Beschluss
OVG 9 N 89.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1008.9N89.17.00
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Leitsätze
Es ist für den Eintritt der Lage einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung vor dem 1. Februar 2004“ einer Beitragserhebung für eine Abwasserentsorgungsanlage unerheblich, ob der Zweckverband in den 1990er Jahren die Absicht hatte, „Altanschließergrundstücke“ zu veranlagen. (Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Januar 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 106.177,16 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist für den Eintritt der Lage einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung vor dem 1. Februar 2004“ einer Beitragserhebung für eine Abwasserentsorgungsanlage unerheblich, ob der Zweckverband in den 1990er Jahren die Absicht hatte, „Altanschließergrundstücke“ zu veranlagen. (Rn.8) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Januar 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 106.177,16 EUR festgesetzt. I. Der Beklagte, Verbandsvorsteher eines Wasserverbandes („Zweckverband“), zog die Klägerseite mit Beitragsbescheid vom 22. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2012 zu einem Schmutzwasserbeitrag von 106.177,16 Euro heran (Flurstücke 51 und 52; 28.481 m²). Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid aufgehoben. Das Urteil ist dem Beklagten am 30. März 2017 zugegangen. Er hat am 7. April 2017 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 30. Mai 2017 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) gibt keinen Anlass zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen Betragsbescheid mit dem Argument aufgehoben, es fehle an einer tragfähigen satzungsrechtlichen Grundlage, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. aus Vertrauensschutzgründen vorliegend nicht anwendbar sei (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris). Im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) sei mit Blick auf § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29.98.NE - (juris, Rn. 43 ff.), keine Beitragserhebung mehr möglich gewesen. Seinerzeit habe bereits die Lage einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ bestanden. Diese Argumentation unterliegt angesichts des fristgerechten Zulassungsvorbringens weder ernstlichen Richtigkeitszweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache insoweit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die strittige Beitragserhebung bezieht sich auf die Entsorgungsanlage, mit deren Herstellung der Zweckverband nach seiner Gründung im Jahr 1991 begonnen hat. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Zweckverband überhaupt erst mit Bestandskraft des auf der Grundlage des Stabilisierungsgesetzes - StabG - vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) erlassenen Stabilisierungsbescheides wirksam entstanden sei (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 8 ff.) und dass der Zweckverband nach dem 1. Februar 2004 einen bis dahin selbstständigen anderen Zweckverband eingegliedert habe (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 12 ff.). In Bezug auf die Eingliederung des ehemals selbstständigen Wasser- und Abwasserzweckverbandes L... zum 1. Januar 2010 gilt das auch deshalb, weil der Zweckverband seither für das Eingliederungsgebiet eine gesonderte leitungsgebundene Entsorgungsanlage betrieben hat und betreibt (vgl. u. a. § 1 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung vom 11. Januar 2010). Die Beitragspflicht für das hier in Rede stehende Grundstück konnte mit Blick auf die Rechtsprechung des OVG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29.98.NE -, juris, Rn. 43 ff.), nur durch eine wirksame rückwirkende Satzung zur Entstehung gebracht werden. Das gilt ungeachtet der Frage, ob das Beitragsgrundstück die Anschlussmöglichkeit an die Verbandsanlage - wie vom Beklagten in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung behauptet - erst zu Beginn des Jahres 1999 erlangt hat, oder ob es in Wahrheit doch früher angeschlossen werden konnte oder sogar ein „altangeschlossenes“ Grundstück gewesen ist. Denn der Zweckverband hatte bereits im Jahr 1993 eine erste Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch erlassen, die zu 1. Oktober 1993 in Kraft treten sollte. Dieses Datum markiert schon nach der Rechtsprechung des OVG Frankfurt (Oder) das Datum, auf das eine wirksame Beitragssatzung zurückwirken musste, um eine Beitragserhebung - auch - in Bezug auf altangeschlossene Grundstücke zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris, Rn. 33, 34). Hieran ist festzuhalten. Denn es ist für den Eintritt der Lage einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung vor dem 1. Februar 2004“ unerheblich, ob der Zweckverband in den 1990er Jahren die Absicht hatte, „Altanschließergrundstücke“ zu veranlagen. Auch deren Eigentümer konnten darauf vertrauen, dass sie nur auf der Grundlage einer wirksamem rückwirkenden Satzung zu Herstellungsbeiträgen herangezogen werden konnten, wenn der Zweckverband in den 1990er Jahren eine Beitragssatzung erlassen hatte, die jedenfalls auf die Heranziehung von Neuanschließern abgezielt hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 17 ff). Erst