Beschluss
OVG 9 S 24.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0123.9S24.17.00
9Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Richtigkeit der Annahme, dass ein Zweckband auf einen von ihm erhobenen Beitrag auch solche - fiktiven - Beiträge anrechnen muss, die überhaupt nicht an einen vormaligen Anlagenträger gezahlt worden sind, sondern („hypothetisch“) verjährt gewesen wären, wenn der vormalige Anlagenträger eine Satzung erlassen hätte, die auf den Zeitpunkt seines ersten Satzungsgebungsversuchs zurückgewirkt hätte, ist umstritten.(Rn.9)
2. Der Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags steht nicht entgegen, dass bereits einmal ein Trinkwasserbeitrag gezahlt worden sein soll; Trinkwasser- und Schmutzwasserbeiträge sind unterschiedliche Abgaben.(Rn.11)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. November 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17. Januar 2017 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.104,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Richtigkeit der Annahme, dass ein Zweckband auf einen von ihm erhobenen Beitrag auch solche - fiktiven - Beiträge anrechnen muss, die überhaupt nicht an einen vormaligen Anlagenträger gezahlt worden sind, sondern („hypothetisch“) verjährt gewesen wären, wenn der vormalige Anlagenträger eine Satzung erlassen hätte, die auf den Zeitpunkt seines ersten Satzungsgebungsversuchs zurückgewirkt hätte, ist umstritten.(Rn.9) 2. Der Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags steht nicht entgegen, dass bereits einmal ein Trinkwasserbeitrag gezahlt worden sein soll; Trinkwasser- und Schmutzwasserbeiträge sind unterschiedliche Abgaben.(Rn.11) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. November 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17. Januar 2017 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.104,00 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die vorläufige Vollziehbarkeit eines Schmutzwasserbeitragsbescheides vom 3. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2017 (Beitragsgrundstück: S...; Beitragssumme: 4.416,09 Euro). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestand für das Beitragsgrundstück schon vor dem 1. Januar 2000 eine Anschlussmöglichkeit an die Schmutzwasserkanalisation der Gemeinde F... (nach kommunaler Neugliederung: der Stadt B...). Sowohl die Gemeinde als auch die Stadt sollen auch Schmutzwasserbeitragssatzungen erlassen haben, die allerdings unwirksam gewesen sein sollen. Der nunmehr in Rede stehende Schmutzwasserbeitrag wird von einem Zweckverband erhoben, der erst 2006 gegründet worden ist. Mit Beschluss vom 30. November 2017 hat das Verwaltungsgericht dem diesbezüglichen Eilantrag der Antragstellerin stattgegeben. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 5. Dezember 2017 zugegangen. Er hat am 15. Dezember 2017 Beschwerde erhoben und diese sogleich begründet. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen erschüttert die Begründung des angegriffenen Beschlusses (1). Die danach notwendige eigenständige Prüfung des Eilantrages durch das Oberverwaltungsgericht führt zu dessen Ablehnung (2). 1. a) Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, dass an der Rechtmäßigkeit des der Schmutzwasserbeitragsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ernstliche Zweifel bestünden (§ 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Bescheid sei bei überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Allerdings sei die Beitragsforderung nicht festsetzungsverjährt, weil die Beitragspflicht erst mit dem (rückwirkenden) Inkrafttretensdatum der ersten rechtswirksamen Beitragssatzung des Zweckverbandes vom 31. März 2015, nämlich dem 1. März 2011 entstanden sei. Eine Beitragserhebung sei auch nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961, 1 BvR 3051/14 - (juris) ausgeschlossen. Zwar habe die Gemeinde F... (später: die Stadt B...) keinen Schmutzwasserbeitrag mehr in Bezug auf das Grundstück erheben dürfen, weil insoweit wegen der vor dem 1. Januar 2000 gegebenen Anschlussmöglichkeit und dem Satzungsgebungsversuch der Gemeinde F... bereits vor dem 1. Februar 2004 die Lage einer „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weshalb Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) bestanden habe (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 31 ff.). Indessen beziehe sich die „hypothetische“ Festsetzungsverjährung nicht auf den hier geforderten Beitrag. Dieser werde in Bezug auf die Schmutzwasseranlage des erst 2006 gegründeten Zweckverbands erhoben, die rechtlich nicht mit der Schmutzwasseranlage der Gemeinde F...