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Beschluss

OVG 9 N 31.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0124.9N31.17.00
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Leitsätze
1. Für die Einordnung konkreter Straßen in die satzungsrechtlich definierten Straßenkategorien Haupterschließungs- oder Hauptverkehrsstraße ist abzustellen auf die Funktion der Straße, die ihr nach der Verkehrsplanung der Gemeinde im Straßennetz zukommen soll, auf den darauf beruhenden Ausbauzustand, auf die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und - nachrangig und eher im Sinne eines nur bestätigenden Merkmals - auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse.(Rn.10) 2. Die Annahme eines einzigen Grundstücks im beitragsrechtlichen Sinne schließt es nicht aus, auf einzelne Teilflächen unterschiedliche Nutzungsfaktoren anzuwenden.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.576,63 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Einordnung konkreter Straßen in die satzungsrechtlich definierten Straßenkategorien Haupterschließungs- oder Hauptverkehrsstraße ist abzustellen auf die Funktion der Straße, die ihr nach der Verkehrsplanung der Gemeinde im Straßennetz zukommen soll, auf den darauf beruhenden Ausbauzustand, auf die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und - nachrangig und eher im Sinne eines nur bestätigenden Merkmals - auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse.(Rn.10) 2. Die Annahme eines einzigen Grundstücks im beitragsrechtlichen Sinne schließt es nicht aus, auf einzelne Teilflächen unterschiedliche Nutzungsfaktoren anzuwenden.(Rn.13) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.576,63 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin, Eigentümerin der Flurstücke 135, 136 und 137 mit einer Gesamtfläche von 3.526 qm, streitet mit dem Beklagten über Beiträge für den Ausbau der M... zwischen ... und ...Straße. Vor Ort bilden die in West-Ost-Richtung verlaufende L 76 und die von Süden in sie einmündende L 792 in etwa ein „T“. Die ausgebaute Straße zweigt von der L 792 in nord-nord-westlicher Richtung ab und ist etwa 1000 m lang. Über sie (und eine weitere Straße) kann man ebenfalls die L 76 erreichen. Der Beklagte beschloss eine Abschnittsbildung und zog die Klägerin mit Straßenbaubeitragsbescheid vom 22. Oktober 2013 zu einem Beitrag für die Fahrbahn von 9.227,47 Euro und mit Erschließungsbeitragsbescheid vom 19. November 2013 zu einem Beitrag für die Straßenentwässerung von 8.944,53 Euro heran. Im „Widerspruchs- und Abhilfebescheid“ vom 31. Juli 2014 ging der Beklagte auch für die Entwässerung von einer Ausbaumaßnahme aus und ermäßigte den diesbezüglichen Beitrag auf 4.771,38 Euro. Darüber hinaus ermäßigte er den Beitrag für die Fahrbahn auf 9.207,89 Euro. Mit ihrer Anfechtungsklage greift die Klägerin die Bescheide in Höhe von 4.594,16 Euro (Fahrbahn) und 2.982,47 Euro (Entwässerung) an. Mit Urteil vom 19. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 27. Januar 2017 zugegangen. Sie hat am 23. Februar 2017 die Zulassung der Berufung beantragt und ihren Zulassungsantrag erstmals am 20. März 2018 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. 1. Die Darlegungen des Zulassungsantrages wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Zulassungsantrag hat keinen tragenden Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils schlüssig angegriffen. a) Der Zulassungsantrag macht geltend, die ausgebaute Straße sei entgegen der Annahme des Beklagten und des Verwaltungsgerichts keine Haupterschließungsstraße (Gemeindeanteil: 57 %, Anliegeranteil: 43 %), sondern eine Hauptverkehrsstraße (Gemeindeanteil 83 %, Anliegeranteil 17 %). Das greift nicht. Zwar ist unklar, wie das Verwaltungsgericht zu der Annahme gelangt ist, der durchgehende Verkehr fließe nicht über die ausgebaute Straße, sondern über die L 792 und die L 76. Das ändert aber nichts daran, dass die Einordnung der ausgebauten Straße als Haupterschließungs- und nicht als Hauptverkehrsstraße jedenfalls im Ergebnis richtig ist. Die Straßenbaubeitragssatzung (SBS) vom 16. November 