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Beschluss

OVG 9 N 197.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0828.9N197.17.00
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Leitsätze
Eine Wohnungsbaugenossenschaft e. G. kann sich auf verfassungsrechtlich fundierten Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG zum 1. Februar 2004 berufen, obgleich sie Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllt.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. August 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 337.815,21 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Wohnungsbaugenossenschaft e. G. kann sich auf verfassungsrechtlich fundierten Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG zum 1. Februar 2004 berufen, obgleich sie Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllt.(Rn.10) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. August 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 337.815,21 EUR festgesetzt. I. Der Beklagte, Verbandsvorsteher eines Wasserverbandes („Zweckverband“), zog die Klägerin, eine eingetragene Wohnungsbaugenossenschaft, mit vier Beitragsbescheiden vom 19. Januar 2011 in der Gestalt von vier Widerspruchsbescheiden vom 28. und 29. Februar 2012 wie folgt zu Schmutzwasserbeiträgen heran: Bescheid-Endziffern Lage Flur, Flurstücksnummer(n), Größe Betrag in Euro 055 A... 2... 77; 7.539 qm 43.168,32 057 A... 2... 67; 5.857 qm 40.723,73 058 A... 2... 58; 15.315 qm 106.485.20 063 A... 2... 63; 13.010 qm 90.458,53 Mit Bescheid vom 31. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 zog der Beklagte die Klägerin nochmals wie folgt zu einem Schmutzwasserbeitrag heran: Bescheid-Endziffern Lage Flur, Flurstücksnummer(n), Größe Betrag in Euro 064 F...8... 1...; 249; 5.228 qm 1...; 247; 4.322 qm 1...; 248; 49 qm 1...; 250; 322 qm 1...; 251; 30 qm 56.979,43 Mit Urteil vom 30. August 2017 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten am 18. Oktober 2017 zugegangen. Er hat am 20. Oktober 2017 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 18. Dezember 2017 begründet. II Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) gibt keinen Anlass zur Zulassung der Berufung. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Beitragsbescheide mit dem Argument aufgehoben, es fehle den Bescheiden an einer tragfähigen satzungsrechtlichen Grundlage, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. aus Vertrauensschutzgründen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris). Im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) sei mit Blick auf § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) keine Beitragserhebung mehr möglich gewesen. Seinerzeit habe bereits die Lage einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ bestanden. Diese Argumentation unterliegt angesichts des fristgerechten Zulassungsvorbringens weder ernsthaften Richtigkeitszweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache insoweit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). a) In mehreren, insbesondere dem Beklagten bekannten Entscheidungen hat der Senat schon deutlich gemacht, dass der Beklagte in Bezug auf Grundstücke im Altgebiet des Zweckverbandes, für die bereits in den 1990er Jahren eine Anschlussmöglichkeit bestand, gegen den vom Verwaltungsgericht bejahten Vertrauensschutz nicht einwenden kann, dass der Zweckverband überhaupt erst mit Bestandskraft des auf der Grundlage des Stabilisierungsgesetzes - StabG - vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) erlassenen Stabilisierungsbescheides vom 11. Dezember 2000 wirksam entstanden sei (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 8 ff.), dass der Zweckverband zum 1. Januar 2005 den bis dahin selbstständigen Wasser- und Abwasserzweckverband S... eingegliedert und in diesem Zusammenhang auch die Kläranlage R... und eine kleinere Ortskläranlage übernommen und danach erstmals über eigene Reinigungskapazitäten verfügt habe (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 12 ff.), dass der Zweckverband vor dem 1. Februar 2004 nicht die Absicht gehabt habe, sogenannte Altanschließergrundstücke zu veranlagen (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 17 ff.) und dass das Wissen um die fehlerhafte Gründung der Zweckverbände der Bildung von Vertrauen entgegen gestanden habe (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 20). Hieran hält der Senat fest und verweist insoweit auf seine bekannte Rechtsprechung. b) Der Beklagte macht geltend, die Klägerin als Wohnungsbaugenossenschaft e. G. könne sich, weil sie Aufgaben der Daseinsvorsorge erfülle, nicht auf verfassungsrechtlich fundierten Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG zum 1. Februar 2004 berufen. Das greift nicht. Die vom Zulassungsantrag angeführten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 und 1 BvR 1531/15 -, juris (betreffend Energieversorgungsunternehmen) und 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15, 1 BvR 1783/15 und 1 BvR 1815/15 -, juris, (Wohnungsbauunternehmen), vom 2. Oktober 1995 - 1 BvR 1357/94 -, juris (Baugenossenschaft als Ausgeber von Reichsheimstätten), vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 ff., juris („Sasbach“) und vom 7. Juni 1977 - 1 BvR 108/73 u. a. -, BVerfGE 45, 63, juris, („Stadtwerke Hameln“) hatten die Frage der Verfassungsbeschwerde- oder Grundrechtsfähigkeit der jeweiligen Beschwerdeführerinnen zum Gegenstand; zum Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. lässt sich ihnen nichts entnehmen. Unbeschadet des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 -, juris, besteht im Übrigen kein Grund, hinsichtlich des vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, angenommenen Vertrauensschutzes gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Abstriche zu machen, soweit juristische Personen betroffen sind, denen Grundrechtsfähigkeit zukommt. Eingetragene Genossenschaften sind prinzipiell grundrechtsfähig (vgl. Schulte, in: Lang/Weimüller, Genossenschaftsgesetz, 36. Auflage, Rn.1 zu § 17 GenG). Die Grundrechtsfähigkeit wird auch Wohnungsbaugenossenschaften nicht abgesprochen (vgl. etwa OVG Magdeburg, Urteil vom 21. Februar 2017 - 4 KA 168/14 -, juris, Rn. 2, 46; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 CN 1/12 -, juris, Rn. 3, 17; BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 2132/93 -, juris, Rn. 8 und 16). Diese sind - wie alle eingetragenen Genossenschaften - im Kern Selbsthilfeeinrichtungen (vgl. § 1 GenG; vgl. weiter Kluth, LKV 2017, 337, 338). Sie sind danach grundsätzlich nicht materiell Teil des Staates, auch wenn sie Fördermittel oder Steuerbegünstigungen erhalten. c) Der Beklagte meint, vorliegend habe vor dem 1. Januar 2000 keine Lage „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ bestanden, weil zunächst wegen § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a. F. der Ablauf der Festsetzungsfrist und sodann wegen § 12 Abs. 3 KAG in der seit dem 13. April 1999 geltenden a.F. sogar der Anlauf der Festsetzungsfrist gehemmt gewesen sei. Bei Zusammenschau von Sitzungsprotokoll und Entscheidungsgründen ist das Verwaltungsgericht zwar (mangels vorliegender Grundbuchunterlagen) zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen, dass ein zivilrechtlicher Eigentümer der Beitragsgrundstücke nicht von dem Jahr 2000 dem Grundbuch zu entnehmen gewesen sei, aber gleichwohl keine Verjährungshemmung eingetreten sei, weil der Beklagte überhaupt nicht versucht habe, sich Kenntnis vom zivilrechtlichen Grundstückseigentümer zu verschaffen. Der Zulassungsantrag hält dem entgegen, auf ein entsprechendes Bemühen sei es vor dem Hintergrund der Grundbuchlage nicht angekommen. Das Grundbuch sei überhaupt nicht erreichbar gewesen. Dass die Grundbuchlage bis nach 2000 nur „Volkseigentum“ ausgewiesen habe, hätten überhaupt erst die im Jahr 2016 bekannt gewordenen vermögensrechtlichen Vorgänge der OFD ergeben. Ergänzend bringt er mit Schriftsatz vom 20. August 2019 vor: Die Flurstücke 247 und 248 hätten dem Grundbuchblatt 3... entstammt und seien dort als Flurstück 37 der Flur 16 und als Flurstück 1 der Flur 17 geführt worden. Das Grundbuchblatt 3... verweise wiederum auf das Grundbuchblatt 2.... Dieses habe bis 2017 lediglich ein altes Bestandsverzeichnis aufgewiesen, aber keine Abteilung I. Es sei dem Beklagten insoweit nicht möglich gewesen, dem Grundbuch einen Eigentümer zu entnehmen. Der Beklagte macht weiter geltend, auch der Eigentümer der Flurstücke 58, 63, 67 und 77 der F...sei vor dem 1. Januar 2000 nicht aus dem Grundbuch ermittelbar gewesen. Das Grundbuchblatt 6... enthalte insoweit keine Verweisung auf ein anderes Grundbuchblatt. Das