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Beschluss

OVG 9 S 8.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Rechtsgrundlage einer Beitragserhebung ist auch im Fall einer Nacherhebung einer noch nicht voll ausgeschöpften sachlichen Beitragspflicht oder bei einer flächenmäßigen Vergrößerung des Grundstücks und einer hierauf gestützten Nachveranlagung des hinzugekommenen Grundstücksteils § 8 KAG (juris: KAG BB)  i.V.m. der jeweils einschlägigen Beitragssatzung.(Rn.8) 2. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das hieraus folgende Verbot der Doppelbelastung besagen, dass die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme einer bestimmten Anlage nur einmal und endgültig in Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird. Ist die sachliche Beitragspflicht aufgrund einer wirksamen Satzung entstanden und der Beitragstatbestand erfüllt, ist die erneute Entstehung einer Beitragspflicht im Grundsatz gesperrt.(Rn.11) 3. Demgegenüber ist – unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung - eine Nacherhebung prinzipiell zulässig, wenn der erste Beitragsbescheid die sachliche Beitragspflicht für ein bestimmtes Grundstück noch nicht vollständig ausgeschöpft hat.(Rn.11) 4. Eine Nachveranlagung oder sogar in bestimmten Fällen eine Nacherhebung ist jedenfalls dann möglich, wenn sich die beitragsbelastete Fläche vergrößert.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 31. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.530 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtsgrundlage einer Beitragserhebung ist auch im Fall einer Nacherhebung einer noch nicht voll ausgeschöpften sachlichen Beitragspflicht oder bei einer flächenmäßigen Vergrößerung des Grundstücks und einer hierauf gestützten Nachveranlagung des hinzugekommenen Grundstücksteils § 8 KAG (juris: KAG BB) i.V.m. der jeweils einschlägigen Beitragssatzung.(Rn.8) 2. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das hieraus folgende Verbot der Doppelbelastung besagen, dass die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme einer bestimmten Anlage nur einmal und endgültig in Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird. Ist die sachliche Beitragspflicht aufgrund einer wirksamen Satzung entstanden und der Beitragstatbestand erfüllt, ist die erneute Entstehung einer Beitragspflicht im Grundsatz gesperrt.(Rn.11) 3. Demgegenüber ist – unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung - eine Nacherhebung prinzipiell zulässig, wenn der erste Beitragsbescheid die sachliche Beitragspflicht für ein bestimmtes Grundstück noch nicht vollständig ausgeschöpft hat.(Rn.11) 4. Eine Nachveranlagung oder sogar in bestimmten Fällen eine Nacherhebung ist jedenfalls dann möglich, wenn sich die beitragsbelastete Fläche vergrößert.(Rn.12) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 31. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.530 EUR festgesetzt. I Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen einen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid erhobenen Klage. Er ist Eigentümer des in D... gelegenen Flurstücks 118 der Flur 25. Das Flurstück 118 war ursprünglich Teil des Flurstücks 100 und gehörte dem verstorbenen Vater des Antragstellers, dessen Erbe der Antragsteller ist. Gegenüber dem Vater des Antragstellers war mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. Juli 2005 für das Flurstück 100 ein Anschlussbeitrag in Höhe von 18.302,45 EUR festgesetzt worden. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2016 wird der Antragsteller als Beitragspflichtiger für das Flurstück 118 in Anspruch genommen. Nach den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts wird mit diesem Bescheid - zusätzlich - eine zuvor ausgenommene Fläche von 5.984 qm in die Veranlagung einbezogen, welche erst seit Inkrafttreten der Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt D... vom Juli 2010 im Innenbereich nach § 34 BauGB liege. Von dem auf dieser Grundlage „festgesetzten Anschlussbeitrag“ in Höhe von 44.422,61 EUR werden in dem Bescheid „bereits geleistete Zahlungen“ von 18.302,45 EUR abgezogen, so dass sich die Höhe der „zu entrichtenden Zahlung“ auf 26.120,17 EUR beläuft. