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Beschluss

OVG 9 S 18.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0904.9S18.18.00
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Leitsätze
1. Es ist gegenwärtig offen, ob der Vollstreckung aus einem Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid ein Vollstreckungshindernis nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wegen der Entscheidung des BVerfG, 2015-11-12, 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, entgegensteht.(Rn.9) 2. Der Auslegung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG a. F. durch den BGH in der Entscheidung 2019-06-27, III ZR 93/18, ist nicht zu folgen.(Rn.17) 3. Sinn und Zweck des § 8 Abs. 7 S. 2 Halbs. 1 KAG a. F. sprechen eindeutig für die Auslegung, wonach mit dem Inkrafttreten der Satzung das Inkrafttretensdatum der ersten, mit formellem Geltungsanspruch erlassenen Satzung unabhängig von deren Wirksamkeit zu verstehen ist.(Rn.22) 4. Der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage des anzuwendenden Rechts, für die Frage des Zuschnitts des Beitragsgrundstücks, für die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks, je nach satzungsrechtlicher Gestaltung auch für die Frage, wer Beitragsschuldner ist, und schließlich (und nicht zuletzt) maßgeblich für den Anlauf der Festsetzungsfrist.(Rn.23)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. September 2018 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Zwangsvollstreckung aus dem Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid vom 15. September 2015 über 31.416,38 Euro zuzüglich Nebenforderungen vorläufig einzustellen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 31.416,38 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist gegenwärtig offen, ob der Vollstreckung aus einem Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid ein Vollstreckungshindernis nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wegen der Entscheidung des BVerfG, 2015-11-12, 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, entgegensteht.(Rn.9) 2. Der Auslegung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG a. F. durch den BGH in der Entscheidung 2019-06-27, III ZR 93/18, ist nicht zu folgen.(Rn.17) 3. Sinn und Zweck des § 8 Abs. 7 S. 2 Halbs. 1 KAG a. F. sprechen eindeutig für die Auslegung, wonach mit dem Inkrafttreten der Satzung das Inkrafttretensdatum der ersten, mit formellem Geltungsanspruch erlassenen Satzung unabhängig von deren Wirksamkeit zu verstehen ist.(Rn.22) 4. Der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage des anzuwendenden Rechts, für die Frage des Zuschnitts des Beitragsgrundstücks, für die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks, je nach satzungsrechtlicher Gestaltung auch für die Frage, wer Beitragsschuldner ist, und schließlich (und nicht zuletzt) maßgeblich für den Anlauf der Festsetzungsfrist.(Rn.23) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. September 2018 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Zwangsvollstreckung aus dem Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid vom 15. September 2015 über 31.416,38 Euro zuzüglich Nebenforderungen vorläufig einzustellen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 31.416,38 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin erstrebt Eilrechtsschutz gegen die Vollstreckung einer Beitragsforderung. Bei dem veranlagten Grundstück handelt es sich um das in K..., Flur, gelegene Flurstück 2.... Der Verbandsvorsteher des Zweckverbands erhob durch Bescheid vom 15. September 2015 von der Antragstellerin einen Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 31.416,38 Euro. Die Antragstellerin wandte sich durch Schreiben vom 14. Dezember 2015 gegen diesen Bescheid und erhob durch Schreiben vom 21. September 2017 Widerspruch. Der Antragsgegner wies den Widerspruch durch Bescheid vom 11. Oktober 2017 zurück. Gegen den Bescheid vom 15. September 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids erhob die Antragstellerin Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) – VG 5 K 3889/17 –, die sie am 4. Januar 2018 zurücknahm. Der Antragsgegner mahnte gegenüber der Antragstellerin die Beitragszahlung an und ersuchte die Gemeinde W... um Einziehung der Beitragsforderung nebst Mahngebühren und Säumniszuschlägen. Die Antragstellerin beantragte unter Verweis auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (– 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, juris) und dem Hinweis, dass es sich in ihrem Fall um einen „Altanschließer“-Fall handele, bei der Gemeinde die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Beim Verwaltungsgericht hat sie einen Eilrechtsschutzantrag mit dem Ziel der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag durch Beschluss vom 4. September 2018 abgelehnt. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 6. September 2018 zugestellt worden. Am 19. September 2018 hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben und am 4. Oktober 2018 erstmalig begründet. II. Die Beschwerde ist zulässig (1) und begründet (2). 1.a) Die Antragstellerin ist durch ihren Vorstand V... ordnungsgemäß vertreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 GenG). Die Bezeichnung des Herrn O... als Gesellschafter in der Antragsschrift ist unerheblich. b) Dem Antragserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) ist hinreichend entsprochen. Die Antragstellerin wendet sich umfassend gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, woraus deutlich wird, dass sie gleichermaßen wie im erstinstanzlichen Verfahren die Verpflichtung des Antragsgegners erstrebt, die Zwangsvollstreckung aus dem Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid vom 15. September 2015 (vorläufig) einzustellen (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl., 2018, § 146 Rn. 68 f. m.w.N.). c) Die Beschwerde ist statthaft und – anders als der Antragsgegner meint – nicht nach Maßgabe der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2017 (– OVG 3 K 135.16 –, juris Rn. 3) und vom 28. August 2013 (– OVG 1 L 128.12 –, juris Rn. 3) ausgeschlossen. Nach diesen Entscheidungen kann ein verwaltungsgerichtlicher Beschluss, der zum Antrag auf vorläufige Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung entsprechend § 767, § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergangen ist, in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden. Diese Rechtsprechung betrifft die Zwangsvollstreckung aus Gerichtsentscheidungen nach § 167 VwGO, nicht die Vollstreckung aus Bescheiden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Einwendungen gegen Entstehung oder Höhe der zu vollstreckenden Verpflichtung sind mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen (§ 15 Satz 1 VwVGBbg). Hiernach hat die Antragstellerin Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO zu suchen, nicht nach § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im Hauptsacheverfahren müsste sie, um die Beendigung der Vollstreckung aufgrund eines Vollstreckungshindernisses zu erreichen, eine der Verwaltungsgerichtsordnung unterliegende Klage erheben, sei es, dass sie die vorbeugende Feststellungsklage zu erheben hätte (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. April 2007 – 2 M 53/07 –, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Urteil vom 24. Februar 1992 – 5 S 2520/91 –, juris Rn. 27), sei es, dass eine auf Einstellung oder Unterlassung der Zwangsvollstreckung gerichtete allgemeine Leistungsklage zu erheben wäre (vgl. Stammberger, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl., 2017, § 18 VwVG Rn. 13; Erichsen/Rauschenberg, Jura 1998, 323 ). Für die Vollstreckungsgegenklage (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 767 Abs. 1 ZPO) ist deswegen kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 – VII C 69.65 –, juris Rn. 21; VGH Kassel, Beschluss vom 4. Mai 1988 – 4 TH 3493/86 –, juris Rn. 18). Eilrechtsschutz ist daher nicht nach § 769 ZPO in Anspruch zu nehmen, sondern nach § 123 VwGO (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. April 2007 – 2 M 53/07 –, juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 4. Mai 1988 – 4 TH 3493/86 –, juris Rn. 19; Stammberger, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl., 2017, § 18 VwVG Rn. 13), sodass die Beschwerde gegeben ist (§ 146 Abs. 1 VwGO). d) Zutreffend wendet sich die Antragstellerin gegen den Antragsgegner, nicht gegen die mit der Vollstreckung betraute Gemeinde. Im Hauptsacheverfahren müsste die Antragstellerin das von ihr angeführte Vollstreckungshindernis aus § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gegenüber dem Antragsgegner geltend machen. Dem folgt dessen Stellung im einstweiligen Anordnungsverfahren. Die Antragstellerin wendet sich nicht gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen. 2.a) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auf Entscheidungen der Kammern des Bundesverfassungsgerichts nicht anwendbar sei. Dem ist die Antragstellerin in ihrem fristgerechten Vorbringen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 11. September 2018 – OVG 9 S 10.18 – (juris) hinreichend mit dem Verweis darauf entgegengetreten, dass § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entsprechend anwendbar sei, wenn eine bestimmte Auslegungsvariante eines Gesetzes durch einen stattgebenden Beschluss einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts verworfen werde, da eine solche Kammerentscheidung an die Stelle einer Senatsentscheidung trete (§ 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). b) Es ist gegenwärtig offen, ob das der Vollstreckung aus dem Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid vom 15. September 2015 entgegenstehende Vollstreckungshindernis nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gegeben ist und damit ein Anordnungsanspruch vorliegt. aa) Die Antragstellerin ist mit ihrem Vortrag, der Beitragsbescheid beruhe auf der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 12. November 2015 für verfassungswidrig erklärten Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung des Art. 5 Nr. 4 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) – n. F. – nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Nach § 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG gilt § 767 ZPO, soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchzuführen ist, entsprechend. Die Vollstreckung des Beitragsbescheids richtet sich hingegen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Eine Präklusion nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 767 Abs. 2 ZPO ist ungeachtet aller sich insoweit sonst stellender Rechtsfragen auch nicht etwa deshalb anzunehmen, weil die Antragstellerin in der Lage gewesen wäre, sich noch mit einer Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid (und parallel dazu mit einem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO) auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 zu berufen. Das war bereits wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist nicht mehr möglich. bb) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts knüpft an die Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung des Gesetzes über Kommunalabgaben, Vergnügungssteuer und zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 200) – a. F. – durch das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) an. Wird ein Anschlussbeitrag […] erhoben, so entsteht die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem „Inkrafttreten der Satzung“, die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. dahin ausgelegt (vgl. grundlegend: Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE –, juris), dass mit dem „Inkrafttreten der Satzung“ das Inkrafttretensdatum der ersten, mit formellem Geltungsanspruch erlassenen Satzung – unabhängig von deren Wirksamkeit – gemeint ist, mit der Folge, dass die Beitragspflicht für die zu diesem Zeitpunkt bereits anschließbar gewesenen Grundstücke bei Unwirksamkeit dieser Satzung nur noch durch eine wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann, die auf diesen Zeitpunkt zurückwirkt. Je nach Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit des Grundstücks und nach Reichweite der notwendigen Rückwirkung konnte danach schon vor dem 1. Februar 2004 eine Lage entstehen, in der es entweder an der notwendigen – wirksamen – rückwirkenden Satzung fehlte oder – bei deren Erlass – sogleich Festsetzungsverjährung eingetreten wäre („hypothetische Festsetzungsverjährung“). Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, juris, stellt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in den Fällen eine unzulässige echte, jedenfalls aber unzulässige unechte Rückwirkung dar, in denen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) eine Beitragserhebung nicht mehr möglich gewesen ist. Damit hat das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. vorgenommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, juris Rn. 30). Hieraus folgt wegen § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ein Verbot, Beitragsbescheide zu vollstrecken, die auf der vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig angesehenen Auslegungsvariante des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. beruhen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 – OVG 9 S 10.18 –, juris Rn. 9 ff.). Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Einwände des Antragsgegners fest. Dass „nur“ die Kammer entschieden hat, ändert insoweit nichts. Stattgebende Kammerbeschlüsse sind nach § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG den Senatsentscheidungen ausdrücklich gleichgestellt. Nicht einzig Senats-, auch Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entfalten Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG. Auch Kammern können in stattgebenden Beschlüssen verfassungskonforme Auslegungen mit dieser Bindungswirkung vornehmen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 – OVG 9 S 10.18 –, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 9 C 2/18 –, juris Rn. 29 ff.). Die Bindungswirkung einer derartigen Entscheidung geht über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus. Spricht das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung einer Norm des einfachen Rechts aus, dass gewisse an sich mögliche Interpretationen dieser Norm mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, so kann kein anderes Gericht diese Interpretationsmöglichkeiten für verfassungsgemäß halten. Dies gilt auch, wenn auf Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen hin festgestellt worden ist, dass gewisse, sonst vertretbare und mögliche Interpretationen des einfachen Rechts zu einer Grundrechtsverletzung führen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Juni 1975 – 2 BvR 1018/74 –, juris Rn. 14). Es liegt in der Konsequenz der Annahme der Bindungswirkung, auch das Vollstreckungsverbot zu bejahen. cc) Das Bestehen eines Vollstreckungsverbots nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist hier nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der angegriffene Beitragsbescheid auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. rechtmäßig wäre. Soweit § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, juris, nicht anwendbar ist, bleibt es bei der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. Dementsprechend folgt aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts kein Vollstreckungsverbot, wenn der zu vollstreckende Beitragsbescheid auch in Ansehung dieser Bestimmung – objektiv – rechtmäßig ist. Denn in diesem Falle „beruht“ er nicht im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auf einer unzulässigen Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. (vgl. Pietzner, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 183 Rn. 46; Zekorn, ZZP 1961, 401 ). Das ist indessen auch mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18 –, juris, nicht anzunehmen. Der Bundesgerichtshof (a.a.O., Rn. 18) legt § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. freilich in ausdrücklicher Abgrenzung zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) dahin aus, dass mit dem „Inkrafttreten der Satzung“ im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. das Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung gemeint sei (so seit dem 1. Februar 2004 ausdrücklich § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F.), mit der Folge, dass der Erlass unwirksamer Beitragssatzungen auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht dazu führt, dass die Beitragspflicht nur durch eine wirksame rückwirkende Satzung zur Entstehung gebracht werden und damit auch keine Lage „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ entstehen kann. Danach mag zwar die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in bestimmten Fällen wegen der Rückwirkungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und deren Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG ausgeschlossen sein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 9 C 2/18 –, juris Rn. 23 ff.), aber die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. kann zum selben Ergebnis wie die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. führen. Der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. durch den Bundesgerichtshof ist jedoch nicht zu folgen. (a) Sie ist für den erkennenden Senat mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung nicht verbindlich. Vielmehr könnte man die Frage aufwerfen, ob der erkennende Senat nicht sogar aus Vertrauensschutzgründen gehindert ist, seine bisherige Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. zu Gunsten der Auslegung des Bundesgerichtshofs aufzugeben. Dies würde die Aufgabe einer gefestigten Rechtsprechung bedeuten, auf die sich die Praxis eingestellt hat. Schon das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat an seiner Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 a. F.KAG trotz seinerzeit geäußerter Kritik (vgl. Becker/Schiebold, LKV 2001, 94) ausdrücklich festgehalten (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteile vom 5. Dezember 2001 – 2 A 611/00 –, Mitt. StGB Bbg. 2002, 126 , vom 27. März 2002 – 2 A 480/00 –, UA S. 20, und vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733/03 –, juris Rn. 24). