Beschluss
OVG 9 S 57.15, OVG 9 M 28.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0324.OVG9S57.15.0A
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Leitsätze
1. Da der Vorteil i.S.d. § 8 Abs 2 S 2 KAG (juris: KAG BB) die dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erfordert, dürfte die sachliche Beitragspflicht erst mit unanfechtbarem Abschluss des Bodenordnungsverfahrens entstehen.(Rn.5)
2. Ein zur Neuordnungsmasse gehörendes, „untergehendes Grundstück“ kann kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag sein.(Rn.6)
3. Der Umstand, dass das Grundstück zur Hälfte im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft besteht, ist wegen der fehlenden Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft kein Hinderungsgrund, den anderen Miteigentümer als Eigentümer im Sinne des § 8 Abs 2 S 2 KAG (juris: KAG BB) anzusehen und ihn als einen der Eigentümer gesamtschuldnerisch auf die gesamte Summe in Anspruch zu nehmen (§ 12 Abs 1 Nr 2 Buchst b KAG (juris: KAG BB).(Rn.11)
4. Für den Ausbau von Ortsdurchfahrten einer Bundesstraße darf der Flächenberechnung nicht nur eine Grundstückstiefe von höchstens 50 m zu Grunde gelegt werden.(Rn.13)
Tenor
In dem Verfahren OVG 9 S 57.15:
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. Oktober 2015 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren bewilligt und ihm Rechtsanwalt Mier, Berlin, beigeordnet.
2. Soweit die Beteiligten das Eilverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt und der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2015 für wirkungslos erklärt. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich des begehrten Eilrechtsschutzes gegen den verbliebenen Straßenbaubeitrag von 12.304,24 Euro, wird die Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. Oktober 2015 zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Eilverfahrens zu 22/23, der Antragsgegner zu 1/23.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.211,50 Euro festgesetzt.
Der Prozesskostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
In dem Verfahren OVG 9 M 28.15
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. Oktober 2015 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt und ihm Rechtsanwalt Bodo Mier, Berlin, beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da der Vorteil i.S.d. § 8 Abs 2 S 2 KAG (juris: KAG BB) die dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erfordert, dürfte die sachliche Beitragspflicht erst mit unanfechtbarem Abschluss des Bodenordnungsverfahrens entstehen.(Rn.5) 2. Ein zur Neuordnungsmasse gehörendes, „untergehendes Grundstück“ kann kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag sein.(Rn.6) 3. Der Umstand, dass das Grundstück zur Hälfte im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft besteht, ist wegen der fehlenden Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft kein Hinderungsgrund, den anderen Miteigentümer als Eigentümer im Sinne des § 8 Abs 2 S 2 KAG (juris: KAG BB) anzusehen und ihn als einen der Eigentümer gesamtschuldnerisch auf die gesamte Summe in Anspruch zu nehmen (§ 12 Abs 1 Nr 2 Buchst b KAG (juris: KAG BB).(Rn.11) 4. Für den Ausbau von Ortsdurchfahrten einer Bundesstraße darf der Flächenberechnung nicht nur eine Grundstückstiefe von höchstens 50 m zu Grunde gelegt werden.(Rn.13) In dem Verfahren OVG 9 S 57.15: 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. Oktober 2015 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren bewilligt und ihm Rechtsanwalt Mier, Berlin, beigeordnet. 2. Soweit die Beteiligten das Eilverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt und der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2015 für wirkungslos erklärt. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich des begehrten Eilrechtsschutzes gegen den verbliebenen Straßenbaubeitrag von 12.304,24 Euro, wird die Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. Oktober 2015 zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Eilverfahrens zu 22/23, der Antragsgegner zu 1/23. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.211,50 Euro festgesetzt. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. In dem Verfahren OVG 9 M 28.15 Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. Oktober 2015 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt und ihm Rechtsanwalt Bodo Mier, Berlin, beigeordnet. I. Der Kläger und Antragsteller (im Folgenden nur Kläger) hat beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid über 12.846 Euro sowie Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren beantragt. Beides hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Der Kläger erhebt in Bezug auf beides Beschwerde; für die Beschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz beantragt er wiederum Prozesskostenhilfe. Der Kläger hat überdies Klage gegen den Straßenbaubeitragsbescheid erhoben und insoweit Prozesskostenhilfe beantragt. Den Prozesskostenhilfeantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Auch insoweit erhebt der Kläger Beschwerde. II. 1. Die Beschwerden des Klägers haben gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO Erfolg, soweit er sich gegen die Ablehnung seiner Prozesskostenhilfeanträge durch das Verwaltungsgericht wendet (Eilverfahren und Klageverfahren). Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife bestanden auch hinreichende Erfolgsaussichten des erstinstanzlichen Eilantrages und der Klage. An der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Straßenbaubeitragsbescheides bestehen ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO, was für hinreichende Erfolgsaussichten des Eilantrages und erst recht der Klage ausreicht. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO sind gegeben, wenn der Bescheid bei überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig anzusehen ist. So liegt es hier. Bei überschlägiger Prüfung spricht schon Überwiegendes dafür, dass die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch nicht entstanden ist. Im Zeitpunkt der Abnahme der streitgegenständlichen Bauleistung am 17. Mai 2013 schwebte das mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Anordnungsbeschluss vom 20. November 2012 nach § 56 LwAnpG i.V.m. § 86 FlurbG eröffnete Bodenordnungsverfahren „C...“. Zu der Neuordnungsmasse dieses Verfahrens gehören auch im Abrechnungsgebiet belegene Grundstücke, einschließlich des klägerischen Grundstücks. Durch die Bekanntmachung des Anordnungsbeschlusses wird die Dauerhaftigkeit des Bestandes und Zuschnitts der erfassten Grundstücke (s. hierzu: §§ 53 Abs. 1, 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 37 FlurbG) und damit auch der Umfang der Grundflächen in Frage gestellt, auf die als von der Straßenbaumaßnahme bevorteilte Flächen der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist. Da der Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG die dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erfordert, dürfte die sachliche Beitragspflicht erst mit unanfechtbarem Abschluss des Bodenordnungsverfahrens entstehen (s. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 37 Rn. 8, § 19 Rn. 8 – m.w.N.; vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 26. Januar 2015 – 6 L 293/14 – juris Rn. 3 ff.; s. zur möglichen abweichenden Würdigung bei Vorausleistungen: BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 9 C 14.14 – juris Rn. 20 ff.). Jedenfalls aber ist bei überschlägiger Würdigung davon auszugehen, dass das klägerische Grundstück als zur Neuordnungsmasse gehörendes, „untergehendes Grundstück“ kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag sein kann (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O., juris Rn. 17 f.; vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 26. Januar 2015 a.a.O., juris Rn. 3 ff.). Hieran ändert auch der von dem Beklagten vorgebrachte Umstand nichts, das Bodenordnungsverfahren sei bereits derart weit fortgeschritten, dass ein Entwurf zum Neubestand mit Stand Dezember 2015 vorliege. Denn maßgeblich ist der Zustand bei bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O., juris Rn. 17). Ohne dass es noch darauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass der angegriffene Straßenbaubeitragsbescheid auf der Grundlage einer Straßenbaubeitragssatzung (SBS) erlassen worden ist, die vom Buchgrundstücksbegriff ausgeht (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SBS), obwohl nach § 8 KAG zwingend vom sogenannten wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auszugehen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 – OVG 9 B 35.12 – juris Rn. 56); welche Folgen das im Einzelnen für das Verständnis der Satzung, insbesondere die dort geregelte Tiefenbegrenzung hat, und wie sich dies auf die konkrete Beitragserhebung auswirkt, erscheint bei überschlägiger Prüfung offen. Dies hätte für sich genommen nicht für hinreichende Erfolgsaussichten des Eilverfahrens gereicht, wohl aber möglicherweise für solche des Klageverfahrens. 2. Hinsichtlich der Ablehnung des Eilantrages des Klägers selbst gilt Folgendes: a) Soweit die Beteiligten den Eilantrag des Klägers inzwischen übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, ist das Eilverfahren einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 92 Abs. 3 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). b) Im Übrigen, d. h. hinsichtlich des nicht für erledigt erklärten Teils (12.304,24 Euro), hat die Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrages keinen Erfolg. Das mag auf den ersten Blick verblüffen, nachdem soeben ausgeführt worden ist, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren sowie Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zusteht. Insoweit ist indessen zu berücksichtigen, dass für Beschwerden gegen die Sachentscheidung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besondere