Beschluss
OVG 9 N 97.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0827.9N97.17.00
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Leitsätze
1. Ein Zinsbegehren nach § 12 Abs 1 Nr 5 Buchst b KAG (juris: KAG BB) kann in Verbindung mit §§ 236, 238 AO (juris: AO 1977) nach § 113 Abs 4 VwGO neben der Anfechtungsklage gegen einen Anschlussbeitragsbescheid geltend gemacht werden, ohne dass hinsichtlich des Zinsbegehrens zuvor ein behördliches Verfahren durchgeführt worden ist.(Rn.16)
2. Für die Rechtshängigkeit des Zinsbegehrens bedarf es dabei wegen § 90 Abs 1 VwGO nur des Eingangs eines Schriftsatzes bei Gericht, nicht dessen Zustellung.(Rn.16)
3. Das solchermaßen rechtshängig gewordene Zinsbegehren kann auch dann weiterverfolgt werden, wenn die Anfechtungsklage als solche sich in der Hauptsache erledigt.(Rn.16)
4. Die für den Beginn des Zinslaufs bedeutsame Rechtshängigkeit im Sinne des § 236 Abs 1 AO (juris: AO 1977) ist die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage und nicht etwa die Rechtshängigkeit eines Leistungsantrages auf Abgabenerstattung; daran ändert auch § 291 BGB nichts.(Rn.16)
5. Die Zinshöhe wird auch nicht durch § 291 mit § 288 Abs 1 BGB beschränkt.(Rn.16)
6. Gläubiger des Zinsanspruches ist wegen § 12 Abs 1 Nr 2 KAG (juris: KAG BB) in Verbindung mit § 37 AO (juris: AO 1977) derjenige, auf dessen Rechnung der Beitrag gezahlt worden ist.(Rn.16)
7. Das Zinsbegehren nach § 12 Abs 1 Nr 5 Buchs b KAG (juris: KAG BB) in Verbindung mit §§ 236, 238 AO (juris: AO 1977) wegen § 113 Abs 4 VwGO auch dann als Annexbegehren neben der Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann, wenn ein Begehren auf Erstattung des Beitrages selbst nicht geltend gemacht wird, so namentlich dann, wenn die Behörde den gezahlten Beitrag bereits von sich aus erstattet hat.(Rn.16)
8. Mit diesen Leitsätzen führt das Gericht seine Rechtsprechung fort; vergleiche: OVG Berlin-Brandenburg, 2018-06-12, OVG 9 N 122.16, und 2018-07-02, OVG 9 N 128.16.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. März 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.387,25 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Zinsbegehren nach § 12 Abs 1 Nr 5 Buchst b KAG (juris: KAG BB) kann in Verbindung mit §§ 236, 238 AO (juris: AO 1977) nach § 113 Abs 4 VwGO neben der Anfechtungsklage gegen einen Anschlussbeitragsbescheid geltend gemacht werden, ohne dass hinsichtlich des Zinsbegehrens zuvor ein behördliches Verfahren durchgeführt worden ist.(Rn.16) 2. Für die Rechtshängigkeit des Zinsbegehrens bedarf es dabei wegen § 90 Abs 1 VwGO nur des Eingangs eines Schriftsatzes bei Gericht, nicht dessen Zustellung.(Rn.16) 3. Das solchermaßen rechtshängig gewordene Zinsbegehren kann auch dann weiterverfolgt werden, wenn die Anfechtungsklage als solche sich in der Hauptsache erledigt.(Rn.16) 4. Die für den Beginn des Zinslaufs bedeutsame Rechtshängigkeit im Sinne des § 236 Abs 1 AO (juris: AO 1977) ist die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage und nicht etwa die Rechtshängigkeit eines Leistungsantrages auf Abgabenerstattung; daran ändert auch § 291 BGB nichts.(Rn.16) 5. Die Zinshöhe wird auch nicht durch § 291 mit § 288 Abs 1 BGB beschränkt.(Rn.16) 6. Gläubiger des Zinsanspruches ist wegen § 12 Abs 1 Nr 2 KAG (juris: KAG BB) in Verbindung mit § 37 AO (juris: AO 1977) derjenige, auf dessen Rechnung der Beitrag gezahlt worden ist.(Rn.16) 7. Das Zinsbegehren nach § 12 Abs 1 Nr 5 Buchs b KAG (juris: KAG BB) in Verbindung mit §§ 236, 238 AO (juris: AO 1977) wegen § 113 Abs 4 VwGO auch dann als Annexbegehren neben der Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann, wenn ein Begehren auf Erstattung des Beitrages selbst nicht geltend gemacht wird, so namentlich dann, wenn die Behörde den gezahlten Beitrag bereits von sich aus erstattet hat.