Beschluss
OVG 9 2 27.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1220.OVG9227.16.0A
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Leitsätze
Der nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. - bestehende Vertrauensschutz auf die bis zum Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. (juris: ) am 1. Februar 2004 geltende Rechtslage setzt voraus, dass die Anschlussmöglichkeit bis Ende 1999 geschaffen worden war (Bestätigung des Urteils des Senats vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16).(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 16.524,06 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. - bestehende Vertrauensschutz auf die bis zum Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. (juris: ) am 1. Februar 2004 geltende Rechtslage setzt voraus, dass die Anschlussmöglichkeit bis Ende 1999 geschaffen worden war (Bestätigung des Urteils des Senats vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16).(Rn.5) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 16.524,06 EUR festgesetzt. I Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihre Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag für die Flurstücke 163 und 164 der Flur 1 der Gemarkung A... mit der Postanschrift A... Straße 1 bis 1 a. Der Antragsgegner veranlagte die Antragstellerin mit Bescheid vom 12. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2014 zu einem Beitrag in Höhe von 95.408,50 EUR. Während des daraufhin angestrengten Klage- und Eilrechtsschutzverfahrens reduzierte er den Beitrag durch Teilrücknahmebescheid vom 1. Juni 2015 auf 66.096,25 EUR. Der Rechtsstreit ist insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Die Beitragsreduzierung beruhte darauf, dass mit einer neuen, am 22. April 2015 beschlossenen Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung – SBS 2015 – die Vorgängersatzung aufgehoben und der Beitragssatz um 1,02 EUR auf 2,30 EUR herabgesetzt worden war. Die SBS 2015 misst sich, ebenso wie die Vorgängersatzung, Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 bei. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides und des Teilrücknahmebescheides zurückgewiesen. Es bestünden weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides noch habe dessen Vollziehung für die Antragstellerin einen unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (§ 80 Abs. 5 Satz 1, HS 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog). Insbesondere könne nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG i.d.F. vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294; im Folgenden: § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F.) aus Vertrauensschutzgründen nicht anwendbar sei (s. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a. -, juris; Beschluss vom 10. Mai 2016 – 1 BvR 2322/14 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris). Dies gelte jedenfalls deshalb, weil es eine offene, im Hauptsacheverfahren zu klärende Frage sei, ob das veranlagte Grundstück tatsächlich vor dem Kalenderjahr 2000 anschließbar gewesen sei. Das gegensätzliche Vorbringen der Beteiligten im Klageverfahren werfe schwierige Rechts- und Tatsachenfragen auf, die sich einer abschließenden Beantwortung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entzögen. II Die nach § 146 Abs. 4 VwGO eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgebrachten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht der Beschluss des Verwaltungsgerichts im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. in Fällen, in denen im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG i.d.F. vom 27. Juni 1991 (GVBl. I S. 200; im Folgenden: § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F.) nicht mehr erhoben werden konnten (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a. -, juris; Beschluss vom 10. Mai 2016 – 1 BvR 2322/14 -, juris), weil bei Erlass einer Beitragssatzung, die wirksam gewesen wäre und den Rückwirkungserfordernissen des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. genügt hätte, schon vor dem 1. Februar 2004 Festsetzungsverjährung eingetreten wäre. Das Verwaltungsgericht führt zu Recht aus, dass diese hypothetische Festsetzungsverjährung zwei Voraussetzungen hat. Zum einen muss im Jahr 1999 oder früher eine – wenn auch unwirksame – Satzung erlassen worden sein, aus der hervorging, dass die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück spätestens im Jahr 1999 entstehen sollte. Zum anderem muss die Anschlussmöglichkeit an die Anlage im Jahr 1999 oder früher geschaffen worden sei (s. hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 32, und OVG 9 B 43.15 -, juris Rn. 27). Anders als die Antragstellerin meint, lässt sich den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen, dass der durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. begründete Vertrauensschutz unabhängig davon besteht, wann die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen wurde. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die nach den bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen maßgebliche hypothetische Festsetzungsverjährung knüpft an die Auslegung an, die das Oberverwaltungsgericht (OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -, juris Rn. 43 ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 45.06 -, juris Rn. 54) zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. vorgenommen hat (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 a.a.O., juris Rn. 45, 49). Danach folgte aus § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., dass bei Unwirksamkeit einer ersten mit formalem Geltungsanspruch erlassenen Beitragssatzung eine nachfolgende (wirksame) Beitragssatzung nur dann Beitragspflichten für ein vor ihrem Erlass bereits anschließbares Grundstück zur Entstehen bringen konnte, wenn sie sich Rückwirkung auf den Zeitpunkt beimaß, in dem die erste, unwirksame Satzung Beitragspflichten zur Entstehung bringen sollte. War zum Zeitpunkt des Erlasses der insoweit rückwirkenden wirksamen Satzung die vierjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, konnte die Beitragspflicht nur für eine „juristische Sekunde“ entstehen, war dann aber gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO sofort verjährt und damit erloschen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG im V.m. § 47 AO). Mit Blick auf die Beschwerdegründe ist zu unterstreichen, dass das Bundesverfassungsgericht den Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nicht gleichsam “isoliert“ aus der alten Gesetzeslage, sondern aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. ableitet, die gerade im Zusammenspiel mit den regulären Vorschriften über die Festsetzungsverjährung dazu führen konnte, dass nach der alten Rechtslage eine Beitragserhebung nicht mehr möglich war. Diese Rechtsprechung kann zur Folge haben, dass im Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bestimmte Beitragspflichten zwar noch gar nicht entstanden waren, aber in Ansehung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. als „hypothetisch festsetzungsverjährt“ angesehen werden müssen. (Auch) nach alter Rechtslage wurde indes die Festsetzungsverjährungsfrist erst mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ausgelöst (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. §§ 37 Abs. 1, 38 AO); hierfür war wiederum (auch) gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. die Beitragssatzung nur eine der Voraussetzungen. Weitere Voraussetzung war (wie auch heute) das Bestehen einer Anschlussmöglichkeit („… so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, …“). Dementsprechend konnte die den Lauf der Verjährungsfrist auslösende sachliche Beitragspflicht (auch) nach alter Rechtslage nicht entstehen, wenn das Grundstück noch nicht angeschlossen werden konnte. Da der durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. vermittelte Vertrauensschutz auf dieser vormaligen Rechtslage gründet, kann er nicht weiter reichen als diese. Dies bedeutet, dass der Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit für die hypothetische Festsetzungsverjährung von Bedeutung ist. Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil diese Frist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (§ 12 Abs. 1 Nr.4 b KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO). Ein weitergehender Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG lässt sich dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 a.a.O. nicht entnehmen, insbesondere keine Loslösung des Vertrauensschutzes von der Anschlussmöglichkeit vor dem 1. Januar 2000. Dem Beschluss lagen zwei Fälle zu Grunde, in denen das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Anschlussmöglichkeit vor dem Kalenderjahr 2000 bestanden hatte (s. Rn. 10 und 19). Gerade auch in Bezug auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 3051/14 stellte das Bundesverfassungsgericht insoweit auf die – seinerzeit unwidersprochenen - Angaben der Beschwerdeführerin ab und hob hervor („allerdings“), dass die Anschlussmöglichkeit hiernach kurz nach dem 3. Oktober 1990 bestanden habe. Zu einer Aussage zum Vertrauensschutz hinsichtlich erst nach dem 1. Januar 2000 anschließbarer Grundstücke bestand deshalb kein Anlass. Ungeachtet dessen würde ein solcher Vertrauensschutz auch nicht von dem vorstehend beschriebenen Gedankengang getragen, welcher der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde liegt. Der von der Antragstellerin angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 10. Mai 2016 – 1 BvR 2322/14 – (juris) ist insoweit ebenfalls unergiebig. Ihm lässt sich nicht entnehmen, dass für die Frage der hypothetischen Festsetzungsverjährung der Zeitpunkt unerheblich sein solle, in welchem die Anschlussmöglichkeit geschaffen wurde. Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht ausweislich der Randnummer 2 des Beschlusses davon ausgegangen, dass die streitbefangenen Grundstücke bereits vor dem 3. Oktober 1990 an die Schmutzwasserkanalisation im Gebiet der Antragsgegnerin des dortigen Ausgangsverfahrens angeschlossen worden waren. Auf dieser Grundlage hat es die voraussichtlichen Erfolgsaussichten geprüft und hierzu auf die Klärung der verfassungsrechtlichen Lage in seinem Beschluss vom 12. November 2015 a.a.O. Bezug genommen. Soweit die Antragstellerin dem Beschluss vom 10. Mai 2016 a.a.O. entnehmen will, dass es für den Lauf der hypothetischen Festsetzungsfrist unerheblich sei, wenn ein Grundstück erst durch Eingemeindung die Anschlussmöglichkeit an die Entsorgungsanlage der aufnehmenden Gemeinde erlangt hat, geht dieses Vorbringen hier ins Leere. Eine Eingemeindung steht im vorliegenden Fall nicht inmitten. Das Beschwerdevorbringen greift auch nicht durch, soweit das Verwaltungsgericht die Ansicht vertritt, es könne nur von einer zulässigen unechten Rückwirkung gesprochen werden, wenn die Anschlussmöglichkeit zwischen dem Kalenderjahr 2000 und dem Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. zum 1. Februar 2004 geschaffen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. insoweit mit der Begründung bejaht, dass bei diesen Fallkonstellationen die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung noch nicht abgelaufen sei, es mithin an einem nachträglichen Eingriff in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt fehle. Diese unechte Rückwirkung sei aus den Gründen seines Urteils vom 28. April 2016 – 6 K 1376/16 – (juris Rn. 37 ff.) zulässig. Zwar trifft die Behauptung der Antragstellerin zu, das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 12. November 2015 a.a.O. einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes auch für den Fall bejaht, dass die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, als unechte Rückwirkung zu qualifizieren sei (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 a.a.O., juris Rn. 63 ff.). Diese Argumentation betrifft jedoch wiederum nur Fälle mit Anschlussmöglichkeit vor dem 1. Januar 2000. Denn Voraussetzung für die „Gleichstellung“ der unechten mit der echten Rückwirkung war, dass unter Zugrundelegung der alten Rechtslage bei Erlass einer wirksamen, rückwirkenden Beitragssatzung Festsetzungsverjährung eingetreten wäre. Dies ist, wie ausgeführt, u.a. dann nicht der Fall, wenn die Anschlussmöglichkeit erst nach dem 31. Dezember 1999 bestanden hat. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Auseinandersetzung mit den insbesondere auf §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG gestützten Erwägungen des Verwaltungsgerichts (s. hierzu das von dem angefochtenen Beschluss in Bezug genommene Urteil des VG Cottbus vom 28. April 2016 a.a.O., juris Rn. 46) lässt die Beschwerde nicht erkennen. Nach alledem hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Frage abgestellt, ob die streitbefangenen Flurstücke tatsächlich schon vor dem Kalenderjahr 2000 anschließbar gewesen sind. Nach den von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Schriftsätzen der Antragstellerin und des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren ist hierfür entscheidungserheblich, wann der in der Frederik-Ipsen-Straße verlaufende Freispiegelkanal – also nicht die Druckleitung, welche in den von der Antragstellerin eingereichten Übernahmeprotokollen genannt wird - quer über die A... Straße verlängert wurde und dadurch dem veranlagten Grundstück die Anschlussmöglichkeit vermittelte. Dies ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf welche der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, eine offene, der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehaltene Frage (s. zum Prüfungsmaßstab im Abgabenbescheide betreffenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, HS 1 VwGO: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – OVG 9 S 44.14 -, juris Rn. 8). Die Antragstellerin setzt sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend auseinander, sondern verweist auf ihren in dem angefochtenen Beschluss bereits gewürdigten Schriftsatz vom 7. Juni 2016. Das dort in Bezug genommene Schreiben des Antragsgegners vom 11. Juli 2013 erläutert indes lediglich, wie zu diesem Zeitpunkt der Grundstücksanschlusskanal hergestellt werden kann. Soweit in dem beigefügten Bestandsplan zu einer der eingezeichneten Leitungen das Jahr 1995 angegeben ist, ist dies schon deshalb unerheblich, weil sich diese Angabe auf eine Trinkwasserleitung bezieht („TWL“), es hier jedoch um die Anschlussmöglichkeit an die Schmutzwasseranlage geht. Der darüber hinausgehende Hinweis auf den das Nachbargrundstück betreffenden Rücknahmebescheid geht fehl. Die maßgebliche Anschlussleitung verläuft nicht in der A... Straße, sondern in der F.... Die Frage, ob der - auch nach Auffassung der Antragstellerin maßgebliche - Freispiegelkanal ausschließlich im Bereich des Bebauungsplanes IG Alteno lag und ggf. deshalb bis zum Jahre 2003 auf der Höhe des Nachbargrundstücks endete, ist gerade nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen, sondern offen. Die weiterhin aufgestellte Behauptung der Antragstellerin, der von dem Verwaltungsgericht angeführte, im Hauptsacheverfahren eingereichte Schriftsatz des Antragsgegners vom 5. Oktober 2016 sei ihr nicht bekannt gegeben worden, ist unzutreffend. Der Schriftsatz ist der Antragstellerin aufgrund richterlicher Verfügung vom 12. Oktober 2016 übersandt worden; sie hat mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2016 hierauf ausdrücklich erwidert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).