Beschluss
OVG 9 S 1.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0323.OVG9S1.17.0A
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Leitsätze
1. Eine Schmutzwasserbeseitigungssatzung muss einen Übergangszeitraum hinsichtlich der Umstellung auf eine dezentrale Entsorgung in einem Ortsteil vorsehen.(Rn.15)
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 22. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 176.041,36 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Schmutzwasserbeseitigungssatzung muss einen Übergangszeitraum hinsichtlich der Umstellung auf eine dezentrale Entsorgung in einem Ortsteil vorsehen.(Rn.15) 2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.(Rn.18) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 22. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 176.041,36 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Verbandsvorsteher eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes (Verband). Zum 1. Januar 2013 sind die Gemeinden des Amtes D... dem Verband beigetreten. Der Verband betreibt seitdem eine gesonderte zentrale Schmutzwasseranlage für das Gebiet des Amtes D.... Zu diesem Gebiet gehört die Gemeinde G... mit dem Ortsteil G..., der wiederum eine „W...“ umfasst. In dieser ehemaligen NVA-Siedlung befinden sich Grundstücke, die inzwischen verschiedenen Immobiliengesellschaften gehören, mit Mehrfamilienhäusern bebaut und technisch an die Kläranlage G... angeschlossen sind; auf den Grundstücken befinden sich fast 400 Wohnungen. Wegen der Sanierungsbedürftigkeit der Kläranlage G... und der dorthin führenden Kanäle fasste die Verbandsversammlung am 17. Juli 2013 den Grundsatzbeschluss, das Schmutzwasser aus der W... künftig dezentral zu entsorgen. Sie fasste am 21. August 2013 den Beschluss, auch das noch vom Eigenbetrieb Abwasser des Amtes D... erstellte Abwasserbeseitigungskonzept (Fassung vom 16. Dezember 2011) dahin zu ändern, dass das in der W... anfallende Schmutzwasser künftig dezentral entsorgt und die Altanlagen (Kläranlage und Schächte auf dem Zulaufsammler) zurückgebaut werden sollten. Die Antragsgegnerin ist eine der Immobiliengesellschaften. Der Antragsteller erließ ihr gegenüber im Jahr 2014 einen Bescheid, mit dem er unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zum 15. Juni 2014 das Anschluss- und Benutzungsrecht hinsichtlich der zentralen Schmutzwasseranlage widerrief (Nummer 1), unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anschluss an die dezentrale Schmutzwasserentsorgung und deren Benutzung aufgab (Nummer 2), für den Fall der Nichtbefolgung bis zum genannten Datum ein Zwangsgeld androhte (Nummer 4) und schließlich Gebühren und Auslagen festsetzte (Nummer 5). Dem hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragsgegnerin gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. April 2015 statt. Die Beschwerde des Antragsgegners blieb erfolglos. Der erkennende Senat wies insoweit unter anderem darauf hin, dass die zentrale Schmutzwasseranlage nach der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Verbandes wohl nach wie vor auch dem Zweck gewidmet sei, die technisch anschließbaren Grundstücke im Ortsteil G...zu entsorgen. Am 30. September 2015 beschloss die Verbandsversammlung eine 5. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung (SBS). Nach der darin vorgesehenen Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe d SBS betreibt der Verband eine zentrale Schmutzwasseranlage für das Gebiet des Amtes D... mit Ausnahme des Ortsteils G.... Nach der darin ebenfalls vorgesehenen Einfügung eines § 1 Abs. 9 SBS wird die bisherige öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage […] im Bereich des Gebietes des Ortsteils G... […] mit Wirkung zum 11. Oktober 2015 entwidmet (Satz 1); die Entsorgung des anfallenden Schmutzwassers im Bereich des OT G... […] erfolgt ab diesem Zeitpunkt dezentral […] (Satz 2). Die 5. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung wurde am 10. Oktober 2015 im S...Kurier bekannt gemacht und soll nach ihrem Artikel 2 am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft treten. Mit Blick auf die Satzungsänderung hat der Antragsteller schon am 9. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht beantragt, den Eilbeschluss vom 15. April 2015 nach § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern und den Eilantrag der Antragsgegnerin nunmehr abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat den Abänderungsantrag mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 abgelehnt. Der Antragsteller erhebt Beschwerde. Im Überblick: O... Bescheid vom 22. Januar 2014: • zentrale Schmutzwasseranlage: Widerruf des Anschlussrechts mit Ablauf des 15. Juni 2014; • dezentrale Entsorgung: Verpflichtung zum Anschluss bis spätestens 15. Juni 2014 VG 4 L 150/14 Beschluss vom 15. April 2015 Beschwerde OVG 9 S 29.15 Beschluss vom 13. August 2015 Abänderungsantrag vom 9. Oktober 2015 VG 4 L 715/15 Beschluss vom 22. Dezember 2016 Beschwerde OVG 9 S 1.17 