Beschluss
OVG 9 N 178.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0713.9N178.13.0A
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Leitsätze
1. Die nachträgliche Aufhebung eines Abgabenbescheides hat auf das Entstehen von Säumniszuschlägen keine Auswirkungen.(Rn.8)
2. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die rechtsvernichtende Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB), welche die gesamte Rechtsordnung durchzieht, im Einzelfall auch dem Erlass eines die Säumniszuschläge „festsetzenden“ Bescheides entgegenstehen kann.(Rn.9)
3. Wegen der aufgezeigten Möglichkeit, einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen zu erlangen, ist dies jedoch allenfalls unter der Voraussetzung denkbar, dass das Erlassermessen offensichtlich auf Null reduziert ist.(Rn.9)
4. Ein Anspruch auf einen Billigkeitserlass besteht bei einer Aufhebung des Abgabenbescheides wegen Nichtigkeit der ihm zugrundeliegenden Satzung nur, soweit vorläufiger Rechtsschutz geboten gewesen wäre, also zu Unrecht versagt worden war.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 18. Juli 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.033,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nachträgliche Aufhebung eines Abgabenbescheides hat auf das Entstehen von Säumniszuschlägen keine Auswirkungen.(Rn.8) 2. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die rechtsvernichtende Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB), welche die gesamte Rechtsordnung durchzieht, im Einzelfall auch dem Erlass eines die Säumniszuschläge „festsetzenden“ Bescheides entgegenstehen kann.(Rn.9) 3. Wegen der aufgezeigten Möglichkeit, einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen zu erlangen, ist dies jedoch allenfalls unter der Voraussetzung denkbar, dass das Erlassermessen offensichtlich auf Null reduziert ist.(Rn.9) 4. Ein Anspruch auf einen Billigkeitserlass besteht bei einer Aufhebung des Abgabenbescheides wegen Nichtigkeit der ihm zugrundeliegenden Satzung nur, soweit vorläufiger Rechtsschutz geboten gewesen wäre, also zu Unrecht versagt worden war.(Rn.10) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 18. Juli 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.033,50 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen die „Festsetzung“ von Säumniszuschlägen. Sie ist Eigentümerin eines im Verbandsgebiet des Beklagten liegenden Grundstücks, für welches sie zu einem Anschlussbeitrag herangezogen wurde. Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs hat sie Klage erhoben und um Eilrechtsschutz nachgesucht. Ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde in zweiter Instanz teilweise stattgegeben, und zwar soweit ein Beitrag von mehr als 1.964,51 EUR gefordert worden war (Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2010 – OVG 9 S 35.10 –). Ihre Klage hatte später sogar in vollem Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob mit rechtskräftigem Urteil vom 31. Mai 2012 – 6 K 256/08 – den Beitragsbescheid insgesamt auf. Während des vorstehenden Klageverfahrens beantragte die Klägerin den Erlass von Säumniszuschlägen auf die gesamte Beitragsschuld. Die insoweit nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2012 – VG 7 K 244/12 – ab. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf den begehrten Billigkeitserlass zu. Die geltend gemachte Aufhebung des Anschlussbeitragsbescheides durch das Urteil vom 31. Mai 2012 führe nicht zu einem Erlass aus sachlichen Gründen. Neben dem Erfolg des Rechtsbehelfs setze ein solcher Erlass voraus, dass die Aussetzung der Vollziehung, die das Entstehen von Säumniszuschlägen verhindere, geboten gewesen sei. Daran fehle es jedoch. Denn aufgrund der Beschwerdeentscheidung vom 15. Dezember 2010 stehe fest, dass die Aussetzung der Vollziehung in dem streitgegenständlichen Umfang von 1.964,51 EUR nicht geboten gewesen sei. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin kein Rechtsmittel ein. Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 26. Juli 2012 setzte der Beklagte Säumniszuschläge unter Zugrundelegung eines geschuldeten Betrages von 1.964,51 EUR fest. In dem hiergegen gerichteten Widerspruchsschreiben hat die Klägerin „des weiteren“ beantragt, ihr die Säumniszuschläge wegen des Erfolgs der gegen den Beitragsbescheid erhobenen Klage zu erlassen. Unter dem 14. September 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und wies bezüglich des Erlassantrages mit gesondertem Schreiben auf die Rechtskraft des Urteils vom 8. Juni 2012 hin. Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die dargelegten Berufungszulassungsgründe wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Die Klägerin hat die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage gestellt, die „Festsetzung“ der Säumniszuschläge durch Bescheid vom 26. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2012 sei rechtmäßig und verletzte sie daher nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von dem Grundsatz ausgegangen, dass die nachträgliche Aufhebung eines Abgabenbescheides auf das Entstehen von Säumniszuschlägen keine Auswirkungen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2017 – OVG 9 N 200.13 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Rechtsschutzbedürfnis des Abgabenpflichtigen ist durch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abgabenfestsetzung selbst hinreichend Genüge getan (BFH, Urteil vom 20. Mai 2010 – V R 42/08 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Mit der Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes entfallen auch die Säumniszuschläge. Wird der Eilantrag abgelehnt, sind überdies Säumniszuschläge im Wege des Billigkeitserlasses zu beseitigen, wenn und soweit der an sich gebotene vorläufige Rechtschutz nicht gewährt worden war. Die Rechtmäßigkeit eines die Säumniszuschläge „festsetzenden“ Bescheides - also eines Bescheides, der lediglich die mit der Verwirklichung des Tatbestandes des § 240 Abs 1 Satz 1 bis 3 AO kraft Gesetzes eingetretene Säumnis feststellt und zur Zahlung auffordert (vgl. zur Unbedenklichkeit einer solchen Anforderung: BFH, Urteil vom 12. August 1999 – VII R 92/98 -, juris Rn. 24) - bleibt hiervon grundsätzlich unberührt. Soweit die Klägerin meint, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten soll, greift ihr Vorbringen nicht durch. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die rechtsvernichtende Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB), welche die gesamte Rechtsordnung durchzieht, im Einzelfall auch dem Erlass eines die Säumniszuschläge „festsetzenden“ Bescheides entgegenstehen kann. Wegen der aufgezeigten Möglichkeit, einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen zu erlangen, ist dies jedoch allenfalls unter der Voraussetzung denkbar, dass das Erlassermessen offensichtlich auf Null reduziert ist (vgl. das von der Klägerin angeführte, zum Erschließungsbeitragsrecht ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 20. Mai 2003 – 1 L 137/02 – juris Rn. 39; a.A. VGH München, Urteil vom 12. April 1991 – 23 B 90.2751 -, juris Rn. 38). Eine derartige Ermessensreduzierung hat die Klägerin jedoch nicht dargetan. Entgegen ihrer Ansicht ist die Kenntnis des Beklagten von dem verwaltungsgerichtlichen Urteil, mit welchem der Anschlussbeitragsbescheid wegen Nichtigkeit der zu Grunde liegenden Satzung (insgesamt) aufgehoben wurde, nicht ausreichend. Ein Anspruch auf einen Billigkeitserlass besteht bei einer derartigen Fallgestaltung nur, soweit vorläufiger Rechtsschutz geboten gewesen wäre, also zu Unrecht versagt worden war. Maßstab hierfür ist, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestanden (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies setzt voraus, dass zu diesem Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit des Abgabenbescheides überwiegend wahrscheinlich war. Hierbei untersucht das Gericht nur, ob die Abgabenerhebung – einschließlich der ihr zu Grunde liegenden Satzung – an sich aufdrängenden Mängeln leidet und geht den substantiierten Rügen des Bürgers nach; auch insoweit werden allerdings keine schwierigen Tatsachen oder Rechtsfragen geklärt; diese werden gleichsam ausgeklammert, ohne dass aus ihrem Vorliegen Schlüsse zu Gunsten des Bürgers zu ziehen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – OVG 9 S 44.14 -, juris Rn. 8). Derartige ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Anschlussbeitragsbescheides hat die Klägerin indes nicht aufgezeigt. Der bloße Hinweis auf das (ohnehin erst nach der Entscheidung des Senats vom 15. Dezember 2010 erlassene) Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2012 genügt nicht. Aus diesem Grunde ist es, entgegen der Ansicht der Klägerin, auch für die Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unerheblich, dass sich das Verwaltungsgericht in dem streitgegenständlichen Urteil vom 18. Juli 2013 nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, wann in einem Anfechtungsstreitverfahren gegen die „Festsetzung“ von Säumniszuschlägen Erlassgründe „nochmals“ zu prüfen sind. Unabhängig davon stand im Zeitpunkt der „Festsetzung“ der Säumniszuschläge rechtskräftig fest, dass ein auf die Aufhebung des Anschlussbeitragsbescheides durch das Urteil vom 31. Mai 2012 gestützter Billigkeitserlass nicht geboten ist. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2012, in welchem diese Frage in der die Klageabweisung tragenden Begründung verneint worden war. Eine die Rechtskraft überwindende Änderung der Sach- oder Rechtslage hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Es hätte demnach der Klägerin oblegen, gegen dieses Urteil Rechtsmittel einzulegen, um der Anforderung von Säumniszuschlägen zu entgegen. Nachdem sie dies versäumt hat, kann sie dem Beklagten nicht entgegenhalten, dass er sie angeblich rechtsmissbräuchlich zur Zahlung der angefallenen Säumniszuschläge auffordert. Mit ihrem weiteren Vorbringen, dem Beklagten sei bei Erlass des Beitragsbescheides „aus vorangegangenen Verfahren bekannt gewesen, dass er über keine wirksame satzungsrechtliche Grundlage hinsichtlich der Beitragserhebung“ verfüge, dringt die Klägerin gleichfalls nicht durch. Das Vorbringen genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Klägerin hat ihre Behauptung nicht einmal ansatzweise unterlegt. b) Ernstliche Richtigkeitszweifel sind auch nicht dargetan, soweit das Verwaltungsgericht den Hilfsantrag als unzulässig angesehen hat, den Beklagten zu verpflichten, angesichts der Aufhebung des Anschlussbeitragsbescheides die „festgesetzten“ Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht auf die Rechtskraft des Urteils vom 8. Juni 2012 abgestellt. 2. Aus den vorstehenden Gründen ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 VwGO zuzulassen. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich weder besondere rechtliche Schwierigkeiten noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).