(Rn.16) 8. Mit diesen Leitsätzen führt das Gericht seine Rechtsprechung fort; vergleiche: OVG Berlin-Brandenburg, 2018-06-12, OVG 9 N 122.16, und 2018-07-02, OVG 9 N 128.16.(Rn.16) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. März 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.387,25 EUR festgesetzt. I. Der Beklagte, Verbandsvorsteher eines Wasserverbandes („Zweckverband“), zog die Klägerseite mit Beitragsbescheid vom 24. Mai 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. März 2013 zu einem Schmutzwasserbeitrag heran (32.684,01 Euro). Die Klägerseite hat am 12. April 2013 Klage erhoben und dabei zunächst nur Bescheidaufhebung beantragt. Am 17. März 2016 hat die Klägerseite zusätzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 6 % ab Rechtshängigkeit bis zum 17. Januar 2016 zu zahlen und sich zur Begründung auf § 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG in Verbindung mit § 236 Abs. 1, § 238 AO berufen. Unter dem 20. Juni 2016 hob der Beklagte den Beitragsbescheid auf. Daraufhin hat die Klägerseite mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 Folgendes an das Gericht geschrieben: „[…] klaglos gestellt. Der Rechtsstreit wird deshalb in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Anträge aus dem Schriftsatz vom 15. 03.2016 werden mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der der Antrag zu 1.) gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5b KAG, § 236 Abs. 1, 2, § 238 AO konkretisiert wird wie folgt: Es wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat ab dem 12.04.2013 bis zum 17.01.2016 aus dem Betrag 5.276,10 €, folglich Zinsen in Höhe von 834,30 € zu zahlen.“ Dem schloss sich eine Zinsberechnung zur Zinsbasis 32.684,01 Euro an, die zu einem Zinsbetrag von 5.223,99 Euro gelangte. Mit Schriftsatz vom 2. August 2016 korrigierte die Klägerseite ihren Zinsantrag auf eine Zinsbasis von 32.684,01 Euro und einen Zinsbetrag von 5.223,99 Euro. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerseite Verurteilung zu einer Zinszahlung in Höhe von 0,5 Prozent je vollem Monat aus 32.650 Euro seit dem 12. April 2013 bis zum 17. Januar 2016 beantragt. Mit dem angegriffenen Urteil vom 10. März 2017 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerseite gemäß §§ 236, 238 AO Zinsen in Höhe von 0.5 Prozent je vollem Monat aus 32.650 Euro seit dem 12. April 2013 bis zum 16. Januar 2016 zu zahlen. Das Urteil ist dem Beklagten am 18. April 2017 zugegangen. Er hat am 25. April 2017 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 19. Juni 2017 begründet (Montag). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) gibt keinen Anlass zur Zulassung der Berufung. Die Verurteilung zur Verzinsung auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit 236 AO unterliegt mit Blick auf das Zulassungsvorbringen weder ernsthaften Richtigkeitszweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache insoweit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Fall liegt insoweit weitgehend gleich mit dem Fall, der dem - namentlich dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten bekannten - Beschluss des Senats vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, zu Grunde gelegen hat. Mit diesem Beschluss hat der Senat bereits Folgendes entschieden: Ein Zinsbegehren nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG kann in Verbindung mit §§ 236, 238 AO nach § 113 Abs. 4 VwGO neben der