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Beschluss

OVG 9 N 196.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0720.9N196.13.0A
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Leitsätze
1. Der brandenburgische Gesetzgeber hat mit dem Merkmal „erschlossen“ des § 49a Abs 4 S 1 Nr 3 BbgStrG (juris: StrG BB 2009) Hinterliegergrundstücke erkennbar in die Gebührenpflicht einbezogen.(Rn.10) 2. Hinsichtlich der genauen Gestaltung der Heranziehung von „Pfeifenstilgrundstücken“ als Teilhinterliegergrundstücken besteht ein Spielraum.(Rn.11) 3. Eine niedrigere Veranlagung der Straßenreinigungsgebühr für ein Jahr oder für mehrere Jahre begründet keinen Vertrauensschutz dahin, dass die Gebühr auch für weitere Jahre entsprechend niedrig erhoben wird.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. September 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 90,30 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der brandenburgische Gesetzgeber hat mit dem Merkmal „erschlossen“ des § 49a Abs 4 S 1 Nr 3 BbgStrG (juris: StrG BB 2009) Hinterliegergrundstücke erkennbar in die Gebührenpflicht einbezogen.(Rn.10) 2. Hinsichtlich der genauen Gestaltung der Heranziehung von „Pfeifenstilgrundstücken“ als Teilhinterliegergrundstücken besteht ein Spielraum.(Rn.11) 3. Eine niedrigere Veranlagung der Straßenreinigungsgebühr für ein Jahr oder für mehrere Jahre begründet keinen Vertrauensschutz dahin, dass die Gebühr auch für weitere Jahre entsprechend niedrig erhoben wird.(Rn.12) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. September 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 90,30 EUR festgesetzt. I. Der Kläger, Eigentümer des Grundstücks E..., wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Gebühr für die Reinigung und den Winterdienst. Das Grundstück grenzt sowohl an die N... als auch an die E.... Von der E... aus gesehen ist es ein „Pfeifenstilgrundstück“ mit einer „echten“ Frontlänge von 13 m. Die weitere der Straße zugewandten Grundstücksseite verläuft im Wesentlichen parallel zur Straße auf der rückwärtigen Seite eines vorgelagerten Nachbargrundstücks. Sie hat eine Länge von ca. 33 m. Der Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 12. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2012 für das Jahr 2012 zu einer Gebühr in Höhe von 129,43 EUR heran. Hierbei legte er eine Gesamtfrontlänge von 43 m zugrunde und berief sich hierzu auf § 7 Abs. 2 und Abs. 3 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt F... vom 15. Dezember 2011. In der Satzung heißt es u. a.: „§ 7 […] (2) Grenzt ein durch die Straßenreinigung erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseiten an diese Straße (z.B. Hinterliegergrundstück), so wird anstelle der direkten Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite (zugewandte Frontlänge) zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Keine zugewandten Seiten sind die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden abgewandten Seiten. (3) Die direkte und zugewandte Frontlänge wird jeweils durch Projektion der angrenzenden oder zugewandten Grundstücksseiten auf die Straßenmitte ermittelt. Als Gesamtfrontlänge wird die Strecke zwischen den Senkrechten der äußeren Begrenzungspunkte dieser Grundstücksseiten nach der Projizierung auf die Straßenmitte ermittelt. Teile der Grundstücksseiten, die in einem Winkel über 45 Grad zur gereinigten Straße verlaufen sind aus der Gesamtfrontlänge auszugrenzen. […]“ Der Kläger möchte (wie in vorangegangenen Zeiten) in Bezug auf die E...-T...-Straße nur wegen einer Frontlänge von 13 m veranlagt werden. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 23. September 2013 abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Straßenreinigungsgebühr ist eine Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung, die Winterdienstgebühr eine Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Winterdienst. Die Gebühren sind von den Eigentümern der durch die gereinigten und geräumten Straßen erschlossenen Grundstücke zu zahlen (vgl. § 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BbgStrG), denn diese profitieren von der Straßenreinigung. Erschlossen ist ein Grundstück im straßenreinigungsgebührenrechtlichen Sinne, wenn es eine rechtliche und tatsächliche Zugangsmöglichkeit