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als das seit 1. Juli 2005 für die Auslegung brandenburgischen Landesrechts höchste zuständige Verwaltungsgericht hat sich dieser Auslegung angeschlossen und bis heute in ständiger Rechtsprechung an ihr festgehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 45.06 –, juris Rn. 52 m.w.N.) und zwar auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, juris (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, juris Rn. 29). Auch die brandenburgischen Verwaltungsgerichte haben sich ihr – soweit ersichtlich – bis heute angeschlossen. Auf die Auslegung hat sich die Praxis eingestellt, was sich insbesondere daran zeigt, dass Beitragsgläubiger nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 zahlreiche „unter den Beschluss des Bundesverfassungsgericht fallende“ noch nicht bestandskräftige oder sogar bestandskräftige Beitragsbescheide aufgehoben, die Vollstreckung aus „unter den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts fallende“ bestandskräftigen Beitragsbescheiden eingestellt und zum Teil sogar die Beitragserhebung – unter Rückzahlung der Beiträge – ganz aufgegeben haben. (b) Es kann indessen hier offen bleiben, ob danach die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen ein Gericht ausnahmsweise aus Vertrauensschutzgründen an der Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung gehindert ist. Denn jedenfalls besteht in der Sache kein Grund dafür, § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in Abkehr von der bisherigen (ober-)verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung so auszulegen, wie es der Bundesgerichtshof tut. Anders als vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18 –, juris Rn. 31) angenommen ist nicht schon allein aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. im Zusammenspiel mit der Gesetzesgenese und dem Umstand, dass die zum 1. Februar 2004 erfolgte Einfügung des Wortes „rechtswirksam“ im Gesetzentwurf der Landesregierung als „Klarstellung“ bezeichnet worden ist (vgl. LT-Drs. 3/6324, Einzelbegründung zu Art. 5 Nr. 4 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa) zu schließen, dass schon § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. dahin zu verstehen ist, dass mit dem „Inkrafttreten der Satzung“ das Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung gemeint ist. Der Wortlaut ist insoweit offen. Auch die Gesetzesgenese zwingt nicht zu einer bestimmten Auslegung. Das Kommunalabgabengesetz ist ausweislich der Parlamentsdokumentation im Jahr 1991 in einem sehr zügigen Verfahren beschlossen worden. Der Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 1/235, 4. Juni 1991) wurde nach erster Lesung am 13. Juni 1991 an den Innenausschuss überwiesen (Plenarprotokoll 1/20, S. 1498-1502), dort am 25. Juni 1991 einmal beraten (Ausschussprotokoll 1/176), und zwar mit der Empfehlung, ihn unverändert anzunehmen (LT-Drs. 1/318), und dann am 25. Juni 1991 ohne Aussprache in zweiter Lesung verabschiedet (Plenarprotokoll 1/23, S. 1713-1714). Die knappe Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung verhält sich nicht zur Auslegungsfrage. Das Protokoll der ersten Lesung tut dies ebenso wenig. Es lässt lediglich erkennen, dass das Kommunalabgabengesetz bewusst dem Vorbild des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen folgt (vgl. Plenarprotokoll 1/20, S. 1502). Das bedeutet aber nicht, dass der Landesgesetzgeber sich die dortigen Gesetzesmaterialien im Einzelnen zu eigen gemacht hätte oder das Gesetz in jedem Punkt gerade in der Auslegung verstanden wissen wollte, die im Jahr 1991 vom Oberverwaltungsgericht Münster zum Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen vertreten worden ist. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber das Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen in der Auslegungsoffenheit übernommen, die ihm auch in Nordrhein-Westfalen beigemessen wurde und die es dem Oberverwaltungsgericht Münster ermöglicht hat, § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NW ab 1999 in dem Sinne auszulegen, den später auch das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) und der erkennende Senat dem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. beigemessen hat (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 1999 – 15 A 2880/96 –, juris Rn. 20 ff.). Die im Gesetzentwurf erfolgte Bezeichnung einer Gesetzesänderung als Klarstellung gibt ebenfalls nichts Wesentliches für die Auslegungsfrage her. Ein entsprechendes „Etikett“ ist leicht zu vergeben und nicht notwendigerweise dahin zu verstehen, dass bestimmte Regelungen früher bereits im klargestellten Sinne gemeint gewesen