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Beschluss

OVG 9 S 7.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1114.9S7.16.00
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Leitsätze
1. Ein rückwirkend für eine schon abgelaufene Kalkulationsperiode geregelter Gebührensatz ist nur rechtmäßig, wenn sich feststellen lässt, dass er bereits aus der Sicht des ersten Tages der Kalkulationsperiode rechtmäßig gewesen ist.(Rn.9) 2. Dies muss in Ansehung der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs 1 S 3 KAG (juris: KAG BB) notwendigerweise durch eine Nachkalkulation belegt werden, die diese zeitliche Sicht einnimmt.(Rn.9) 3. Eine solche Nachkalkulation ist immer notwendig, denn ohne den Bezugspunkt einer aus ex-ante-Sicht erstellten Nachkalkulation lässt sich die entsprechende Günstigkeitsprüfung nicht durchführen.(Rn.9) 4. Es geht danach nicht um ein „Entweder-oder“ zwischen Nachkalkulation oder Nachberechnung, sondern um die Frage, ob es neben der - in jedem Falle notwendigen - Nachkalkulation noch einer Nachberechnung bedarf, um gegebenenfalls auf deren günstigere Werte zurückzugreifen.(Rn.9) 5. Allein deshalb, weil es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht möglich ist, eine Kalkulation zu prüfen, ist nicht von der Ungültigkeit der Satzung auszugehen.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 263,68 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein rückwirkend für eine schon abgelaufene Kalkulationsperiode geregelter Gebührensatz ist nur rechtmäßig, wenn sich feststellen lässt, dass er bereits aus der Sicht des ersten Tages der Kalkulationsperiode rechtmäßig gewesen ist.(Rn.9) 2. Dies muss in Ansehung der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs 1 S 3 KAG (juris: KAG BB) notwendigerweise durch eine Nachkalkulation belegt werden, die diese zeitliche Sicht einnimmt.(Rn.9) 3. Eine solche Nachkalkulation ist immer notwendig, denn ohne den Bezugspunkt einer aus ex-ante-Sicht erstellten Nachkalkulation lässt sich die entsprechende Günstigkeitsprüfung nicht durchführen.(Rn.9) 4. Es geht danach nicht um ein „Entweder-oder“ zwischen Nachkalkulation oder Nachberechnung, sondern um die Frage, ob es neben der - in jedem Falle notwendigen - Nachkalkulation noch einer Nachberechnung bedarf, um gegebenenfalls auf deren günstigere Werte zurückzugreifen.(Rn.9) 5. Allein deshalb, weil es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht möglich ist, eine Kalkulation zu prüfen, ist nicht von der Ungültigkeit der Satzung auszugehen.(Rn.11) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 263,68 EUR festgesetzt. Mit ihre Beschwerde begehren die Antragsteller weiterhin Eilrechtsschutz gegen einen Schmutzwassergebührenbescheid vom 6. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2014 (Schmutzwassergebühr zentral 2013; Einleitstelle H…; 1.054,70 Euro). Die Beschwerde ist unbegründet. Die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) erschüttern die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. 1. Das Verwaltungsgericht hat seiner Eilentscheidung einen zutreffenden Prüfungsmaßstab zu Grunde gelegt. Abgabenbescheide sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen sie ist anzuordnen, wenn an ihrer Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 Alternative 1 VwGO) oder ihre Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides in diesem Sinne bestehen, wenn der Bescheid nach überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. Das Gericht prüft im Eilverfahren von sich aus lediglich, ob sich Mängel des Bescheides aufdrängen. Darüber hinaus geht es substantiierten Rügen des Antragstellers nach. Aufwändige Tatsachenfeststellungen und die Klärung schwieriger Rechtsfragen unterbleiben allerdings auch insoweit. Das Eilverfahren soll das Hauptsacheverfahren nicht ersetzen. Ist die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides nach überschlägiger Prüfung lediglich offen, weil sie sich ohne Klärung schwieriger Tatsachen- oder Rechtsfragen nicht beantworten lässt, genügt das nicht für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Vielmehr muss die Rechtswidrigkeit wahrscheinlicher sein als die Rechtmäßigkeit. Das trägt der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO getroffenen Grundentscheidung für die sofortige Vollziehbarkeit Rechnung, die sicherstellen soll, dass die Finanzierung öffentlicher Aufgaben nicht durch Widerspruchs- und Klageerhebung gefährdet wird. Aus dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) folgt weder hinsichtlich der Prüfungstiefe im Eilverfahren noch hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes etwas anderes. Zum einen kann der Antragsteller angesichts der fehlenden Insolvenzfähigkeit der Gemeinden und Zweckverbände sicher sein, die gezahlte Abgabe bei einem Klageerfolg zurück zu erhalten. Zum anderen wird verbleibenden unbilligen Härten durch den gesonderten Aussetzungsgrund des § 80 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 VwGO Rechnung getragen (vgl. m. w. N.: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris, Rn. 8). 