2009 (Ausfertigungsdatum) in der Fassung der ersten Änderung vom 30. April 2010 (Ausfertigungsdatum) definiert Haupterschließungsstraßen als Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind (§ 4 Abs. 6 Nr. 2 SBS). Sie zählt zu den Hauptverkehrsstraßen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrten, die auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke dienen, und Straßen mit vergleichbarer verkehrlicher Bedeutung (§ 4 Abs. 6 Nr. 3 SBS). Für die Einordnung konkreter Straßen in die satzungsrechtlich definierten Straßenkategorien ist abzustellen auf die Funktion der Straße, die ihr nach der Verkehrsplanung der Gemeinde im Straßennetz zukommen soll, auf den darauf beruhenden Ausbauzustand, auf die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und - nachrangig und eher im Sinne eines nur bestätigenden Merkmals - auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2015 – OVG 9 B 31.15 –, Rn. 13, juris, m. w. N.). Mit ihrer Verkehrsplanung kann die Gemeinde zwar nicht die Funktion der Straße überwinden, die sich unausweichlich schon aus deren Lage im Straßennetz ergibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 14), etwa weil andere Straßen denknotwendig nur über die ausgebaute Straße erreicht werden können. So liegt es vorliegend indessen nicht. Was die danach in den Blick zu nehmende Verkehrsplanung der Gemeinde angeht, ist die ausgebaute Straße unstrittig nach den Verkehrskonzepten vom 9. März 2006 und vom 1. November 2012 als Haupterschließungsstraße vorgesehen. Insoweit hat es entgegen der Auffassung des Zulassungsantrages zwischenzeitlich, und zwar vor der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (Tag der Abnahme, 11. November 2011) auch keine Änderung in Richtung Hauptverkehrsstraße gegeben. Zwar hat die Gemeindevertretung am 25. Juni 2009 im Zuge des Beschlusses des Bauprogramms (TOP 16) auf Antrag eines Gemeindevertreters die „Umwidmung (Umklassifizierung)“ der in Rede stehenden Straße von einer Haupterschließungs- in eine Hauptverkehrsstraße beschlossen. Darin liegt bei verständiger Würdigung indessen keine Änderung des Verkehrskonzeptes. Denn das Bauprogramm ist im unmittelbaren Anschluss an die „Umwidmung (Umklassifizierung)“ unverändert mit einem Inhalt beschlossen worden, der einer Hauptverkehrsstraße nicht gerecht wird. Die geplante Fahrbahnbreite von 6 m widerspricht nicht nur den einschlägigen Richtlinien für Hauptverkehrsstraßen, sondern bleibt auch deutlich hinter der maximal anrechenbaren Fahrbahnbreite zurück, die § 4 Abs. 3 SBS für Hauptverkehrsstraßen vorsieht (8,50 m). Überdies ist nach dem Bauprogramm auch noch das Parken ohne besondere Kennzeichnung auf der Fahrbahn vorgesehen gewesen. Danach ist die beschlossene „Umwidmung (Umklassifizierung)“ - lediglich - als beitragsrechtliche Einordnung der ausgebauten Straße durch die Gemeindevertretung selbst zu verstehen. Ein entsprechender Beschluss hat indessen nur deklaratorische Bedeutung und bindet das Gericht nicht (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 34, Rn. 38). Er trifft hier nicht die von der Gemeinde gewollte Funktion der Straße. Deren Ausbauzustand entspricht - wie ausgeführt - dem einer Haupterschließungsstraße. Auch die straßenverkehrsrechtliche Einordnung gibt nichts für eine Hauptverkehrsstraße her. Auf die tatsächlichen Verkehrsströme kommt es - wie ebenfalls schon ausgeführt - nicht entscheidend an. Soweit der Zulassungsantrag Verkehrszählungen aus 2006 (durchschnittlich 2.093 durchfahrende Kraftfahrzeuge je Tag) und 2007 erwähnt (ca. 5.600 durchfahrende Kraftfahrzeuge je Tag mit einem Schwerlastanteil von zehn Prozent) machen die stark differierenden Zahlen im Übrigen schon für sich genommen deutlich, wie leicht sich Verkehrsströme ändern. b) Der Zulassungsantrag macht geltend, eine Abrechnung der in Rede stehenden Ausbaumaßnahmen sei selbst bei Einordnung der ausgebauten Straße als Haupterschließungsstraße nicht auf der Grundlage der Straßenbaubeitragssatzung 2009, sondern nur auf der Grundlage einer maßnahmebezogenen Einzelsatzung zulässig gewesen. Das ergebe sich aus den besonderen (Verkehrs-)Verhältnissen, für die der am 25. Juni 2009 gefasste Beschluss zur „Umwidmung (Umklassifizierung)“ ein Indiz bilde. Das greift nicht. Das diesbezügliche Vorbringen ist unsubstantiiert. c) Der Zulassungsantrag macht geltend, das insgesamt 31.347 qm große Flurstück 93, auf dem sich ein Sportplatz und ein Sportlerheim mit Gastronomie befinde, zerfalle entgegen der Annahme des Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht in zwei wirtschaftliche Einheiten mit unterschiedlichen Nutzungsfaktoren (Sportplatzgrundstück im Außenbereich, 27.563,45 qm, Nutzungsfaktor 0,5; bebaubares Grundstück im Innenbereich, 3.783,55 qm, Nutzungsfaktor 1,2). Für eine Aufteilung des Flurstücks 93 bedürfe es einer Rechtfertigung, die hier fehle. Das Flurstück liege insgesamt im unbeplanten Innenbereich. Sportplatz und Sportlerheim bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Sie seien aufeinander bezogen. Die gesamte Fläche des nicht aufzuteilenden Flurstücks sei mit dem Nutzungsfaktor 1,2 (2 Vollgeschosse) zu bewerten. Soweit die Sonderregelung des § 5 Abs. 5 Buchstabe d SBS für Sportplätze den Nutzungsfaktor 0,5 vorsehe, beziehe sich das nur auf Sportplätze mit untergeordneter baulicher Nutzung. Davon könne hier wegen des Sportlerheims keine Rede sein. Liege tatsächlich ein Teil des Flurstücks im Außenbereich, gelte die Tiefenbegrenzungsregelung des § 5 Abs. 3 SBS. Das greift nicht. Zwar spricht viel dafür, dass das Flurstück 93 nicht aus zwei Grundstücken im wirtschaftlichen, besser: beitragsrechtlichen Sinne besteht. Insbesondere dürfte das Sportfeld nicht zum Außenbereich zählen, sondern den im Übrigen gegebenen Bebauungszusammenhang vorliegend nicht unterbrechen (vgl. zu solchen Fallgestaltungen BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, juris, Rn. 20). Von Übergröße dürfte angesichts der konkreten, naturgemäß raumgreifenden Sportplatznutzung auch keine Rede sein können (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 18. November 2013 - 15 A 2300/12 -, juris, Rn. 29). Die Annahme eines einzigen Grundstücks im beitragsrechtlichen Sinne schließt indessen nicht aus, auf einzelne Teilflächen unterschiedliche Nutzungsfaktoren anzuwenden. Nach § 5 Abs. 5 Buchstabe d SBS gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5 unter anderem für Sportplätze mit untergeordneter baulicher Nutzung. Die Regelung als solche wird vom Zulassungsantrag nicht kritisiert. Der Ansatz eines Nutzungsfaktors von 0,5 (d. h. der Hälfte des Nutzungsfaktors für eingeschossige Bebaubarkeit) beruht auf der Überlegung, dass Sportplätze - bezogen auf ihre Gesamtfläche - ein deutlich niedrigeres Nutzungsmaß als Wohn- und Gewerbegrundstücke aufweisen. Er ist deshalb zulässig (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht: Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 18 Rn. 42). Der ihm zu Grunde liegende Gedanke kann dabei auch noch greifen, wenn ein Vereins- oder Sportlerheim vorhanden ist. Denn auch dann wird das Nutzungsmaß - bezogen auf die Gesamtfläche des Grundstücks - regelmäßig immer noch deutlich hinter dem sonst üblichen Nutzungsmaß zurückbleiben (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 8. Juni 2011 - 6 K 1033/09 -, juris, Rn. 52). Ob die vorliegende Regelung in diesem Sinne auszulegen ist, bedarf hier keiner Klärung. Denn jedenfalls kann die Straßenbaubeitragssatzung nicht mit dem Zulassungsantrag dahin ausgelegt werden, dass lediglich Sportplatzgrundstücke, auf denen sich neben dem eigentlichen Sportfeld nur unterwertige Einrichtungen wie Zäune, einzelne Sitzgelegenheiten und dergleichen befinden, erfasst sind mit der Folge, dass bei Vorhandensein eines Vereinsheimes oder jedenfalls eines Sportlerheims mit Gastronomie oder weiteren Nutzungen die gesamte Bewertung des Grundstücks mit einem Nutzungsfaktor erfolgen soll, der allein an das Sportlerheim anknüpft (hier 1,2 zuzüglich Gewerbezuschlages). Vielmehr ist die Regelung angesichts ihres Zwecks bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass bei derartigen Fallgestaltungen jedenfalls die eigentliche Sportplatzfläche mit dem Nutzungsfaktor 