sind. So ist im Entwurf der Landesregierung für das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben (LT-Drs. 3/6324) gleich mehrfach von klarstellenden Regelungen die Rede, nämlich bei der Ergänzung des Straßengesetzes um eine vergessene Satzungsermächtigung für Gemeinden und Landkreise betreffend Sondernutzungsgebühren (Art. 1 Nr. 2), bei einer Änderung des § 85 BbgWG (Art. 4 Nr. 3), einer Änderung des § 1 Abs. 2 KAG (Art. 5 Nr. 1), einer Änderung des § 2 Abs. 3 KAG (Art. 5 Nr. 2 Buchstabe c), einer Änderung des § 80 Abs. 2 BbgWG (vgl. Begründung zu Art. 5 Nr. 3), einer Änderung des § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG (Art. 5 Nr. 4 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa), und eben bei der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (Art. 5 Nr. 5 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa). Dabei soll Letztere im Übrigen ausdrücklich „künftige Beitragsausfälle“ verhindern. Systematisch regelt § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nicht die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht, sondern den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht (vgl. OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE –, juris, Rn. 44; Becker/Schiebold, LKV 2001, 94; Becker, in: ders. u. a. KAG Bbg, Rn. 330 zu § 8 KAG Bbg, Stand 2011). Auch der Bundesgerichtshof versteht § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in diesem Sinne (vgl. Urteil vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18 –, juris Rn. 36). Dass die sachliche Beitragspflicht nur durch eine wirksame Beitragssatzung zur Entstehung gebracht werden kann, ergibt sich schon aus § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Dass die Entstehung der Anschlussbeitragspflicht eine Anschlussmöglichkeit voraussetzt, folgt schon aus der Natur des Beitrages als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Beides musste nicht noch einmal in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG geregelt werden. Hat § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nicht die Stoßrichtung, die Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht, sondern deren Entstehungszeitpunkt zu regeln, so ist die Bestimmung im Lichte dieser Stoßrichtung auszulegen. Dabei ist es nicht selbstverständlich, dass der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht mit dem Zeitpunkt zusammen fallen soll, in dem die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht erstmalig vorliegen. Vielmehr zeigt das Gesetz selbst, dass beide Zeitpunkte auseinanderfallen können: So schreibt § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG den Entstehungszeitpunkt der Ausbaubeitragspflicht abgekoppelt von satzungsrechtlichen Fragen auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage fest, was erkennbar dem Interesse der Bürger an einer zügigen Abrechnung der Ausbaumaßnahme und einen klaren Endpunkt der Abrechnungsmöglichkeit Rechnung trägt. Demgegenüber gibt § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG den Gemeinden und Zweckverbänden ausdrücklich das Recht, den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Anschlussbeitragspflicht satzungsmäßig „nach hinten“ zu verschieben, was es ihnen erkennbar ermöglichen soll, den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht so zu bestimmen, dass ihnen die Bewältigung des Erhebungsverfahrens möglich ist. Wie § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 KAG a. F. in diesem Zusammenhang zu verstehen ist, ist danach letztlich nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung zu ermitteln. Das spricht eindeutig für die Auslegung, wonach mit dem Inkrafttreten der Satzung das Inkrafttretensdatum der ersten, mit formellem Geltungsanspruch erlassenen Satzung unabhängig von deren Wirksamkeit zu verstehen ist. Der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage des anzuwendenden Rechts, für die Frage des Zuschnitts des Beitragsgrundstücks, für die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks, je nach satzungsrechtlicher Gestaltung auch für die Frage, wer Beitragsschuldner ist, und schließlich (und nicht zuletzt) maßgeblich für den Anlauf der Festsetzungsfrist. Es liegt auf der Hand, dass insoweit ein starkes Bedürfnis nach Rechtsicherheit besteht. Dem wird es nicht gerecht, wenn jeder – möglicherweise erst nach Jahren erkannte – zur Unwirksamkeit führende Satzungsfehler dazu führen kann, dass sich die Entstehung der Anschlussbeitragspflicht – und damit der maßgebliche Zeitpunkt für die Beantwortung der angesprochenen Fragen – zeitlich nach hinten verschiebt, darunter insbesondere der