greift nicht. Richtig ist zwar, dass das Eingreifen der Hemmungsregelungen des § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a. F. und des § 12 Abs. 3 KAG a. F. nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wegen fehlenden Bemühens um Kenntniserlangung für solche Zeiten nicht verneint werden kann, in denen sich dem Grundbuch ein zivilrechtlicher Eigentümer nicht entnehmen ließ (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 4. Mai 2018 – OVG 9 N 52.17 -, juris, Rn. 5). Vorliegend ist letzteres aber nicht dargetan. Abgesehen davon, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten nicht alle in Rede stehenden Beitragsgrundstücke erfasst, hat der Beklagte seine Behauptungen nicht näher untersetzt. Vor dem Hintergrund der aktuell zugänglichen Grundbuchlage erscheinen sie sogar unzutreffend. Diese ergibt hinsichtlich der Beitragsgrundstücke folgendes Bild: Flur, FlurstücksNummer, Größe Grundbuch 2...; 77 7.539 qm Eingetragen auf Blatt 6... Nr. 10. Von Blatt 4... übertragen am 11. Mai 2007. Eigentümer: N... auf Grund von Auflassung am 13. November 2006, eingetragen am 11. Mai 2007. Das Grundstück war auf Blatt 4...unter Nr. 12 eingetragen, und zwar gemäß Zuordnungsplan seit dem 24. August 1998; Eigentümerin S... 2...; 63 1....010 qm Eingetragen auf Blatt 6...Nr. 5 und zwar seit 24. August 1998 gemäß Zuordnungsplan. Eigentümerin N... infolge Auflassung vom 23. Oktober 2000, eingetragen am 12. Dezember 2001 2...; 67 5.867 qm Eingetragen auf Blatt 6...Nr. 6 und zwar seit 24. August 1998 gemäß Zuordnungsplan. Eigentümerin N.... infolge Auflassung vom 23. Oktober 2000, eingetragen am 12. Dezember 2001 2...; 58 15.315 qm Eingetragen auf Blatt 6...Nr. 3 und zwar seit 24. August 1998 gemäß Zuordnungsplan. Eigentümerin N.... infolge Auflassung vom 23. Oktober 2000, eingetragen am 12. Dezember 2001 1...; 247 4322 qm 1...; 248 49 qm 1...; 249 5228 qm 1...; 250 322 qm 1...; 251 30 qm 1...247 zuerst eingetragen auf Blatt 3... Nr. 6. Von Blatt 3415 übertragen am 18. August 2004. Eigentümer N... auf Grund Auflassung vom 18. Dezember 2002, eingetragen am 18. August 2004. Auf Blatt 3... eingetragen unter Nr. 7 am 25. Juni 1998 auf Ersuchen Bodensonderungsbehörde, infolge Teilung. Erster Eigentümer B... ohne Eigentumswechsel eingetragen am 26. Juni 1998. 1...248 zuerst eingetragen auf Blatt 3... Nr. 8. Von Blatt 3415 übertragen am 18. August 2004. Eigentümer N... e. G. auf Grund Auflassung vom 18. Dezember 2000, eingetragen am 18. August 2004. Auf Blatt 3...eingetragen unter Nr. 8. am 25. Juni 1998 auf Ersuchen Bodensonderungsbehörde, infolge Teilung. Erster Eigentümer B... ohne Eigentumswechsel eingetragen am 26. Juni 1998 1...249 eingetragen Blatt 3...Nr. 1 bei Neufassung Bestandsverzeichnis am 4. März 2003. Eigentümer erst L... gemäß Ersuchen OFD vom 2. Juni 1998, eingetragen am 11. August 1998. 1...250 zuerst eingetragen auf Blatt 3... Nr. 2 bei Neufassung des Bestandsverzeichnisses am 4. März 2003. Eigentümer erst L... gemäß Ersuchen OFD vom 2. Juni 1998, eingetragen am 11. August 1998. 1...251 eingetragen Blatt 3... Nr. 3 bei Neufassung Bestandsverzeichnis am 4. März 2003. Eigentümer erst L... gemäß Ersuchen OFD vom 2. Juni 1998, eingetragen am 11. August 1998. Sind danach die Flurstücke 58, 63, 67 bereits unter dem 24. August 1998 auf das Grundbuchblatt 6230 eingetragen worden (laufende Nummern 3, 5 und 6) und ist das Flurstück 77 danach zwar erst am 11. Mai 2007 auf das Grundbuchblatt 6230 übertragen worden (laufende Nummer 10), aber von Blatt 4823, wo es bereits unter dem 24. August 1998 unter Nummer 12 eingetragen worden war, so erscheint es ausgeschlossen, dass die Eintragungen vom 24. August 1998, die allesamt gemäß einem Zuordnungsplan erfolgt sind, vorgenommen wurden, ohne dass zugleich ein Grundstückseigeneigentümer eingetragen wurde. Auch der Vortrag des Beklagten zu den Flurstücken 247 und 248 geht fehl. Diese sind – wie oben ersichtlich – unter den laufenden Nummern 6 und 7 in das Grundbuchblatt 3... eingetragen worden (Übertragung von Blatt 3... am 18. August 2004) und waren zuvor auf dem Grundbuchblatt 3... unter den laufenden Nummern 7 und 8 unter derselben katastermäßigen Bezeichnung eingetragen wie auf Blatt 3...