick auf die genannte Entscheidung des BVerfG gebe es nunmehr im Versorgungsgebiet Sonnewalde Grundstücke, für die ein Beitrag voll bzw. teilweise entrichtet worden sei oder für die überhaupt kein Beitrag gezahlt worden sei. Deshalb sei es erforderlich, dass unterschiedliche Gebühren kalkuliert und festgesetzt würden. Dabei sei er von dem für das Versorgungsgebiet Sonnewalde im Jahr 2011 kalkulierten Beitrag von 0,85 € je m² Veranlagungsfläche ausgegangen. Bei der Gruppe der Teilbeitragszahler handle es sich um Grundstücke, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einem niedrigeren Beitrag oder Baukostenzuschuss veranlagt worden seien. Von 1880 beitragspflichtigen Grundstücken betreffe dies aber nur 24 Grundstücke, von denen sieben nicht bebaut seien. Deshalb habe er nach den Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität und der Typengerechtigkeit von der Festlegung eines gesonderten Gebührensatzes für diese Gruppe abgesehen. Die Ausgestaltung der Grund- und Mengengebühren sei auch leistungsgerecht. Die gegenüber dem Vorjahr höheren Grundgebühren im Jahr 2017 beruhten darauf, dass sich das Abzugskapital in Folge der Entscheidung des BVerfG reduziert habe. Im Übrigen sei das Abzugskapital nunmehr entsprechend dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und des Gleichheitsgrundsatzes der Gruppe der Beitragszahler zugerechnet worden. Diejenigen Grundstücke, für die kein Beitrag entrichtet worden sei, profitierten nicht mehr von dem durch die Beitragszahler aufgebrachten Abzugskapital. Mit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen – von der Antragstellerin nicht angegriffenen – 1. Änderungssatzung zur GebS Sonnewalde wurden die Grundgebührensätze gemäß § 3 Abs. 2 und 3 GebS geändert. Nach der Wasserversorgungssatzung vom 10. April 2019 i. d. F. der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen 1. Änderungssatzung vom 20. November 2019 betreibt der Antragsgegner im Verbandsgebiet nur noch eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung. Am 20. November 2019 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners zudem eine einheitliche Gebührensatzung für das gesamte Verbandsgebiet. Dies trat ebenfalls am 1. Januar 2020 in Kraft (§ 11 Abs. 1). Zum gleichen Zeitpunkt trat die hier verfahrensgegenständliche Satzung außer Kraft (§ 11 Abs. 3). Hierzu hat der Antragsgegner auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass die Schaffung eines einheitlichen Trinkwassergebiets zum 1. Januar 2020 aus politischen Gründen erfolgt sei. Die Stadt Doberlug-Kirchhain, deren Ortsteil Frankena im Trinkwassergebiet Sonnewalde gelegen habe, habe gleiche Trinkwassergebühren für alle ihre Bürger angestrebt und hierfür eine Mehrheit in der Verbandsversammlung erreicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Antragsgegner vorgelegten Satzungs- und Kalkulationsunterlagen verwiesen.