Anforderungen hinsichtlich der Beschwerdebegründung gelten und das Oberverwaltungsgericht insoweit nur die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Der Grund, der zum Erfolg der beiden Prozesskostenhilfebeschwerden führt, nämlich das schwebende Bodenordnungsverfahren, ist vom Kläger nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgebracht worden. Vielmehr hat der Kläger insoweit nur andere Gründe vorgebracht, die nicht einmal ansatzweise etwas mit dem Bodenordnungsverfahren zu tun haben. Diese anderen Gründe reichen indessen nicht für einen Beschwerdeerfolg in Bezug auf den Eilantrag. Denn sie lassen den Straßenbaubeitragsbescheid bei überschlägiger Prüfung nicht als überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig erscheinen. Der Umstand, dass das Grundstück zur Hälfte im Eigentum von Frau T... und zur anderen Hälfte im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft aus Frau T... und dem Antragsteller besteht, ist wegen der fehlenden Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft kein Hinderungsgrund, den Antragsteller als Eigentümer im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG anzusehen und ihn als einen der Eigentümer gesamtschuldnerisch auf die gesamte Summe in Anspruch zu nehmen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 44 AO, § 13 Abs. 3 SBS). Die Frage, welche Grundstücksfläche zu dem nach § 5 SBS berechneten, vergleichsweise hohen Nutzungsfaktor „für Baulandgrundstücke“ zu veranlagen ist, ist bei überschlägiger Prüfung als offene, im Hauptsacheverfahren zu klärende Frage anzusehen. Der Antragsgegner hat, bestätigt durch das Verwaltungsgericht, diese Fläche nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 SBS bemessen. Hierbei hat er - über die in § 4 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b) SBS geregelte Tiefenbegrenzung von 50 m hinaus - die in Ost-West-Richtung verlaufende, teilweise auf dem streitgegenständlichen Grundstück stehende Halle in den nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 SBS maßgeblichen Bebauungszusammenhang einbezogen. Die Auffassung des Antragstellers, für den Ausbau von Ortsdurchfahrten einer Bundesstraße dürfe der Flächenberechnung eine Grundstückstiefe von höchstens 50 zu Grunde gelegt werden, trifft nicht zu. Maßgeblich ist vielmehr, inwieweit das jeweilige Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage bevorteilt wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Der Antragsteller hat auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides dargetan, soweit er sich dagegen wendet, dass die zwischen dem Vierseitenhof und der vorgenannten Halle gelegene Fläche im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 5 SBS bebaut sei. Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung äußert der Antragsteller nicht. Mit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass es nach § 4 Abs. 3 SBS auf die von dem Antragsteller geltend gemachte bauplanungsrechtliche Abgrenzung des Innenbereichs (§ 34 BauGB) vom Außenbereich (§ 35 BauGB) insoweit nicht ankomme, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Unabhängig davon begründet das eingereichte Schreiben des Landkreises T...-F... vom 2. April 2015 keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der bauplanungsrechtliche Innenbereich hinter dem Vierseithof endet. Die Feststellung entbehrt jeder rechtlichen Begründung. Zudem ist in tatsächlicher Hinsicht unklar, welche der beiden hinter dem Vierseithof liegenden Gebäude, die der Antragsteller in der Beschwerdebegründung überdies als Hallen bezeichnet hat, mit der in dem Schreiben genannten „weiter nördlich stehende[n] Scheune, bei der das Dach teilweise eingestürzt ist“ gemeint ist. Schließlich sind die Behauptungen des Antragstellers, die hintere Halle sei, soweit sie auf seinem Grundstück liege, „eingestürzt und stark baufällig“, sie werde als ehemaliges LPG-Gebäude seit der Wiedervereinigung nicht mehr genutzt, mangels jeglicher Glaubhaftmachung nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel zu begründen. Dies gilt umso mehr, als nach dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen Luftbild (Blatt 9 des Verwaltungsvorgangs) eine gepflasterte Zuwegung zu der Halle besteht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend den Eilantrag des Antragstellers sind zu 22/23 vom Antragsteller und zu 1/23 vom Antragsgegner zu tragen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zu Lasten des Antragsgegners geht insoweit seine Korrektur des Straßenbaubeitragsbescheides in Höhe von 541,75 Euro. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt - wie in solchen Verfahren üblich - ein Viertel der Bescheidsumme (§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG). Aus den vorstehenden Gründen steht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrages mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).