Beschluss
OVG 9 N 121.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0627.9N121.16.00
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Leitsätze
Der Zinslauf des Prozesszinsanspruchs nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG (juris: KAG BB) in Verbindung mit § 236 AO (juris: AO 1977) beginnt mit der „Rechtshängigkeit“.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. August 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf bis zu 500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Zinslauf des Prozesszinsanspruchs nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG (juris: KAG BB) in Verbindung mit § 236 AO (juris: AO 1977) beginnt mit der „Rechtshängigkeit“.(Rn.17) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. August 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf bis zu 500 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um Zinsen nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 AO. Mit Bescheid vom 11. August 2011 setzte der beklagte Verbandsvorsteher gegen die Klägerseite, eine OHG i. L., einen Schmutzwasserbeitrag von 2.342,76 Euro fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2013 zurück. Die Klägerseite erhob am 15. April 2013 Klage mit dem Antrag, den Schmutzwasserbeitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben. Der Beklagte setzte die Vollziehung aus und zahlte am im Januar 2016 den gezahlten Schmutzwasserbeitrag zurück. Mit Schriftsatz vom 16. März 2016, bei Gericht eingegangen am 22. März 2016, beantragte die Klägerseite zusätzlich, „Zinsen in Höhe von 6 % p. a. ab Rechtshängigkeit bis zum 17. Januar 2016“zu zahlen. Dabei wies sie auf § 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG Bbg, §§ 236, 238 AO hin. Mit Bescheid vom 29. April 2016 hob der Beklagte den Schmutzwasserbeitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides auf. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 erklärte die Klägerseite die Erledigung der Hauptsache in Bezug auf den Aufhebungsantrag und konkretisierte den Zinsantrag dahin, dass beantragt werde, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerseite Zinsen in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat ab dem 15. April 2013 bis zum 17. Januar 2016 aus dem Beitrag von 2.342,76 Euro zu bezahlen, „folglich Zinsen in Höhe von 374,45 Euro“. Der Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an. In der mündlichen Verhandlung am 3. August 2016 beantragte die Klägerseite die Verurteilung zur Zinszahlung aus 2.300 Euro seit dem 15. April 2013 bis zum 31. Dezember 2015 „in gesetzlicher Höhe (§ 236 Abgabenordnung)“. Mit Urteil vom 3. August 2016 hat das Verwaltungsgericht dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag stattgegeben. Das Urteil ist dem Beklagten am 14. September 2016 zugegangen. Er hat am 14. Oktober 2016 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 14. November 2016 begründet. II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) gibt keinen Anlass zur Zulassung der Berufung. 1. Die Darlegungen des Beklagten wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte macht geltend, die Existenz der Klägerin sei schon mit der Schlussverteilung des Gesellschaftsvermögens nach Liquidation durch Anzeige der Liquidatoren gegenüber dem Handelsregister beendet gewesen, spätestens aber mit ihrer Löschung im Handelsregister am 8. Juli 2013. Es habe ihr schon bei Klageerhebung an der Beteiligungsfähigkeit gefehlt. Auch der (Aufhebungs-) Bescheid vom 29. April 2016 sei mangels Existenz der Adressatin nichtig gewesen und ins Leere gegangen. Das greift nicht. Der Beklagte übersieht, dass die Abgabenrechtsfähigkeit - und damit auch die Beteiligungsfähigkeit - der Klägerin solange fortbesteht, bis alle abgabenrechtlichen Angelegenheiten abgewickelt sind (vgl. für das Steuerrecht: Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, F60, Stand Juni 2014, Rn. 43 zu § 33 AO; Rüsken, in: Klein, AO, 13. Auflage, Rn. 7 zu § 33 AO). Das schließt die Abwicklung des Erstattungs- und Verzinsungsverfahrens ein. Soweit der Beklagte sich im Übrigen unter dem Blickwinkel des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegen die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit und Begründetheit des (verbliebenen) Zinsbegehrens wendet, nimmt der Senat zur näheren Begründung auf den Beschluss des Senats vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Bezug, der ein Parallelverfahren betrifft, deshalb