Anfechtungsklage gegen einen Anschlussbeitragsbescheid geltend gemacht werden kann, ohne dass hinsichtlich des Zinsbegehrens zuvor ein behördliches Verfahren durchgeführt worden ist (a. a. O., Rn. 13). Für die Rechtshängigkeit des Zinsbegehrens bedarf es dabei wegen § 90 Abs. 1 VwGO nur des Eingangs eines Schriftsatzes bei Gericht, nicht dessen Zustellung (a. a. O., Rn. 15). Das solchermaßen rechtshängig gewordene Zinsbegehren kann auch dann weiterverfolgt werden, wenn die Anfechtungsklage als solche sich in der Hauptsache erledigt (a. a. O., Rn. 16). Die für den Beginn des Zinslaufs bedeutsame Rechtshängigkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 AO ist die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage und nicht etwa die Rechtshängigkeit eines Leistungsantrages auf Abgabenerstattung; daran ändert auch § 291 BGB nichts (a. a. O. Rn. 19 ff.). Die Zinshöhe wird auch nicht durch § 291 mit § 288 Abs. 1 BGB beschränkt (a. a. O., Rn. 22). Gläubiger des Zinsanspruches ist wegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 KAG in Verbindung mit § 37 AO derjenige, auf dessen Rechnung der Beitrag gezahlt worden ist (a. a. O., Rn. 23). Mit Beschluss vom 2. Juli 2018 - OVG 9 N 128.16 -, juris, Rn. 10, hat der erkennende Senat ergänzend darauf hingewiesen, dass das Zinsbegehren nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit §§ 236, 238 AO wegen § 113 Abs. 4 VwGO auch dann als Annexbegehren neben der Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann, wenn ein Begehren auf Erstattung des Beitrages selbst nicht geltend gemacht wird, so namentlich dann, wenn die Behörde den gezahlten Beitrag bereits von sich aus erstattet hat. Hierauf wird Bezug genommen. Insoweit ist nur zu ergänzen, dass der Beschluss des OVG Lüneburg vom 24. September 2009 - 9 LB 50/09 -, juris, Rn. 22 ff., keinen Anlass bietet, die Frage, wer Gläubiger des Zinsanspruchs ist, anders zu beantworten als im Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 23. Im Übrigen ist vorliegend nur noch Folgendes auszuführen: Auch vorliegend hat die Klägerseite ihr Zinsbegehren nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG, §§ 236, 238 AO neben dem Anfechtungsbegehren verfolgt. Unklarheiten insoweit waren durch Auslegung überwindbar (vgl. hierzu Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 25). Die Klägerseite hat im Schriftsatz vom 18. Juli 2016 auch nicht etwa erst in einem Satz das Anfechtungsbegehren und das schon rechtshängige (und auslegungsfähige) Zinsbegehren in der Hauptsache für erledigt erklärt und anschließend im nächsten Satz sogleich eine erneutes Zinsbegehren geltend gemacht. Vielmehr ist ihre Erledigungserklärung erkennbar dahin auszulegen gewesen, dass sie nur das Anfechtungsbegehren betraf und das Zinsbegehren nicht erfassen sollte. Das in der mündlichen Verhandlung Beantragte ist bei verständiger Würdigung nicht hinter dem schriftlich Beantragten zurückgeblieben, weil § 238 AO ohnehin gewisse Rundungen vorsieht und schon schriftsätzlich der Bezug zu § 238 AO hergestellt worden war. Vor dem Hintergrund des § 238 Abs. 1 Satz 2 AO ist auch unerheblich, dass der protokollierte Antrag und der im Urteil wiedergegebene Antrag sich hinsichtlich des Endes des Zinslaufs um einen Tag unterscheiden. Von einem Zurückbleiben des Urteils des hinter dem Antrag kann insoweit keine Rede sein. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder Divergenz zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Insoweit wird wiederum auf den Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Bezug genommen (Rn. 28 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).