Beschluss
OVG 9 N 60.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0723.OVG9N60.16.00
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Leitsätze
1. Ein Grünstreifen, der nicht den Charakter einer eigenständigen Erschließungsanlage hat, kann bei natürlicher Betrachtungsweise zur Straße gehören.(Rn.10)
2. Eine Erschließung kann über einen solchen Grünstreifen und einer sich daran anschließenden Treppenanlage erfolgen.(Rn.12)
3. Für die Überquerung des im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Flurstücks ist eine dingliche Sicherung nicht zwingend erforderlich.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. August 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtsstufen auf je 213,92 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Grünstreifen, der nicht den Charakter einer eigenständigen Erschließungsanlage hat, kann bei natürlicher Betrachtungsweise zur Straße gehören.(Rn.10) 2. Eine Erschließung kann über einen solchen Grünstreifen und einer sich daran anschließenden Treppenanlage erfolgen.(Rn.12) 3. Für die Überquerung des im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Flurstücks ist eine dingliche Sicherung nicht zwingend erforderlich.(Rn.17) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. August 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtsstufen auf je 213,92 EUR festgesetzt. I. Kläger wendet sich als Miteigentümer des Flurstücks Gemarkung, Flur, Flurstück (Postanschrift ) gegen seine Heranziehung zu einer Gebühr für die Reinigung und den Winterdienst. Das Flurstück grenzt sowohl an die als auch an die an. Die wurde in den 1950er Jahren tiefergelegt, so dass ein Niveauunterschied zu dem klägerischen Flurstück besteht. Ersichtlich wegen des Höhenunterschiedes zu der Straße wurde eine Treppe angelegt, deren genauer Verlauf zwischen den Beteiligten umstritten ist. Übereinstimmend wird indes vorgetragen, zwischen dem Flurstück und der (auf dieser Höhe) auf dem Flurstück verlaufenden liege bis heute ein weiteres, im Eigentum der Stadt stehendes und nicht als Straßenland gewidmetes Flurstück. Dieses Flurstück mit der Nummer erstreckt sich nahezu über die gesamte Länge des klägerischen Flurstücks. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 11. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2014 zog der Beklagte den Kläger zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Jahr 2014 heran. Von dem angeforderten Gesamtbetrag in Höhe von 604,20 EUR entfallen 213,92 EUR auf die und 390,28 EUR auf die . Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit am 21. Januar 2016 zugestelltem Urteil vom 18. August 2015 abgewiesen. Mit seinem am 16. Februar 2016 gestellten und am 21. März 2016 begründeten Antrag begehrt der Kläger, die Berufung gegen das klageabweisende Urteil zuzulassen. II. Das Zulassungsbegehren ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger den Bescheid lediglich insoweit anfechten will, als der die Reinigung der betrifft. Allein auf diese Straße bezieht sich sein Zulassungsvorbringen. Dies gilt auch hinsichtlich seiner Rügen, die maßgebliche Satzung sei materiell rechtswidrig und eine Heranziehung für beide Straßen sei unzulässig. Denn der Kläger stützt diese Rügen auf sein Vorbringen zur . Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor. 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. a) Soweit der Kläger – wie schon in dem Vorgängerverfahren VG 11 K 2210/10 Potsdam / OVG 9 N 93.13 – geltend macht, das Flurstück werde nicht durch die erschlossen, nimmt der Senat nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils Bezug, das seinerseits auf die Begründung seines Urteils sowie des Beschlusses des Senats in den Vorgängerverfahren verweist. Anders als der Kläger behauptet, wird in diesen Verfahren die in den 1950er Jahren geschaffene „historische Situation“ gewürdigt. Ergänzend gilt Folgendes: Der Kläger hat im streitgegenständlichen Verfahren erstmals mit der Zulassungsbegründung zu dem Flurstück vorgetragen. Er behauptet, dieses Flurstück liege höher als das Straßenniveau. Es handele sich um eine ungepflegte Grünfläche. Die Treppe zu der Straße verlaufe ausschließlich auf diesem Flurstück. Anders als der Kläger meint, spricht unter Zugrundelegung der von ihm behaupteten örtlichen Verhältnisse Einiges dafür, dass das veranlagte Flurstück als Anliegergrundstück einzustufen ist. Denn ein Grünstreifen, der nicht den Charakter einer eigenständigen Erschließungsanlage hat, kann bei natürlicher Betrachtungsweise (s. hierzu: Kluge in: Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, 31. EL Juni 2019, § 6 Rn. 1265; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 60. EL März 2019, § 6 Rn. 448) zur Straße gehören. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn das Flurstück des Klägers als (Teil-)Hinterliegergrundstück anzusehen, so hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert ernstliche Richtigkeitszweifel an der tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, das Flurstück sei erschlossen gewesen. Ein Grundstück ist dann im straßenreinigungsrechtlichen erschlossen, wenn es eine tatsächliche und rechtliche Zugangsmöglichkeit zur öffentlichen Straße hat und sich die Straßenreinigung bzw. Winterwartung in Bezug auf die Möglichkeit einer innerhalb der geschlossenen Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung vorteilhaft auswirkt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2019 – OVG 9 N 81.16 -, juris Rn. 7 unter Bezugnahme auf seine vorangegangene Rechtsprechung). Dies gilt auch für Hinterliegergrundstücke, deren Einbeziehung, anders als der Kläger wohl nahelegen möchte, rechtlich geboten ist (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2017 – OVG 9 N 196.13 -, juris Rn. 10), wie dies vorliegend auch durch § 6 Abs. 2 bis 4 für das Veranlagungsjahr maßgeblichen Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung vom 13. Dezember 2013 geschehen ist. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Veranlagungsjahr, hier also im Jahr 2014. (1) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die tatsächliche Zugangsmöglichkeit zu dem Straßenflurstück (auch) im Veranlagungsjahr über das Flurstück und die sich anschließende Treppe gewährleistet war. Der Beklagte hat unter Vorlage von Katasterunterlagen und Luftbildaufnahmen vorgetragen, dass die das klägerische Grundstück umgebende Einfriedung das Flurstück einbezog. Hiernach war das Flurstück zudem – wenn auch nur geringfügig - durch ein auf dem klägerischen Flurstück errichtetes Gebäude - überbaut. Nach diesen Fotos und den von dem Beklagten bereits erstinstanzlich eingereichten Fotos grenzt an die Einfriedung die unmittelbar zu dem Straßenniveau führende Treppe an. Dass die Treppe an die Einfriedung angrenzt, ergibt sich auch aus den von dem Kläger in dem Vorgängerverfahren mit Schriftsatz vom 8. April 2013 sowie im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 15. Juni 2015 eingereichten Fotos. Auf diesen Unterlagen ist gleichfalls zu sehen, dass die „ungepflegte Grünfläche“ beidseits der Treppe liegt. Vor diesem Hintergrund ist die bloße Behauptung des Klägers, die Treppe liege ausschließlich auf dem Flurstück, unsubstantiiert. Schließlich ist auf den von dem Beklagten erstinstanzlich und von dem Kläger in dem Vorgängerverfahren übersandten Fotos auch die auf Seite 6 des Beschlusses des Senats vom 27. August 2014 – OVG 9 N 93.13 – genannte, vor der Treppe gelegene Pforte in der Einfriedung zu sehen. Unter Zugrundelegung dieser bis auf das Jahr 2013 zurückgehenden Schilderungen der örtlichen Verhältnisse besteht eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit zur Reiherbergstraße über das Flurstück und die den Höhenunterschied zur Straße überwindende Treppe. (2) Der Kläger hat nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, dass die Zugangsmöglichkeit zur Reiherbergstraße hinreichend rechtlich gesichert war. Soweit es die Nutzung der Treppe angeht, ist der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. August 2014 a.a.O. zu dem Ergebnis gelangt, es spreche alles dafür, dass die Treppe nicht ohne Willen des Klägers entfernt werden könne. Mit den hierfür angegebenen Gründen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Hinsichtlich der Überquerung des im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Flurstücks, ist, anders als der Kläger meint, eine dingliche Sicherung nicht zwingend erforderlich. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Kläger eine – auch schuldrechtliche - gesicherte Rechtsposition von einer gewissen Dauer innehat, die zumindest dem Veranlagungszeitraum entspricht (s. hierzu: Kluge in: Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg a.a.O., § 6 Rn. 1259 f., 1264, 1270; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht a.a.O., § 6 Rn. 441 f.). Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten hat die Stadt als Eigentümer des Flurstücks langjährig nicht nur die Überquerung geduldet, sondern sogar dessen Einfriedung und Überbauung durch den Kläger. Weshalb die Stadt trotz dieser den Veranlagungszeitraum umfassenden Duldung dem Kläger nach freiem Belieben den Zugang zu der Straße verweigern könne, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargetan. Dies wäre umso mehr geboten, als auch der Fortbestand der Treppe eine Duldung des Zugangs nahelegt. (3) Der Kläger hat nicht dargetan, dass die vorstehende fußläufige Zugangsmöglichkeit des von ihm zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks zur sich nicht in Bezug auf die Möglichkeit einer innerhalb der geschlossenen Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung vorteilhaft ausgewirkt hätte. Ob der Kläger diese Zugangsmöglichkeit nutzt oder nutzen