Beschluss
OVG 9 S 20.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Zweckverband, der keinen Gebührenaufschlag für Nichtbeitragszahler, sondern lediglich einen Gebührenabschlag für Beitragszahler erhebt, und zwar auf der Grundlage einer gebührenrechtlichen Regelung, die nach ihrem Sinn und Zweck die besondere Belastung der Grundstückseigentümer durch das Zusammenspiel von Beiträgen und Gebühren mildern soll, handelt rechtmäßig.(Rn.10)
2. Soweit ein Verband den Grundstückseigentümern die Möglichkeit eröffnet, noch vor Aufhebung der Beitragssatzungen einen Beitragsbescheid zu erhalten und darauf im Ergebnis gebührenmindernd zu zahlen, bedarf es dazu keiner speziellen gebührenrechtlichen Regelung.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 11,90 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Zweckverband, der keinen Gebührenaufschlag für Nichtbeitragszahler, sondern lediglich einen Gebührenabschlag für Beitragszahler erhebt, und zwar auf der Grundlage einer gebührenrechtlichen Regelung, die nach ihrem Sinn und Zweck die besondere Belastung der Grundstückseigentümer durch das Zusammenspiel von Beiträgen und Gebühren mildern soll, handelt rechtmäßig.(Rn.10) 2. Soweit ein Verband den Grundstückseigentümern die Möglichkeit eröffnet, noch vor Aufhebung der Beitragssatzungen einen Beitragsbescheid zu erhalten und darauf im Ergebnis gebührenmindernd zu zahlen, bedarf es dazu keiner speziellen gebührenrechtlichen Regelung.(Rn.12) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 11,90 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Heranziehung zu Abwassergebühren. Sie sind Eigentümer des im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland gelegenen Grundstücks ... in Beeskow/OT Kohlsdorf, das an die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Verbandes angeschlossen ist. Gegenüber den Antragstellern wurde schon 1998 ein Anschlussbeitragsbescheid erlassen. Dieser wurde später gerichtlich aufgehoben. Anfang 2015 beabsichtigte der Zweckverband, für die Zukunft auf Beitragserhebungen zu verzichten und zu diesem Zweck alle Beitragssatzungen aufzuheben. Bestandskräftige Beitragsbescheide sollten demgegenüber nicht aufgehoben und darauf gezahlte Beiträge nicht erstattet werden. Weiter beabsichtigte der Zweckverband die Erhebung unterschiedlich hoher Gebühren von Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern. Den noch nicht zu Beiträgen herangezogenen Grundstückseigentümern bot der Zweckverband an, noch vor Aufhebung der Beitragssatzungen einen Beitragsbescheid zu erlassen, damit diese in den Genuss des geplanten niedrigeren Gebührensatzes kommen würden. Ein entsprechendes Schreiben ging unter dem 14. Januar 2015 an die Antragsteller. Obwohl die Antragsteller das „Angebot“ nicht „annahmen“, erließ die Antragsgegnerin auch ihnen gegenüber unter dem 5. März 2015 noch einen Beitragsbescheid über 3.635,20 Euro, hob diesen indessen auf den Widerspruch der Antragsteller unter dem 13. Juli 2015 auf, nachdem zwischenzeitlich mit Satzung vom 11. Juni 2015 alle Anschlussbeitragssatzungen des Verbandes - rückwirkend - aufgehoben worden waren. Die Gebührensatzung für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland vom 13. Dezember 2007 in der Fassung der 2. Änderung vom 19. November 2015 (im Folgenden: Gebührensatzung) sieht ab dem 01. Juli 2015 „gespaltene“ Gebührensätze für Abwasseranschlussbeitragszahler (Mengengebühr 1) und Nichtbeitragszahler (Mengengebühr 2) vor (§ 3 Abs. 7 und 7 a Gebührensatzung). Mit Bescheid vom 03. Februar 2016 zog die Antragsgegnerin die Antragsteller u. a. zur Zahlung von Abwassergebühren für die Zeit vom 01. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 in Höhe von 116,40 Euro heran (2,91 Euro/m³ x 40 m³). Sie legte dabei die Mengengebühr 2 zugrunde. Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch wollten die Antragsteller erreichen, dass für sie die Mengengebühr 1 zugrunde gelegt wird (1,72 Euro/m. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2016 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Daraufhin haben die Antragsteller Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Eilantrag mit Beschluss vom 01. Juni 2016 abgelehnt. Der Beschluss ist den Antragstellern am 03. Juni 2016 zugestellt worden. Sie haben am 17. Juni 2016 Beschwerde erhoben und diese am 04. Juli 2016, einem Montag, begründet. II. Die nach § 146 Abs. 4 VwGO erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgebrachten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Antragsgegnerin habe zulässigerweise von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, „gespaltene“ Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorzusehen, Gebrauch gemacht (vgl. § 3 Abs. 7 und 7 a Gebührensatzung). Diese Würdigung hat die Beschwerde nicht erschüttert. Die Beschwerde macht unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - (juris) sinngemäß geltend, die Gebührensatzung sei unwirksam, weil mit der Regelung „gespaltener“ Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler die vorgenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgangen werde. Auf diesem Wege würden Nutzer, die auf die bis zum Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. am 01. Februar 2004 geltende Rechtslage vertrauen durften, gleichsam „durch die Hintertür“ doch noch zu Beiträgen zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten herangezogen. Das greift nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 12. November 2015 ausgesprochen, dass in bestimmten Fällen Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. besteht. Das betrifft Fälle, in denen im Zeitpunkt der Gesetzesänderung nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg im Zusammenspiel mit den Regelungen über die Festsetzungsverjährung eine Beitragserhebung nicht mehr möglich gewesen ist, weil bei Erlass einer dem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. genügenden rückwirkenden Satzung sogleich Festsetzungsverjährung eingetreten wäre. Der Beschluss hat zur Folge, dass in bestimmten Fällen eine Beitragserhebung nicht zulässig ist, weil Vertrauensschutz auf den Fortbestand einer verjährungsähnlichen Situation besteht, die man als hypothetische Festsetzungsverjährung bezeichnen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rdn. 31 ff. und Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 -, juris Rdn. 44). Schon vor Ergehen des Beschlusses, nämlich mit Satzung vom 11. Juni 2015, hat der Zweckverband alle seine jemals erlassenen Schmutzwasseranschlussbeitragssatzungen rückwirkend aufgehoben. Seither besteht keine Rechtsgrundlage für den Erlass neuer Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheide mehr. Weiter mussten die noch nicht bestandskräftigen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheide aufgehoben werden. Lediglich die bereits bestandskräftigen Schmutzwasseranschlussbescheide sind von den Satzungsaufhebungen unberührt geblieben und bilden weiter eine Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der auf sie gezahlten Beiträge, deren Rückzahlung nicht beabsichtigt ist. Soweit der Zweckverband die Erhebung von Benutzungsgebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung zu unterschiedlich hohen Gebührensätzen für (die verbliebenen) Beitragszahler (1,72 Euro/m³) und Nichtbeitragszahler (2,91 Euro/m³) vorsieht, hat er die Gebührensätze nicht etwa in der Weise kalkuliert, dass er zunächst nach den gebührenrechtlichen Regeln einen einheitlichen Benutzungsgebührensatz für alle Nutzer kalkuliert hat und anschließend gleichsam außerhalb des Benutzungsgebührenrechts noch ein Aufschlag für Nichtbeitragszahler erfolgt ist, der den Zweck hat, das durch Aufgabe der Beitragserhebung entgangene Beitragsvolumen nach und nach zu ersetzen. Vielmehr hat der Zweckverband nach der von den Antragstellern nicht bestrittenen Auffassung des Verwaltungsgerichts die unterschiedlichen Gebührensätze insgesamt in Anwendung des Gebührenrechts kalkuliert, allerdings in der Weise, dass das von den (verbliebenen) Beitragszahlern aufgebrachte tatsächliche Beitragsaufkommen - nur - zu deren Gunsten, nicht aber zu Gunsten der Nichtbeitragszahler gebührenmindernd als Abzugskapital in die Gebührenkalkulation eingegangen ist (vgl. hierzu § 6 Abs. 2 Satz 5 und 6 Nr. 2 KAG). Der Zweckverband hat mit anderen Worten keinen Gebührenaufschlag für Nichtbeitragszahler, sondern lediglich einen Gebührenabschlag für Beitragszahler geregelt, und zwar auf der Grundlage einer gebührenrechtlichen Regelung, die nach ihrem Sinn und Zweck die besondere Belastung der Grundstückseigentümer durch das Zusammenspiel von Beiträgen und Gebühren mildern soll (vgl. dazu schon LT-Drs. 2/738, S. 7; PlPr. 2/17, S. 1457). Hierin liegt keine Beitragserhebung „durch die Hintertür“ und auch sonst keine Umgehung des genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015. Der Beschluss verhält sich - wie einleitend ausgeführt - zur Unzulässigkeit der Beitragserhebung in Fällen, in denen vor der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG die Situation einer „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung eingetreten war. Die Freiheit, von einem Anschlussbeitrag (§ 8 Abs. 4 Satz 3 KAG) verschont zu bleiben, weil schon einmal die verjährungsähnliche Situation einer „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung eingetreten ist, geht indessen ebenso wie die Freiheit, von einem „echt“ verjährten Anschlussbeitrag verschont zu werden, nicht mit dem Recht einher, ganz oder teilweise von einer Abgabe verschont zu werden, die zu einer anderen Abgabenart gehört und für sich genommen rechtmäßig erhoben wird. Sie begründet auch keinen Anspruch darauf, im Rahmen der Benutzungsgebührenerhebung kalkulatorisch von dem Beitragsaufkommen zu profitieren, das andere Grundstückseigentümer aufgebracht haben; letzteres verstieße im Gegenteil zu deren Lasten gegen das dem § 6 Abs. 2 Satz 5 und 6 Nr. 2 KAG zu entnehmende Verbot der Doppelbelastung, gegen den landesrechtlichen Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und gegen den Gleichheitssatz des § 3 Abs. 1 GG (vgl. hierzu schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris Rdn. 36 f., unter Hinweis u. a. auf BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48/81 -, juris Rdn. 19). Die Freiheit, von einem Anschlussbeitrag verschont zu bleiben, weil schon einmal eine „hypothetische“ oder „echte“ Festsetzungsverjährung eingetreten ist, geht darüber hinaus auch nicht mit dem Recht einher, gebührenrechtlich zu Lasten des allgemeinen Haushalts verlangen zu können, dass der „hypothetisch“ oder „echt“ verjährte, aber nicht gezahlte Beitrag im Rahmen der Benutzungsgebührenkalkulation fiktiv wie aufgebrachtes Abzugskapital behandelt wird. Das verjährungsbedingte Recht auf Nichtzahlung des Beitrags umfasst nicht das Recht, gebührenseitig wie jemand behandelt zu werden, der einen Beitrag gezahlt hat. Es liegt auf der Hand, dass im Falle vollständiger Rückzahlung aller vereinnahmten Beiträge nur diejenigen in den Genuss einer Rückzahlung kämen, die etwas gezahlt haben, nicht aber diejenigen, die durch Verjährung vor einer Zahlung geschützt gewesen sind. Was nicht gezahlt worden ist, muss auch nicht zurückgezahlt werden. Ebensowenig muss es gebührenseitig angerechnet werden. 2. Soweit der Verband den Grundstückseigentümern die Möglichkeit eröffnet hat, noch vor Aufhebung der Beitragssatzungen einen Beitragsbescheid zu erhalten und darauf im Ergebnis gebührenmindernd zu zahlen, hat es dazu keiner speziellen gebührenrechtlichen Regelung bedurft; auch jetzt ist ein gebührenrechtlicher Regelungsbedarf insoweit nicht erkennbar. 3. Das schwer verständliche Beschwerdevorbringen, der Verband versuche, über die „gespaltenen“ Gebührensätze „abhängig von der Menge des entstandenen Abwassers die entstandenen Kosten aufzusplitten in Herstellungs-und Anschaffungskosten und gleichzeitig in Kosten für den laufenden Betrieb der Abwasserentsorgung“ dürfte inhaltlich dem Vorbringen entsprechen, es würden durch die Hintertür doch wieder Beiträge erhoben. Insoweit kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).