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit das Verwaltungsgericht keinen Anlass gesehen hat, seinen Eilbeschluss vom 15. April 2015 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern, ist die Entscheidung nicht beschwerdefähig. Soweit das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, den Eilbeschluss vom 15. April 2015 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Antrag des Antragstellers wegen veränderter Umstände abzuändern, ist seine Entscheidung zwar beschwerdefähig; die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben insoweit aber keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Abänderungsantrages im Wesentlichen damit begründet, dass die durch die 5. Änderung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung erfolgte Entwidmung der zentralen Schmutzwasseranlage in Bezug auf den Ortsteil G... unwirksam sei, weil keine angemessene satzungsrechtliche Übergangsregelung vorgesehen werde. Die Beschwerde hält dem entgegen, dass es keiner satzungsmäßigen Übergangsregelung bedürfe. Alle Betroffenen - darunter auch die Antragsgegnerin - hätten sich bereits seit den Beschlüssen der Verbandsversammlung vom 17. Juli und 21. August 2013 darauf einstellen können und müssen, dass für G...eine Umstellung von der zentralen auf die dezentrale Entsorgung erfolgen werde. Unbeschadet dessen habe die Antragsgegnerin sich auch nach Erhalt des hier in Rede stehenden Bescheides im Jahr 2014 auf diese Umstellung einrichten können und müssen. Darüber hinaus sei eine angemessene Übergangsregelung nicht abstrakt satzungsrechtlich zu regeln, sondern individuell in etwaigen (Anschluss-)Verfügungen. Das greift nicht. Der vorliegende Änderungsantrag zielt darauf ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid aus dem Jahr 2014 wieder zu beseitigen. Dieser Bescheid dürfte bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen sein. Denn er hat den Widerruf des Anschlussrechts in Bezug auf die zentrale Schmutzwasserbeseitigung datumsmäßig noch für das Jahr 2014 geregelt und in der Zwangsgeldandrohung ein entsprechendes - spätestes - Datum für den Anschluss an die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung gesetzt, obwohl bei Bescheiderlass keine satzungsmäßige Grundlage für einen Anschlusszwang in Bezug auf die dezentrale Schmutzwasserentsorgung bestanden haben dürfte (vgl. die Beschluss des erkennenden Senats vom 15. August 2015 - OVG 9 S 29.15, 30.15 -, juris, Rn. 5 f.; Beschluss des erkennenden Senat vom 15. August 2015 - OVG 9 S 31.15 -, unveröffentlicht). Angesichts dessen ist schon fraglich, ob und inwieweit der im Herbst 2015 erfolgte - nicht rückwirkende - Erlass der 5. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung überhaupt Anlass gegeben kann, nunmehr doch die sofortige Vollziehung des Bescheides zuzulassen. Unbeschadet dessen kann der Erlass der 5. Änderungssatzung nur dann zu einer Änderungsnotwendigkeit hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Eilbeschlusses vom 15. April 2015 führen, wenn die Satzungsänderung wirksam ist. Das ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht der Fall. Die am 30. September 2015 beschlossene und nach ihrem Artikel 2 am Tage nach ihrer Bekanntmachung, das heißt am 11. Oktober 2015 in Kraft getretene 5. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeseitigungssatzung sieht keinen Übergangszeitraum hinsichtlich der Umstellung auf eine dezentrale Entsorgung im Ortsteil G... vor, wie insbesondere die Einfügung des § 1 Abs. 9 in die Schmutzwasserbeseitigungssatzung zeigt (Entwidmung der dortigen zentralen Einrichtungen zum 11. Oktober 2015, dezentrale Entsorgung ab diesem Tage). Eine entsprechende satzungsmäßige Übergangsregelung dürfte aber grundsätzlich erforderlich sein (a). Sie dürfte hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich sein (b) a) Den abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften steht hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit sie Schmutzwasser zentral oder dezentral entsorgen, ein Organisationsermessen zu (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 L 138/11 -, juris, Rn. 63: Organisationsermessen hinsichtlich des Umfangs der zentralen Anlage). Betreibt die Körperschaft bereits eine zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage, so steht ihr auch Organisationsermessen hinsichtlich der Frage zu, ob sie daran festhält oder stattdessen eine dezentrale Entsorgung verwirklicht. Allerdings liegt auf der Hand, dass insoweit namentlich die Belange der Eigentümer der bereits an die zentrale Schmutzwasseranlage angeschlossenen bebauten Grundstücke zu berücksichtigen sind. Dies gilt umso mehr, wenn eine zentrale Schmutzwasseranlage nicht in Gänze, sondern nur für ein bestimmtes Gebiet aufgegeben werden und durch eine dezentrale Entsorgung ersetzt werden soll; in derartigen Fällen stellt sich insbesondere die Frage, inwieweit die Eigentümer der zentral angeschlossenen Grundstücke Gleichbehandlung hinsichtlich der weiteren zentralen