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Beschluss

OVG 9 N 200.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0210.OVG9N200.13.0A
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Leitsätze
1. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG (KAG BB) in Verbindung mit § 163 Satz 1 und 3 AO (juris: AO 1977), § 12 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5 Buchst a KAG (KAG BB) in Verbindung mit § 227 AO (juris: AO 1977) oder § 12c Abs. 2 KAG (KAG BB) sind identisch.(Rn.7) 2. Voraussetzung für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen ist, dass die Erhebung einer Abgabe oder abgabenrechtlichen Nebenleistung zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers in konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung unbillig erscheint.(Rn.8) 3. Säumniszuschläge sind im Wege des Billigkeitserlasses zu beseitigen, wenn diese Annahme im Einzelfall nicht greift, d. h. wenn der Bürger alles ihm Zumutbare für die Erreichung einer behördlichen Aussetzung oder jedenfalls für die Erwirkung gerichtlichen Eilrechtsschutzes getan hat, jedenfalls vorläufigen Rechtsschutz durch das Gericht hätte erhalten müssen und insoweit gleichwohl gescheitert ist (Anschluss: OVG Berlin-Brandenburg, 28. November 2013, OVG 9 N 136.12).(Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. September 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 6.587 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG (KAG BB) in Verbindung mit § 163 Satz 1 und 3 AO (juris: AO 1977), § 12 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5 Buchst a KAG (KAG BB) in Verbindung mit § 227 AO (juris: AO 1977) oder § 12c Abs. 2 KAG (KAG BB) sind identisch.(Rn.7) 2. Voraussetzung für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen ist, dass die Erhebung einer Abgabe oder abgabenrechtlichen Nebenleistung zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers in konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung unbillig erscheint.(Rn.8) 3. Säumniszuschläge sind im Wege des Billigkeitserlasses zu beseitigen, wenn diese Annahme im Einzelfall nicht greift, d. h. wenn der Bürger alles ihm Zumutbare für die Erreichung einer behördlichen Aussetzung oder jedenfalls für die Erwirkung gerichtlichen Eilrechtsschutzes getan hat, jedenfalls vorläufigen Rechtsschutz durch das Gericht hätte erhalten müssen und insoweit gleichwohl gescheitert ist (Anschluss: OVG Berlin-Brandenburg, 28. November 2013, OVG 9 N 136.12).(Rn.10) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. September 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 6.587 EUR festgesetzt. I Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen. Sie ist Eigentümerin der unbebauten Flurstücke 106 und 107 der Flur 4 der Gemarkung D.... Die Flurstücke liegen seit 1997 – mit Ausnahme einer straßenbegleitenden Grünfläche mit Fuß- und Radweg - im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes; zuvor waren sie von einer Abrundungssatzung erfasst. Mit Bescheid vom 13. November 2007 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 13.460,53 EUR heran. Ihren Widerspruch vom 21. November 2007 wies der Beklagte am 31. Januar 2008 zurück; einen ebenfalls von ihr gestellten Aussetzungsantrag beschied er nicht. Zur Begründung ihrer im Februar 2008 erhobenen Klage trug die Klägerin u.a. vor, bei der Berechnung des Beitrages seien zu Unrecht zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt worden. Mit Änderungsbescheid vom 18. August 2009 setzte der Beklagte die Vollgeschosszahl auf ein Vollgeschoss herab und ermäßigte den Beitrag dementsprechend auf 10.768,42 EUR. Daraufhin erklärten die Beteiligten übereinstimmend teilweise Erledigung. Mit Urteil vom 27. April 2010 gab das Verwaltungsgericht der Klage im Übrigen statt. Zur Begründung führte es aus, dass die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden sei, weil die Flurstücke noch nicht entsprechend den Bestimmungen der Schmutzwasserbeitragssatzung baulich oder gewerblich nutzbar seien. Für die Bebaubarkeit genüge nicht irgendeine wegemäßig Erschließung, etwa durch den angrenzenden G... Weg. Vielmehr komme es nach dem Bebauungsplan allein darauf an, ob die festgesetzte Planstraße hergestellt sei oder zumindest in absehbarer Zeit hergestellt werde; daran fehle es. Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung. Der erkennende Senat lehnte den Antrag mit Beschluss vom 8. August 2012 ab. Mit Bescheid vom 7. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2012 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 15. Dezember 2007 bis 6. September 2012 Säumniszuschläge in Höhe von 6.694,50 EUR fest. Hierbei ging der Beklagte für die ersten 21 Monate von einem Betrag in Höhe von 13.450 EUR und für die restlichen 36 Monate von einem Betrag in Höhe von 10.750 EUR aus. Den gleichzeitig mit dem Widerspruch gestellten Antrag der Klägerin auf Erlass der Säumniszuschläge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2013 ab. Während des von der Klägerin eingeleiteten Klageverfahrens reduzierte der Beklagte den Betrag der Säumniszuschläge auf 6.587,00 EUR, nachdem ihn der Einzelrichter darauf hingewiesen hatte, dass der Beitragsbescheid mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrages rechtskräftig aufgehoben worden sei. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Urteil vom 13. September 2013 hat das Verwaltungsgericht die auf Aufhebung des Festsetzungsbescheides in Höhe von 6587,00 EUR, hilfsweise auf Erlass der Säumniszuschläge, höchsthilfsweise auf Neubescheidung gerichtete Klage abgewiesen. II Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit das Verwaltungsgericht die Hilfsanträge der Klägerin auf Verpflichtung zum Erlass der Säumniszuschläge, jedenfalls Verpflichtung zur Neubescheidung abgelehnt hat. Die Klägerin macht insoweit das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit der Säumniszuschläge geltend. Der Beklagte habe den beitragsrelevanten Sachverhalt weder vor Erlass des Beitragsbescheides noch im Widerspruchsverfahren geklärt und sei infolgedessen gleichsam ins Blaue hinein von einer 2-geschossigen Bebaubarkeit ausgegangen. Diesen Fehler habe der Beklagte erst mit dem Änderungsbescheid vom 18. August 2009 korrigiert. Nach dem das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit auch der Beitragsfestsetzung im Übrigen festgestellt habe (Urteil vom 27. April 2010) habe der Beklagte dies nicht akzeptiert und einen Berufungszulassungsantrag gestellt. Den schon mit dem Widerspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides habe der Beklagte indessen die ganze Zeit über unbearbeitet gelassen und auch nicht auf die noch offene Schuld hingewiesen. Dadurch seien Säumniszuschläge aufgelaufen, die mehr als das Dreifache des Verkehrswerts des Grundstücks ausmachten. Jedenfalls die Zusammenschau dieser Umstände führe zur sachlichen Unbilligkeit der Säumniszuschläge. Das greift nicht. Hierbei kann offen bleiben, ob als Rechtsgrundlage für die erstrebte Billigkeitsmaßnahme § 12 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 163 Satz 1 und 3 AO, § 12 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG in Verbindung mit § 227 AO oder § 12c Abs. 2 KAG in Betracht kommt. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Normen sind, jedenfalls soweit es um die hier in Rede stehende sachliche Unbilligkeit geht, identisch (vgl. zu §§ 163, 227 AO: Hübschmann/Hepp/Spitaler Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 163 AO Rn. 80 ff.). Voraussetzung für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen ist, dass Erhebung einer Abgabe oder abgabenrechtlichen Nebenleistung zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers in konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung unbillig erscheint. So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entscheiden hätte. Bei der Billigkeitsprüfung müssen demgemäß solche Umstände außer Betracht bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt. Eine für den Abgabepflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt in der Regel keine Billigkeitsmaßnahme. Die Billigkeitsprüfung darf sich – je nach Fallgestaltung – nicht nur auf allgemeine Rechtsgrundsätze und verfassungsmäßige Wertungen beschränken; sie verlangt vielmehr eine Gesamtbeurteilung aller Normen, die für die Verwirklichung des in Frage stehenden abgabenrechtlichen Anspruchs im konkreten Fall maßgeblich sind (s. zusammenfassend: BFH, Urteil vom 10. März 2016 - III R 2/15 -, juris Rn. 28). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Bestehen an der Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung ernstliche Zweifel oder hätte die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge, so soll die Behörde die Vollziehung aussetzen (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Tut sie das nicht, kann auf Antrag das Gericht tätig werden und nach demselben Maßstab vorläufigen Rechtsschutz gewähren (§ 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 VwGO). Das Gesetz mutet danach dem Adressaten der Abgabenfestsetzung zu, die Abgabe selbst bei Erhebung von Widerspruch und Klage vorläufig erst einmal zu zahlen, es sei denn, er erlangt eine behördliche Aussetzung der Vollziehung oder gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz. Die Nichterfüllung