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Beschluss

OVG 9 N 104.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0821.9N104.17.00
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Leitsätze
1. Der genaue Inhalt einer wirksamen rückwirkenden Satzung ist für die Figur der „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung unerheblich.(Rn.8) 2. Deshalb lässt sich der „hypothetisch“ festsetzungsverjährte Beitrag auch nicht mit der Folge beziffern, dass er betragsmäßig begrenzt wäre.(Rn.8) 3. „Durchbrochen“ wird die Lage der „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung nur, wenn nach allgemeinen Regeln trotz des Prinzips der Einmaligkeit der Beitragserhebung eine „zweite“ Beitragserhebung zulässig ist, wenn also ein Beitrag erhoben wird, der sich auf eine Anlage bezieht, die rechtlich als solche nicht mit der Anlage identisch ist, auf die sich der hypothetisch festsetzungsverjährte Beitrag bezogen hat, oder wenn sich hinsichtlich des Grundstücks als Beitragsobjekts Änderungen ergeben, die eine „weitere“ Beitragserhebung rechtfertigen.(Rn.8) 4. Änderungen im Beitragsmaßstab oder hinsichtlich der baulichen Ausnutzbarkeit einer seinerzeit schon das Beitragsobjekt bildenden Fläche zählen nicht dazu.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. März 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.879,01 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der genaue Inhalt einer wirksamen rückwirkenden Satzung ist für die Figur der „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung unerheblich.(Rn.8) 2. Deshalb lässt sich der „hypothetisch“ festsetzungsverjährte Beitrag auch nicht mit der Folge beziffern, dass er betragsmäßig begrenzt wäre.(Rn.8) 3. „Durchbrochen“ wird die Lage der „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung nur, wenn nach allgemeinen Regeln trotz des Prinzips der Einmaligkeit der Beitragserhebung eine „zweite“ Beitragserhebung zulässig ist, wenn also ein Beitrag erhoben wird, der sich auf eine Anlage bezieht, die rechtlich als solche nicht mit der Anlage identisch ist, auf die sich der hypothetisch festsetzungsverjährte Beitrag bezogen hat, oder wenn sich hinsichtlich des Grundstücks als Beitragsobjekts Änderungen ergeben, die eine „weitere“ Beitragserhebung rechtfertigen.(Rn.8) 4. Änderungen im Beitragsmaßstab oder hinsichtlich der baulichen Ausnutzbarkeit einer seinerzeit schon das Beitragsobjekt bildenden Fläche zählen nicht dazu.(Rn.8) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. März 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.879,01 EUR festgesetzt. I. Der Beklagte, Verbandsvorsteher eines Wasserverbandes („Zweckverband“), zog die Klägerseite mit drei Beitragsbescheiden vom 12. Mai 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. März 2013 zu Schmutzwasserbeiträgen heran (5.074,88 Euro, 3.081,82 Euro und 2.722,31 Euro). Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beitragsbescheide aufgehoben und den Beklagten dazu verurteilt, auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 AO Zinsen aus 10.800 Euro ab Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage (12. April 2013) bis zum 15. Januar 2016 an die Klägerseite zu zahlen. Das Urteil ist dem Beklagten am 18. April 2017 zugegangen. Er hat am 25. April 2017 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 19. Juni 2017 begründet (Montag). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) gibt keinen Anlass zur Zulassung der Berufung. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid mit dem Argument aufgehoben, es fehle dem Bescheid an einer tragfähigen satzungsrechtlichen Grundlage, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. aus Vertrauensschutzgründen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris). Im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) sei mit Blick auf § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) keine Beitragserhebung mehr möglich gewesen. Seinerzeit habe bereits die Lage einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung bestanden“. Diese Argumentation unterliegt angesichts des fristgerechten Zulassungsvorbringens weder ernsthaften Richtigkeitszweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache insoweit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). In mehreren, insbesondere dem Beklagten bekannten Entscheidungen hat der Senat schon deutlich gemacht, dass der Beklagte in Bezug auf Grundstücke im Altgebiet des Zweckverbandes, für die bereits in den 1990er Jahren eine Anschlussmöglichkeit bestand, gegen den vom Verwaltungsgericht bejahten Vertrauensschutz nicht einwenden kann, dass der Zweckverband überhaupt erst mit Bestandskraft des auf der Grundlage des Stabilisierungsgesetzes - StabG - vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) erlassenen Stabilisierungsbescheides vom 11. Dezember 2000 wirksam entstanden sei (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 8 ff.), dass der Zweckverband zum 1. Januar 2005 den bis dahin selbstständigen Wasser- und Abwasserzweckverbandes S... eingegliedert und in diesem Zusammenhang auch die Kläranlage R... und einer kleineren Ortskläranlage übernommen und danach erstmals über eigene Reinigungskapazitäten verfügt habe (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 12 ff.), dass der Zweckverband vor dem 1. Februar 2004 nicht die Absicht gehabt habe, sogenannte Altanschließergrundstücke zu veranlagen (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 17 ff.) und dass das Wissen um die fehlerhafte Gründung der Zweckverbände der Bildung von Vertrauen entgegen gestanden habe (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 20). Hieran hält der