2. Im Lichte dieses - abstrakt - auch von der Beschwerde nicht in Frage gestellten Maßstabes greift das Beschwerdevorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat keine ernstlichen Zweifel an der Tragfähigkeit der Gebührensatzung zur Abwas-sersatzung 2010 - 2013 vom 22. September 2014 für das Veranlagungsjahr 2013. Solche Zweifel begründet auch das Beschwerdevorbringen nicht. a) Die Rechtmäßigkeit von Abgabensatzungen hat entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht zur (verfahrensmäßigen) Voraussetzung, dass der Gemeindevertretung oder Verbandsversammlung bei der Beschlussfassung über die Satzung eine Kalkulation des Abgabensatzes vorliegt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris, Rn. 30; Kluge, in: Becker u. a., KAG, Rn. 379 ff. zu § 6 KAG m. w. N.). b) Ernstliche Zweifel an der äußeren Wirksamkeit der genannten Gebührensatzung bestehen nicht. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht sogar deren Fundstelle im Amtsblatt angegeben hat. c) Auch das Beschwerdevorbringen zur angeblichen Rechtswidrigkeit des Gebührensatzes greifen nicht. Die Beschwerde macht geltend, bei einer über mehrere Jahre zurückwirkenden Satzung sei eine Kalkulation des Gebührensatzes nach Einzeljahren unzulässig. Was sie damit genau meint und woraus sie das ableitet, bleibt unklar. Die Beschwerde macht geltend, bei Satzungserlass im September 2014 sei der Veranlagungszeitraum 2013 bereits abgelaufen gewesen mit der Folge, dass der rückwirkend für 2013 geregelte Gebührensatz nur noch auf der Grundlage von Ist-Zahlen habe nachberechnet werden dürfen, statt ihn auf der Grundlage des Jahresabschlusses 2011 und auf der Grundlage von Prognosen für 2013 nachzukalkulieren, die im Wirtschaftsplan für 2012 enthalten seien. Mit diesem Vorbringen setzt sich die Beschwerde indessen nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht, was die Zugrundelegung von Ist-Zahlen angeht, mehrere im Hauptsacheverfahren zu klärende - also bei überschlägiger Prüfung eben nur offene - Fragen aufgezeigt hat, nämlich - unter anderem - die Frage des Vorliegens oder zumindest der Ermittelbarkeit von Ist-Zahlen für 2013 bei Satzungserlass im September 2014, die Frage, ob ein etwaiges Nichtvorliegen zu Lasten des Antragsgegners gehe und die Frage, ob die Ist-Zahlen für die Gebührenpflichtigen überhaupt günstiger gewesen wären als prognostische Werte. Alles das ist in der Tat erst im Hauptsacheverfahren zu klären. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu unterstreichen: Ein rückwirkend für eine schon abgelaufene Kalkulationsperiode geregelter Gebührensatz ist nur rechtmäßig, wenn sich feststellen lässt, dass er bereits aus der Sicht des ersten Tages der Kalkulationsperiode rechtmäßig gewesen ist. Dies muss in Ansehung der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG notwendigerweise durch eine Nachkalkulation belegt werden, die diese zeitliche Sicht einnimmt (vgl. schon OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris, Rn. 29; zur Beitragskalkulation: Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris, Rn. 35). Das ist letztlich auch nach Auffassung derjenigen nötig, die - wie das Verwaltungsgericht - meinen, dass ein erst nach Ablauf des Kalkulationsperiode rückwirkend festgelegter Gebührensatz nicht mehr auf der Grundlage von Prognosen „nachkalkuliert“ werden dürfe, sondern auf der Grundlage von Ist-Zahlen „nachberechnet“ werden müsse, soweit die Ist-Zahlen für die Gebührenpflichtigen günstiger seien (vgl. dazu m. w. N.: Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Rn. 390 ff. zu § 6 KAG). Ohne den Bezugspunkt einer aus ex-ante-Sicht erstellten Nachkalkulation lässt sich die entsprechende Günstigkeitsprüfung nämlich nicht durchführen (vgl. hierzu auch Kluge, a. a. O., Rn. 391a zu § 6 KAG). Es geht danach nicht um ein „Entweder-oder“ zwischen Nachkalkulation oder Nachberechnung, sondern um die Frage, ob es neben der - in jedem Falle notwendigen - Nachkalkulation noch einer