(später: der Stadt B...) identisch sei. Die Beitragserhebung sei hier jedoch ausgeschlossen, weil der Zweckverband auf seine Schmutzwasserbeitragsforderungen die Beiträge anrechne, die die Grundstückseigentümer in Bezug auf dasselbe Grundstück bereits früher an damalige Anlagenträger gezahlt hätten. In diese Anrechnung müsse er aus Gleichbehandlungsgründen und wegen des Äquivalenzprinzips auch Beitragsforderungen einbeziehen, auf die seinerzeit zwar nicht gezahlt worden, die aber schon „hypothetisch“ festsetzungsverjährt gewesen seien. Das entspreche der ständigen Rechtsprechung der Kammer (grundlegend: Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 - (juris, Rn. 37 ff.). An dieser Rechtsprechung halte die Kammer trotz gegenteiliger Äußerungen in der Rechtsprechung (VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris) fest. Danach dürfe hier ein Beitrag nicht mehr erhoben werden. Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages sei auf das abzustellen, was seinerzeit zuletzt vor Eintritt der „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung satzungsmäßig geregelt gewesen sei. Deshalb sei hier auf die am 31. März 2003 beschlossene Abwasserabgabensatzung der Stadt B... abzustellen. Der darin geregelte Beitragssatz je Quadratmeter Grundstücksfläche sei für ein- und erst recht für mehrgeschossig bebaubare Grundstücke höher gewesen als der jetzt vom Zweckverband geregelte Beitragssatz. Dem Hauptsacheverfahren müssen demgegenüber die Beantwortung der Frage überlassen bleiben, ob der „hypothetisch“ verjährte Schmutzwasserbeitrag deswegen niedriger gewesen sei als der jetzt festgesetzte Beitrag, weil seinerzeit noch eine Tiefenbegrenzung (40 m) vorgesehen gewesen sei. b) Das Beschwerdevorbringen erschüttert die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist erkennbar (und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, vgl. etwa Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 5) davon ausgegangen, dass einem Eilantrag gegen einen Abgabenbescheid nur dann wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides stattzugeben ist, wenn der Bescheid bei überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist (vgl. Nummer I.2 des angegriffenen Beschlusses, S. 2). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass es für den Erfolg eines Eilantrages nicht ausreicht, dass die Frage seiner Rechtmäßigkeit nur offen und erst im Hauptsacheverfahren abschließend zu klären ist. Tragend für den angegriffenen Beschluss ist die Annahme, ein Zweckband müsse auf einen von ihm erhobenen Beitrag auch solche - fiktiven - Beiträge anrechnen, die überhaupt nicht an einen vormaligen Anlagenträger gezahlt worden sind, sondern („hypothetisch“) verjährt gewesen wären, wenn der vormalige Anlagenträger - wie bis zum 1. Februar 2004 notwendig - eine Satzung erlassen hätte, die auf den Zeitpunkt seines ersten Satzungsgebungsversuchs zurückgewirkt hätte (vgl. zu diesem Kern der „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 30). Die Richtigkeit dieser Annahme ist indessen umstritten (vgl. einerseits VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, juris, Rn. 37 ff., andererseits VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris, Rn. 32 ff.). Danach ist die Rechtslage insoweit allenfalls offen (vgl. für eine ähnliche Fallgestaltung auch den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 10). Hierauf weist die Beschwerde zu Recht hin. Argumente, die die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts schon bei überschlägiger Prüfung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, hat das Verwaltungsgericht nicht angeführt. Vielmehr weist die Beschwerde - wiederum zu Recht - auf erhebliche Unterschiede zwischen einem gezahlten und einem lediglich „hypothetisch“ festsetzungsverjährten Beitrag hin, insbesondere darauf, dass die Gemeinden, die den Zweckverband gegründet haben, eine Doppelbelastung der Grundstückseigentümer