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Beschluss

OVG 9 S 44.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0714.OVG9S44.14.0A
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Leitsätze
1. Die auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG in Verbindung mit § 8 Abs 4 Satz 1 bis 7 KAG geltende Veranschlagungsmaxime verlangt im Rahmen der Beitragskalkulation, insbesondere auch im Rahmen der Abschätzung der insgesamt einzubeziehenden Flächen, kein Maximum an Genauigkeit. Vielmehr darf insoweit ein pauschalierender Ansatz gewählt werden, der auch Schätzungen enthält.(Rn.23) 2. Dass § 12 KAG Bbg nicht § 367 Abs. 2 AO in Bezug nimmt, der der Finanzbehörde ausdrücklich die Befugnis einräumt, einen Steuerbescheid im Falle des Einspruchs zu verbösern, bedeutet nicht, dass die Verböserung von Beitragsbescheiden ausgeschlossen ist. Soweit die Gemeinde eine Beitragssatzung erlassen und Beitragspflichten zur Entstehung gebracht hat, ist sie schon aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit gehalten, die entstandenen Beitragsansprüche voll zu realisieren, ggf. auch durch Erlass eines Nacherhebungsbescheides.(Rn.32) 3. Da die Legitimation des Säumniszuschlages u.a. gerade darin liegt, dass der Betroffene keine Aussetzung erwirkt hat, kann sie nicht selbst Grund für die Aussetzung sein(Rn.50)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Dezember 2014 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2014 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 34.459,89 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG in Verbindung mit § 8 Abs 4 Satz 1 bis 7 KAG geltende Veranschlagungsmaxime verlangt im Rahmen der Beitragskalkulation, insbesondere auch im Rahmen der Abschätzung der insgesamt einzubeziehenden Flächen, kein Maximum an Genauigkeit. Vielmehr darf insoweit ein pauschalierender Ansatz gewählt werden, der auch Schätzungen enthält.(Rn.23) 2. Dass § 12 KAG Bbg nicht § 367 Abs. 2 AO in Bezug nimmt, der der Finanzbehörde ausdrücklich die Befugnis einräumt, einen Steuerbescheid im Falle des Einspruchs zu verbösern, bedeutet nicht, dass die Verböserung von Beitragsbescheiden ausgeschlossen ist. Soweit die Gemeinde eine Beitragssatzung erlassen und Beitragspflichten zur Entstehung gebracht hat, ist sie schon aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit gehalten, die entstandenen Beitragsansprüche voll zu realisieren, ggf. auch durch Erlass eines Nacherhebungsbescheides.(Rn.32) 3. Da die Legitimation des Säumniszuschlages u.a. gerade darin liegt, dass der Betroffene keine Aussetzung erwirkt hat, kann sie nicht selbst Grund für die Aussetzung sein(Rn.50) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Dezember 2014 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2014 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 34.459,89 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin war im Jahr 2010 Eigentümerin eines Grundstücks (... in N.... Mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 zog der Antragsgegner die Antragstellerin für ihr Grundstück zu einem Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 34.052,36 Euro heran. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2014 setzte der Antragsgegner den Schmutzwasserbeitrag – nach Anhörung – sogar auf 137.839,55 Euro fest. Auf den Eilantrag der Antragstellerin ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Dezember 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 5 K 869/14) gegen den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides an. Gegen den ihm am 9. Dezember 2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am selben Tage Beschwerde eingelegt. Er hat die Beschwerde am 9. Januar 2015 begründet und zugleich beantragt, die erstinstanzliche Entscheidung im Wege einer Zwischenverfügung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten ab Erlass der Zwischenverfügung vorläufig außer Vollzug zu setzen, weil er anderenfalls gehindert sei, den bislang bestehenden Rang der wegen des Beitrages auf dem Grundstück liegenden öffentlichen Last zu sichern. Der Senat hat die beantragte Zwischenverfügung mit Beschluss vom 14. Januar 2015 erlassen; einen ersten Antrag der Antragstellerin, die Zwischenverfügung aufzuheben, hat der Senat mit Beschluss vom 4. Februar 2015 abgelehnt. II. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht hat Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - muss die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe nach allgemeinem Maßstab zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -). Danach ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Die zulässige Beschwerde ist begründet. A) Der Antragsgegner hat die Argumentation des Verwaltungsgerichts erschüttert. Das Verwaltungsgericht ist entscheidungstragend davon ausgegangen, dass die Beitragssatzung vom 2. Dezember 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichtig sei, weil sie von einem kombinierten Vollgeschossmaßstab ausgehe, entgegen dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (vgl. Urteil des Senats vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 -, Juris Rn. 19 m.w.N.) aber keine Bestimmungen enthalte, wie die Anzahl der Vollgeschosse zu ermitteln sei, wenn ein Bebauungsplan lediglich die Geschossfläche(nzahl) bzw. Grundfläche(nzahl) festsetze und nicht einmal aus der Umgebungsbebauung abzuleiten sei, wie hoch zulässigerweise gebaut werden könne. Dieser Begründung des angefochtenen Beschlusses hält der Antragsgegner zutreffend die Rechtsprechung des Senats entgegen, wonach der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nicht verlangt, dass für alle „irgendwie denkbaren“ Fälle eine Maßstabsregelung vorhanden sein muss, sondern nur für die realistischerweise zu erwartenden Fälle. Der Antragsgegner hat weiter zutreffend eingewandt, dass die vom Verwaltungsgericht vermisste Satzungsbestimmung einen solchen Fall nicht betreffen dürfte. Es erscheint nicht als realistischerweise zu erwartender Fall, wenn ein Bebauungsplan nur die oben genannten Festsetzungen enthielte und mangels Umgebungsbebauung auch sonst nicht abgeleitet werden könnte, wie viele Vollgeschosse, wie hoch oder mit welcher Baumassenzahl gebaut werden darf. Ein solcher Plan dürfte bereits rechtswidrig sein, weil ihm die städtebaulich ordnende Funktion fehlt (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 12. März 2009 - 2 C 312/08 -, Juris Rn. 34 ff.). Unbeschadet dessen ist realistischerweise nicht zu erwarten, dass der Plangeber den Aufwand eines Bebauungsplanungsverfahrens für einen derart rudimentären Plan betreibt. Darauf hat der Senat bereits hingewiesen (vgl. zum Ganzen: Beschlüsse vom 11. April 2014 - OVG 9 N 18.13 -, S. 3 des EA und vom 19. Oktober 2011 - OVG 9 S 50.11 -, S. 5 EA). Die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses geben keinen Anlass, das anders zu sehen. B) Nach Erschütterung der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung ist nach dem für Abgabenbescheide allgemein geltenden Maßstab des § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO zu klären, ob der hier angegriffene Anschlussbeitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides auszusetzen ist. Anschlussbeitragsbescheide sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen einen derartigen Bescheid ist anzuordnen, wenn an dessen Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 in Verbindung mit § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Anschlussbeitragsbescheides bestehen dann im Sinne des § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 VwGO, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Bescheid rechtswidrig ist. Diese Auslegung des § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 VwGO beruht darauf, dass - erstens - die sofortige Vollziehbarkeit von Anschlussbeitragsbescheiden wegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Regel und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Ausnahme ist, dass - zweitens - der Bürger wegen der Insolvenzunfähigkeit der Gemeinden und Zweckverbände bei Obsiegen im Hauptsacheverfahren sicher mit der Rückzahlung des Anschlussbeitrages rechnen kann, und dass - drittens - für den Fall, dass die sofortige Vollziehung für den Bürger eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, in Gestalt von § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 VwGO noch ein gesonderter Aussetzungsgrund besteht. Diese drei Überlegungen rechtfertigen es überdies auch im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG, die Rechtmäßigkeit des Bescheides im Eilverfahren nur eingeschränkt zu prüfen. Das Gericht untersucht nur, ob die Beitragserhebung - einschließlich der ihr zu Grunde liegenden Satzung - an sich aufdrängenden Mängeln leidet und