(Flur 1..., Flurstück 247; Flur 1..., Flurstück 248). Dies ist seit dem 25. Juni 1998 der Fall gewesen. Das ist selbst dem aktuellen Bestandsverzeichnis des Blatts 3... ohne weiteres zu entnehmen. Es erscheint ausgeschlossen, dass eine entsprechende Eintragung am 25. Juni 1998 auf Ersuchen der Bodensonderungsbehörde erfolgen konnte, ohne dass das Bestandsverzeichnis damals einsehbar gewesen ist. Das gleiche gilt für die unter dem 25. Juni 1998 erfolgte Eintragung einer GmbH als Eigentümerin. Diese Eintragung kann ohne Vorhandensein einer Abteilung I nicht erfolgt sein. d) Soweit sich der Beklagte auf das Urteil des BGH vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18 -, juris, beruft, ist dem hier nicht weiter nachzugehen, weil das entsprechende Vorbringen außerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt ist. 2. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten dazu verurteilt, an die Klägerin aus einem Betrag von 280.000,- Euro Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro vollem Monat vom 30. März 2012 bis zum 28. März 2013 und aus einem Betrag von 337.800,- Euro vom 29. März bis zum 15. Januar 2018 zu zahlen. Insoweit begründet das Zulassungsvorbringen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch besteht eine besondere Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), noch ist die Berufung wegen Divergenz zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Der Fall liegt weitgehend gleich mit dem Fall, der dem - namentlich dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten bekannten - Beschluss des Senats vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, zu Grunde gelegen hat. Mit diesem Beschluss hat der Senat bereits Folgendes entschieden: Ein Zinsbegehren nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit §§ 236, 238 AO kann nach § 113 Abs. 4 VwGO neben der Anfechtungsklage gegen einen Anschlussbeitragsbescheid geltend gemacht werden, ohne dass hinsichtlich des Zinsbegehrens zuvor ein behördliches Verfahren durchgeführt worden ist (a. a. O., Rn. 13). Für die Rechtshängigkeit des Zinsbegehrens bedarf es dabei wegen § 90 Abs. 1 VwGO nur des Eingangs eines Schriftsatzes bei Gericht, nicht dessen Zustellung (a. a. O., Rn. 15). Die für den Beginn des Zinslaufs bedeutsame Rechtshängigkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 AO ist die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage und nicht etwa die Rechtshängigkeit eines Leistungsantrages auf Abgabenerstattung; daran ändert auch § 291 BGB nichts (a. a. O. Rn. 19 ff.). Die Zinshöhe wird auch nicht durch § 291 mit § 288 Abs. 1 BGB beschränkt (a. a. O., Rn. 22). Mit Beschluss vom 2. Juli 2018 - OVG 9 N 128.16 -, juris, Rn. 10, hat der erkennende Senat ergänzend darauf hingewiesen, dass das Zinsbegehren nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit §§ 236, 238 AO wegen § 113 Abs. 4 VwGO auch dann als Annexbegehren neben der Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann, wenn ein Begehren auf Erstattung des Beitrages selbst nicht geltend gemacht wird, so namentlich dann, wenn die Behörde den gezahlten Beitrag bereits von sich aus erstattet hat. Was die behauptete Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38.97 -, BVerwGE 107, 304, anbelangt, ist nur darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil nicht zu einem Prozesszinsanspruch nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 verhalten hat, wie er hier in Rede steht (vgl. schon Beschluss des Senats vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 30). Entgegen der Auffassung des Zulassungsantrages ist es nicht zu beanstanden, dass das Gericht im Zuge der Ermittlung der Zinsbasis erst die Beitragsforderungen – getrennt nach Zeiträumen - zusammengerechnet und dann auf volle 50 Euro abgerundet hat. Nach § 238 Abs. 2 AO wird für die Berechnung der Zinsen der zu verzinsende Betrag „jeder Steuerart“ auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet [Hervorhebung nur hier]. Danach werden Beträge der gleichen Steuerart vor der Abrundung zusammengerechnet (vgl. Heuermann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, Rn. 9 zu § 238 AO; Loose, in Tipke/Kruse, AO und FGO, Rn. 6 zu § 238; vgl. auch AEAO zu § 238 AO). Bei der entsprechenden Anwendung der Bestimmung auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG gilt das Gleiche, wenn im Prozess mehrere gleichartige Beitragsforderungen in Rede stehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).