Senat fest und verweist insoweit auf seine bekannte Rechtsprechung. Der Beklagte macht mit Schriftsatz vom 15. August 2018 unter Berufung auf den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2018 - OVG 9 S 5.18 -, juris, noch geltend: Ein Beitrag könne vor dem 1. Februar 2004 nur nach Maßgabe des seinerzeitigen - unwirksamen - Satzungsrechts „hypothetisch“ festsetzungsverjährt sein, d. h. auch nur in dem Umfang, wie nach dem seinerzeitigen Satzungsrecht vorgesehen. Soweit spätere Entwicklungen des Grundstücks und seiner Bebaubarkeit zu einem höheren Beitrag führen würden, stehe der Erhebung des Erhöhungsbetrages kein Vertrauensschutz entgegen. Das gleiche gelte, soweit wegen eines geänderten Beitragsmaßstabes ein höherer Beitrag erhoben werden dürfe; auch insoweit dürfe jedenfalls der Erhöhungsbetrag noch erhoben werden. Dieses Vorbringen ist hier schon deshalb unbeachtlich, weil es erst nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrages (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfolgt ist. Unbeschadet dessen klingt in dem Vorbringen ein grundlegendes Fehlverständnis der Figur der „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung an. Ein Anschlussbeitrag in Bezug auf ein Grundstück ist schon vor dem 1. Februar 2004 „hypothetisch“ festsetzungsverjährt gewesen, wenn einerseits die Beitragspflicht für das Grundstück nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. (in der Auslegung des OVG Frankfurt [Oder]) nur durch eine wirksame rückwirkende Satzung zur Entstehung gebracht werden konnte und andererseits für den hypothetischen Fall des Erlasses einer solchen Satzung anzunehmen war, dass sogleich mit Satzungserlass Festsetzungsverjährung eintreten würde. Der genaue Inhalt der wirksamen rückwirkenden Satzung ist für die Figur der „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung unerheblich. Deshalb lässt sich der „hypothetisch“ festsetzungsverjährte Beitrag auch nicht mit der Folge beziffern, dass er betragsmäßig begrenzt wäre. „Durchbrochen“ wird die Lage der „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung nur, wenn nach allgemeinen Regeln trotz des Prinzips der Einmaligkeit der Beitragserhebung eine „zweite“ Beitragserhebung zulässig ist, wenn also ein Beitrag erhoben wird, der sich auf eine Anlage bezieht, die rechtlich als solche nicht mit der Anlage identisch ist, auf die sich der hypothetisch festsetzungsverjährte Beitrag bezogen hat, oder wenn sich hinsichtlich des Grundstücks als Beitragsobjekts Änderungen ergeben, die eine „weitere“ Beitragserhebung rechtfertigen. Änderungen im Beitragsmaßstab oder hinsichtlich der baulichen Ausnutzbarkeit einer seinerzeit schon das Beitragsobjekt bildenden Fläche zählen nicht dazu. Aus OVG Bln-Bbg, Beschluss 6. Juni 2018 - VG 9 S 5.18 -, juris, ergibt sich nichts anderes. 2. Die Verurteilung zur Verzinsung auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit 236 AO unterliegt mit Blick auf das Zulassungsvorbringen weder ernsthaften Richtigkeitszweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache insoweit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch besteht insoweit die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Insoweit nimmt der Senat auf die rechtlichen Erwägungen in seinen namentlich dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten bekannten Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Bezug. Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen: In dem genannten Beschluss hat der Senat u. a. ausgeführt, dass ein Begehren auf Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit § 236 AO gemäß § 113 Abs. 4 VwGO neben dem Anfechtungsbegehren gegen einen Anschlussbeitragsbescheid geltend gemacht werden kann, ohne dass zuvor ein behördliches Zinsfestsetzungsverfahren und ein diesbezügliches Widerspruchsverfahren durchgeführt worden wäre (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 13). Die Statthaftigkeit eines entsprechenden Annexantrages setzt entgegen der vorliegend geäußerten Auffassung des Beklagten nicht voraus, dass sozusagen als Zwischenglied zwischen dem Anfechtungsbegehren und dem annexweise gelten gemachten Zinsbegehren auch noch ein Erstattungsbegehren annexweise geltend gemacht werden müsste. § 113 Abs. 4 VwGO erlaubt es, als Annex zum Anfechtungsbegehren Ansprüche zu verfolgen, die zwar im Zusammenhang mit der Aufhebung des Verwaltungsakts stehen, aber - wie der Anspruch nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit § 236 AO - nicht (mehr) der Vollzugsfolgenbeseitigung zuzuordnen sind. Ein entsprechendes Annexbegehren kann wegen des prozessökonomischen Zwecks der Bestimmung auch dann nach § 113 Abs. 4 VwGO geltend gemacht werden, wenn hinsichtlich der Vollzugsfolgenbeseitigung selbst (hier der Beitragserstattung) kein Annexbegehren geltend gemacht wird, weil der Beklagte die Vollzugsfolgenbeseitigung im Verlauf des Prozesses ohnehin schon vorgenommen hat (hier durch die vorsichtshalber schon erfolgte Rückzahlung) oder von einer Vollzugsfolgenbeseitigung für den Fall des Erfolges der Anfechtungsklage ohnehin auszugehen ist (vgl. hierzu u. a. BFH, Urteil vom 23. Februar 2011 - I R 20/10 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38.97 -, juris, Rn. 14 am Ende). Mit anderen Worten: Durch Rückzahlung des Beitrages schon während des Anfechtungsprozesses kann die Behörde nicht die Statthaftigkeit eines Annexbegehrens auf Verzinsung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 AO verhindern. Das Zulassungsvorbringen zum genauen Rückzahlungszeitpunkt ist hier wegen § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 2 AO nicht relevant. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).