recht konnten Beitragspflichten in Bezug auf die erst in den 1990er Jahren anschließbar gewordenen „Neuanschließergrundstücke“ nur auf der Grundlage einer rückwirkenden wirksamen Satzung zur Entstehung gebracht werden. Dass der Zweckverband (jedenfalls) insoweit Anschlussbeiträge erheben wollte, hatte der Zweckverband durch den Erlass der Beitragssatzung 1993 gerade deutlich gemacht, ebenso durch die folgenden, ebenfalls unwirksamen Beitragssatzungen. Dem Rückwirkungserfordernis kann der Zulassungsantrag hier auch nicht entgegenhalten, dass die vor dem Jahr 2000 erlassenen (unwirksamen) Beitragssatzungen allesamt nicht von der Absicht getragen gewesen seien, eine Beitragserhebung in Bezug das Gebiet zu ermöglichen, in dem das Beitragsgrundstück liege. Der Zulassungsantrag macht insoweit näher geltend, eine zentrale Entsorgung des Gebietes sei in den bei Satzungserlass jeweils vorhandenen Abwasserbeseitigungskonzepten nicht vorgesehen gewesen und weder die Kosten für die Herstellung der Entwässerungsanlagen in dem Gebiet noch die Grundstücksflächen des Gebiets seien in die Beitragskalkulationen eingegangen. Das greift nicht. Zwar ist in dem Belegenheitsgebiet des Beitragsgrundstücks unstreitig zunächst ein Erschließungsträger tätig gewesen, der die von ihm hergestellten Anlagen sodann auf die Stadt übertragen haben soll. Es ist indessen schon zweifelhaft, ob der Zweckverband die hergestellten Anlagen anschließend wirklich erst Anfang 1999 von der Stadt übernommen und in seine zentrale Entsorgungsanlage integriert hat. Die Zweifel ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beklagte in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung angegeben hat, der Zweckverband habe gegenüber der Klägerseite bereits 1995 Gebührenbescheide erlassen (was im Übrigen auch eine seinerzeitige Aufnahme des Gebiets in das Abwasserbeseitigungskonzept nahelegt). Ungeachtet dessen erstreckt sich der (formelle) Regelungsanspruch einer Beitragssatzung nicht nur auf die Grundstücke, deren (jedenfalls spätere) zentrale Entsorgung bereits bei Satzungserlass geplant gewesen ist und die erschließungskosten- und flächenmäßig in der Beitragskalkulation berücksichtigt worden sind. Vielmehr erstreckt sich der Regelungsanspruch einer Beitragssatzung darauf, sachliche Beitragspflichten in Bezug auf alle Grundstücke zur Entstehung zu bringen, die den satzungsmäßigen Beitragstatbestand erfüllen. Das bei Satzungsinkrafttreten vorhandene Abwasserbeseitigungskonzept und die Beitragskalkulation haben hinsichtlich des satzungsmäßigen Beitragstatbestandes keine Aussagekraft. Soweit der Beklagte meint, die Grundstückseigentümer hätten vor dem 1. Februar 2004 kein schutzwürdiges Vertrauen in eine (hypothetische) Festsetzungsverjährung von Beiträgen bilden können, weil sie wegen der Gründungmängel des Zweckverbandes nicht von einem Lauf der Festsetzungsfrist hätten ausgehen können, greift das nicht (vgl. dazu etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 20). Soweit der Beklagte schließlich geltend macht, das Entstehen der Anschlussmöglichkeit erst im Jahr 1999 genüge schon für sich, um das Bestehen der Lage einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ vor dem 1. Februar 2004 auszuschließen, greift auch das nicht. Unter der Voraussetzung eines vorherigen Satzungsgebungsversuchs markiert der Zeitpunkt der Entstehung der Anschlussmöglichkeit den Zeitpunkt, auf den die sachliche Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. zur Entstehung zu bringen gewesen ist. Lag dieser Zeitpunkt im Jahr 1999, hätte bei Erlass einer wirksamen rückwirkenden Beitragsatzung (vorbehaltlich eine hier nicht geltend gemachten Anlaufhemmung) mit Ablauf des Jahres 1999 die vierjährige Festsetzungsfrist zu laufen begonnen, so dass mit Ablauf des Jahres 2003 (also noch vor dem 1. Februar 2004) Festsetzungsverjährung eingetreten wäre. Dies ist die Lage der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“, an die nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - (juris), der Vertrauensschutz gegenüber der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. anknüpft. Dem kann der Zulassungsantrag nicht erfolgreich entgegenhalten, dass das Gesetz, mit dem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG zum 1. Februar 2004 geändert worden sei, noch im Jahr 2003 bekannt gemacht worden sei. Zwar ist die zum 1. Februar 2004 erfolgte Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Tat im Zweiten Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 geregelt gewesen (Art. 5 Nr. 4 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa), das am 23. Dezember 2003 bekannt gemacht worden. Die Änderung ist allerdings erst zum 1. Februar 2004 erfolgt (Art. 10) und nicht mit Rückwirkung etwa auf den Gesetzesbeschluss und damit etwa in das Jahr 2003 hinein. Soweit eine hypothetische Festsetzungsfrist - wie hier - jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2003 ablief, bestand deshalb im Januar 2004 eine Rechtslage (keine zulässige Beitragserhebung), die der Landesgesetzgeber mit der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nicht mehr antasten durfte, wie das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Abt. 2 und 20 Abs. 3 GG klar entschieden hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).