der Pflicht zur vorläufigen Zahlung hat der Landesgesetzgeber durch die Verwirkung von Säumniszuschlägen sanktioniert, die auch dann nicht entfallen, wenn sich die entsprechende Abgabenfestsetzung später als rechtswidrig erweist (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 240 AO, insbesondere § 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art, das den Abgabenschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Darüber hinaus verfolgt § 240 AO den Zweck, von dem Abgabenpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Abgaben zu erhalten. Durch Säumniszuschläge werden schließlich die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die dadurch entstehen, dass der Abgabenpflichtige eine fällige Abgabe nicht oder nicht fristgemäß zahlt (BFH, Urteil vom 30. März 2006 – V R 2/04 -, juris Rn. 17 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung). Hat der Gesetzgeber sie vorgesehen, steht der Bürger vor der Wahl, entweder zunächst einmal zu zahlen oder die Aussetzung der Vollziehung oder gerichtlichen Eilrechtschutz zu erwirken oder aber Säumniszuschläge zu verwirken. Die damit verbundenen Härten sind vom Gesetzgeber gewollt und nicht im Wege des Billigkeitserlasses zu beseitigen. Dem beschriebenen System von Vorschriften liegt allerdings die Annahme zu Grunde, dass der Bürger dann, wenn an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides ernstliche Zweifel bestehen oder dessen sofortige Vollziehung für ihn eine Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge hätte, die behördliche Aussetzung der Vollziehung oder jedenfalls gerichtlichen Eilrechtsschutz erreichen und so den Säumniszuschlägen entgehen kann. Deshalb sind Säumniszuschläge im Wege des Billigkeitserlasses zu beseitigen, wenn diese Annahme im Einzelfall nicht greift, d. h. wenn der Bürger alles ihm Zumutbare für die Erreichung einer behördlichen Aussetzung oder jedenfalls für die Erwirkung gerichtlichen Eilrechtsschutzes getan hat, jedenfalls vorläufigen Rechtsschutz durch das Gericht hätte erhalten müssen und insoweit gleichwohl gescheitert ist (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2013 - OVG 9 N 136.12 u. a. -, juris, Rn. 11 ff.; BFH, Urteil vom 10. März 2016 - III R 2/15 -, juris, Rn. 31; OVG Magdeburg, Urteil vom 19. September 2013 - 4 L 205/12 -, juris, Rn. 31 ff.; VGH München, Beschluss vom 27. September 2012 - 6 ZB 10.1083 -, juris, Rn. 12). Diese Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Die Klägerin hat nicht alles Zumutbare getan, um die behördliche Vollziehungsaussetzung oder jedenfalls gerichtlichen Eilrechtsschutz zu erreichen. Sie hat zwar einen Aussetzungsantrag bei der Behörde gestellt, sich aber mit dessen Nichtbescheidung zufrieden gegeben und sich nicht an das Gericht gewandt. Soweit sie sinngemäß geltend macht, im gerichtlichen Eilverfahren werde Sachverhaltsfragen nicht nachgegangen, weshalb es ohnehin aussichtslos gewesen sei, sich an das Gericht zu wenden, trägt dies nicht. Im gerichtlichen Eilverfahren geht das Gericht substantiierten Rügen zu Tatsachen- und Rechtsfragen nach. Sonstige Gründe, die für einen Billigkeitserlass sprechen, sind dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen. Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe den Beitrag anfänglich nicht nur gleichsam „einfach“ falsch berechnet, sondern habe selbst noch während des Widerspruchsverfahrens ohne jede Tatsachenprüfung „ins Blaue hinein“ eine Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen angenommen und diesen Fehler erst mit dem Änderungsbescheid vom 18. August 2009 korrigiert, trifft dieser Vorwurf so nicht zu. Aus dem von der Klägerin der Sache nach in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2008 geht hervor, dass der Beklagte irrtümlich davon ausgegangen war, die streitgegenständlichen Flurstücke lägen noch im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung vom 30. März 1996. Auf diese Satzung - und nicht auf den zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplan - stellt der Widerspruchsbescheid ausdrücklich ab. Wie sich aus dem Änderungsbescheid vom 18. August 2009 ergibt, hatte der Beklagte dementsprechend bei der Ermittlung der baulichen Ausnutzbarkeit der Flurstücke die Umgebungsbebauung nach § 34 BauGB als maßgeblich angesehen. Anders als das Zulassungsvorbringen es nahezulegen scheint, hatte die Klägerin auch nicht in ihrem Widerspruch vom 21. November 2007 den Beklagten auf seinen Irrtum durch Hinweis auf den Bebauungsplan aufmerksam gemacht. Vielmehr hatte sie dort die Ansicht vertreten, die Flurstücke lägen im Außenbereich nach § 35 BauGB. In der Begründung des Änderungsbescheides