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Beschluss

OVG 9 N 96.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0827.OVG9N96.13.0A
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Leitsätze
1. § 12 Abs 1 Nr 5 Buchst b KAG (juris: KAG BB) ist wirksam.(Rn.6) 2. Die Rechtswidrigkeit eines aufgehobenen Beitragsbescheides steht der Festsetzung von Säumniszuschlägen nicht entgegen.(Rn.7) 3. § 12 Abs 1 Nr 5 Buchst b KAG (juris: KAG BB) i.V.m. § 236 AO (juris: AO 1977) beschränkt den Zinsanspruch des Herangezogenen nach Bescheidaufhebung auf Prozesszinsen, die „vom Tag der Rechtshängigkeit an“ entstehen.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 5. Februar 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 440,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 12 Abs 1 Nr 5 Buchst b KAG (juris: KAG BB) ist wirksam.(Rn.6) 2. Die Rechtswidrigkeit eines aufgehobenen Beitragsbescheides steht der Festsetzung von Säumniszuschlägen nicht entgegen.(Rn.7) 3. § 12 Abs 1 Nr 5 Buchst b KAG (juris: KAG BB) i.V.m. § 236 AO (juris: AO 1977) beschränkt den Zinsanspruch des Herangezogenen nach Bescheidaufhebung auf Prozesszinsen, die „vom Tag der Rechtshängigkeit an“ entstehen.(Rn.8) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 5. Februar 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 440,00 EUR festgesetzt. I. Nachdem der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 10. November 2011 zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 5.539,19 Euro herangezogen hatte, hob er den Bescheid unter dem 23. Juli 2012 wieder auf. Für die acht Monate zwischen Fälligkeit und Aufhebung setzte er mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. August 2012 gegenüber der Klägerin Säumniszuschläge in Höhe von 440,00 Euro fest. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Cottbus durch Urteil vom 5. Februar 2013 abgewiesen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung der Klägerin hier nicht zuzulassen. 1. Die Darlegungen der Klägerin wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat insoweit keinen tragenden Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils schlüssig angegriffen. a) Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet das Urteil, wenn es von der Wirksamkeit des § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG ausgeht. Die Bedenken der Klägerin wegen der „verschachtelten Formulierungen und unübersichtlichen Verweisungen dieser Vorschrift“ greifen nicht. Der Wortlaut der Vorschrift ist hinreichend bestimmt. Aus ihm ergibt sich, dass „die §§ 238 bis 240“ AO zu den „Bestimmungen der Abgabenordnung“ gehören, die „in der jeweiligen Fassung entsprechend“ auch „für Kommunalabgaben gelten“. b) Auch der Einwand der Klägerin, die Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Beitragsbescheides stehe der Festsetzung von Säumniszuschlägen entgegen, greift nicht. Die Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Beitragsbescheides wirkt sich hinsichtlich der Säumniszuschläge nicht „ex tunc auf die Fälligkeit aus“. Schon aus dem Gesetz (§ 240 Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG) ergibt sich, dass die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt bleiben, wenn die Festsetzung des Beitrags aufgehoben, geändert oder berichtigt wird (Beschluss des Senats vom 14. März 2011 – OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 14). c) Insoweit ist auch nicht ein „fiktiver Zinsanspruch der Klägerin“ zu berücksichtigen. Schon die Annahme, dass der Beklagte bei rechtzeitiger Zahlung den Beitrag nach Bescheidaufhebung verzinst an die Klägerin hätte zurückerstatten müssen, ist zweifelhaft. Sie trifft nur für den Fall der Bescheidaufhebung nach Rechtshängigkeit und für die Verzinsung des Zeitraums zwischen Rechtshängigkeit und Erstattung zu. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG i.V.m. § 236 AO beschränkt den Zinsanspruch des Herangezogenen nach Bescheidaufhebung auf Prozesszinsen, die „vom Tag der Rechtshängigkeit an“ entstehen. Erfolgt die zur Erstattung führende Aufhebung eines Heranziehungsbescheides hingegen vor Eintritt der Rechtshängigkeit, so ist der Erstattungsbetrag nicht zu verzinsen, denn dafür gibt es im Kommunalabgabengesetz und in den in Bezug genommenen Vorschriften der Abgabenordnung sowie den sonstigen gesetzlichen Regelungen keine Rechtsgrundlage (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2004 – 2 A 349/04.Z -, juris Rn. 4 ff. m.w.N.; Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2015, § 8 Rn. 178a; Sauthoff, in: Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 215). Schon danach besteht im Kommunalabgabenrecht keine Spiegelbildlichkeit von Säumniszuschlägen und Erstattungszinsen. Darüber hinaus steht die Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen auf den zu erstattenden Betrag der Festsetzung von Säumniszuschlägen logisch nicht entgegen, weil Säumniszuschläge nicht nur den Zinsverlust bei verspäteter Zahlung ausgleichen sollen. Wie oben unter b) dargelegt, besteht zwischen den Säumniszuschlägen und der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung keine unmittelbare Abhängigkeit. Vielmehr stellen sie ein abgabenrechtliches Druckmittel eigener Art dar, das die Funktionsfähigkeit des Staates bzw. der öffentlichen Verwaltung im Interesse des allgemeinen Wohls schützt. Damit sollen kurzfristig eintretende Abgabenausfälle in nicht vorhersehbarem Ausmaß möglichst vermieden werden, weil diese die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gefährden würden (vgl. Beschluss vom 14. März 2011, a.a.O., Rn. 15). Will der Herangezogene Säumniszuschläge vermeiden, so hat er anstelle der rechtzeitigen Zahlung auch die Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Heranziehungsbescheid, die bei Erfolg eine grundsätzlich rückwirkende Aussetzung bewirkt (vgl. Beschluss vom 14. März 2011, a.a.O., Rn. 17). Macht er - wie die Klägerin - davon nicht Gebrauch, so muss er mit Säumniszuschlägen rechnen (vgl. Beschluss vom 14. März 2011, a.a.O., Rn. 17 und 22). d) Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe den Abwasserbeitragsbescheid „in Kenntnis der Unwirksamkeit seiner Satzung“ erlassen, „um sich Einnahmen zu sichern“, greift dies ebenfalls nicht. Es kann offenbleiben, ob der Abgabengläubiger Säumniszuschläge auch dann verlangen kann, wenn er einen Heranziehungsbescheid gewissermaßen „sehenden Auges“ in Kenntnis der Unwirksamkeit der satzungsrechtlichen Grundlage der Heranziehung erlässt. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass ein solcher Fall hier vorliegt. Aus einem abgeschlossenen früheren Verfahren der Klägerin ergibt sich lediglich, dass die – frühere – Abwasserbeitragssatzung vom 19. August 2009 unwirksam war, der Verband indessen eine neue Abwasserbeitragssatzung vom 17. August 2011 (ABS 2011) erlassen hat, die gemäß § 17 Abs. 1 ABS 2011 am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 30. September 2011 – OVG 9 N 93.11 -, EA S. 3). Eine Gerichtsentscheidung, in der diese neue Abwasserbeitragssatzung schon vor Erlass des Beitragsbescheides vom 10. November 2011 zumindest inzident für nichtig erklärt worden ist, führt das Zulassungsvorbringen nicht an. Soweit die Klägerin sich auf andere von ihrem Prozessbevollmächtigten geführte Gerichtsverfahren beruft, gibt sie lediglich deren Aktenzeichen an, ohne etwas über das jeweilige Ergebnis mitzuteilen. Bei den Behauptungen der Unwirksamkeit der Satzung und der Kenntnis des Beklagten handelt sich daher – wie die Klägerin selbst zugibt – nur um ihre eigene Einschätzung. Dies allein kann nicht den Vorwurf stützen, der Beklagte habe bereits weniger als drei Monate nach dem Inkraftsetzen der neuen Abwasserbeitragssatzung sichere Kenntnis von ihrer Unwirksamkeit gehabt und dennoch - von vorneherein wissentlich rechtswidrig - den Beitragsbescheid vom 10. November 2011 erlassen. 2. Aus den Darlegungen der Klägerin folgt nicht, dass die Rechtsache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweisen würde. Insoweit wird auf das Vorstehende Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).