durch „alte“ und „neue“ Beitrage (auch selbst) durch Rückzahlung der „alten“ Beiträge hätten vermeiden können, und zwar ohne „Rückzahlung“ von nur „hypothetisch“ festsetzungsverjähren, aber nicht gezahlten Beiträgen. Ein nicht gezahlter, sondern nur festsetzungsverjährter Beitrag muss nicht „zurückgezahlt“ werden. Damit aber stellt sich die Frage, warum ein nicht gezahlter, sondern nur echt oder „hypothetisch“ festsetzungsverjährter Beitrag auf eine anderen Beitrag anzurechnen sein soll, den (sogar noch) ein anderer Aufgabenträger für eine andere, d. h. rechtlich nicht identische Anlage erhebt. Insoweit könnte man am ehesten mit einer rechtlichen Notwendigkeit argumentieren, die aus echter oder „hypothetischer“ Festsetzungsverjährung erwachsene Position aufgabenträger- und anlagenübergreifend zu bewahren. Dem steht indessen entgegen, dass - wie das selbst Verwaltungsgericht annimmt - die Position echter oder „hypothetischer“ Festsetzungsverjährung gerade nur auf eine bestimmte Anlage bezogen ist (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16). Die Beschwerde weist überdies zu Recht weiter darauf hin, dass es bei einem nur „hypothetisch“ festsetzungsverjährten Beitrag gerade keine wirksame Satzung gebe, auf deren Grundlage der Anrechnungsbetrag ermittelt werden könne. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu unterstreichen, dass „hypothetische“ Festsetzungsverjährung bedeutet, dass vor dem 1. Februar 2004 eine Lage eingetreten ist, bei der die Beitragspflicht nur durch eine zeitlich so weit zurückwirkende und wirksame (!) Satzung zur Entstehung gebracht werden konnte, dass im - hypothetischen - Fall des Erlasses einer solchen Satzung sogleich Festsetzungsverjährung eingetreten sein würde. Die Höhe des hypothetisch festsetzungsverjährten Beitrages würde sich für diesen hypothetischen Fall aus der wirksamen rückwirkenden Satzung ergeben und nicht aus dem vorangegangenen unwirksamen Satzungsrecht. Dies wirft die Frage auf, warum letzteres Grundlage für die Berechnung des Anrechnungsbetrages sein soll. Schließlich weist die Beschwerde sinngemäß auch noch zu Recht darauf hin, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Höhe des Anrechnungsbetrages unter dem Blickwinkel einer seinerzeit vorgesehenen Tiefenbegrenzung als nicht im Eilverfahren zu klären und damit als offen angesehen hat, ohne zu erläutern, warum es gleichwohl zu der Annahme gelangt ist, dass der angegriffene Beitragsbescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sei. 2. Nachdem die Beschwerde die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses erschüttert, hat das Oberverwaltungsgericht eigenständig nach dem Maßstab des § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 1 VwGO zu prüfen, ob dem Eilantrag stattzugeben ist. Das ist nicht der Fall. Unter dem Blickwinkel der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Fragen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Auch sonst ist der Streitakte nichts zu entnehmen, aus dem sich solche Zweifel ergeben. Der Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags steht insbesondere nicht entgegen, dass die Antragstellerin bereits einmal einen Trinkwasserbeitrag gezahlt haben will; Trinkwasser- und Schmutzwasserbeiträge sind unterschiedliche Abgaben. Soweit die Antragstellerin auf ein (seit dem 1. November 2004 bestehendes) Pachtverhältnis hinweist (Widerspruch vom 18. Dezember 2012), genügt das nicht, um anzunehmen, dass nicht sie, sondern der Nutzer beitragspflichtig ist. Eine Beitragspflicht von Nutzern besteht nach § 8 Abs. 2 Satz 4 ff. KAG nur, wenn es sich um Nutzer im Sinne des § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes handelt und sie zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides bereits das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15, 16 des Sachrechtsbereinigungsgesetzes ausgeübt haben. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die sofortige Vollziehung des Beitrages für die Antragstellerin eine unbillige Härte (§ 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO) bedeuten würde. Die (behauptete) Notwendigkeit einer Kreditaufnahme und der Hinweis auf eine derzeit schon nicht zu Lebensunterhalt ausreichenden Altersrente genügt insoweit nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).