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit angeordnet, als in dem Bescheid ein Anschlussbeitrag festgesetzt worden ist, der den Betrag von 26.120, 17 EUR übersteigt. Insoweit ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der gegenüber dem Vater des Antragstellers festgesetzte Beitrag schon bei der [neuerlichen] Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen sei und nicht erst beim Leistungsgebot. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Mit der Beschwerde will der Antragsteller die vollständige Anordnung der aufschiebenden Wirkung erreichen. II Der Senat konnte über die nach § 146 Abs. 4 VwGO eingelegte Beschwerde trotz der Mitteilung vom 29. August 2017 entscheiden, die - zu diesem Zeitpunkt noch vertretungsbefugte – Prozessbevollmächtigte des Antragstellers habe auf ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zum Ablauf des 31. August 2017 verzichtet. Zwar ist nach den Gesamtumständen davon auszugehen, dass zwischenzeitlich ein bestandskräftiger Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO vorliegt. Die dadurch eingetretene Unterbrechung des Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 1 ZPO steht einer sofortigen Entscheidung über die Beschwerde jedoch nicht entgegen. Der Senat teilt insoweit die zu Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung vertretene Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 27. Mai 2015 – X B 72.14 -, juris Rn. 10), dass eine gerichtliche Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahren ergehen darf, wenn, wie hier, keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beteiligte wegen des Ablaufs der Begründungsfrist vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem [neuen] Vortrag zur Begründung des Rechtsbehelfs ausgeschlossen ist und darüber hinaus durch Zustellung der Entscheidung keine [Rechtsbehelfs-]Frist in Lauf gesetzt wird. Besondere Umstände, die ausnahmsweise etwas anderes gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach dem im vorliegenden Verfahren von dem Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Prüfungsmaßstab kommt es darauf an, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen, der Erfolg der Klage mithin wahrscheinlicher ist als ihr Misserfolg (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog; s. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – OVG 9 S 44.14 -, juris Rn. 8 f.). Dies ist zu verneinen. Das Verwaltungsgericht hat überwiegende Erfolgsaussichten der Klage mit Blick auf die erstmalig einbezogene Grundstücksfläche von 5.984 qm verneint (26.120,17 EUR). Hierzu hat es ausgeführt, der Beitragserhebung stünden weder das von dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung umfasste Verbot der Doppelbelastung noch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes entgegen. Es handele sich um die Nacherhebung eines mit der ersten Heranziehung im Jahre 2005 noch nicht ausgeschöpften Beitrags. Für eine Fläche von 5.984 qm des Flurstücks 188 sei die beitragsrechtlich relevante Vorteilslage erst im Juli 2010 mit ihrer Einbeziehung in den bauplanungsrechtlichen Innenbereich entstanden. In dem Zeitpunkt dieser Vervollständigung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche habe es mangels wirksamen Satzungsrechts noch keine sachliche Beitragspflicht gegeben. Die sachliche Beitragspflicht sei vielmehr erst im August 2011 entstanden, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abwasserbeitragssatzung vom 14. August 2012 (ABS 2012). Die Vorgängersatzungen seien unwirksam gewesen. Anders als der Antragsteller meint, ist Rechtsgrundlage einer Beitragserhebung auch im Fall einer Nacherhebung einer noch nicht voll ausgeschöpften sachlichen Beitragspflicht oder bei einer flächenmäßigen Vergrößerung des Grundstücks und einer hierauf gestützten Nachveranlagung des hinzugekommenen Grundstücksteils (vgl. zu diesen Begriffen: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 56. EL März 2017, § 8 Rn. 26 und 511) § 8 KAG i.V.m. der jeweils einschlägigen Beitragssatzung. Hierzu bedarf es keiner gesonderten gesetzlichen Ermächtigung. Regelungen in anderen Bundesländern geben insoweit nichts her. Die gegen die Wirksamkeit der ABS 2012 gerichteten Rügen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Entgegen der Behauptung des Antragstellers hat sich das Verwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob die ABS 2012 wirksam ist. Es ist sogar über den im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO gebotenen Prüfungsumfang hinausgegangen, indem es nicht nur sich aufdrängenden Mängeln und substantiierte Rügen nachgegangen ist, sondern auf sein Urteil vom 24. Oktober 2016 – 6 K 922/14 – (juris) verweist, in welchem die Wirksamkeit der Satzung – einschließlich der von dem Antragsteller angeführten Regelung des § 6 Buchst. b der ABS 2012 (juris Rn. 26) – eingehend geprüft worden war. Dass zur Bestimmung von „innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB)“ liegenden Grundstücken i.S.d. § 6 Buchst. b der ABS 2012 auch auf eine (im jeweiligen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht geltende) Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB zurückgegriffen werden kann, liegt auf der Hand. Die von dem Antragsteller ins Feld geführten Bestimmtheitsbedenken bestehen nicht. Es ist einem Beitragspflichtigen möglich und zumutbar, sein Grundstück betreffendes – hier nach §§ 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemachtes - Satzungsrecht zu kennen. Anders als der Antragsteller zu meinen scheint, ist auch der Inhalt der veröffentlichten Satzung maßgeblich – und nicht etwaig anderweitige Vorstellungen, die der Antragsgegner im Rahmen seiner Beteiligung als Träger öffentlicher Belange geäußert haben soll. Unabhängig von alledem wäre die von dem Antragsgegner nunmehr als maßgeblich erachtete am 12. Februar 2015 beschlossene Abwasserbeseitigungssatzung – ABS 2015 – heranzuziehen. Dass die ABS 2015 im Falle der Nichtigkeit der ABS 2012 nicht Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Beitragsbescheid sein könnte, ist weder dargetan noch drängt es sich auf. Das Beschwerdevorbringen greift auch nicht durch, soweit der Antragsteller meint, die nachträgliche Veranlagung einer Grundstücksfläche von 5.984 qm verstoße gegen das Verbot der Doppelbelastung. Er stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, diese Fläche liege erst seit dem Inkrafttreten der von der Stadt beschlossenen Satzung nach § 34 BauGB im Juli 2010 im bauplanungsrechtlichen Innenbereich und sei aus diesem Grunde erstmals auf der Grundlage der ABS 2012 beitragspflichtig geworden. Vielmehr bestätigt er die maßgebliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, indem er vorträgt, ein „höherer Beitragstatbestand“ sei erst aufgrund der Innenbereichssatzung und der – an dieser Stelle als wirksam bezeichneten – ABS 2012 entstanden. Hiervon hat der Senat auszugehen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO). Dies zugrunde gelegt, sperrt der 2005 an den Vater des Antragstellers ergangene Bescheid nicht die Beitragsfestsetzung für die nunmehr zusätzlich veranlagte Grundstücksfläche von 5.984 qm. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das hieraus folgende Verbot der Doppelbelastung besagen, dass die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme einer bestimmten Anlage nur einmal und endgültig in Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird. Ist die sachliche Beitragspflicht aufgrund einer wirksamen Satzung entstanden und der Beitragstatbestand erfüllt, ist die erneute Entstehung einer Beitragspflicht im Grundsatz gesperrt. Demgegenüber ist – unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung - eine Nacherhebung prinzipiell zulässig, wenn der erste Beitragsbescheid die sachliche Beitragspflicht für ein bestimmtes Grundstück noch nicht vollständig ausgeschöpft hat. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung ist nicht gleichbedeutend mit einem Grundsatz der Einmaligkeit des Beitragsbescheides (s. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 – OVG 9 S 75.12 -, juris Rn. 20; Driehaus a.a.O., § 8 Rn. 27 m.w.N. zur weiteren obergerichtlichen Rechtsprechung). Vorliegend ist die sachliche Beitragspflicht nach der von dem Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellten Würdigung des Verwaltungsgerichts erst auf der Grundlage der rückwirkend zum August 2011 in Kraft getretenen ABS 2012 entstanden. Damit richtet sich die Beitragsberechnung nach dieser Satzung und den zu diesem Zeitpunkt bestehenden tatsächlichen und sonstigen rechtlichen Umständen. Dies gilt auch, soweit es um die für die Beitragserhebung maßgebliche Grundstücksfläche geht. Folge ist, dass für die streitgegenständliche Grundstücksfläche von 5.984 qm ein Beitrag durch Erlass eines weiteren Bescheides nach zu erheben ist, da diese nach dem angefochtenen Beschluss erstmals durch ihre Einbeziehung in den bauplanungsrechtlichen Innenbereich im Jahre 2010 beitragspflichtig wurde. Die von dem Antragsteller angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster vermag dieses Ergebnis nicht überwiegend wahrscheinlich in Zweifel zu ziehen. Zwar vertritt das Oberverwaltungsgericht Münster die Auffassung, dass das Verbot der Doppelbelastung auch in den Fällen gelte, in welchen eine Beitragspflicht materiell-rechtlich nicht entstanden sei, jedoch ein Beitrag wirksam, wenngleich rechtswidrig festgesetzt und damit eine Beitragspflicht formell-rechtlich entstanden sei (Schneider/Rohde in: Hamacher u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. EL August 2017, § 8 Rn. 59 m.w.N.). Allerdings hält das Gericht trotz eines vorangegangenen Beitragsbescheides eine weitere Beitragserhebung (u.a.) im Wege der Nachveranlagung also dann für zulässig, wenn sich die beitragsbelastete Fläche vergrößert (Schneider/Rohde a.a.O., § 8 Rn. 61 m.w.N.). Um einen solchen Fall dürfte es sich hier handeln. Denn die streitgegenständliche Fläche von 5.984 qm wurde nach den zugrunde zu legenden Umständen erstmals im Jahre 2010 (möglicherweise als Teil eines neuen Grundstücks im wirtschaftlichen Sinn) beitragspflichtig, also nach Ergehen des Beitragsbescheides vom 25. Juli 2005. Mit seiner Ansicht, dieser Bescheid stehe einer weiteren Veranlagung entgegen, beruft sich der Antragsteller der Sache nach auf die Wirkung der Bestandskraft eines Beitragsbescheides sowie auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (s. hierzu: Driehaus a.a.O., § 8 Rn. 28 ff.). Auch insoweit führt die Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Seine Angriffe gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts zum Beitragsschuldverhältnis gehen zunächst deshalb fehl, weil vorliegend der Beginn des Beitragsschuldverhältnisses unerheblich ist. Maßgeblich ist allein, ob die Zahlung des mit dem Beitragsbescheid aus dem Jahre 2005 festgesetzten Betrages das Beitragsschuldverhältnis nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i.V.m. § 47 AO zum Erlöschen gebracht haben kann. Dies ist jedoch zu verneinen, wenn, wie hier, einen Nacherhebung möglich ist. Auch soweit man dem Oberverwaltungsgericht Münster zur formell-rechtlich entstandenen Beitragspflicht folgte, dürfte vorliegend im Ergebnis nichts anderes gelten. Denn das Gericht hält es, wie ausgeführt, für zulässig, auch nach Ergehen eines ersten Beitragsbescheides für eine neu hinzugekommene Grundstücksfläche einen (weiteren) Beitrag nach zu veranlagen. Ebenso wenig legt der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der weiteren Beitragserhebung mit seinem Vorbringen dar, der Bescheid aus dem Jahre 2005 habe neben einer belastenden auch eine begünstigende Wirkung, so dass die (über § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG anwendbare) Regelung des § 130 Abs. 2 AO (bzw. 131 Abs. 2 AO) einer weiteren Beitragserhebung entgegenstehe. Das Verwaltungsgericht hat eine begünstigende Wirkung des im Jahre 2005 ergangenen Beitragsbescheides verneint. Hierbei geht es zutreffend davon aus, dass ein Beitragsbescheid in der Regel nicht den Schluss zu lässt, es werde auch später nicht mehr als der geforderte Betrag verlangt. Zwar trifft es zu, dass das Oberverwaltungsgericht Münster in dem von dem Antragsteller angeführten Urteil vom 28. November 1995 a.a.O. (juris Rn. 28 ff.) Kanalanschlussbeitragsbescheiden einen auch begünstigenden Regelungsgehalt bemisst. Jedoch ist selbst nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Münster, wie aufgezeigt, eine Nachveranlagung oder sogar in bestimmten Fällen eine Nacherhebung (s. zur Nacherhebung: Schneider/Rohde a.a.O., § 8 Rn. 62 m.w.N.) möglich, ohne dass sich das Gericht mit den Voraussetzungen der Rücknahme oder des Widerrufs eines begünstigenden Verwaltungsaktes befasst. Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an. Denn der erkennende Senat folgt der in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. März 1988 – 8 C 92.87 -, juris Rn. 19.), welches die zum Erschließungsbeitragsrecht angestellten Erwägungen mit Beschluss vom 6. Oktober 2003 – 9 B 95/03 - (juris) auf das Kommunalabgabenrecht übertragen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 a.a.O., juris Rn. 20; ebenso: Kopp/Schenke, VwVfG, Kommentar, 14. Aufl. 2013, § 48 VwVfG Rn. 69 m.w.N. sowie - unter Hinweis auf den steuerrechtlichen Streitstand - Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 130 Rn. 40). Mit dieser Rechtsprechung steht der erstinstanzliche Beschluss im Einklang. Hiernach ist ein Bescheid, mit dem ein zu niedrigerer Beitrag verlangt wird, ein nach seinem Tenor ausschließlich belastender Verwaltungsakt. Zwar kann sich aus einer Auslegung des Bescheides ausnahmsweise ergeben, dass der Bescheid auch eine begünstigende Regelungswirkung entfaltet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass sich an keiner Stelle des Bescheides von 2005 die Aussage findet, dem Antragsteller werde (bezogen auf das in Anspruch genommene Grundstück) letztmalig für die Herstellung der Entwässerungsanlage eine Zahlung abverlangt. Die Beschwerde legt nicht hinreichend dar, bei dieser Auslegung sei Vorbringen des Antragstellers übergangen worden. Sein Schriftsatz vom 8. März 2016 gibt hierzu ebenso wenig etwas her, wie die Stellungnahmen des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren. Dies gilt schon deshalb, weil die Auslegung eines Bescheides vom Empfängerhorizont, hier also des Beitragspflichtigen – und nicht aus Sicht der beitragserhebenden Stelle, vorzunehmen ist. Auch das weitere Beschwerdevorbringen lässt keinen hinreichenden Rückschluss auf eine begünstigende Regelungswirkung des Bescheides zu. Zwar mag es sein, dass der Bescheid aus dem Jahre 2005 die gesamte Fläche des damals noch ungeteilten Flurstücks 100 in den Blick nahm und in diesem Bescheid die „anrechenbare Grundstücksfläche“ deutlich niedriger als in dem bereits im Jahre 2002 ergangenen, 2004 jedoch gerichtlich aufgehobene Beitragsbescheid festgesetzt wurde. Mangels jeglicher Anhaltspunkte in der Begründung des Bescheides aus dem Jahr 2005 lassen diese Umstände jedoch aus Sicht eines verständigen Beitragspflichtigen nicht den Rückschluss zu, der Zweckverband habe als beitragserhebende Stelle verbindlich festgestellt, eine weitere Beitragserhebung sei ausgeschlossen. Dies gilt um so mehr, wenn es, wie hier, um eine neu hinzugekommene Grundstücksfläche geht. Auch der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes (s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 a.a.O., juris Rn. 19 f.) steht der Beitragserhebung durch den angefochtenen Bescheid nicht entgegen. Vorliegend ist schon eine adäquate Vertrauensbetätigung nicht vorgetragen. Ebenso wenig hat der Antragsteller hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass eine (unterstellte) Vertrauensbetätigung schutzwürdig sein könnte. Insbesondere hat er, wie ausgeführt, keine besonderen Umstände dargetan, die ausnahmsweise eine Mischwirkung des Bescheides aus dem Jahr 2005 begründen könnten. Zudem dürfte sich die Frage, ob ein betätigtes Vertrauen schutzwürdig ist, auch nach dem materiellen Recht richten. Dieses lässt indes aus den dargelegten Gründen den Erlass eines weiteren Beitragsbescheides zu. All dies kann jedoch letztlich auf sich beruhen. Denn das Vorbringen des Antragstellers kann jedenfalls bei der gebotenen Interessenabwägung nicht die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides aus Vertrauensschutzgesichtspunkten begründen. Diese Abwägung führt zu einem überwiegenden Allgemeininteresse, hinter dem das Interesse des Antragsstellers, von einer ergänzenden Beitragserhebung verschont zu werden, zurückstehen muss. Maßgeblich ist insoweit die Erwägung, dass der Zweckverband seine Leistung u.a. auch zugunsten des Antragstellers erbracht hat. Der Zweckverband sowie die hinter ihm stehende Allgemeinheit müssen dafür die nach dem Gesetz entstandene Gegenleistung fordern können, und zwar nicht nur aus fiskalischem Interesse, sondern auch im Interesse der Beitragsgerechtigkeit (vgl. zu diesen Gesichtspunkten: BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 a.a.O., juris Rn. 6). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).