Beschluss
OVG 9 N 31.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0504.OVG9N31.14.0A
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Leitsätze
1. Das Zitiergebot nach Art. 5 Abs. 2 S. 3 VerfBbg (juris: Verf BB 1992) erstreckt sich auch auf das landesrechtlich gewährleistete Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 49 Abs. 1 VerfBbg (juris: Verf BB).(Rn.7)
2. Die Vorschriften des Vergnügungssteuergesetzes, die eine bereits vorkonstitutionell bestehende Eingriffsgrundlage lediglich unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen, sind vom landesverfassungsrechtlichen Zitiergebot nicht erfasst.(Rn.9)
3. Erlässt eine Gemeinde rückwirkende Satzungsregelungen, so hat sie die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, die für die (rückwirkend) erfassten Veranlagungszeiträume gegolten haben.(Rn.12)
4. Für die Jahre 1998 und 2000 konnte der Stückzahlmaßstab noch angewendet werden, und zwar nicht nur hinsichtlich des im Gesetz vorgesehenen Sockelbetrages (§ 14 VergnügStG), sondern auch bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Ermächtigung zur Erhöhung des Steuersatzes (§ 20 VergnügStG).(Rn.14)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. März 2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 34.328,14 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Zitiergebot nach Art. 5 Abs. 2 S. 3 VerfBbg (juris: Verf BB 1992) erstreckt sich auch auf das landesrechtlich gewährleistete Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 49 Abs. 1 VerfBbg (juris: Verf BB).(Rn.7) 2. Die Vorschriften des Vergnügungssteuergesetzes, die eine bereits vorkonstitutionell bestehende Eingriffsgrundlage lediglich unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen, sind vom landesverfassungsrechtlichen Zitiergebot nicht erfasst.(Rn.9) 3. Erlässt eine Gemeinde rückwirkende Satzungsregelungen, so hat sie die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, die für die (rückwirkend) erfassten Veranlagungszeiträume gegolten haben.(Rn.12) 4. Für die Jahre 1998 und 2000 konnte der Stückzahlmaßstab noch angewendet werden, und zwar nicht nur hinsichtlich des im Gesetz vorgesehenen Sockelbetrages (§ 14 VergnügStG), sondern auch bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Ermächtigung zur Erhöhung des Steuersatzes (§ 20 VergnügStG).(Rn.14) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. März 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 34.328,14 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Vergnügungssteuer für von ihr gehaltene Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit durch die Beklagte. Mit Bescheid vom 17. Juni 1998 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Monate Juni bis Dezember 1998 Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 35.910,00 DM (18.360,49 Euro) fest, wobei ein monatlicher Steuersatz von 270 DM für 19 Spielgeräte angesetzt wurde. Mit Bescheid vom 3. Januar 2000 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Monate Januar bis Dezember 2000 Vergnügungssteuer in Höhe von 64.800,00 DM (33.131,71 Euro) fest, wobei sich der genannte Steuersatz auf 20 Spielgeräte bezog. Das nach erfolglosem Widerspruch gegen die Bescheide angerufene Verwaltungsgericht gab der Klage insoweit statt, als der Steuersatz einen monatlichen Betrag von 90 DM pro Gerät und Monat überstieg. Insoweit fehle es an einer entsprechenden Satzungsregelung (VG Cottbus, Urteil vom 14. Januar 2011 - 1 K 277/10, juris). Am 16. Februar 2011 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt S...die 2. Vergnügungssteuersatzung (1993 bis 2004), die nunmehr einen Steuersatz von 270 DM vorsah. Auf dieser Grundlage wurden mit Bescheid vom 18. Februar 2011 Vergnügungssteuern in Höhe von 23.940 DM (12.240,33 Euro) für Juni bis Dezember 1998 und 43.200 DM (22.087,81 Euro) für Januar bis Dezember 2000 festgesetzt. Laut Begründung handelte es sich um die den Steuersatz von 90 DM übersteigenden Beträge. Bis zu diesem Satz seien die ursprünglichen Bescheide weiter maßgeblich. Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluss vom 15. Juli 2011 die aufschiebende Wirkung des gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs an. Es fehle der 2. Vergnügungssteuersatzung an einer wirksamen Fälligkeitsregelung. Daraufhin beschloss die Stadtverordnetenversammlung am 21. September 2011 die 3. Vergnügungssteuersatzung (1993 bis 2004). Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2012 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. März 2014 abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand dieses Urteils verwiesen. Mit dem vorliegenden Zulassungsantrag macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend, weil die Besteuerung für die fraglichen Zeiträume gegen das Zitiergebot der Brandenburgischen Landesverfassung und gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Der Rechtsstreit besitze im Hinblick auf die aufgeworfenen Rechtsfragen zudem grundsätzliche Bedeutung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. 1. Die Darlegungen der Klägerin wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie hat keinen tragenden Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig angegriffen. a) Die streitgegenständlichen Regelungen verstoßen nicht gegen das Zitiergebot aus Art. 5 Abs. 2 Satz 3 VerfBbg. Das Zitiergebot der Brandenburgischen Landesverfassung erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg auch auf das landesrechtlich gewährleistete Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 49 Abs. 1 VerfBbg, weil dort anders als bei Art. 12 Abs. 1 GG von einem Eingriff die Rede ist, der das Zitiergebot auslösen kann (VerfGBbg, Beschluss vom 19. Oktober 2012 – 31/11, LVerfGE 23, 101, B. II. 2. b. cc.). Ein entsprechender Eingriff liegt hier – wie die Klägerin zu Recht ausführt - vor. Allerdings wird der Eingriff nicht durch die von der Klägerin angeführten Normen des Kommunalabgabengesetzes bewirkt. Für die streitgegenständlichen Besteuerungszeiträume sind nicht die §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 KAG, sondern allein die insoweit spezielleren Normen des Vergnügungssteuergesetzes des Landes Brandenburg in der in den Streitjahren geltenden Fassung als Rechtsgrundlage für die Vergnügungssteuererhebung durch die Beklagte heranzuziehen. Die hier anwendbaren Vorschriften des Vergnügungssteuergesetzes sind indes vom landesverfassungsrechtlichen Zitiergebot nicht erfasst. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt dem Zitiergebot des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) vor allem eine Besinnungs- und Warnfunktion für den Gesetzgeber zu. Diese greift von vornherein nicht bei vorkonstitutionellen Gesetzen (BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1956 – 1 BvR 190/55, BVerfGE 5, 13, 16). Aber auch solche nachkonstitutionellen Gesetze, die eine bereits bestehende Eingriffsgrundlage lediglich unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts nicht vom Zitiergebot erfasst, da es hier keiner erneuten Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers über den Eingriff bedarf (dazu BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – 2 BvR 236, 237, 422/08, BVerfGE 129, 208, 237, m.w.N.). Diese Rechtsprechung, die sich der Senat zu Eigen macht, gilt auch für Art. 5 Abs. 2 Satz 3 VerfBbg (in diese Richtung auch VerfGBbg, Beschluss v. 19. Oktober 2012 – 31/11, LVerfGE 23, 101, B. II. 2. b. cc.). Die ursprüngliche Gesetzesfassung des Vergnügungssteuergesetzes datierte vom 27. Juni 1991 (GVBl. I S. 200, 205) und war nicht vom Zitiergebot erfasst. Sie enthielt bereits die auch in den Streitjahren 1998 und 2000 für die Besteuerung der Klägerin maßgeblichen Bestimmungen. Die nachkonstitutionellen Änderungen des Gesetzes (vgl. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Vergnügungssteuergesetzes für das Land Brandenburg vom 12. April 1996, GVBl. I S. 162; Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung abgabenrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2001, GVBl. I S.287) berührten die für die vorliegende Streitsache maßgeblichen Bestimmungen zu Steuerschuldner, Tatbestand, Maßstab und Satz sowie Fälligkeit nicht und lösten somit das Zitiergebot ebenfalls nicht aus. b) Die in § 5 Satz 1 der Vergnügungssteuersteuersatzung 2011 angeordnete Rückwirkung der Neuregelung auch für die streitgegenständlichen Zeiträume 1998 und 2000 verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. Zwar liegt eine echte Rückwirkung vor. Wie die Klägerin selbst ausführt, kann diese jedoch gerechtfertigt sein, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, von einer solchen Abgabe verschont zu werden, kann dann nicht entstehen (BVerfG, Beschluss v. 3. September 2009 – 1 BvR 2384/08, juris, Rn. 20). Der Vergnügungssteuersatzung 2011 sind verschiedene Regelungsversuche der Stadt vorausgegangen, die die Bildung schutzwürdigen Vertrauens bei der Klägerin, von einer Abgabe verschont zu werden, verhindert haben. c) Die (rückwirkende) Satzungsregelung ist auch nicht wegen der Steuerbemessung nach dem Stückzahlmaßstab rechtswidrig. Für die Streitjahre 1998 und 2000 ist dieser Maßstab noch anzuwenden. Erlässt eine Gemeinde rückwirkende Satzungsregelungen, so hat sie die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, die für die (rückwirkend) erfassten Veranlagungszeiträume gegolten haben. Für die Jahre 1998 und 2000 war noch das zwischenzeitlich aufgehobene Vergnügungssteuergesetz maßgeblich, das für die satzungsgebenden Gemeinden zwingende Vorgaben hinsichtlich des Besteuerungsmaßstabs normierte. Das Gesetz enthielt insoweit eine Festlegung auf den Stückzahlmaßstab. Dem musste die rückwirkende Satzung Rechnung tragen. Das gilt ungeachtet der zwischenzeitlich festgestellten Verfassungswidrigkeit des Stückzahlmaßstabs. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Spielgerätesteuer der Stadt Hamburg ausgeführt, dass die Verfassungswidrigkeit des Stückzahlmaßstabs nicht zur Nichtigkeit des Gesetzes führe. Es verbleibe vielmehr bei der Feststellung der Unvereinbarkeit der Vorschrift mit Art. 3 Abs. 1 GG. Die Spielgerätesteuer könne mit dem Stückzahlmaßstab noch für eine Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des Spielvergnügungssteuergesetzes in Hamburg am 1. Oktober 2005 erhoben werden. Als Grund nannte das Bundesverfassungsgericht das fiskalische Interesse der Stadt Hamburg an den entsprechenden Einnahmen und die erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten bei der nachträglichen Ermittlung der Spieleinsätze nach anderen Maßstäben. Zudem erscheine die Belastung der Automatenhalter durch die Anwendung des Stückzahlmaßstabs für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des neuen Spielvergnügungssteuergesetzes als relativ gering (siehe BVerfG, Beschluss v. 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05, juris, Rn. 99 ff.). Diese Ausführungen sind auf die Rechtslage in Brandenburg zu übertragen. Für die hier in Rede stehenden Streitjahre konnte der Stückzahlmaßstab noch angewendet werden, und zwar nicht nur hinsichtlich des im Gesetz vorgesehenen Sockelbetrages (§ 14 VergnügStG), sondern auch bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Ermächtigung zur Erhöhung des Steuersatzes (§ 20 VergnügStG) (so schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2009 - OVG 9 S 61.08, unveröffentlicht). 2. Aus den Darlegungen des Zulassungsantrages ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte. Abgesehen davon, dass vorliegend auf das Vergnügungssteuergesetz und nicht auf das Kommunalabgabengesetz abzustellen ist, findet das Zitiergebot aus den o. g. Gründen auf vorkonstitutionelle Gesetze keine Anwendung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).