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Beschluss

OVG 9 S 6.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1206.9S6.18.00
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Leitsätze
1. Beiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen oder Teilen davon (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG BB).(Rn.6) 2. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG BB).(Rn.6) 3. Beiträge können auch für Teile einer Einrichtung oder Anlage erhoben werden (Kostenspaltung) (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KAG BB).(Rn.6) 4. Beim Anschlussbeitrag entsteht die Beitragspflicht vorbehaltlich satzungsrechtlicher Fragen, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB).(Rn.6) 5. Danach ist der Anschlussbeitrag auch anlagebezogen (vgl. dazu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris, Rn. 14).(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. April 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.214,34 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen oder Teilen davon (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG BB).(Rn.6) 2. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG BB).(Rn.6) 3. Beiträge können auch für Teile einer Einrichtung oder Anlage erhoben werden (Kostenspaltung) (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KAG BB).(Rn.6) 4. Beim Anschlussbeitrag entsteht die Beitragspflicht vorbehaltlich satzungsrechtlicher Fragen, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB).(Rn.6) 5. Danach ist der Anschlussbeitrag auch anlagebezogen (vgl. dazu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris, Rn. 14).(Rn.7) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. April 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.214,34 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks W.... Das Grundstück war im Jahr 1995 bereits an die Entsorgungsanlage des Abwasserzweckverbandes G... anschließbar. F... bildete im Jahr 2003 zusammen mit anderen Gemeinden die Gemeinde H.... Die Gemeinde H...trat zum 1. Januar 2006 u. a. mit dem Ortsteil F... dem M...bei („Zweckverband“). Der Antragsgegner ist der Verbandsvorsteher des Zweckverbandes. Er zog die Antragstellerin mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 zu einem Schmutzwasserbeitrag von 11.060,55 Euro heran. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2017 hob der Antragsgegner den Bescheid in Höhe von 2.203,25 Euro auf. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück (8.857,35 Euro) und lehnte eine Aussetzung der Vollziehung ab. Die Klägerin erhob am 27. November 2017 Klage. Am gleichen Tag hat sie gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 24. April 2018 abgelehnt. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 26. April 2018 zugegangen. Sie hat am 4. Mai 2018 - beim Oberverwaltungsgericht - Beschwerde erhoben und diese erstmals am 28. Mai 2018 begründet (Montag). II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das -allein maßgebliche- Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) gibt keinen Anlass zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. a) Die Beschwerde meint unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen der Sache nach, der mit dem Anschlussbeitrag abgegoltene Vorteil und damit auch der Anschlussbeitrag seien allein grundstücksbezogen zu betrachten. Das trifft nicht zu. Beiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen oder Teilen davon (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Beiträge können auch für Teile einer Einrichtung oder Anlage erhoben werden (Kostenspaltung) (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KAG). Beim Anschlussbeitrag entsteht die Beitragspflicht vorbehaltlich satzungsrechtlicher Fragen, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG). Danach ist der Anschlussbeitrag - abgesehen von dem hier nicht interessierenden Fall einer Kostenspaltung - nicht nur maßnahme- und grundstücks-, sondern auch anlagebezogen (vgl. dazu etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris, Rn. 14). Dementsprechend schützen weder der Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrages noch der Ablauf der Festsetzungsfrist davor, zu einem - scheinbar - „zweiten“ Beitrag herangezogen zu werden, wenn sich dieser „zweite“ Beitrag auf eine Anlage bezieht, die rechtlich nicht mit der Anlage identisch ist, in Bezug auf die früher schon einmal ein Beitrag erhoben worden ist (oder verjährt ist). Geht es um gleichartige Anlagen, die nacheinander dasselbe Grundstück ver- oder entsorgen, setzt das den Untergang der „ersten“ Anlage voraus. Dieser tritt nur ein, wenn etwas geschehen ist, das über