den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten bekannt ist und in dem der erkennende Senat insbesondere von folgenden rechtlichen Überlegungen ausgegangen ist: a) Es ist nach § 113 Abs. 4 VwGO statthaft, einen Anspruch auf „Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge“ nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 AO als Annexantrag zur Anfechtungsklage gegen einen Anschlussbeitragsbescheid geltend zu machen. Ein vorheriges behördliches Verfahren und Widerspruchsverfahren betreffend die Zinsen muss nicht durchlaufen werden (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 13, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 - 3 C 11.99 -, juris, Rn. 8 ff.). b) Im Sinne des § 113 Abs. 4 VwGO „neben“ der Anfechtungsklage gegen den Anschlussbeitragsbescheid wird der Annexantrag auf Prozesszinsen nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 AO gestellt, wenn ein zumindest in diese Richtung auslegungsfähiger Antrag durch Eingang eines entsprechenden Schriftsatzes beim Verwaltungsgericht rechtshängig gemacht wird (§ 90 VwGO), bevor die Rechtshängigkeit des Anfechtungsantrages gegen den Anschlussbeitragsbescheid geendet hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 15). Ist der Annexantrag in diesem Sinne rechtzeitig gestellt worden, hängt seine weitere Statthaftigkeit nicht von der weiteren Rechtshängigkeit des Anfechtungsantrages ab, sondern kann auch weiter verfolgt werden, wenn der Anfechtungsantrag übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 16). c) Das - notwendige - Rechtsschutzbedürfnis für einen Annexantrag auf Prozesszinsen nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 AO ist gegeben, wenn die Behörde das Bestehen des Zinsanspruchs in Abrede stellt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 17). d) Der Annexantrag auf Prozesszinsen nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 AO ist wegen § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 239 AO möglicherweise als Antrag auf Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Zinsbescheides zu verstehen. Eine entsprechende Auslegung (§ 88 VwGO) kann indessen selbst in einem Berufungsverfahren noch nachgeholt werden (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 26). e) Der Zinslauf des Prozesszinsanspruchs nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 AO beginnt mit der „Rechtshängigkeit“. Damit ist weder die Rechtshängigkeit des Zinsbegehrens noch die Rechtshängigkeit des Begehrens auf Erstattung des zu hoch festgesetzten Beitrages gemeint, sondern die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid. Das entspricht der Auslegung des § 236 AO durch die Finanzgerichtsbarkeit. Sie ist auch zu Grunde zu legen, soweit der Landesgesetzgeber in § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG die entsprechende Anwendung des § 236 AO vorgesehen hat. Soweit das OVG Greifswald mit Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris, Rn. 37) angenommen hat, der Zinslauf nach dem KAG MV in Verbindung mit § 236 AO beginne erst mit der Rechtshängigkeit des Anspruchs auf Erstattung der zu hoch festgesetzten Abgabe, ist dem für § 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG in Verbindung mit § 236 AO nicht zu folgen, weil dabei in nicht überzeugender Weise prozessuale und materiell-rechtliche Überlegungen vermengt werden. Der Landesgesetzgeber hat vielmehr - zulässigerweise - eine Anspruchsregelung getroffen, die hinsichtlich des Zinslaufs günstiger ist als § 291 BGB (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 19 ff.). Im Übrigen wird auch der Umfang des Zinsanspruchs nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 236 AO nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 291 Abs. 2 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB begrenzt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 22). f) Gläubiger des Erstattungs- und damit auch des Zinsanspruchs ist wegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung des überhöht festgesetzten Beitrages bewirkt worden ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 23). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Insoweit wird wiederum auf die Ausführungen in dem Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Juni 2018 - OVG 9 N 122.16 -, juris, Rn. 27 ff. Bezug genommen. Zum Fortbestehen der Klägerin wird auf das oben Ausgeführte Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).