will, ist, wie in dem Beschluss des Senats vom 27. August 2014 a.a.O. ausgeführt, unerheblich. Ebenso wenig kommt es darauf an, welche Beschaffenheit die beidseitig an die Treppe angrenzende Grünfläche hat und ob der zwischen der Treppe und der Fahrbahn liegende Teil des Straßenlandes als ausreichender Fußweg angesehen werden kann (vgl. hierzu: Kluge in: Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg a.a.O., § 6 Rn. 1217b). (4) Schließlich rügt der Kläger zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen zu dem Flurstück nicht gewürdigt und die insoweit gebotene Aufklärung unterlassen. Er hat hierzu, wie bereits ausgeführt, erstmals im Berufungszulassungsverfahren vorgetragen. Seine weitere Behauptung, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag zu dem zwischen der Fahrbahn und der Treppe angelegten Fußweg unberücksichtigt gelassen, trifft nicht zu (s. Seite 5 des Urteilsabdrucks). Aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts hat sich eine Aufklärung mangels Entscheidungserheblichkeit auch nicht aufgedrängt. Bezogen auf weitere die Erschließung des veranlagten Flurstücks betreffende Gehörs- und Aufklärungsrügen übersieht der Kläger, dass sein Vorbringen in den von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen gewürdigt und, soweit es an einer Aufklärung fehlte, als nicht entscheidungserheblich angesehen worden waren. Darüber hinaus braucht ein Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. Februar 2018 – 2 BvR 2821/14 -, juris Rn. 18 unter Bezugnahme auf seine vorangegangene Rechtsprechung) auch nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. b) Soweit der Kläger ernstliche Richtigkeitszweifel mit der Begründung geltend macht, er werde wegen der Erschließung durch zwei Straßen übermäßig mit Gebühren belastet, gilt das auf Seite 7 des von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschlusses des Senats vom 27. August 2014 a.a.O. Gesagte. Erneut fehlt eine Auseinandersetzung mit der dortigen Würdigung. c) Die Rüge, die angeforderte Gebühr sei um ca. 6,4 % zu reduzieren, weil ein großer Abschnitt der wegen Baumaßnahmen nicht gereinigt worden sei, geht ins Leere. Sie betrifft nicht den streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum. Nach dem Vorbringen des Klägers begannen die Baumaßnahmen im Juli 2012 und waren nach der (nicht in Abrede gestellten) Ergänzung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 25. April 2016 Ende 2013 abgeschlossen. Demgegenüber geht es hier um Gebühren für das Jahr 2014. d) Was „das Übergehen von Reinigungsleistungen in einem langen Zeitraum“ mit der materiellen Rechtmäßigkeit der Straßenreinigungssatzung zu tun haben könnte, legt der Kläger nicht dar. Ebenso wenig lässt sich dem Zulassungsvorbringen entnehmen, aus welchen Gründen die „der Vollständigkeit halber“ erwähnte Heranziehung des Klägers zu „Straßenbaukosten“ ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen könnte. 2. Aus den vorstehenden Gründen ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. 3. Soweit es den Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung angeht (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat der Kläger schon keine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich – aus Sicht des Verwaltungsgerichts – entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfragen formuliert und erläutert, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam sein und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen sollen. Unabhängig davon sind die Fragen des Falles, soweit sie ohnehin nicht nur den Einzelfall betreffen, aus den bereits dargelegten Gründen entweder geklärt oder nicht entscheidungserheblich. Letzteres gilt auch für die erstmals im Rahmen der Grundsatzrüge geltend gemachte Fallkonstellation eines auf vier Seiten von einer öffentlichen Straße umgebenen Grundstücks. 4. Entgegen der Behauptung auf Seite 11 der Zulassungsbegründung, alle Zulassungsgründe „benannt“ zu haben, hat der Kläger weder ausdrücklich noch sinngemäß zu dem Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorgetragen. 5. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein Antrag auf Zulassung der Berufung kann nicht darauf gegründet werden, eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter sei verfahrensfehlerhaft gewesen, weil die Sache „nicht die dafür notwendige Einfachheit“ i.S.d. § 6 VwGO aufweise (s. hierzu: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 6 Rn. 28 m.w.N.). Die darüber hinaus geltend gemachten Gehörsverstöße und Aufklärungsmängel liegen schon aus den bereits dargelegten Gründen nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Nach dem angefochtenen Urteil hat sich der Kläger bereits erstinstanzlich allein gegen die Heranziehung zu den Gebühren für die Reiherbergstraße gewandt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).