Anlauf der Festsetzungsfrist. Eine dahingehende Auslegung bedarf deshalb gewichtiger Gründe. Diese sind nicht ersichtlich. Zwar liegt ebenfalls auf der Hand, dass die Beitragsgläubiger ein Interesse daran haben, Anschlussbeiträge möglichst lange ungehindert durch Festsetzungsfristen erheben zu können. Diesem Interesse wird indessen – wie ausgeführt – schon § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG in einem gewissen Umfang gerecht, der es ermöglicht, den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht satzungsrechtlich nach hinten zu verschieben. Darüber hinaus müssen die Beitragsgläubiger jedenfalls selbst zunächst einmal von der Wirksamkeit ihrer Satzungen ausgehen und die danach erforderlichen Beitragsbescheide innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, juris Rn. 69). Werden die Bescheide bestandskräftig, so schadet dem Beitragsgläubiger auch die spätere Erkenntnis der Satzungsunwirksamkeit nicht. Werden sie angegriffen, kommt dem Beitragsgläubiger auch im Falle der Unwirksamkeit der Satzung die Verjährungshemmung des § 12 KAG in Verbindung mit § 173 Abs. 3 AO zu Gute. Das ist auch 1991 bereits so gewesen. Danach besteht mit Blick auf Sinn und Zweck des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. kein Grund, die Bestimmung so auszulegen, dass jeder zur Unwirksamkeit der ersten (oder einer folgenden Beitragssatzung) führende Satzungsfehler den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nach hinten verschiebt. An der vorstehenden Betrachtung ändert sich nichts durch den Umstand, dass das Kommunalabgabengesetz in einer Aufbausituation erlassen worden ist. Dass die Gemeinden und Zweckverbände es insoweit schwerer hatten, wirksame Satzungen zu erlassen und das Erhebungsverfahren abzuwickeln, ändert nichts an den vorstehenden Mechanismen. Allerdings zählt zu den Aufbauschwierigkeiten auch, dass den Gemeinden und Zweckverbänden im Land Brandenburg nach Erlass ihrer ersten (unwirksamen) Beitragssatzungen nicht nur einzelne Beitragsfälle „durchgerutscht“ sind, sondern dass sie vielfach ganz bewusst von einer Veranlagung sogenannter „altangeschlossener“ Grundstücke – gleichheitswidrig – abgesehen haben, weil sie eine solche Veranlagung aus politischen Gründen scheuten oder rechtlich für unnötig oder unzulässig hielten. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber mit seiner Regelung der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gerade für derartige Fälle Vorsorge im Sinne einer Vermeidung von verjährungsbedingten Beitragsausfällen Rechnung tragen wollte. Denn mit einer massenhaften Nichtberücksichtigung an sich beitragspflichtiger Grundstücke war nicht zu rechnen. Auch der Umstand, dass der Landesgesetzgeber mit der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG später der Sondersituation nach der Deutschen Einheit Rechnung getragen hat, also die Schwierigkeiten der Aufbausituation im Nachhinein anerkannt hat (vgl. dazu die Einzelbegründung der Landesregierung zum Entwurf des § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG, LT-Drs. 5/7642) führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Denn das ist erst lange nach dem Erlass des Kommunalabgabengesetzes und auch deutlich nach der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG geschehen und kann nicht auf die Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. zurückwirken. Es kann hier offen bleiben, ob an der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. auch deshalb festzuhalten ist, weil – erstens – das Rechtstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Regelungen verlangt, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris Leitsatz 1) und weil – zweitens – die verwaltungsgerichtliche Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. dieses Gebot erfüllt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 50), während es bei der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auslegung bis zur Einfügung des § 19 KAG im Dezember 2013 nicht erfüllt gewesen ist. Dagegen ließe sich einwenden, dass die verfassungsrechtliche Dimension der Notwendigkeit einer bestimmbaren zeitlichen Obergrenze für die Heranziehung zu Vorteilsabgaben jedenfalls in aller Schärfe erst durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 verdeutlicht worden ist und deshalb für sich genommen schwerlich ein Kriterium für die Auslegung einer Vorschrift aus dem Jahr 1991 sein kann. Umgekehrt kann eine Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. dahin, dass die sachliche Beitragspflicht frühestens mit Inkrafttreten der wirksamen Beitragssatzung entsteht, aber jedenfalls nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Landesgesetzgeber den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts inzwischen mit der Einfügung des § 19 KAG Rechnung getragen habe. dd) Vorliegend hat der Zweckverband eine erste Beitragssatzung schon im Jahr 1992 erlassen, früh genug, um zu bewirken, dass eine Beitragserhebung nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. schon vor dem 1. Februar 2004 nicht mehr möglich gewesen ist. Ungeklärt ist indessen, ob auch schon eine Anschlussmöglichkeit, wie dies notwendig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 – juris Rn. 29 ff.), vor dem 1. Januar 2000 bestanden hat. Nach Angaben der Antragstellerin wurde die frühere Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft – LPG – Anfang der Siebzigerjahre an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen. Dem ist der Antragsgegner mit dem Hinweis entgegengetreten, dass die Anlagen seinerzeit von der LPG selbst errichtet und dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung – WAB – nicht übergeben worden seien. Erst 2003 habe der Zweckverband bestehende Anlagen übernommen und den Anschluss an die zentrale öffentliche Anlage hergestellt. Hiernach würde es sich bei der zuvor errichteten Anlage um eine örtliche betriebliche Anlage der früheren LPG ohne Anschluss an das Trinkwassernetz des VEB WAB handeln, die demzufolge auch nicht schon in den Neunzigerjahren vom VEB-Nachfolgebetrieb an den Zweckverband übergeben worden ist. Hierfür spricht der Vortrag der Antragstellerin selbst, die Kosten für die Errichtung des Trinkwasseranschlusses und den Bau eines Wasserwerks in K... seien von der damaligen LPG durch Kreditaufnahmen aufgebracht worden, mithin nicht vom VEB WAB. Unbeschadet dessen hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass jedenfalls auch eine Milchviehanlage der LPG S... schon zu DDR-Zeiten durch das Netz des VEB WAB versorgt wurde (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 9. Mai 2019). Weiter hat sie glaubhaft gemacht, dass die Versorgung (jedenfalls in Teilen) der Ortslage K... schon im Jahr 1994 von der M... GmbH i.L. auf den Zweckverband übergegangen ist (Anlagen zum Schriftsatz vom 3. Juni 2019). Das steht dem Hinweis des Antragsgegners entgegen, der Anschlussgrad in diesem örtlichen Bereich habe bei null gelegen. Wie sich die Dinge gerade mit Blick auf das Beitragsgrundstück verhalten haben, ist danach unklar. Insbesondere hat der Antragsgegner trotz gerichtlicher Aufforderung keine Belege beigebracht, die seine Annahme stützen könnten, er habe erst 2003 den Anschluss des Beitragsgrundstücks an die zentrale öffentliche Anlage hergestellt. Es ist nicht einmal klar, ob die Versorgung im Wege einer Insellösung erfolgt ist oder über eine Leitung, wann diese etwaig gelegt wurde und ob im Jahr 2003 mehr geschehen ist als der bloße Einbau eines Zählers nach Durchführung des Bodenordnungsverfahrens (Schriftsatz vom 17. November 2018). ee) Obwohl offen ist, ob der Anordnungsanspruch gegeben ist, ist die begehrte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auszusprechen. Das ergibt eine Folgenabwägung. Der Antragsgegner hat die Vollstreckungsstelle mit der Durchführung der Vollstreckung beauftragt und bislang zugesagt, lediglich bis zum Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens die Vollstreckung nicht weiter zu betreiben. Wird der Erlass der einstweiligen Anordnung abgelehnt, hätte die weitere Vollstreckung für die Antragstellerin Folgen, die schwerer wiegen als die Folgen, die sich für den Antragsgegner ergeben, wenn sich später herausstellen sollte, dass die einstweilige Anordnung zu Unrecht ergangen ist. Das aus § 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG abgeleitete Konterkarierungsverbot (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2013 – XII ZB 81/11 – juris Rn. 23) schließt nicht nur die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung aus, sondern jeden Anspruch auf Rückerstattung von Zahlungen, die auf den ergangenen Bescheid getätigt werden (vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 79 Rn. 71, Stand Juli 2014; Graßhof, in: Burkiczak, in: ders./Dollinger/Schorkopf, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2015, § 79 Rn. 33 f.). Hiernach könnte die Antragstellerin, würde die Zwangsvollstreckung durchgeführt, die Rückerstattung des Vollstreckten aller Voraussicht nach auch dann nicht mit Erfolg vom Antragsgegner herausverlangen, wenn sich herausstellen sollte, dass das von ihr geltend gemachte Vollstreckungsverbot tatsächlich besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).