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Beschluss

OVG 9 N 4.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0703.9N4.18.00
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Leitsätze
1. Der Anschlussbeitrag nicht nur maßnahme- und grundstücksbezogen, sondern auch anlagebezogen.(Rn.15) 2. Nur Maßnahmen, die nicht als Teil der einmal begonnen Herstellung der Anlage und auch nicht als deren Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung einzuordnen sind, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke eine sozusagen „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen.(Rn.16) 3. Von einem Abbruch der Lebensgeschichte einer Anlage kann keine Rede sein, wenn der Zweckverband im Wege der Eingliederung eines anderen Zweckverbandes eine Anlage übernimmt, diese aber nicht in die bestehende Anlage integriert, sondern parallel zur bestehenden Anlage fortführt.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. Dezember 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.631,33 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anschlussbeitrag nicht nur maßnahme- und grundstücksbezogen, sondern auch anlagebezogen.(Rn.15) 2. Nur Maßnahmen, die nicht als Teil der einmal begonnen Herstellung der Anlage und auch nicht als deren Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung einzuordnen sind, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke eine sozusagen „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen.(Rn.16) 3. Von einem Abbruch der Lebensgeschichte einer Anlage kann keine Rede sein, wenn der Zweckverband im Wege der Eingliederung eines anderen Zweckverbandes eine Anlage übernimmt, diese aber nicht in die bestehende Anlage integriert, sondern parallel zur bestehenden Anlage fortführt.(Rn.16) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. Dezember 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.631,33 EUR festgesetzt. I. Die Klägerseite wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Wasserversorgungsbeitrag. Beklagt ist der Verbandsvorsteher des versorgenden Zweckverbandes. Der Zweckverband gilt ausweislich der im Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 getroffenen Feststellungen des Landrates des Landkreises D...nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Stabilisierungsgesetz - ZwVerbStabG -) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Mai 1994 entstanden. Das Beitragsgrundstück gehört zur Gemeinde A..., ... die ... im ... Gebiet ... des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes A...liegt. Dieser Zweckverband gilt nach den Feststellungen in dem Feststellungsbescheid des Landrates des Landkreises D...vom 10. November 1999 als am 4. Juli 1992 entstanden. Die erste Wasserversorgungsabgabensatzung wurde am 26. September 1996 beschlossen und am 10. Oktober 1996 öffentlich bekannt gemacht. Nach Annahme des Verwaltungsgerichts bestand schon vor dem Jahr 2000 eine Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgungsanlage des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes A... . Zum 1. Oktober 2008 ist dieser Zweckverband in den vom Beklagten vertretenen Zweckverband eingegliedert worden. Der vom Beklagten vertretene Zweckverband betreibt in dem betreffenden Gebiet – was von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt wird – eine rechtlich und technisch selbständige leitungsgebundene Versorgungsanlage. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Juli 2010 erhob der Beklagte von der Klägerseite einen Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 3.263,40 Euro. Mit dem streitgegenständlichen weiteren Bescheid vom 5. August 2015 wurde von dem Beklagten gegenüber der Klägerseite ein zusätzlicher Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 1.631,33 Euro nacherhoben; der schon ergangene Bescheid soll die in Wahrheit erst später entstandene Beitragspflicht nicht ausgeschöpft haben. Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Urteil vom 8. Dezember 2017 aufgehoben. Eine Heranziehung der Klägerseite zu einem Anschlussbeitrag sei nicht mehr möglich, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. vorliegend keine Anwendung finde. Vielmehr sei weiter § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. anzuwenden. Danach scheide indessen eine Veranlagung (erst) im Jahre 2015 aus. Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstoße in Fällen, in denen Beiträge (im Zeitpunkt der Gesetzesänderung) nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot mit der Folge, dass insoweit die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. weiter maßgeblich sei. Hier liege ein solcher Fall vor. Im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) habe der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. wegen „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ nicht mehr erhoben werden können. Das veranlagte Grundstück sei nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten bereits vor dem Jahr 2000 an die in § 1 Abs. 1 lit. a) der Wasserversorgungssatzung vom 2. Dezember 2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 3. Mai 2012 als „rechtlich selbstständige öffentliche Anlage zur zentralen Wasserversorgung im Versorgungsgebiet des ehemaligen W...mit den G... “ bezeichnete, separat geführte Anlage des von dem Beklagten vertretenen Zweckverbandes anschließbar gewesen und habe damit über die rechtlich gesicherte tatsächliche Inanspruchnahmemöglichkeit an die konkrete Anlage verfügt. Die jetzige Anlage (bzw. die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – des Erlasses des Widerspruchsbescheides – bestehende Anlage) sei nämlich mit der damaligen Anlage des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes A... S...identisch, so dass die in den 90er Jahren erstmals gegebene Vorteilslage später nicht noch einmal neu entstanden sei. Dies stehe vor dem Hintergrund, dass die Einrichtung des eingegliederten Zweckverbandes gerade als separate Einrichtung (fort)geführt werde, außer Frage. Der ehemalige W... , dessen Gründungsmitglied A...gewesen sei, habe auch bereits seit dem 4. Juli 1992 existiert. Dies ergebe sich aus den Feststellungen des entsprechenden Feststellungsbescheides, an die das Gericht gebunden sei. Der Beklagte könne mithin nicht erfolgreich argumentieren, die hier in Rede stehende separat geführte Anlage sei erst im Oktober 2008 mit Eingliederung des ehemaligen W...zu dem vom Beklagten vertretenen Zweckverband existent geworden. Falls das Grundstück bereits vor Erlass der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch – hier der Wasserversorgungsabgabensatzung des eingegliederten Zweckverbandes vom 26. September 1996 – (rechtlich gesichert) anschließbar (oder tatsächlich angeschlossen) gewesen sein sollte, dann wäre das in dieser ersten Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch geregelte Inkrafttretensdatum für den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht maßgeblich. Falls das Grundstück aber erst später über eine entsprechende Anschlussmöglichkeit verfügt hätte oder aber erst später als Innenbereichsgrundstück zu qualifizieren gewesen wäre, dann wäre auf diesen Zeitpunkt der erstmaligen (rechtlich gesicherten) Inanspruchnahmemöglichkeit als Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abzustellen. Um nicht in Konflikt mit der hypothetischen Festsetzungsverjährung zu kommen, hätte – bei unterstellter erstmaliger Inanspruchnahmemöglichkeit (erst) im Jahre 1999 – spätestens bis zum Ablauf des Jahres 2003 ein erster Beitragsbescheid erlassen worden sein müssen. Einen solchen oder früheren Beitragsbescheid betreffend dieses Grundstück, der innerhalb dieser (hypothetischen) Festsetzungsverjährungsfrist erlassen worden sei, habe der Beklagte nicht erlassen; der streitgegenständliche Nacherhebungsbeitragsbescheid sei zu spät gekommen. Aber auch ungeachtet des Umstandes, dass der vom Beklagten vertretene Zweckverband die vormalige Einrichtung des eingegliederten Zweckverbandes ausdrücklich als rechtlich selbständige Einrichtung fortführe, stehe der Beitragserhebung der Einwand der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ entgegen. Denn im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen sei ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben infolgedessen der neue Aufgabenträger mit den Rechten und Pflichten in die Rechtsbeziehungen eintrete, die sich aus der bisherigen öffentlichen Einrichtung ergäben. Deshalb müsse sich der Gesamtrechtsnachfolger ebenso vormalige Beitragserhebungen des alten Aufgabenträgers zurechnen lassen wie auch den Einwand der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ gegenüber einer Beitragserhebung, die vormaliges Einrichtungsgebiet betreffe. Der Beklagte hat am 22. Dezember 2017 die Zulassung der Berufung gegen das ihm am 8. Dezember 2017 zugestellte Urteil beantragt und den Antrag sogleich begründet. II. Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. Die Darlegungen des Zulassungsantrages wecken nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Zulassungsantrag hat keinen tragenden Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils schlüssig angegriffen. Der Beklagte meint, der hier in Rede stehende Beitrag könne mit Blick auf § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. erhoben werden, weil er sich auf eine andere Anlage beziehe als der Beitrag, für den schon vor dem 1. Februar 2004 die Lage einer hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Das Verwaltungsgericht setze zu Unrecht die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung des von ihm vertretenen Zweckverbandes mit der vor dem 1. Januar 2000 bestehenden Anschlussmöglichkeit an die öffentlich-rechtliche Wasserversorgungseinrichtung des W...gleich. Erstinstanzlich sei rechtsfehlerhaft angenommen worden, dass die bis 2008 bestehende öffentliche Einrichtung des eingegliederten Zweckverbandes identisch mit der öffentlichen Einrichtung des beitragserhebenden Zweckverbandes sei. Ein Beitrag werde immer für die Anschlussmöglichkeit an eine ganz bestimmte Einrichtung erhoben. Er – der Beklagte – könne nur für die Einrichtung des von ihm vertretenen Zweckverbandes Beiträge erheben und eben an diese Einrichtung sei das klägerische Grundstück seit Oktober 2008 angeschlossen. Erst im Jahre 2008 sei die durch den erhobenen Beitrag abzugeltende Vorteilslage entstanden, weil das klägerische Grundstück mit der in diesem Jahr erfolgten Eingliederung des Zweckverbandes A... S...an die Wasserversorgungseinrichtung des beitragserhebenden Zweckverbandes angeschlossen worden sei. Zuvor sei das Grundstück an die Anlage des eingegliederten Zweckverbandes angeschlossen gewesen, für den ein Beitrag nicht erhoben werde. Diese Ansicht werde auch durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2016 (– OVG 9 B 43.15 –, juris Rn. 27) gestützt, in dem festgestellt worden sei, dass die Beitragspflicht für die öffentliche Einrichtung einer bestimmten Stadt für später eingemeindete Gemeinden erst nach der Eingemeindung entstehe. Nichts anderes könne hier gelten. Damit dringt der Beklagte nicht durch. Allerdings ist der Anschlussbeitrag nicht nur maßnahme- und grundstücksbezogen, sondern auch anlagebezogen. Das ist keine „Neuerfindung“ aus Anlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/15 - (juris), sondern beitragsrechtlich lange anerkannt (vgl. etwa OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO - 101 -, juris, Rn. 38; VGH München, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 19. Mai 2010 - 20 N 09.3077 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rn. 27). Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende „hypothetische Festsetzungsverjährung“, auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16). Hat also wegen des Eintritts „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bestanden, so greift dieser nicht mehr, wenn es nunmehr um eine Beitragserhebung in Bezug auf eine rechtlich andere Anlage geht. Dazu muss indessen die Lebensgeschichte der ersten Anlage, an die das Grundstück anschließbar gewesen ist, abgebrochen sein und stattdessen die Lebensgeschichte einer zweiten Anlage begonnen haben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 – OVG 9 N 12.18 –, juris Rn 20). Das ist hier in Bezug auf die ursprünglich schon vom eingegliederten Zweckverband betriebene Anlage nicht der Fall. Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreitet. Tatsächliche Veränderungen führen beitragsrechtlich nur zur Entstehung einer neuen Anlage, soweit das Beitragsrecht ihnen diesbezügliche Bedeutung beimisst. Ist einmal mit der Herstellung der Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Nur Maßnahmen, die nicht als Teil der einmal begonnen Herstellung der Anlage und auch nicht als deren Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung einzuordnen sind, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke eine sozusagen „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (s. zu alledem bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 18). Vorliegend ist die Anlage des eingegliederten Zweckverbandes A...im Wege der Rechtsnachfolge auf den aufnehmenden Zweckverband übergegangen (§ 22 b Satz 3 GKG Bbg a.F.). Die auf ihn übergegangene Anlage hat der aufnehmende Zweckverband nicht in seine bis dahin schon bestehende Anlage integriert, das heißt diese nicht räumlich erweitert (vgl. dazu a.a.O., Rn. 20 f.), sondern als selbstständige Anlage weiter bestehen lassen. Von einem Abbruch der Lebensgeschichte der Anlage kann insoweit keine Rede sein. Der Verweis des Beklagten auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2016 (– OVG 9 B 43.15 –, juris Rn. 27) muss schon deshalb unergiebig bleiben, weil diese Entscheidung eine Fallkonstellation betrifft, die mit der hiesigen in einem wesentlichen Punkt nicht vergleichbar ist: Anders als hier ist dort die Anlage der beitragserhebenden Stadt um die Anlagenteile der eingemeindeten Gebietskörperschaft erweitert worden; die Lebensgeschichte dieser Anlagenteile als eigenständige Anlage ist damit abgebrochen. Ob Gleiches in einem Fall der Funktionsnachfolge (etwa beim Verbandsbeitritt einer Gemeinde) gelten würde, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).