Nachberechnung bedarf, um gegebenenfalls auf deren günstigere Werte zurückzugreifen. Die Beschwerde rügt, die vorgelegte Nachkalkulation des Gebührensatzes für 2013 enthalte keine belastbare Aussage zu den Mengeneinheiten. Es sei methodisch unzulässig, von Gebühreneinnahmen auf Maßstabseinheiten zu schließen, weil sich mögliche Zahlungsausfälle und Erhebungsdefizite bei einem derartigen Vorgehen in einer niedrigeren Zahl von Maßstabseinheiten niederschlügen und damit den kalkulatorisch zulässigen Gebührensatz steigerten. Indessen ist offen, ob bei Ansatz der Mengeneinheiten tatsächlich in methodisch unzulässiger Weise vorgegangen wurde; nach dem Kalkulationsbericht vom 8. Juni 2014 wurden so viele Maßstabseinheiten veranschlagt (260.000 m³), wie sie der Festpreiskalkulation des Anlagenbetreibers zu Grunde gelegen haben. Das erscheint zunächst einmal unverdächtig. Die Beschwerde rügt, die vorgelegte Nachkalkulation des Gebührensatzes für 2013 sei nicht prüffähig, was einerseits das vom Verband an den Anlagenbetreiber gezahlte Entgelt (Ausschreibung, Einhaltung von Preisverordnungen, Behandlung angesammelter Gewinnrücklagen, angebliche Neukalkulation des Entgelts), andererseits das einzunehmende Entgelt für die Mitnutzung der kanalgebundenen Entwässerung durch die Gemeinde K… angehe. Dabei sei es Sache des Verbandes, die zur Überprüfung notwendigen Angaben zu machen, zu erläutern und zu belegen; mangelnde Prüffähigkeit gehe zu seinen Lasten. Wenn es nicht möglich sei, die Kalkulation zu prüfen, sei schon deshalb von der Ungültigkeit der Satzung auszugehen. Auch das greift nicht. Durch Vorauskalkulation, Nachkalkulation und - soweit sie geboten sein sollte - Nachberechnung (im Folgenden vereinfachend: „Kalkulation“) wird der zulässige Gebührensatz ermittelt. Dazu werden die ansatzfähigen Kosten durch die ansatzfähigen Maßstabseinheiten geteilt. Die ansatzfähigen Kosten setzen sich aus bestimmten Kostenpositionen zusammen, die u. U. um bestimmte Abzugspositionen zu mindern sind. Wie die ansatzfähigen Maßstabseinheiten werden Kosten- und Abzugspositionen auf der Grundlage bestimmter Ausgangsgrößen ermittelt, die sich ggf. wiederum aus anderen Größen „speisen“. Die Kalkulation weist insoweit - u. U. viele - verschiedene Ebenen auf. Fehlerfreiheit setzt denklogisch Fehlerfreiheit hinsichtlich jeder Position auf jeder Ebene voraus. Insbesondere bedeutet Widerspruchsfreiheit auf einer Ebene nicht Fehlerfreiheit auf der „darunter“ liegenden Ebene. Die Kalkulation muss im gerichtlichen Verfahren offen gelegt werden, damit das Gericht die Einhaltung des Kostenüberschreitungsverbots (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG) prüfen kann (Kluge, in: Becker u. a, KAG Bbg, Rn. 381 zu § 6 KAG). Ernsthaft möglich ist das nur, wenn die Kalkulation jedenfalls in ihren wesentlichen Zügen in einem verständlichen Dokument oder Dokumentenkonvolut dargestellt wird und Gemeinde oder Zweckverband überdies in der Lage sind, Nachfragen zu Einzelheiten in angemessener Zeit zu beantworten und ihre Antworten gegebenenfalls auch weiter zu „untersetzen“. Beides „schulden“ Gemeinde oder Zweckverband im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungsobliegenheit (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), weil die Kalkulation hinsichtlich der erforderlichen Daten und vorgenommenen Wertungen in ihre Sphäre fällt. Was insoweit im Einzelnen zu tun ist, hängt indessen maßgeblich vom prozessualen Kontext ab. Selbst im Hauptsacheverfahren ist es in aller Regel sachgerecht, die Kalkulation lediglich auf substantiierte Rügen hin zu untersuchen (BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 f., juris, Rn. 43 f.). Im Eilverfahren kommt hinzu, dass das Gericht - wie ausgeführt - weder aufwändige Tatsachenfeststellungen vornimmt, noch schwierige Rechtsfragen klärt. Wo das Gericht nicht prüft, trifft Gemeinde oder Zweckverband auch keine Mitwirkungslast. Vor diesem Hintergrund besteht vorliegend kein Anlass, wegen in bestimmten Fragen (bislang) unterbliebener Plausibilisierung des Gebührensatzes durch den Zweckverband von einer Ungültigkeit der Satzung auszugehen oder auch nur anzunehmen, dass die Satzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Prüfung der Angemessenheit des Betreiberentgelts dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse; das Gleiche gilt für die weiteren im vorliegenden Zusammenhang von der Beschwerde angesprochenen Fragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; § 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).