Beschluss
OVG 9 S 13.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1106.9S13.19.00
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Leitsätze
Der Streitwert im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Deshalb ist für die Bestimmung des Werts des Streitgegenstandes auch dann der gestellte Antrag maßgeblich, wenn dieser nicht mit der Einlegung des Rechtsmittels, sondern zulässigerweise erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt wird.(Rn.5)
Tenor
Die Gegenvorstellungen der Antragstellerin und ihrer Verfahrensbevollmächtigten gegen die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes im Beschluss des Senats vom 3. September 2019 werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Deshalb ist für die Bestimmung des Werts des Streitgegenstandes auch dann der gestellte Antrag maßgeblich, wenn dieser nicht mit der Einlegung des Rechtsmittels, sondern zulässigerweise erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt wird.(Rn.5) Die Gegenvorstellungen der Antragstellerin und ihrer Verfahrensbevollmächtigten gegen die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes im Beschluss des Senats vom 3. September 2019 werden zurückgewiesen. I. Die Antragstellerin beantragte beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Schmutzwassergebührenbescheid. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 2. Juli 2019 ab und setzte den Streitwert auf 22.949,10 Euro fest. Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin am 10. Juli 2019 Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 setzte der Antragsgegner die Vollziehung des angegriffenen Gebührenbescheides teilweise aus. Die Antragstellerin stellte in der am 5. August 2019 eingegangenen Beschwerdebegründung den Antrag, die aufschiebende Wirkung des von ihr eingelegten Widerspruchs auch hinsichtlich des Teilbetrags anzuordnen, für den noch keine Aussetzung der Vollziehung erfolgt sei. Der Senat ordnete mit Beschluss vom 3. September 2019 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an und setzte den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 16.940,78 Euro fest. Gegen diese Festsetzung haben die Antragstellerin sowie ihre Verfahrensbevollmächtigten in eigenem Namen mit Schriftsätzen vom 24. September 2019 und 2. Oktober 2019 Gegenvorstellungen eingelegt. II. Die Gegenvorstellungen bleiben ohne Erfolg, sie sind jedenfalls unbegründet. Es besteht kein Anlass, die im Beschluss vom 3. September 2019 getroffene Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes abzuändern. Die Auffassung der Antragstellerin bzw. ihrer Verfahrensbevollmächtigten, der Streitwert des Beschwerdeverfahrens sei auf 22.949,10 Euro festzusetzen, da der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2019 insgesamt angegriffen worden sei, ist unzutreffend. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss erst die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten. Damit verlangt das Gesetz vom Beschwerdeführer erst bei Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine verbindliche Entscheidung, welches Ziel er mit seinem Rechtsmittel verfolgen und in welchem Umfang er den erstinstanzlichen Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzes angreifen will. Dementsprechend stellt es keine teilweise Rücknahme der Beschwerde dar, wenn mit der Beschwerdebegründung ein eingeschränkter Antrag gestellt wird, nachdem in der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung Beschwerde eingelegt worden war. Die Beschwerde ist in diesem Fall vielmehr nur in begrenztem Umfang anhängig geworden (ebenso zum Revisionsverfahren BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 7 KSt 2.18 -, juris Rn. 5; Urteil vom 20. Juni 1991 - 3 C 6.89 -, juris Rn. 24; zum Berufungsverfahren VGH Mannheim, Urteil vom 12. April 2012 - 8 S 198/11 -, juris Rn. 27; vgl. ferner Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 146, Rn. 66; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Auflage, § 146, Rn. 23). Die vorgenannten Besonderheiten des Rechtsmittelverfahrens wirken sich auch bei der Festsetzung des Streitwerts aus. Zwar gilt auch im Rechtsmittelverfahren, dass für die Wertberechnung gemäß § 40 GKG auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen ist. Allerdings bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Deshalb ist für die Bestimmung des Werts des Streitgegenstandes auch dann der gestellte Antrag maßgeblich, wenn dieser nicht mit der Einlegung des Rechtsmittels, sondern – wie hier – zulässigerweise erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt wird. Erst durch diese Antragstellung wird der Umfang des Rechtsmittels bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 7 KSt 2.18 -, a. a. O., Rn. 6; Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage, § 40 GKG, Rn. 26). Vorliegend stellte die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung den Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs auch hinsichtlich des Teilbetrags anzuordnen, für den noch keine Aussetzung der Vollziehung durch das – nach Einlegung der Beschwerde – ergangene Schreiben des Antragsgegners vom 15. Juli 2019 erfolgt war. Nur dieser Teilbetrag war nach den vorgenannten Grundsätzen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und des Beschlusses des Senats vom 3. September 2019. Diesem Umstand (Reduzierung des Streitgegenstandes gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren) hat der Senat mit der Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes auf 16.940,78 Euro Rechnung getragen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).