die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der „ersten“ Anlage noch hinausgeht (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG; vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 15 m.w.N.). Insoweit scheint wenig mehr denkbar, als dass die „Lebensgeschichte“ der ersten Anlage dadurch endet, dass ihr technischer Bestand in eine rechtlich nicht mit ihr identische andere Anlage eingebracht wird, sei es im Zuge der Schaffung einer insgesamt neuen Anlage, sei es im Zuge der Erweiterung einer als solche schon vorhanden gewesenen anderen, rechtlich fortbestehenden Anlage. Der Untergang jedenfalls einer der „beteiligten“ Anlagen kann in diesen Fällen nicht - wie es die Beschwerde unter Berufung u.a. auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Juli 2017 (- 6 K 1847/15 -, juris, Rn. 23) tut - mit dem Argument in Abrede gestellt werden, die neu gebildete oder erweiterte Anlage sei beitragsrechtlich jeweils mit den bisher vorhandenen Anlagen „teilidentisch“. Das widerspräche dem beitragsrechtlichen Gesamtanlagenprinzip. Ebenso wenig ist die rechtliche Zusammenführung des technischen Bestandes verschiedener Anlagen mit der Beschwerde als wechselseitige Erweiterung aller bisherigen Anlagen anzusehen, mit der Folge, dass jeweils alle rechtlich fortbestehen und sich künftig räumlich decken; eine solche Sicht wäre ebenso wenig überzeugend wie die Annahme, dass die Fusion zweier Gemeinden oder die Eingemeindung einer Gemeinde rechtlich zur Existenz zweier, jeweils um das Gebiet der anderen Gemeinde erweiterter Gemeinden führte. Dass die Einmaligkeit (und eine Verjährung) des Beitrages nur so lange „tragen“, wie die betreffende Anlage überhaupt besteht, ist beitragsrechtlich schon lange anerkannt (vgl. m. w. N: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris, Rn. 14). Es ist entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht „reine Begriffsjurisprudenz“. Es ist insbesondere damit vereinbar, dass der Beitrag der Abgeltung eines gesicherten Dauervorteils dient. Der Untergang einer leitungsgebundenen Anlage ist - wie ausgeführt - im Wesentlichen nur für die Fälle denkbar, dass ihr technischer Bestand in eine rechtlich andere Anlage integriert wird, sei es im Wege der Bildung einer gänzlich neuen Anlage, sei es im Wege der Erweiterung der anderen Anlage. Das kann nicht nach Belieben geschehen. Betreibt ein- und derselbe Anlagenträger zunächst zulässigerweise mehrere rechtlich getrennte Anlagen nebeneinander und führt sie sodann zu einer gänzlich neuen Anlage zusammen oder erweitert die eine um den technischen Bestand der anderen, so unterliegt schon das „Ob“ dieser Maßnahme gerichtlicher Kontrolle, und zwar gerade auch mit Blick auf die Frage willkürlicher Schaffung neuer Beitragserhebungsmöglichkeiten. Geht eine Anlage rechtlich im Zusammenhang mit Veränderungen auf der Rechtsträgerseite unter (Gemeindezusammenlegung, Eingemeindung, Zweckverbandsgründung, Zweckverbandsbeitritt, Zweckverbandsfusion, Eingliederung eines kleineren Zweckverbandes in einen größeren Zweckverband), so findet das nur nach einem aufwändigen politischen Prozess statt, an dem sich die betroffenen Grundstückseigentümer jedenfalls mittelbar beteiligen können. Vor allem aber geschieht es typischerweise, weil einzelne oder sogar alle Rechtsträger für sich genommen nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben mit vertretbarem Aufwand selbst zu bewältigen und deshalb die Bildung einer größeren Einheit oder die Beteiligung an einer größeren Einheit notwendig ist. Hierdurch kommt es auf der Abgabenebene zur Bildung einer größeren Solidargemeinschaft von Abgabenpflichtigen. In dieser besonderen Situation wird sich ein verständiger Grundstückseigentümer nicht der Einsicht verschließen, dass jemand, der sich einer größeren Solidargemeinschaft anschließt, nicht erwarten kann, alle bisherigen Vorteile unverändert „mitnehmen“ zu können. Im Übrigen verlieren die Grundstückseigentümer durch ein Aufgehen „ihrer“ bisherigen Anlage in eine rechtlich andere Anlage ohnehin nicht den Schutz des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris, Rn. 15). Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 3051/14 -, juris) ergibt sich nichts anderes. Dieser Beschluss knüpft an die Rechtsprechung des OVG Frankfurt (Oder) zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. an. Das OVG Frankfurt (Oder) hat dieser Vorschrift für bestimmte Fallgestaltungen das Erfordernis einer rückwirkenden Satzung entnommen (grundlegend: Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris), nämlich dann, wenn bereits einmal eine - unwirksame - Beitragssatzung erlassen worden war. Dieses Rückwirkungserfordernis konnte wiederum in bestimmten Fällen zusammen mit den Regelungen über die Festsetzungsverjährung dazu führen, dass eine Beitragserhebung irgendwann nicht mehr möglich gewesen ist, weil es einerseits an der notwendigen rückwirkenden Satzung fehlte und andererseits anzunehmen war, dass bei deren Erlass sogleich Festsetzungsverjährung eintrat („hypothetische“ Festsetzungsverjährung). Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 3051/14 -, juris) angenommen, dass die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG zum 1. Februar 2004 in diesen Fällen eine mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG und das Rechtstaatsprinzip unzulässige echte Rückwirkung, jedenfalls aber eine unzulässige unechte Rückwirkung entfalte. Entsprechende Fallkonstellationen hat es für beide Beschwerdeführerinnen bejaht (vgl. a. a. O., Rn. 39 ff., Rn. 63 ff.). Den Sachverhalt hat das Bundesverfassungsgericht dabei (unter Bezeichnung der Stadt selbst als Beklagter, a. a. O., Rn. 10) wie folgt geschildert: Die Beklagte (im Folgenden hier: Stadt) habe eine erste unwirksame Beitragssatzung mit gewolltem Inkrafttretensdatum 30. Juni 1993 erlassen (a. a. O., Rn. 11). Die Beschwerdeführerin zu 2) sei Eigentümerin eine bebauten und eines weiteren unbebauten Grundstücks im Gebiet der Stadt. Das bebaute Grundstück sei im Jahr 2003 an die Schmutzwasserkanalisation der Stadt angeschlossen worden. Die Möglichkeit des Anschlusses der Grundstücke habe nach den Angaben der Beschwerdeführerin zu 2) allerdings bereits kurz nach dem 3. Oktober 1990 bestanden. Mit Bescheid vom 12. Mai 2009 habe die Stadt die Beschwerdeführerin zu einem Anschlussbeitrag herangezogen (a. a. O., Rn. 19 f.). Zur unzulässigen echten Rückwirkung wird u. a. ausgeführt, die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. bedeute in den Fällen der Beschwerdeführerinnen [also auch im Fall der Beschwerdeführerin zu 2)] eine echte Rückwirkung […]. Ein nachträglicher Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt liege […] vor, weil eine Veranlagung der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen nicht mehr möglich gewesen wäre, wenn es bei der seinerzeitigen Gesetzeslage geblieben wäre […]. Wäre eine auf den 30. Juni 1993 - dem Tag des Inkrafttretens der ersten unwirksamen Satzung - rückwirkende wirksame Beitragssatzung beschlossen worden, wäre die vierjährige Festsetzungsfrist […] in Lauf gesetzt worden und Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 1997 eingetreten (a. a. O., Rn. 52). Zur unzulässigen unechten Rückwirkung wird u. a. ausgeführt, die Gemeinden und Zweckverbände hätten vor der Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nicht davon ausgehen können, dass ihnen nach dem Erlass der ersten Beitragssatzung mehr als die gesetzliche vierjährige Festsetzungsfrist bleiben würde, um Beitragsbescheide gegenüber den Beitragspflichtigen zu erlassen. Denn sie hätten bei pflichtgemäßen Verhalten wenigstens selbst von der Wirksamkeit der eigenen Beitragssatzung ausgehen müssen. Sie hätten damit Anlass gehabt, die Beitragspflichtigen innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres ihres ersten Satzungsbeschlusses zu veranlagen. Dass die Stadt dies in den vorliegenden Fällen nicht rechtzeitig getan habe, falle in ihren Verantwortungsbereich (a.a.O., Rn. 69). Weder in der Sachverhaltsschilderung noch in den Ausführungen zur echten und unechten Rückwirkung wird in dem Beschluss vom 12. November 2015 erwähnt, dass die Grundstücke der Beschwerdeführerin zu 2) in einem Ortsteil der Stadt liegen, der erst 2003 eingemeindet worden ist. Daraus schließt die Beschwerde, dass das Bundesverfassungsgericht es als „selbstverständlich“ angesehen habe, dass die Eingemeindung nichts daran ändere, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. auch im Falle der Beschwerdeführerin zu 2) eine unzulässige echte oder zumindest unzulässige unechte Rückwirkung entfalte. Insoweit bestehe wegen § 31 Abs. 1 GG eine Bindungswirkung für gleichgelagerte Fälle. Dem ist nicht zu folgen. In dem Beschluss vom 12. November 2015 wird nicht nur die Eingemeindung nicht erwähnt, sondern auch ein Argument gebracht, das vor dem Hintergrund der Eingemeindung keinen Sinn ergibt. Die Aussage, es liege in der Verantwortung der Stadt, dass sie ihre Satzung von 1993 nicht zum Anlass genommen habe, die Beschwerdeführerinnen zwecks Verjährungsvermeidung vor Ende 1997 zu bescheiden (a. a. O, Rn. 69), trifft auf den Fall der Beschwerdeführerin zu 2) nicht zu. Selbst bei Wirksamkeit ihrer Satzung von 1993 wäre die Stadt nicht befugt gewesen, Beitragsbescheide in Bezug auf die Grundstücke in einer anderen, erst 2003 eingemeindeten Gemeinde zu