OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 9 N 217.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1007.OVG9N217.13.0A
3Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Einem bildenden Künstler mit gewissem Renommee, der nach eigenen Angaben etwa 600 von ihm geschaffene Objekte besitzt, die er ständig dem Markt anbietet, ist es zuzumuten, aus diesem Vermögen einen Prozess zu finanzieren.(Rn.4) 2. Einem solchen Künstler ist es auch zuzumuten Mehrerlöse durch Preisnachlässe zu erzielen, da er durch zur Bestreitung eines Prozesse mit Nachlass verkaufte Bilder weder sein künstlerisches Renommee noch den Marktwert seines gesamten Werkes ruiniert.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 5. Januar 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem bildenden Künstler mit gewissem Renommee, der nach eigenen Angaben etwa 600 von ihm geschaffene Objekte besitzt, die er ständig dem Markt anbietet, ist es zuzumuten, aus diesem Vermögen einen Prozess zu finanzieren.(Rn.4) 2. Einem solchen Künstler ist es auch zuzumuten Mehrerlöse durch Preisnachlässe zu erzielen, da er durch zur Bestreitung eines Prozesse mit Nachlass verkaufte Bilder weder sein künstlerisches Renommee noch den Marktwert seines gesamten Werkes ruiniert.(Rn.4) Der Antrag des Klägers vom 5. Januar 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungszulassungsantrag gegen das Urteil vom 23. Oktober 2013 hat keinen Erfolg. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweist § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf die §§ 114 ff. ZPO. Danach ist Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter anderem, dass der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht selbst aufbringen kann (§ 114 Abs. 1 ZPO). Insoweit hat er vorrangig unter anderem sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO). § 90 SGB XII gilt entsprechend (§ 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Danach ist dem Kläger vorliegend keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Streitwert beträgt vorliegend 5.032,60 Euro. Danach muss der Kläger für das Berufungszulassungsverfahren und ein sich etwa anschließendes Berufungsverfahren mit eigenen Rechtsanwaltskosten von 1.203,33 Euro und Gerichtskosten von 660 Euro, d. h. Prozesskosten von 1.863,33 Euro rechnen. Diese Kosten kann er zumutbarerweise aus seinem Vermögen aufbringen. 1. Der Kläger ist ein bildender Künstler von einem gewissen Renommee. Er besitzt nach eigenen Angaben etwa 600 von ihm geschaffene Objekte, die er ständig dem Markt anbietet. Es ist dem Kläger zuzumuten, aus diesem Vermögen den Prozess zu finanzieren. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger angibt, bei ernsthaftem Kaufinteresse Preisnachlässe von bis zu 50 % zu gewähren und selbst danach nicht mehr als durchschnittlich etwa 500 Euro pro Monat aus dem Verkauf seiner Werke erlösen zu können, weil der Kunstmarkt, gerade in Berlin, erheblich gesättigt sei, ihm altersbedingt wichtige Netzwerke und Sammler weggebrochen seien, notwendige Vorlaufkosten für bespannte Keilrahmen, Farben und eigene Ausstellungen für ihn unerschwinglich seien, er schwer erkrankt sei und ein weiterer Preisnachlass einem Verramschen gleichkomme, das sein künstlerisches Renommee und den Marktwert seiner Werke beschädige. Die Gefährdung des Marktwerts eines künstlerischen Werks setzt voraus, dass ein solcher Marktwert überhaupt vorhanden ist. Hiervon geht der Kläger für seine Werke erkennbar aus. Überdies setzt er ein "Verramschen" seiner Werke bei Preisen von um die 100 Euro und darunter an, was die Annahme rechtfertigt, dass er seinen Werken einen deutlich darüber liegenden Marktwert zuschreibt. Danach muss er indessen keineswegs sein gesamtes Werk, sondern nur wenige Objekte mehr verkaufen, um die Prozesskosten von etwa 1.864 Euro zu finanzieren. Selbst wenn er hierzu Preisnachlässe von mehr als 50 % bietet, ruiniert das weder sein künstlerisches Renommee noch den Marktwert seines gesamten Werkes. Alternativ käme auch eine Beleihung einzelner der nach den eigenen Angaben des Klägers werthaltigen Werke in Betracht. 