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Beschluss

OVG 9 B 6.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0115.9B6.19.00
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Leitsätze
1. Wie sich aus der Legaldefinition des Begriffs „Nachbar“ in § 2 Abs. 1 BbgNRG ergibt, gelten die durch § 44 BbgNRG begründeten Duldungspflichten nur für das angrenzende Grundstück, das geometrisch neben dem Grundstück liegt. Dementsprechend unterliegen sonstige Grundstücke, die auf dem Weg zur Hauptleitung außerdem noch überquert werden müssen, nicht der in § 44 BbgNRG geregelten Duldungsverpflichtung.(Rn.12) 2. Bei einem Grundstück, dass mit einem Schuppen, einer Garage sowie zwei Stallgebäuden bebaut ist, ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Leitungsverbindung zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks iSd § 917 Abs. 1 BGB notwendig sein könnte.(Rn.13) 3. Die Nutzung eines Grundstücks, die mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht zu vereinbaren ist, kann nicht als ordnungsgemäß i. S. d. § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden.(Rn.14)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Dezember 2016 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 2. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.924,55 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wie sich aus der Legaldefinition des Begriffs „Nachbar“ in § 2 Abs. 1 BbgNRG ergibt, gelten die durch § 44 BbgNRG begründeten Duldungspflichten nur für das angrenzende Grundstück, das geometrisch neben dem Grundstück liegt. Dementsprechend unterliegen sonstige Grundstücke, die auf dem Weg zur Hauptleitung außerdem noch überquert werden müssen, nicht der in § 44 BbgNRG geregelten Duldungsverpflichtung.(Rn.12) 2. Bei einem Grundstück, dass mit einem Schuppen, einer Garage sowie zwei Stallgebäuden bebaut ist, ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Leitungsverbindung zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks iSd § 917 Abs. 1 BGB notwendig sein könnte.(Rn.13) 3. Die Nutzung eines Grundstücks, die mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht zu vereinbaren ist, kann nicht als ordnungsgemäß i. S. d. § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden.(Rn.14) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Dezember 2016 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 2. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.924,55 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger ist Eigentümer eines (Buch-)Grundstücks in D...(Flurstück 102/2 der Flur in der Gemarkung D... ). Das Grundstück ist aus Sicht der F... Straße ein Hinterliegergrundstück; von dieser ist es durch die Flurstücke 102/1, 96/1 und 95/3 getrennt. Der Beklagte zog ihn für das Grundstück mit Bescheid vom 2. September 2011 zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 2.924,55 Euro heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus, das die Klage mit Urteil vom 20. Dezember 2016 abgewiesen hat. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Anschlussmöglichkeit an den in der F... -Straße verlegten Sammelkanal sei für das Grundstück trotz Hinterliegereigenschaft rechtlich auf Dauer gesichert. Dem Kläger stehe gegenüber dem Eigentümer des Vorderliegergrundstücks 102/1 ein Notleitungsrecht nach § 44 BbgNRG und gegebenenfalls auch ein Notwegerecht nach § 917 BGB zu. Mit Beschluss vom 29. Mai 2019 hat der erkennende Senat die Berufung des Klägers zugelassen. Dieser macht u. a. geltend, das veranlagte Grundstück sei mit einem Schuppen, einer Garage sowie zwei Stallgebäuden bebaut. Eine Bebauung, die zu einer abwasserrelevanten Nutzung führen könnte, sei wegen des fehlenden Zugangs zum öffentlichen Verkehrsraum nicht möglich. Damit bestehe auch keine Verpflichtung des Vorderanliegers, einem Notleitungsrecht zuzustimmen. Die Durchquerung des Zwischengrundstücks sei deshalb nicht rechtlich und tatsächlich auf Dauer gesichert. Der Kläger beantragt, das Urteil vom 20. Dezember 2016 abzuändern und den Bescheid vom 2. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, entgegen dem Vorbringen des Klägers sei eine Bebauung des veranlagten Grundstücks möglich und zulässig. Das Grundstück liege im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB und sei bereits bebaut. Es sei auch von der öffentlichen Verkehrsfläche – der F...– zu erreichen. Dem Kläger stehe insoweit ein Notwegerecht nach § 917 BGB sowie ein Notleitungsrecht nach § 44 BbgNRG gegenüber seiner Mutter als Eigentümerin des Nachbarflurstücks 103/2 zu, das mittels einer Brücke über den Umfluter der K...an die F...angebunden sei. Der Kläger könne deshalb jederzeit eine für das Entstehen von Abwasser relevante Nutzung ausüben oder im Rahmen der planungsrechtlichen Zulässigkeit durch Errichtung weiterer Bebauung aufnehmen. Im Übrigen bestehe auch schon jetzt eine abwasserrelevante Nutzung. Auf dem Grundstück des Klägers befinde sich eine Grubenentwässerungsanlage, an die jedenfalls das Wohngebäude auf dem benachbarten Flurstück 103/2 angeschlossen sei. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§§ 125 Abs. 2 Satz 3, 130a VwGO). Er ist einstimmig der Ansicht, dass die Berufung des Klägers begründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angegriffene Beitragsbescheid vom 2. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es fehlt jedenfalls an einer rechtlich gesicherten Anschlussmöglichkeit für das Hinterliegergrundstück des Klägers. Die erforderliche rechtliche Absicherung ergibt sich – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 20. Dezember 2016 – nicht aus dem Bestehen eines Notleitungsrechts nach § 44 BbgNRG. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob ein solches Notleitungsrecht des Klägers gegenüber dem Eigentümer des Vorderliegergrundstücks 102/1 schon wegen der – auf Notleitungsrechte nach den Landesnachbargesetzen entsprechend anwendbaren (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 59/89 -, juris Rn. 19) – Regelung des § 918 Abs. 2 BGB ausscheidet und allenfalls gegenüber seiner Mutter als Eigentümerin des bisher die Verbindung herstellenden Flurstücks 103/2 in Betracht kommt. Denn weder eine Durchquerung des Flurstücks 102/1 noch eine Durchquerung des Flurstücks 103/2 reichen aus, um den in der F... -Straße verlegten Sammelkanal zu erreichen. Um einen Anschluss zu ermöglichen, müssen vom Grundstück des Klägers aus zumindest noch zusätzlich die Flurstücke 96/1 und 95/3 (möglicherweise aus den oben genannten Gründen auch noch das Flurstück 103/1) durchquert werden. Hierbei handelt es sich um selbständige Grundstücke im bürgerlich-rechtlichen Sinne, auf die §44 BbgNRG hier keine Anwendung findet (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 29. Mai 2019 - OVG 9 N 85.17 -, n. V., S. 7 EA). Wie sich aus der Legaldefinition des Begriffs „Nachbar“ in § 2 Abs. 1 BbgNRG ergibt, gelten die durch § 44 BbgNRG begründeten Duldungspflichten nur für das angrenzende Grundstück, das geometrisch neben dem Grundstück liegt. Dementsprechend unterliegen sonstige Grundstücke, die auf dem Weg zur Hauptleitung außerdem noch überquert werden müssen, nicht der in § 44 BbgNRG geregelten Duldungsverpflichtung (vgl. Beschluss vom 29. Mai 2019, a. a. O.; Postier, Nachbarrecht in Brandenburg, 5. Auflage 2012, § 44, Anm. 1.1). Dass hinsichtlich der Flurstücke 96/1, 95/3 und (gegebenenfalls) 103/1 ein Notleitungsrecht in entsprechender Anwendung des § 917 BGB bestünde (vgl. zur ergänzenden Anwendbarkeit dieser Vorschrift neben dem landesrechtlichen Nachbarrecht: Postier, a. a. O.; BGH, Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 59/89 -, juris, Rn. 8), kann nicht festgestellt werden. § 917 Abs. 1 BGB setzt u. a. voraus, dass die beanspruchte Verbindung zur ordnungsgemäßen Nutzung notwendig ist. Die ordnungsgemäße Grundstücksnutzung bestimmt sich danach, was nach objektiven Gesichtspunkten dem Grundstück angemessen ist und den wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht (Fritzsche, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB Kommentar, 3. Auflage, § 917, Rn. 9). Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers ist sein Grundstück mit einem Schuppen, einer Garage sowie zwei Stallgebäuden bebaut. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass unter diesen Umständen eine Leitungsverbindung zur ordnungsgemäßen Benutzung des klägerischen Grundstücks notwendig sein könnte. Daran ändert auch die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 angeführte Grubenentwässerungsanlage nichts, ohne dass es auf die zwischen den Beteiligten strittige Frage ankäme, ob diese sich überhaupt auf dem Grundstück des Klägers befindet. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Sammelgrube der Aufnahme von Schmutzwasser aus dem Wohngebäude dient, das sich auf dem – im Eigentum der Mutter des Klägers befindlichen – Nachbarflurstück 103/1 befindet. Diese Grube kann schon deshalb nicht als zur ordnungsgemäßen Nutzung des klägerischen Grundstücks notwendig angesehen werden, weil das Flurstück 103/1 dem Anschluss- und Benutzungszwang an die zentrale Schmutzwasseranlage unterliegt (vgl. Beschluss vom 29. Mai 2019, S. 5 EA). Dafür, dass – entgegen dem Vortrag des Klägers – auch die auf dem Flurstück 102/2 vorhandenen Gebäude an die Sammelgrube angeschlossen sind, bestehen keine Anhaltspunkte. Anders als der Beklagte meint, können die Flurstücke 103/1 und 102/2 nicht als ein wirtschaftliches Grundstück i. S. d. § 8 KAG angesehen werden, da sie nicht demselben Eigentümer gehören (vgl. etwa Urteil des Senats vom 14. November 2013 - OVG B 9 B 35.12 -, juris Rn. 56). Ebenfalls fehl geht die Annahme des Beklagten, der Kläger könnte durch eine weitere Bebauung des im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücks jederzeit eine abwasserrelevante Nutzung aufnehmen. Ein nach § 34 BauGB zu beurteilendes Vorhaben ist nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist (Abs. 1 Satz 1). Deshalb muss u. a. der Anschluss an das öffentliche Straßennetz dauerhaft öffentlich oder (dinglich) privatrechtlich, etwa durch eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB, gesichert sein, wenn das Grundstück – wie vorliegend – nicht an eine öffentliche Straße grenzt (vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage, § 30, Rn. 26). Daran fehlt es hier. Ein möglicherweise bestehendes Notwegerecht des Klägers nach § 917 BGB reicht für die Annahme einer gesicherten Erschließung nicht aus (vgl. Mitschang, a. a. O.; VGH München, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 1 Cs 13.2388 -, juris Rn. 7). Eine Nutzung des Grundstücks, die mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht zu vereinbaren ist, kann aber nicht als ordnungsgemäß i. S. d. § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 - 4 B 45.98 -, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 26. Mai 1978 – V ZR 72/77 -, juris Rn. 18) und dementsprechend auch kein Notleitungsrecht begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.