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Beschluss

OVG 9 N 66.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0910.OVG9N66.13.0A
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Leitsätze
1. Zwar ist es richtig, dass die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks beitragsrechtlich aus Vereinfachungsgründen nach der Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse bemessen werden und insoweit ein schlichtes Abzählen an die Stelle der Einfügensprüfung nach § 34 Abs. 1 BauGB treten darf.(Rn.5) 2. Entsprechende satzungsrechtliche Regelungen haben aber immer noch den Zweck, die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks - wenn auch in einem vereinfachten Verfahren - einigermaßen zu erfassen.(Rn.5) 3. Dementsprechend dürften die satzungsrechtlichen Regelungen nicht dahin zu verstehen sein, dass stets einfach nur die Vollgeschosszahl abzuzählen ist, die in einem schematisch abgegrenzten, wenn nicht sogar buchstäblich "abgezirkelten" Umfeld des Grundstücks vorherrschend ist.(Rn.5) 4. Vielmehr dürfte wenigstens der Versuch zu unternehmen sein, die "nähere Umgebung" im Sinne des § 34 BauGB einigermaßen zu erfassen, was wenigstens bedeuten dürfte, dass all diejenigen Grundstücke außer Betracht bleiben müssen, die die bauliche Ausnutzbarkeit des zu veranlagenden Grundstücks erkennbar nicht (mehr) prägen können.(Rn.5)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Dezember 2012 wird auf den Antrag des Beklagten zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar ist es richtig, dass die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks beitragsrechtlich aus Vereinfachungsgründen nach der Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse bemessen werden und insoweit ein schlichtes Abzählen an die Stelle der Einfügensprüfung nach § 34 Abs. 1 BauGB treten darf.(Rn.5) 2. Entsprechende satzungsrechtliche Regelungen haben aber immer noch den Zweck, die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks - wenn auch in einem vereinfachten Verfahren - einigermaßen zu erfassen.(Rn.5) 3. Dementsprechend dürften die satzungsrechtlichen Regelungen nicht dahin zu verstehen sein, dass stets einfach nur die Vollgeschosszahl abzuzählen ist, die in einem schematisch abgegrenzten, wenn nicht sogar buchstäblich "abgezirkelten" Umfeld des Grundstücks vorherrschend ist.(Rn.5) 4. Vielmehr dürfte wenigstens der Versuch zu unternehmen sein, die "nähere Umgebung" im Sinne des § 34 BauGB einigermaßen zu erfassen, was wenigstens bedeuten dürfte, dass all diejenigen Grundstücke außer Betracht bleiben müssen, die die bauliche Ausnutzbarkeit des zu veranlagenden Grundstücks erkennbar nicht (mehr) prägen können.(Rn.5) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Dezember 2012 wird auf den Antrag des Beklagten zugelassen. I. Nach teilweiser Klagerücknahme wendet sich die Klägerin hinsichtlich eines Teilbetrages gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid vom 24. Februar 2010 in der Gestalt des (ersten) Änderungsbescheides vom 15. März 2010, des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2010 und des (zweiten) Änderungsbescheides vom 10. Dezember 2012, soweit damit der Aufwand für den Ausbau der Anlage Brückenstraße i... in der Zeit vom 4. Juli 2007 bis zum 9. November 2009 entsprechend dem technischen Ausbauprogramm abgerechnet wird. Bezogen auf die genannte Ausbaumaßnahme hatte der Beklagte einen Ausbaubeitrag von 46.195,21 Euro festgesetzt (Grundstücksfläche 6.354 m²; Nutzungsfaktor für 5 Vollgeschosse: 2,25; Gebietszuschlag: 1,2; Beitragssatz/m²: 2,69268776; Beitragsbetrag: 46.195,21 Euro); die Klägerin hat hiervon erstinstanzlich 30.796,81 Euro akzeptiert (Grundstücksfläche: 6354 m²; Nutzungsfaktor für zwei Vollgeschosse: 1,5; Gebietszuschlag 1,2; Beitragssatz/m²: 2,69268776 Euro). Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich des nicht von der Klägerin akzeptierten Betrages stattgegeben. Das Urteil 18. Dezember 2012 ist dem Beklagten am 14. Januar 2013 zugegangen. Er hat am 12. Februar 2013 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 14. März 2013 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Die fristgerechten Darlegungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) des Beklagten begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid hinsichtlich des nicht von der Klägerin akzeptierten Teilbetrages aufgehoben hat. Das Verwaltungsgericht hat die (Teil-)Aufhebung des Straßenbaubeitragsbescheides maßgeblich darauf gestützt, dass das Grundstück der Klägerin nur mit einem Nutzungsfaktor für zwei (statt fünf) Vollgeschosse zu bewerten sei. Das Grundstück sei zwar nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich fünfgeschossig bebaubar. Darauf komme es ausbaubeitragsrechtlich aber nicht an. Nach der einschlägigen Straßenbaubeitragssatzung (SBS) gelte als Zahl der Vollgeschosse, soweit kein Bebauungsplan bestehe, bei bebauten und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die überwiegende Zahl der vorhandenen Vollgeschosse auf den in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken (§ 4 Abs. 4 Satz 1 SBS); bei bebauten Grundstücken gelte die Zahl der vorhandenen Vollgeschosse, wenn diese die Anzahl nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SBS übersteige (§ 4 Abs. 4 Satz 2 SBS). § 4 Abs. 4 Satz 1 SBS sei eine rechtlich nicht zu beanstandende Vorschrift zur Bemessung der Vollgeschosszahl im unbeplanten Innenbereich. Sie erübrige eine aufwändige bauplanungsrechtliche Prüfung nach § 34 Abs. 1 BauGB, indem sie vorsehe, die beitragsrechtlich maßgebliche Vollgeschosszahl durch schlichtes Abzählen der Vollgeschosse auf den Grundstücken in der näheren Umgebung zu ermitteln. Zähle man die Vollgeschosse auf den Grundstücken, die in der näheren Umgebung des in Rede stehenden Grundstücks lägen, so finde man dort insgesamt 14 Grundstücke mit zwei oder weniger Vollgeschossen (1 x 2 VG, 3 x 1 VG und 10 x 0 VG) und nur 5 Grundstücke mit mehr als zwei Vollgeschossen (1 x 8 VG, 3 x 5 VG, 1 x 3 VG). Danach seien hier nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 SBS nicht mehr als die zwei auf dem Grundstück tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse anzusetzen. Zum gleichen Ergebnis gelange man, wenn man bei der Prüfung der in der näheren Umgebung überwiegenden Vollgeschossanzahl nicht alleine abzähle, wie viele Grundstücke mit wie vielen Vollgeschossen in der näheren Umgebung vorhanden seien, sondern wenn man die nähere Umgebung als einen Vollkreis betrachte und danach frage, ob die Kreissektoren mit zwei oder weniger Vollgeschossen oder die Kreissektoren mit mehr als zwei Vollgeschossen überwögen; auch diese Prüfung führe zu einem Überwiegen von zwei oder weniger Vollgeschossen in der näheren Umgebung. Die Richtigkeit dieser Betrachtung ist in Ansehung des fristgerechten Zulassungsvorbringens ernstlich zweifelhaft. Zwar ist richtig, dass die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks beitragsrechtlich aus Vereinfachungsgründen nach der Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse bemessen werden und insoweit ein schlichtes Abzählen an die Stelle der Einfügensprüfung nach § 34 Abs. 1 BauGB treten darf (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris, Rn. 52 ff.). Insbesondere § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG steht dem nicht entgegen. Entsprechende satzungsrechtliche Regelungen haben aber immer noch den Zweck, die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks - wenn auch in einem vereinfachten Verfahren - einigermaßen zu erfassen. Dementsprechend dürften sie nicht dahin zu verstehen sein, dass stets einfach nur die Vollgeschosszahl abzuzählen ist, die in einem schematisch abgegrenzten, wenn nicht sogar buchstäblich "abgezirkelten" Umfeld des Grundstücks vorherrschend ist. Vielmehr dürfte wenigstens der Versuch zu unternehmen sein, die "nähere Umgebung" im Sinne des § 34 BauGB einigermaßen zu erfassen, was wenigstens bedeuten dürfte, dass all diejenigen Grundstücke außer Betracht bleiben müssen, die die bauliche Ausnutzbarkeit des zu veranlagenden Grundstücks erkennbar nicht (mehr) prägen können. Das dürften hier die nördlich der Brückenstraße liegenden, nur niedrig oder gar nicht bebauten Grundstücke sein; sie dürften keinen prägenden Einfluss auf die Bebaubarkeit des zu veranlagenden Grundstücks haben, nachdem dieses westlich, südlich und östlich im Wesentlichen von großen, mindestens fünfgeschossigen Wohnblocks umgeben ist. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.