2. Die vorstehenden Überlegungen gelten um so mehr, als der Kläger sich vorliegend so behandeln lassen muss, als habe er zur Deckung der Kosten des Berufungszulassungsverfahrens nur noch rund 300 Euro durch Rückgriff auf seine Kunstwerke aufzubringen. Bei Prüfung der Frage, ob der Betreffende die Prozesskosten aus seinem Vermögen aufbringen kann, zählt nicht nur das derzeit vorhandene Vermögen, sondern - fiktiv - auch Vermögen, das trotz prekärer Finanzlage und trotz schon gestellten Berufungszulassungsantrages für Unnötiges aufgewandt worden ist; wer sich in einer prekären Finanzlage befindet, um die absehbaren Kosten eines Prozesses weiß und gleichwohl Geld für Unnötiges ausgibt, kann nicht erwarten, anschließend die Sozialleistung Prozesskostenhilfe zu erhalten (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2014 - II-6 WF 31/14 -, juris; KG, Beschluss vom 24. Januar 2014 - 8 W 4/14 -, juris; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Auflage, Rdnr. 353). Unter diesem Blickwinkel muss der Kläger sich zunächst jedenfalls 900 von den 1.000 Euro anrechnen lassen, die er seinem Sohn zur Hochzeit geschenkt hat, obwohl er um seine eigene prekäre Finanzlage wusste - der Kläger hatte sich deswegen 12.000 Euro von seinem Bruder geliehen - und den Berufungszulassungsantrag schon gestellt hatte. Zu einer Schenkung in Höhe von 1.000 Euro ist der Kläger vor dem Hintergrund seiner Finanzlage auch angesichts des gesellschaftlich Üblichen nicht gehalten gewesen. Zwar entspricht es dem Üblichen, zur Hochzeit seines Kindes nicht mit leeren Händen zu erscheinen; wer sich in Finanznot befindet und sozialrechtliche Nachteile vermeiden will, hat sich insoweit indessen auf ein kleines Geschenk zu beschränken, das deutlich unter 100 Euro kostet. Weiter muss sich der Kläger 372,17 Euro für Notarkosten und 283,00 Euro für Gerichtskosten, d.h. insgesamt 655 Euro, anrechnen lassen, die er trotz Wissens um seine prekäre Finanzlage und den schon gestellten Berufungszulassungsantrag für die Bestellung einer Grundschuld über 100.000 Euro zu Gunsten seiner nicht eingetragenen und nicht mit ihm zusammen wohnenden Lebensgefährtin aufgewandt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zu dieser Grundschuldbestellung irgendwie verpflichtet gewesen wäre. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass mit der Grundschuld nach den Angaben des Klägers Darlehen gesichert werden sollen, die ihm seine Lebensgefährtin im Laufe der Jahre auf der Grundlage mündlicher Vereinbarungen gewährt hat. Auf eine solche nachträgliche Sicherung hat keinen Anspruch, wer Geld ungesichert und allein auf der Grundlage mündlicher Vereinbarung verleiht. 3. Die Grundschuldbestellung hat dem Kläger nicht nur Aufwendungen für Notar- und Gerichtskosten verursacht. In ihr liegt vielmehr auch die Zuwendung eines erheblichen wirtschaftlichen Wertes an die Lebensgefährtin des Klägers. Der Kläger spricht selbst davon, dass das Grundstück nunmehr beiden "gehöre". Das meint er ersichtlich wirtschaftlich. Die entsprechende Zuwendung an die Lebensgefährtin schließt indessen schon für sich genommen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus. Denn auch insoweit liegt eine vor dem Hintergrund der prekären Finanzlage des Klägers und des bereits gestellten Berufungszulassungsantrages unnötige Aufwendung aus dem Vermögen des Klägers vor. Diese ist im vorliegenden Zusammenhang auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil das Grundstück als vom Kläger bewohntes Hausgrundstück nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zum Schonvermögen gehören dürfte, welches der Kläger nicht zur Prozessfinanzierung veräußern oder belasten muss. Der entsprechende Schutz soll dem Betreffenden das Grundstück als Familienheim (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a.a.O., Rdnr. 345) und nicht als frei verfügbaren Wertgegenstand erhalten. Diesen Schutz verdient indessen nicht mehr, wer sein Grundstück parallel zu einem Prozess ohne rechtliche Verpflichtung mit einer Grundschuld belastet und sich - wie der Kläger - überdies insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, also sein Familienheim ohnehin für andere Zwecke gefährdet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).