Entsorgung verlangen können, nachdem sie bislang ungeachtet der Lage ihres Grundstücks solidarisch zur Anlagenfinanzierung beigetragen haben. Wo genau aus berücksichtigungspflichtigen Eigentümerbelangen Ermessensgrenzen für eine Umstellung von der zentralen auf eine dezentrale Schmutzwasserentsorgung resultieren, lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend klären. Schon bei überschlägiger Prüfung besteht indessen jedenfalls eine Ermessensgrenze dergestalt, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft eine Umstellung von der zentralen auf die dezentrale Schmutzwasserentsorgung so planen und umsetzen muss, dass den Eigentümern der an die zentrale Schmutzwasseranlage angeschlossenen bebauten Grundstücke eine angemessene Übergangsfrist verbleibt. Das sieht im Grundsatz auch der Antragsteller so. Allerdings scheint er zu meinen, dass die Übergangsfrist nur so lang bemessen werden muss, dass den betroffenen Grundstückseigentümern die Umstellung auf eine dezentrale Entsorgung praktisch möglich ist. Das dürfte indessen nicht ausreichen. Vielmehr dürfte die Übergangsfrist - darüber hinaus - auch so lang zu bemessen sein, dass die betroffenen Grundstückseigentümer effektiven Rechtsschutz gegen die Umstellung erlangen können, bevor die Körperschaft vollendete Tatsachen schafft und bevor insbesondere sie selbst durch Errichtung einer Kleinkläranlage oder einer abflusslosen Sammelgrube vollendete Tatsachen auf ihren Grundstücken schaffen müssen; insoweit dürften sich die Anforderungen, die der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz an die Umstellung stellt, mit dem Umstand überschneiden, dass die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auch für das Handeln der Verwaltung entfaltet (vgl. etwa Sachs, GG, 7. Auflage, Rn. 140, 143a zu Art. 19 GG). Die Übergangsfrist dürfte verbindlich zu regeln sein. Erfordert die Umstellung von zentraler auf dezentrale Entsorgung eine Änderung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung, so dürfte in der Satzung auch die Übergangsfrist zu regeln sein. Das schafft Rechtssicherheit und vermeidet, dass die Betroffenen sich insoweit in die Hand der Gemeinde- oder Verbandsverwaltung begeben und sich die Übergangsfrist gegebenenfalls sogar erst erstreiten müssen. Letzteres ist nicht nur eine theoretische Möglichkeit. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Antragsteller hinsichtlich des Übergangszeitraums zwar einerseits individuelle Lösungen für sachgerecht und ausreichend hält, andererseits aber im Fall der Antragsgegnerin gerade mit seinem Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, der noch vor dem Inkrafttreten der 5. Änderungssatzung beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, vehement dafür streitet, den Bescheid aus dem Jahr 2014 sofort umsetzen zu können. Ungeachtet dessen ist die Setzung individueller Übergangsfristen durch die Gemeinde- oder Verbandsverwaltung nur möglich, soweit die Satzungslage hierfür überhaupt Raum bietet. Das ist hier nicht ersichtlich, nachdem die 5. Änderungsatzung ihrem Wortlaut nach die zentrale Schmutzwasserbeseitigung für den Ortsteil G... gerade mit ihrem Inkrafttreten beseitigt hat und ab diesem Tag nur noch die dezentrale Entsorgung vorsieht (vgl. § 1 Abs. 9 SBS neu); danach dürfte der Satzungsgeber keine „individuellen“ Übergangslösungen gewollt haben. b) Die satzungsmäßige Regelung einer Übergangsfrist (oder jedenfalls der Möglichkeit individueller Lösungen) dürfte hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich sein. Dazu dürfte erforderlich sein, dass die Zwecke der Übergangsfrist bereits bei Satzungserlass im Hinblick auf alle Betroffenen erfüllt sind, das heißt schon vorher für alle Betroffenen die Möglichkeit bestand, sich einerseits praktisch auf die Umstellung einzurichten, andererseits die Umstellung selbst - soweit nicht gewollt - gerichtlich überprüfen zu lassen. Letzteres dürfte hier nicht der Fall sein. Die Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 17. Juli und vom 21. August 2013 dürften für die Grundstückseigentümer nicht gerichtlich anfechtbar gewesen sein. Und soweit Bescheide wie der hier in Rede stehende Bescheid aus dem Jahr 2014 ergangen sind, dürften diese schon deshalb rechtswidrig gewesen sein, weil sie unter Verstoß gegen das Satzungsrecht einen Widerruf des Anschlussrechts in Bezug auf die zentrale Anlage und einen Anschlusszwang in Bezug auf die dezentrale Anlage vorsahen (vgl. die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 15. August 2015 - OVG 9 S 29.15, 30.15 -, juris, Rn. 5 f., OVG 9 S 31.15, unveröffentlicht), was zur Folge hatte, dass auch sie keinen Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung der geplanten Umstellung an sich gaben. Der Umstand, dass der Verband während des Umstellungsprozesses sein eigenes Satzungsrecht außer Acht gelassen hat und dadurch nun in Zeitnot geraten ist, ist den betroffenen Grundstückseigentümern nicht anzulasten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).