zu der öffentlichen Straße hat und sich die Straßenreinigung bzw. Winterwartung in Bezug auf die Möglichkeit einer innerhalb der geschlossenen Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung vorteilhaft auswirkt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2007 – OVG 9 A 72.05 -, juris Rn. 31). Auf die konkrete aktuelle Nutzung kommt es hierbei nicht an (Kluge in: Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Januar 2017, § 6 Rn. 1217 a m.w.N.) Danach ist das Grundstück E... (auch) über die E... erschlossen. Das Grundstück grenzt mit einer Frontlänge von ca. 13 m an diese Straße an und ist insoweit über sie zugänglich. Das Grundstück ist darüber hinaus baulich und gewerblich nutzbar, so dass auch die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen, innerhalb der geschlossenen Ortslage üblichen Nutzung besteht. Entgegen der Ansicht des Klägers führt die weitere Erschließung durch die Nordstraße auch nicht zu einer „ungerechtfertigten Doppeltheranziehung“ (s. zur Mehrfacherschließung: BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 – 4 C 78.84 -, juris Rn. 12 ff.). Die Straßenreinigungsgebühr wird nach einem typisierenden Maßstab erhoben. Ein anerkannter Maßstab ist der sogenannte Frontmetermaßstab. Dieser stellt im Grundsatz auf die Frontlänge ab, mit der ein Grundstück an die gereinigte Straße anliegt. Ergänzt wird der Frontmetermaßstab typischerweise - wie hier durch § 7 Abs. 2 der Satzung vom 15. Dezember 2011 geschehen - um Regelungen, die die Frontmeter erschlossener Hinterliegergrundstücke sowie zusätzliche Frontmeter für Grundstücke fingieren, die als Teilhinterliegergrundstücke nur mit wenigen Frontmetern an der Straße anliegen, sich rückwärtig aber verbreitern und insoweit noch eine zusätzliche, der Straße zugewandte Seite aufweisen. Entsprechende Fiktionen sind zulässig (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 – 8 NB 5.93 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 15. März 2002 – 9 B 16.02 -, juris Rn. 6 f; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2009 – OVG 9 A 1.07 -, juris Rn. 35). Das von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Februar 2006 – 7 A 11037.05 – (juris Rn. 24 ff.) steht dem nicht entgegen. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat die Heranziehung von Hinterliegern nicht als unzulässig erachtet, sondern die rheinland-pfälzischen Gemeinden auf Grund der besonderen Regelungen des rheinland-pfälzischen Straßengesetzes lediglich als ermächtigt angesehen zu bestimmen, dass nur die unmittelbar an die Straße angrenzenden Grundstücke in die Gebührenpflicht einbezogen werden (s. insbesondere Rn. 24 und 28 ff. des Urteils). Ein derartiges Wahlrecht besteht im Land Brandenburg nicht. Der brandenburgische Gesetzgeber hat mit dem Merkmal „erschlossen“ des § 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BbgStrG Hinterliegergrundstücke erkennbar in die Gebührenpflicht einbezogen (s. hierzu: LT-Drs. 2/1853, Einzelbegründung zu § 49 Abs. 5). Hinsichtlich der genauen Gestaltung der Heranziehung von „Pfeifenstilgrundstücken“ als Teilhinterliegergrundstücken besteht ein Spielraum; ein rechtlich zulässiges Regelungsmodell ist die sogenannte Projektion der weiteren der Straße zugewandten Seiten auf die Straße (s. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 a.a.O., juris Rn. 7). Dem entspricht § 7 Abs. 3 der Satzung vom 15. Dezember 2011. Die Straßenreinigungsgebühr ist eine Jahresgebühr. Eine niedrigere Veranlagung für ein Jahr oder mehrere Jahre begründet keinen Vertrauensschutz dahin, dass die Gebühr auch für weitere Jahre entsprechend niedrig erhoben wird. Weil der Vorteil der Straßenreinigung jahresweise abgegolten wird, kann sich die von dem Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457.08 -, juris), wonach Vorteilsabgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach Entstehung des Vorteils erhoben werden dürfen, nur auswirken, wenn die Gebühr für ein bestimmtes Jahr insoweit zu spät erhoben wird. Davon kann hier nicht ansatzweise die Rede sein. Soweit der Kläger darüber hinaus pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies nicht dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. 2. Aus den vorstehenden Gründen ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).