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Beschluss

OVG 9 A 13.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1206.9A13.15.00
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Leitsätze
Muss ein Altanschließer aufgrund der Aufhebung des Heranziehungsbescheides nicht mehr mit einer Inanspruchnahme zu Herstellungsbeiträgen rechnen, hat sich sein Normenkontrollantrag gegen die Schmutzwasserbeitragssatzung erledigt. (Rn.14)
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache erledigt ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Muss ein Altanschließer aufgrund der Aufhebung des Heranziehungsbescheides nicht mehr mit einer Inanspruchnahme zu Herstellungsbeiträgen rechnen, hat sich sein Normenkontrollantrag gegen die Schmutzwasserbeitragssatzung erledigt. (Rn.14) Es wird festgestellt, dass das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache erledigt ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Normenkontrollverfahren in der Hauptsache erledigt ist. Das Verfahren betrifft die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Trink-und Abwasserverbandes O... vom 12. August 2015 (Schmutzwasserbeitragssatzung 2015). Der Antragsteller ist Eigentümer eines im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücks. Der Verbandsvorsteher zog ihn mit Bescheid vom 29. September 2015 zur Zahlung eines Schmutzwasseranschlussbeitrages heran. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, der zum Kreis der sogenannten Altanschließer gehört, Widerspruch. Mit seinem am 18. Dezember 2015 gestellten Normenkontrollantrag hat der Antragsteller begehrt, die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 hinsichtlich ihrer beitragsrechtlichen Vorschriften für unwirksam zu erklären. Am 30. Mai 2016 beschloss die Verbandsversammlung in Bezug auf sogenannte Altanschließerfälle, die bestandskräftigen Beitragsbescheide zurückzunehmen und die nicht bestandskräftigen Bescheide aufzuheben; darüber hinaus beschloss sie, die von sogenannten Altanschließern gezahlten Anschlussbeiträge zurückzuzahlen (vgl. Amtsblatt des Verbandes vom 31. Mai 2016). Nachdem der Antragsgegner im Juni 2016 den an den Antragsteller gerichteten Beitragsbescheid vom 29. September 2015 aufgehoben hatte, hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsgegner meint, es sei keine Hauptsacheerledigung eingetreten. Der Antragsteller habe die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 hinsichtlich ihrer beitragsrechtlichen Vorschriften pauschal angegriffen. Außerdem sei der Antragsteller Mitglied und Sprecher der Bürgerinitiative „Alt-und Neuanschließer O...“. Diese rufe dazu auf, weiterhin gegen Abgabenerhebungen durch den Antragsgegner vorzugehen und empfehle, sich insoweit an die hiesigen Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers zu wenden. Der Antragsteller bringt demgegenüber vor, er sei nicht mehr antragsbefugt. Nach dem Beschluss des Verbandes vom 30. Mai 2016 und der Aufhebung des Bescheides vom 29. September 2015 könne er nicht mehr geltend machen, durch die angegriffenen beitragsrechtlichen Bestimmungen in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Außerdem fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis. Auf seine Mitgliedschaft in einer Bürgerinitiative komme es nicht an. Der Antragsteller beantragt festzustellen, dass das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache erledigt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogene Kalkulation Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO); die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Der Feststellungsantrag hat Erfolg. Bleibt die Erledigungserklärung der Aktivpartei einseitig, kann die Aktivpartei auch im Normenkontrollverfahren die Erledigung feststellen lassen, um auf diese Weise die Kostentragungspflicht zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01 -, juris Rdn. 7 ff.). Der Antragswechsel unterliegt nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 -, juris Rdn. 17). Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung führt zur Erledigungsfeststellung, wenn ausgehend von dem ursprünglichen Normenkontrollantrag objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist und der Antragsgegner kein beachtliches Interesse an der Klärung der Begründetheit des ursprünglichen Antrags hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01 -, juris Rdn. 7; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2003 - 1 B 291/02 -, juris, Rdn. 12, „berechtigtes Interesse“). Diese Voraussetzungen liegen vor. Ausgehend vom ursprünglichen Normenkontrollantrag ist ein objektiv erledigendes Ereignis eingetreten. Nach dem Beschluss der Verbandsversammlung vom 30. Mai 2016 und der Aufhebung des Bescheides vom 29. September 2015 fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese setzt voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch die angegriffenen Bestimmungen oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Das ist beim Antragsteller hinsichtlich der allein angegriffenen beitragsrechtlichen Bestimmungen in der Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 nicht der Fall. Zwar hat die Verbandsversammlung die Satzung oder deren beitragsrechtliche Bestimmungen nicht aufgehoben, so dass die Heranziehung zu Herstellungsbeiträgen auf Grund dieser Satzung grundsätzlich denkbar ist. Auch gehört dem Antragsteller ein Grundstück im Verbandsgebiet. Indessen hat die Verbandsversammlung am 30. Mai 2016 in Bezug auf die sogenannten Altanschließerfälle beschlossen, dass die bestandskräftigen Beitragsbescheide zurückgenommen, die nicht bestandskräftigen Bescheide aufgehoben und die gezahlten Beiträge zurückgezahlt werden. Der Sache nach ist das so zu verstehen, dass die Verbandsversammlung davon ausgeht, dass die Satzung bei verfassungskonformer Auslegung Altanschließerfälle nicht erfasst (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rdn. 36). Der Antragsteller gehört unstrittig zu den sogenannten Altanschließern. Nachdem der ihm gegenüber erlassene Beitragsbescheid vom 29. September 2015 ersichtlich gerade in Umsetzung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 30. Mai 2016 aufgehoben worden ist, muss er danach nicht mehr damit rechnen, auf der Grundlage der Satzung zu einem Herstellungsbeitragsbescheid herangezogen zu werden. Eine auf der Grundlage der Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 in absehbarer Zeit erfolgende Heranziehung zu einem Beitrag anderer Art befürchtet der Antragsteller erkennbar selbst nicht, zumal die Satzung insoweit ausweislich ihres § 5 Abs. 2 ausdrücklich von weiterem Regelungsbedarf ausgeht. Der Antragsgegner hat auch kein beachtliches Interesse an der Klärung der Begründetheit des ursprünglichen Antrags. Zwar darf einem einseitigen Erledigungsfeststellungsantrag trotz Eintritts des erledigenden Ereignisses nicht stattgegeben werden, wenn der der Erledigung widersprechende Verfahrensbeteiligte ein beachtliches (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1/01 -, juris, Rdn. 7) oder anders gewendet: „berechtigtes“ Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 1 B 291.02 -, m. w. N., juris Rdn. 12). Ein solches Interesse hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Der Verweis auf eine (herausgehobene) Tätigkeit des Antragstellers in einer Bürgerinitiative trägt insoweit nicht. Der Antragsgegner hat auch nicht Fragen dargetan, die das vorliegende Normenkontrollverfahren aufwirft und die wegen anderer Fälle zu klären wären, so dass offen bleiben kann, ob solche Fragen überhaupt für die Annahme eines beachtlichen (oder „berechtigten“) Interesses an einer Sachentscheidung ausreichen (grundsätzlich ablehnend: BVerwG, Urteil vom 28. April 1988 - 9 C 1.87 -, juris Rdn. 6; BVerwG, Urteil vom 25. April 1989 - 9 C 61.88 -, juris Rdn. 13; offener: BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 1 B 291.02 -, juris Rdn. 12; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 - 6 CN 1.01 -, juris, Rdn. 12). Der bloße Hinweis des Antragsgegners auf ein Flugblatt der Bürgerinitiative vom 15. Juli 2016 genügt insoweit nicht, zumal die dort angesprochenen Themen (Prozesszinsen, Prozesskostenerstattung, Aufhebung bestandskräftiger Bescheide, Entschädigungsansprüche nach dem Staatshaftungsgesetz) keinen Bezug zu der angegriffen Satzung aufweisen oder sogar die Tragfähigkeit der Beitragssatzung für bestimmte Fälle unterstellen (Anfechtung von Gebührenbescheiden). Es drängt sich auch aus dem bisherigen Verfahrensverlauf keine Frage auf, um derentwillen der Antragsgegner ein beachtliches (oder „berechtigtes“) Interesse an einer Sachentscheidung haben könnte. Der Antragsteller hat in seiner Antragsschrift lediglich in einem Satz behauptet, der Beitragssatz sei fehlerhaft kalkuliert. Eine Begründung hierfür hat er weder in seiner Antragsschrift noch später abgegeben, so dass das Gericht insoweit in eine „ungefragte“ Fehlersuche eintreten müsste, was nicht angezeigt erscheint (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris, Rdn. 43 f.). Auch sonst hat der Antragsteller später nichts zur Begründung seines Normenkontrollantrages vorgebracht, sondern vielmehr während des Laufs der Frist einer diesbezüglichen Betreibensaufforderung seine Hauptsacheerledigungserklärung abgegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. B e s c h l u s s : Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).