erlassen. Danach drängt sich auf, dass die Eingemeindung nicht im Blick war und der Beschluss sich zu entsprechenden Fallgestaltungen nicht verhält. b) Die Beschwerde meint, die Beitragserhebung sie mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot rechtswidrig, wonach der Gesetzgeber verpflichtet sei, eine Verjährung als abschließende Zeitgrenze für die Auferlegung einer Beitragspflicht in Anknüpfung an zurückliegende Tatbestände zu regeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff., juris, Rn. 42). Dieses Gebot hat der Landesgesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt, in dem er in § 19 Abs. 1 Abs. 1 KAG im Grundsatz vorgesehen hat, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden dürfen. Namentlich ist auch die besondere Hemmungsregelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG nicht zu beanstanden. Nach dieser Bestimmung ist der Lauf der Frist auf Grund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. Gemeint ist damit, dass die 15-Jahres-Frist in Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit bis zum 3. Oktober 2000 entstanden ist, frühestens am 31. Dezember 2015 abläuft (vgl. LT-Drs. 5/7642, Vorblatt, Buchstabe C Nummer III, sowie Begründung des Gesetzentwurfs, Besonderer Teil, Nummer 2, „zu Satz 3“, Buchstabe c: „zehnjährige Schonfrist, bevor die allgemeine Konkretisierung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zum alleinigen Maßstab wird“, „Gesamtbetrachtung“, Buchstabe a und b). Soweit die Beschwerde anders rechnet, ist dem nicht zu folgen. Richtig ist, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nach § 209 BGB nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird, und dass dies so verstanden wird, dass die Verjährungsfrist auch dann sofort weiterläuft, wenn es um Ansprüche geht, deren Verjährung nach § 199 BGB oder entsprechenden Bestimmungen erst mit dem Schluss des betreffenden Jahres beginnen (vgl. m. w. N.: Grothe, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Auflage, Rn. 4 zu § 209 BGB). § 209 BGB ist vorliegend indessen weder unmittelbar noch kraft Verweisung anwendbar. Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass § 19 KAG im Lichte des § 209 BGB auszulegen wäre. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG deutlich gemacht, dass die 15jährige Höchstfrist stets orientiert an vollen „Kalenderjahren“ errechnet wird. Das gilt auch im Falle der Hemmung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG. Die so verstandene Hemmungsregelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG ist im Lichte der Aufbauschwierigkeiten nach der Wiedervereinigung sachlich gerechtfertigt (vgl. schon OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25). Sie führt auch nicht, wie die Beschwerde meint, deshalb zu Verstößen gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil alle Fälle, in denen Anschlussmöglichkeiten zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 2000 entstanden sind, hinsichtlich des Ablaufs der Frist (31. Dezember 2015) gleichbehandelt werden. Die Hemmungsregelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG nimmt wegen der seinerzeitig bestehenden Aufbauschwierigkeiten bewusst und zu Recht genau bestimmte Kalenderjahre aus dem Fristenlauf heraus. Das lässt sich zwangsläufig nur um den Preis tun, insoweit zahlreiche Fälle gleich zu behandeln. Auch eine unzulässige rückwirkende Regelung ist insoweit § 19 KAG nicht zu erkennen. Mit der Einfügung des § 19 KAG hat der Landesgesetzgeber auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff., juris, Rn. 42) reagiert, und eine - jedenfalls teilweise - Verfassungswidrigkeit des Kommunalabgabengesetzes beseitigt, die sich aus einem Regelungsdefizit ergab. Die Beseitigung dieses Regelungsdefizits ist kein Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt. Die Grundstückseigentümer konnten auch nicht darauf vertrauen, dass der Landesgesetzgeber es bei der (teilweise) verfassungswidrigen Rechtslage belassen und insoweit die Möglichkeit der Anschlussbeitragserhebung fallen lassen würde. Die hier in Rede stehende Beitragserhebung (Beitragsbescheid vom 22. Dezember 2015, zugestellt am 31. Dezember 2015) ist gemessen an § 19 Abs. 1 KAG nicht zu beanstanden. Das gilt wegen der Hemmungsregelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG selbst dann, wenn man bei Anwendung des § 19 KAG schon die behauptete tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die Anlage des Zweckverbandes G...im Jahr 1995 zum Ausgangspunkt der Fristberechnung macht, so dass offen bleiben kann, ob nicht erst die Anschlussmöglichkeit an die Anlage des Zweckverbandes zählt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).