Beschluss
OVG 9 N 81.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0617.9N81.16.00
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Leitsätze
1. Straßenreinigungsrechtlich „erschlossen“ i. S. d. § 49a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BbgStrG sind nur Grundstücke, die rechtlich und tatsächlich die Zugangsmöglichkeit zu der öffentlichen Straße haben und bei denen sich die Straßenreinigung in Bezug auf die Möglichkeit einer innerhalb der geschlossenen Ortslage üblichen und sinnvollen Nutzung vorteilhaft auswirkt.(Rn.7)
2. Die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks reicht nicht aus, um es als erschlossen i. S. d. § 49a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BbgStrG anzusehen.(Rn.8)
3. Grundstücken, die nur landwirtschaftlich genutzt werden können, erwächst durch die Straßenreinigung kein Sondervorteil.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. April 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 3.576,02 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Straßenreinigungsrechtlich „erschlossen“ i. S. d. § 49a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BbgStrG sind nur Grundstücke, die rechtlich und tatsächlich die Zugangsmöglichkeit zu der öffentlichen Straße haben und bei denen sich die Straßenreinigung in Bezug auf die Möglichkeit einer innerhalb der geschlossenen Ortslage üblichen und sinnvollen Nutzung vorteilhaft auswirkt.(Rn.7) 2. Die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks reicht nicht aus, um es als erschlossen i. S. d. § 49a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BbgStrG anzusehen.(Rn.8) 3. Grundstücken, die nur landwirtschaftlich genutzt werden können, erwächst durch die Straßenreinigung kein Sondervorteil.(Rn.8) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. April 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 3.576,02 EUR festgesetzt. I. Der Beklagte erhob von der Klägerin mit Bescheid vom 24. Januar 2013 Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 1.785,02 Euro für das Jahr 2011 und 2.099,51 Euro für das Jahr 2012. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin am 2. Mai 2013 Klage beim Verwaltungsgericht. Mit dem „Abgabenjahresbescheid 2011-2013“ vom 16. Dezember 2013 hob der Beklagte den Bescheid vom 24. Januar 2013 teilweise auf und reduzierte die Gebühr für das Jahr 2011 auf 1.652,80 Euro und für das Jahr 2012 auf 1.923,22 Euro. Im Umfang der Teilaufhebung haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Urteil vom 28. April 2016 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 24. Januar 2013 in der Fassung des „Abgabenjahresbescheids 2011-2013“ vom 16. Dezember 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die veranlagten Flurstücke der Klägerin hätten nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in den Jahren 2011 und 2012 brach gelegen und seien zu Zwecken der Grundstückspflege an einen Landwirt verpachtet gewesen. Für eine bauliche oder gewerbliche Nutzung der Flurstücke habe in den streitgegenständlichen Veranlagungszeiträumen keine bauplanungsrechtliche Grundlage bestanden. Die fragliche Fläche liege im Außenbereich. Bis zum Ende des Veranlagungszeitraums am 31. Dezember 2012 sei kein Bebauungsplan in Kraft getreten, der eine andere als eine landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht habe. Auch der „Fachbereich I/Bau und Umwelt“ des Beklagten habe mit Schreiben vom 2. April 2009 mitgeteilt, dass nur eine Nutzung als landwirtschaftliche Fläche möglich sei. Grundstücke, die wegen des Fehlens einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit brach lägen oder nur landwirtschaftlich genutzt werden könnten, seien aber nicht straßenreinigungsgebührenpflichtig. Die Straßenreinigung erfolge im Interesse der für geschlossene Ortslagen typischen Grundstücksnutzungen. Grundstücke, die - wie hier - im jeweiligen Veranlagungszeitraum nicht in einer für die geschlossene Ortslage typischen Art und Weise genutzt werden könnten, erwachse ein solcher, die Gebührenerhebung rechtfertigender Vorteil nicht. Das Urteil ist dem Beklagten am 11. Mai 2016 zugestellt worden. Er hat am 3. Juni 2016 die Zulassung der Berufung beantragt und den Zulassungsantrag am 7. Juli 2016 erstmals begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. 1. Der Zulassungsantrag weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass straßenreinigungsrechtlich „erschlossen“ i. S. d. § 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BbgStrG nur Grundstücke sind, die rechtlich und tatsächlich die Zugangsmöglichkeit zu der öffentlichen Straße haben und bei denen sich die Straßenreinigung in Bezug auf die Möglichkeit einer innerhalb der geschlossenen Ortslage üblichen und sinnvollen Nutzung vorteilhaft auswirkt, steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2007 - OVG 9 A 72.05 -, juris Rn. 31; Urteil vom 15. Oktober 2014 - OVG 9 B 21.14 -, juris Rn. 42; Urteil vom 2. Februar 2016 - OVG 9 A 15.13 -, juris Rn. 81; Beschluss vom 1. November 2017 - OVG 9 N 10.15 -, juris Rn. 6 ff.). Das Vorbringen des Beklagten vermag diese Rechtsprechung nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit er beanstandet, es gebe keine Begründung für die vorgenannte Auslegung des § 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BbgStrG, greift dies nicht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu u. a. ausgeführt, dass die Straßenreinigung im Interesse der für geschlossene Ortslagen typischen Grundstücksnutzung erfolge, weshalb die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr von den Eigentümern der so genutzten Grundstücke gerechtfertigt sei; demgegenüber fehle es an diesem die Gebührenerhebung rechtfertigenden Vorteil hinsichtlich solcher Grundstücke, die nicht in einer für die geschlossene Ortslage typischen Weise genutzt werden könnten (UA, S. 11). Mit dieser - vom Senat geteilten (vgl. Beschluss vom 1. November 2017 - OVG 9 N 10.15 -, a. a. O.) - Begründung setzt sich der Zulassungsantrag nicht näher auseinander. Die vom Beklagten angeführte Gesetzesbegründung steht dem Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, sondern bestätigt diese (vgl. Beschluss vom 1. November 2017 -OVG 9 N 10.15-, a. a. O., Rn. 8). Denn auch danach soll ein Grundstück nur dann „erschlossen im Sinne der Straßenreinigung“ sein, „wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch schlechthin eine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle Grundstücksnutzung ermöglicht wird“ (vgl. LT-Ds. 2/1853). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung nicht ausreicht, um ein Grundstück als erschlossen i. S. d. § 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BbgStrG anzusehen (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2014 - OVG 9 B 21.14 -, juris Rn. 42). Hieran ist festzuhalten, auch wenn es obergerichtliche Entscheidungen gibt, die bei der Auslegung des dortigen Landesrechts zu einem anderen Ergebnis gekommen sind (vgl. etwa das vom Beklagten angeführte Urteil des OVG Weimar vom 4. Juni 2014 - 1 KO 1343/10 -, juris). Die landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks ist keine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche Nutzung, sondern typisch für den Außenbereich. Dass Grundstücken, die nur landwirtschaftlich genutzt werden können, durch die Straßenreinigung ein Sondervorteil im oben genannten Sinne erwächst, ist nicht erkennbar (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, juris Rn. 46). Hinzu kommt, dass eine Ausdehnung der Straßenreinigung auf öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass bebaute Grundstücke an die Straße angrenzen (§ 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BbgStrG). Der Gesetzgeber ist also davon ausgegangen, dass die dort anzutreffenden außenbereichstypischen Nutzungen gut ohne die in § 49a BbgStrG geregelte Pflicht zur ordnungsmäßigen Straßenreinigung auskommen. Nichts anderes kann gelten, wenn sich ein entsprechend nutzbares Grundstück in einer geschlossenen Ortslage befindet (vgl. Beschluss vom 1. November 2017 - OVG 9 N 10.15 -, juris Rn. 7). Soweit sich der Zulassungsantrag (sinngemäß) gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, bis zum Ende des hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraums (31. Dezember 2012) sei bauplanungsrechtlich nur eine landwirtschaftliche Nutzung der streitgegenständlichen Fläche möglich gewesen, verfehlt er die Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Beklagte beschränkt sich insoweit darauf, bestimmte andere Nutzungsmöglichkeiten zu behaupten (Aufstellen von Werbetafeln, Anlegen von Kleingärten, Bereitstellung gebührenpflichtiger Parkplätze und das Anbieten von Freizeitgestaltungen). Weshalb die angeführten Nutzungen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts und der im angegriffen Urteil ausdrücklich zitierten Einschätzung des Fachbereichs I/ Bau und Umwelt des Beklagten vom 2. April 2009 zulässig gewesen wären, wird nicht dargetan. Ebenso wenig legt der Beklagte dar, dass im Falle einer etwa gegebenen Zulässigkeit noch eine in geschlossener Ortslage übliche Nutzung gegeben wäre. Das weitere (sinngemäße) Vorbringen des Beklagten, die Gebührenerhebung könne nicht von einer subjektiven Komponente und damit davon abhängig gemacht werden, wie ein Eigentümer sein Grundstück nutze, geht ebenfalls fehl. Der Beklagte missversteht insoweit die entscheidungserheblichen Erwägungen des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat – auch insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats – nicht auf die Art der konkreten Nutzung, sondern vielmehr auf die Nutzungsmöglichkeit abgestellt. Dementsprechend hat es – anders als es der Beklagte darstellt – nicht für maßgeblich erachtet, dass die klägerischen Flurstücke landwirtschaftlich genutzt werden, sondern, dass bis zum Ende des streitigen Veranlagungszeitraums nur eine landwirtschaftliche Nutzung der betreffenden Grundstücke möglich gewesen sei (UA, S. 9). Der Hinweis des Beklagten auf die Möglichkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ändert nichts an der konkreten bauplanungsrechtlichen Situation in den hier allein maßgeblichen Jahren 2011 und 2012. Die Möglichkeit, eine gemeindliche Planung zu fördern, ist nicht mit der Möglichkeit einer bestimmten Grundstücksnutzung gleichzusetzen. Gleichfalls unerheblich, weil ohne Bezug zu dem hier interessierenden Veranlagungszeitraum, ist der Vortrag des Beklagten zu dem seit Ende 2017 geltenden Flächennutzungsplan. 2. Der Rechtssache kommt im Hinblick auf die Darlegungen des Zulassungsantrags auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die erstinstanzliche Entscheidung eine bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung gewesen ist, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung in einem Berufungsverfahren im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO setzt insoweit u. a. die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage voraus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, § 124a, Rn. 54; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Auflage, § 124a, Rn. 51). Schon daran fehlt es hier. Soweit den Ausführungen des Beklagten sinngemäß zu entnehmen ist, dass er für klärungsbedürftig hält, ob der Erschließungsbegriff in § 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BbgStrG von einer subjektiven Komponente abhängig gemacht werden dürfe und ob eine landwirtschaftliche Nutzung nie eine sinnvolle und übliche Grundstücksnutzung in der geschlossenen Ortslage darstelle, bedarf es zur Klärung dieser Fragen -wie sich aus den Darlegungen unter 1. ergibt -nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).