0,5 bewertet wird, also die Wertung der Vorschrift sozusagen wenigstens teilweise aufrechterhalten bleibt und nicht alles in den höheren Nutzungsfaktor „umschlägt“. Soweit der Zulassungsantrag gleichsam hilfsweise für die Fall, dass das Sportfeld doch Außenbereich (im Innenbereich) sein sollte, auf die Regelung des § 5 Abs. 3 SBS hinweist, stellt auch dies die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht schlüssig in Frage. Die Regelung bezieht sich auf Grundstücke, die vom Innen- in den Außenbereich übergehen. Sie sieht eine Bewertung der diesbezüglichen Teilflächen nach den beitragsrechtlich insoweit jeweils geltenden Satzungsregelungen vor (§ 5 Abs. 3 Satz 1 SBS) und grenzt die Teilflächen „beitragsrechtlich“ mithilfe einer Tiefenbegrenzungslinie von (grundsätzlich) 50 m ab (§ 5 Abs. 3 Satz 2 ff. SBS). Es ist indessen schon fraglich, welchen Anwendungsbereich eine entsprechende Regelung vor dem Hintergrund des durch § 8 KAG gesetzlich vorgegebenen und nicht disponiblen Begriffs des Grundstücks im beitragsrechtlichen Sinne überhaupt hat. Überdies würde die Tiefenbegrenzungslinie sich wegen der vorhandenen baulichen Nutzung praktisch bis zur rückwärtigen Seite des Flurstücks verschieben (§ 5 Abs. 3 Satz 5 SBS), was ein absurdes Ergebnis wäre. Unbeschadet dessen ginge § 5 Abs. 5 Buchstabe d SBS (Sportplätze) hier ohnehin als speziellere Regelung für Sportplätze vor. d) Der Zulassungsantrag macht geltend, der Park-and-ride-Parkplatz westlich des Bahnhofs sei von der ausgebauten Straße erschlossen und deshalb mit seiner Fläche auf der Flächenseite in die Abrechnung einzubeziehen. Das greift nicht. Der Park-and-ride-Parkplatz ist eine selbstständige Erschließungsanlage und deshalb auf der Flächenseite der Abrechnung der ausgebauten Straße nicht zu berücksichtigen. Dem kann der Zulassungsantrag nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Park-and-ride-Parkplatz sei im Wesentlichen auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Bahn ausgerichtet und vermittle ihr und ihren Kunden besondere wirtschaftliche Vorteile, habe also keine „normale“ Erschließungsfunktion im Sinne einer notwendigen Erschließungsanlage für die Gemeinde. Diese Argumentation läuft im Grunde darauf hinaus, den Park-and-ride-Parkplatz gleichsam als Teil des Bahnhofsgrundstücks anzusehen. Das ist verfehlt. Gemeinden haben regelmäßig ein hochgradiges Eigeninteresse daran, dass sich auf ihrem Gebiet ein gut erreichbarer und eisenbahnseitig auch durch Halte „bedienter“ Bahnhof befindet. Überdies haben sie auch ein Eigeninteresse an wohlgeordneten Verkehrsverhältnissen in der Nähe des Bahnhofs, insbesondere auch an einer verträglichen Ordnung des ruhenden Verkehrs, der von Pendlern ausgelöst wird. e) Der Zulassungsantrag macht geltend, soweit man den Park-and-ride-Parkplatz als eigenständige Erschließungsanlage ansehe, liege jedenfalls eine atypische Situation vor, die es erfordere, für die Abrechnung der Ausbaumaßnahme eine spezielle Satzung zu erlassen. Dabei übersieht der Zulassungsantrag, dass der Park-and-ride-Parkplatz nur etwa 1/10 der Ausbaulänge an der Nordostseite des abgerechneten Abschnitts der ausgebauten Straße ausmacht. Warum danach eine atypische Erschließungssituation vorliegen soll, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Insoweit kann uneingeschränkt auf den vom Zulassungsantrag selbst zitierten Beschluss des OVG Münster vom 14. Oktober 2005 - 15 A 240/04 -, juris, Rn. 4 ff., Bezug genommen werden. f) Der Zulassungsantrag macht geltend, das Bahnhofsgrundstück selbst sei in die Abrechnung einzubeziehen, weil es durch die ausgebaute Straße erschlossen werde. Das greift nicht. Das Bahnhofsgrundstück liegt nicht an dem abgerechneten Straßenabschnitt an. Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrages ist die Zufahrt, die der Park-and-ride-Parkplatz zum Bahnhof bietet, auch nicht als unselbstständiger Stichweg anzusehen, der von der ausgebauten Straße abzweigt. Abgesehen von der Frage, ob diese angebliche Zufahrt überhaupt bis an das Bahnhofsgrundstück führt, hat der Parkplatz - eine selbstständige Erschließungsanlage - weder eine Doppelnatur (Parkplatz und Stichweg) noch ist er in einen unselbstständigen Stichweg und anliegende Parkflächen aufzuteilen. g) Der Zulassungsantrag macht geltend, die Klägerin habe auf Seite 14 ihrer Klageschrift unwidersprochen vorgetragen, dass der Beklagte Kosten für gärtnerische Maßnahmen in die Abrechnung einbezogen habe (Rechnungen der Fa. R...), die nichts mit dem abgerechneten Abschnitt zu tun hätten. Das Gleiche gelte für Rechnungen eines Garten-Architektur-Büros (Fa. B...). Es handele sich um die in der Klageschrift (S. 11 - 14) bezeichneten Rechnungen mit den Bezeichnungen cc, dd, ff, gg, ii, jj, kk und ll. Zwar habe sich der Beklagte immer wieder darauf berufen, es handele es sich um Kosten für angeordnete Ausgleichsmaßnahmen. Dem Terminsvertreter des Beklagten sei es trotz Nachfrage des Kammervorsitzenden aber nicht möglich gewesen, eine entsprechende Anordnung vorzulegen. Auch die Verwaltungsvorgänge enthielten keinen entsprechenden Nachweis. Das Verwaltungsgericht sei auf den entsprechenden Angriff der Klägerin nur insoweit eingegangen, als es in der Urteilsbegründung (S. 12) heiße, es handele sich um umlagefähige Kosten, weil die Fällung der Bäume durch das zuständige Fachamt angeordnet worden sei. Das greift nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die beitragsfähigen Kosten seien zutreffend ermittelt worden. Dabei hat es u. a. ausgeführt, soweit Kosten für die Fällung von Bäumen in die Abrechnung eingeflossen seien, handele es sich um umlagefähige Kosten, weil die Fällung dieser Bäume durch das zuständige Fachamt angeordnet worden sei. Von Ausgleichsmaßnahmen hat es weder in diesem noch in einem sonstigen Zusammenhang gesprochen. Eine Ungereimtheit ist insoweit nicht erkennbar. Im Übrigen scheint der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei seiner Aktendurchsicht übersehen zu haben, dass die in den angesprochenen Rechnungen geforderten Beträge verwaltungsseitig auf verschiedene Maßnahmen aufgeteilt worden sind, darunter anteilig auch den hier in Rede stehenden Ausbau. Entsprechende Formulare für „Anordnungen/Belegaufteilung durch die Fachämter“ sind den Rechnungen beigeheftet. 2. Die Rechtsache weist mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 3. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Zulassungsantrag als grundsätzlich bedeutsam angesprochene Frage, ob ein in einem Erörterungstermin zu Protokoll gegebener Beweisantrag vor Urteilsfällung analog § 86 Abs. 2 VwGO durch Beschluss abzulehnen sei, wenn das Gericht ihm nicht entsprechen wolle, ist für die hier vorliegende Fallgestaltung, nämlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dem Erörterungstermin, ohne Weiteres zu verneinen. Eine analoge Anwendung des § 86 Abs. 2 VwGO ist nicht geboten. Es fehlt insoweit an einer Regelungslücke. Ist in einem Erörterungstermin ein Beweisantrag zu Protokoll gegeben worden und wird - wie hier - später eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so steht es dem Antragsteller frei, seinen Beweisantrag auch in dieser mündlichen Verhandlung zu stellen und damit eine Behandlung nach § 86 Abs. 2 VwGO zu erzwingen. Unterlässt er dies, so bedarf er nicht des Schutzes des § 86 Abs. 2 VwGO. 4. Aus den Darlegungen des Zulassungsantrages ergibt sich nicht, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Dass das Verwaltungsgericht den im Erörterungstermin gestellten Beweisantrag nicht analog § 86 Abs. 2 VwGO durch einen Beschluss ablehnen musste, ist soeben schon ausgeführt worden. Soweit der Zulassungsantrag meint, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt, indem es bestimmte, sich aufdrängende Beweiserhebungen unterlassen habe, legt der Zulassungsantrag nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die Beweiserhebungen gerade auch vor dem Hintergrund seiner eigenen Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Dass das Verwaltungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen logische Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hätte, ist ebenfalls nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).