geht den substantiierten Rügen des Bürgers nach; auch insoweit werden allerdings keine schwierigen Tatsachen- oder Rechtsfragen geklärt; diese werden vielmehr gleichsam ausgeklammert, ohne dass aus ihrem Vorliegen Schlüsse zu Gunsten des Bürgers zu ziehen sind (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 30. Juli 2014 - OVG 9 S 14.14 u.a. -, S. 4 f. des EA m.w.N. und vom 14. März 2011 - OVG 9 S 95.10 -, Juris Rn. 6). Soweit die Antragstellerin demgegenüber meint, angesichts der Höhe des in Rede stehenden Beitrags und der damit einhergehenden Schwere des behördlichen Eingriffs müsse eine eingehendere Prüfung, gegebenenfalls mit Erörterungs- und Beweisterminen oder aber eine reine Folgenabwägung stattfinden, ist dem nicht zu folgen. Die Schwere des Eingriffs bei Abgabenbescheiden findet gesondert ihre Berücksichtigung bei der Prüfung, ob die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). Aus den von der Antragstellerin genannten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (namentlich vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 -, NVwZ-RR 2009, 945, vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 -, NVwZ 2009, 715, vom 5. Oktober 1994 - 2 BvR 2333/92 -, Juris und vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/82 -, Juris), die andere als abgabenrechtliche Eilverfahren betrafen, ergeben sich insoweit keine höheren Anforderungen. I. Nach diesem Maßstab liegen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides vor. Die diesbezügliche Prüfung führt der Senat ohne Beiziehung weiterer Akten durch; weitere Akten benötigt er weder für die Untersuchung der Beitragserhebung auf sich aufdrängende Mängel noch für die Prüfung der substantiierten Rügen der Antragstellerin. Der Senat sieht sich auch nicht gehalten, mit seiner Prüfung zuzuwarten, bis die Antragstellerin beim Antragsgegner weitere Akteneinsicht nehmen konnte. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin ein solches Zuwarten nicht beantragt hat, steht ihm auch die Eilbedürftigkeit der zu treffenden Entscheidung und die Möglichkeit entgegen, Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO zu ändern, wenn es zu neuen Erkenntnissen kommt (§ 80 Abs. 7 VwGO). Der angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. 1. Die Antragstellerin macht geltend, dass die vom Antragsgegner als rechtswirksam angesehenen Beitragssatzungen vom 2. Dezember 2009 und 19. Oktober 2005 unwirksam seien. Dies führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Die Beitragssatzung vom 2. Dezember 2009 (im Folgenden: BS 2009) dürfte rechtswirksam sein und den Beitragsbescheid tragen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob bereits die Beitragssatzung vom 19. Oktober 2005 rechtswirksam gewesen ist; beide Satzungen sind - soweit hier entscheidungserheblich - inhaltsgleich und messen sich jeweils erst ab dem 1. Januar 2006 Wirkung bzw. Rückwirkung bei. a) Es ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Beitragssatzung vom 2. Dezember 2009 an einem Maßstabsfehler leidet. aa) Für (Buch-)Grundstücke, die teils im Außenbereich und teils im unbeplanten Innenbereich liegen, dürfte - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - keine eigene Maßstabsbestimmung in der Beitragssatzung erforderlich sein. Nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg kommt es für die Vorteilsbemessung letztlich nicht auf das Buchgrundstück, sondern auf das Grundstück im wirtschaftlichen Sinne an. Die Grenze zwischen Außen- und Innenbereich dürfte dazu führen, dass ein „durchlaufendes“ Buchgrundstück in zwei Grundstücke im wirtschaftlichen Sinne gegliedert ist; sowohl für das Innenbereichsgrundstück als auch für das Außenbereichsgrundstück dürfte dann eine hinreichende Maßstabsbestimmung in der Satzung vorhanden sein (vgl. zum Ganzen: u.a. Beschluss des Senats vom 20. März 2014 - OVG 9 N 35.11 -, Juris Rn. 8 m.w.N.). bb) Soweit die Antragstellerin meint, die Beitragssatzung vom 2. September 2009 enthalte keine Maßstabsbestimmung für Grundstücke, auf denen nur weniger als ein Vollgeschoss verwirklicht werden dürfe, übersieht sie die Auffangregelung in § 4 Abs. 3 Buchstabe h BS 2009. cc) Die Antragstellerin meint, die Rundungsregelung zur Bestimmung der - fiktiven - Vollgeschossanzahl und danach des Nutzungsfaktors aus der maximal zulässigen Höhe genüge nicht den Anforderungen an eine vorteilsgerechte