vom 18. August 2009 erläutert der Beklagte schließlich, dass dieser Fehler erst bei der während des Klageverfahrens von Amts wegen vorgenommenen Überprüfung festgestellt worden sei. Dies wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Unbeschadet dessen hätte ihr gerade ein grober Fehler des Beklagten Anlass gegeben, um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Das gleiche gilt für die Nichtbescheidung ihres Aussetzungsantrages. Auch diese gab der Klägerin Anlass, um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen (vgl. § 80 Abs. 6 VwGO), und zwar gerade auch, um Säumniszuschläge zu vermeiden. Die Klägerin kann sich stattdessen nicht darauf berufen, das behördliche Nichtstun führe zur Unbilligkeit der Säumniszuschläge. Die Funktion von Säumniszuschlägen (Druckmittel, Kompensation von Zahlungsverzögerungen und Verwaltungsaufwand) geht nicht verloren, wenn die abgabenerhebende Stelle auf einen Aussetzungsantrag nicht (rechtzeitig) reagiert. Vielmehr ist dieses behördliche „Mitverschulden“ (s. zu diesem Gesichtspunkt: OVG Münster, Beschluss vom 9. Juni 2005 – 9 A 1150/03 -, juris Rn. 34, 37; Hübschmann/Hepp/Spitaler a.a.O. § 227 AO Rn. 175, 271 ff; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 227 AO Rn. 59, 70) darauf zu untersuchen, ob es in einem derartigen Widerspruch zu allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder verfassungsmäßigen Wertungen steht, der es als unbillig erscheinen lassen könnte, Säumniszuschläge zu erheben (s. zur Abgrenzung dieser Billigkeitsgründe von der Zweckverfehlung: Hübschmann/Hepp/Spitaler a.a.O., § 227 AO Rn. 126 f.; Tipke/Kruse a.a.O., § 227 AO Rn. 41 f.). Dies ist zu verneinen. Der Gesetzgeber verlangt dem Bürger gerade ab, zwecks Vermeidung von Säumniszuschlägen um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnt oder nicht bescheidet. Diese - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende - Wertung würde unterlaufen, wenn die Nichtbescheidung eines Antrages nach § 80 Abs. 4 VwGO schon für sich genommen zum Billigkeitserlass führen würde (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: VGH München, Beschluss vom 21. September 2009 – 4 BV 07.498 -, juris Rn. 31, 33 m.w.N.; Tipke/Kruse a.a.O., § 227 AO Rn. 47). Mit Blick hierauf führt es auch nicht zur Unbilligkeit der Säumniszuschläge, dass der Beklagte das erstinstanzliche Urteil nicht akzeptiert, sondern einen Berufungszulassungsantrag gestellt hat, mit der Folge, dass der Beitragsbescheid zunächst weiter wirksam blieb und sich die Summe der Säumniszuschläge weiter erhöhte; auch dem hätte die Klägerin durch Stellung eines gerichtlichen Eilantrages begegnen können. Ursächlich für die sich aus dem gesamten Geschehensablauf ergebende Verwirkung von Säumniszuschlägen, die im Vergleich zum Grundstückswert möglicherweise hoch sind, ist nach alledem nicht eine im Einzelfall bestehende, vom Gesetzgeber so nicht gewollte Härte der gesetzlichen Regelung, sondern der Umstand, dass die Klägerin den ihr vom Gesetz gebotenen Ausweg (gerichtlicher Eilantrag) nicht beschritten hat, obwohl dies zumutbar war. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe mangels entsprechenden Hinweises nicht gewusst, dass während des Widerspruchs- und Klageverfahrens die ganze Zeit über eine offene Beitragsschuld bestand, hilft ihr auch dies nicht. Abgesehen davon, dass der Klägerin als 100-prozentiger Tochter der Bundesanstalt f... die notwendige Sachkunde zukommen dürfte und sie im Anfang 2008 eingeleiteten Klageverfahren anwaltlich vertreten war, enthielt der Beitragsbescheid vom 13. November 2007 den ausdrücklichen Hinweis, dass einem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukomme und deshalb auch nicht von einer termingerechten Beitragszahlung entbinde. 2. Es bestehen auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Festsetzung der Säumniszuschläge durch Bescheid vom 7. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2012 sei rechtmäßig und verletze sie nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierzu hat die Klägerin außer ihrem Verwirkungsargument schon nichts Weiteres dargelegt; von Verwirkung kann indessen keine Rede sein. 3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Klägerin hat fristgerecht weder eine konkrete Rechtsfrage formuliert noch erläutert, weshalb ihre Rechtsauffassung über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Unabhängig davon sind die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt. Soweit das darüber hinausgehende Vorbringen überhaupt hinreichend substantiiert ist, betrifft es die Umstände des Einzelfalles. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).