Bemessung; hierzu nimmt sie Bezug auf das Urteil des Senats vom 27. Juni 2012 (OVG 9 B 20.11, Juris Rn. 24 ff.). Dabei übersieht die Antragstellerin, dass es in dem von ihr genannten Urteil um einen besonderen Einzelfall und dabei entscheidend um eine Satzung ging, nach der das Ergebnis der Division jeweils auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wurde; so liegt der Fall hier indessen nicht. In § 4 Abs. 3 Buchstabe b BS 2009 sind Regelungen der kaufmännischen Rundung getroffen worden; diese sind nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, Rn. 51 ff. m.w.N.). dd) Die Antragstellerin beanstandet, dass in § 4 Abs. 1 der Beitragssatzung das erste Vollgeschoss mit 25 % der Grundstücksfläche gewichtet werde, alle weiteren Geschosse mit jeweils zusätzlich einem Aufschlag von 15 %. Auch dies führt nicht zu überwiegenden Zweifeln an der Wirksamkeit der Beitragssatzung und damit der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides. Zwar trifft der Hinweis der Antragstellerin zu, dass in der Rechtsprechung des Senats wiederholt positiv festgestellt worden ist, dass (ausgehend von einem Grundfaktor 1 für das erste Vollgeschoss) Steigerungsfaktoren für die weiteren Vollgeschosse zwischen 0,25 und 0,5 üblich und hinsichtlich der Vorteilsangemessenheit ohne weiteres rechtssicher seien (vgl. Urteil des Senats vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 -, Juris Rn. 33 m.w.N.). Dies bedeutet indessen nicht, dass - ebenfalls gebräuchliche - Steigerungsfaktoren wie hier, nach denen gegenüber dem ersten Vollgeschoss jedes weitere Vollgeschoss für sich gesehen eine Steigerung um 60 % (0,15 : 0,25) ausmacht, schon nicht mehr vorteilsangemessen wären, sondern lediglich, dass eine nähere Betrachtung veranlasst sein mag, ob die im Maßstab verkörperte Pauschalierung sachlich noch vertretbar erscheint. Dass die Maßstabsregelung für das Verbandsgebiet unvertretbar wäre, stellt sich vor dem Hintergrund der oftmals selbständigen wirtschaftlichen Verwertbarkeit hinzukommender Vollgeschossebenen nicht als überwiegend wahrscheinlich, sondern derzeit nur als offen dar; Näheres muss gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. b) Auch soweit die Antragstellerin meint, dass der in der Satzung auf 8,18 Euro/m² bestimmte Beitragssatz „unangemessen hoch“ sei und Kalkulationsmängel geltend macht, stellt sich der Beitragsbescheid nicht als überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig dar. aa) Die Antragstellerin meint, es finde sich in den eingesehenen Satzungsunterlagen des Antragsgegners kein Anhaltspunkt, dass der Kalkulationsbericht vom 18. August 2008 Eingang in die Beratungen zu der am 2. Dezember 2009 beschlossenen Beitragssatzung gefunden habe. Dieser Spekulation mag im Hauptsacheverfahren näher nachgegangen werden, wenn es darauf ankommt. bb) Die Antragstellerin weist darauf hin, dass eine Kalkulation, auch wenn sie nachträglich erstellt werde, auf keinem aktuelleren als dem Sach- und Erkenntnisstand aus dem Zeitpunkt des Satzungsinkrafttretens beruhen dürfe, dass indessen im Kalkulationsbericht angegeben worden sei, dass „Sach- und Erkenntnisstand“ der 8. August 2008 gewesen sei. Dies führt nicht dazu, dass die Beitragssatzung vom 2. Dezember 2009 überwiegend wahrscheinlich nichtig wäre und den Beitragsbescheid nicht rechtfertigen könnte. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der mögliche Fehler der Verwendung von teilweise zu aktuellen Werten auf den Beitragssatz durchschlägt und dass dieser überhöht wäre. Denn vorliegend besteht wegen der Mischfinanzierung des Herstellungsaufwands durch Beiträge und Gebühren ein erheblicher „Puffer“ bis zur Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots. Der in der Beitragssatzung vom 2. Dezember 2009 festgelegte Beitragssatz von 8,18 €/m² ab dem Zeitpunkt des Satzungsinkrafttretens am 1. Januar 2006 unterschreitet den als höchstzulässig kalkulierten Beitragssatz (8,94 €/m²) um 0,76 €/m² und damit deutlich. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beitragssatz von 8,18 €/m² bei einer Beitragskalkulation auf der Grundlage der am 1. Januar 2006 möglichen Erkenntnisse und Prognosen als überhöht anzusehen gewesen wäre (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, Juris Rn. 37). cc) Die Antragstellerin beanstandet die Beitragskalkulation dahingehend, dass Grundstücksdaten nicht bzw. fehlerhaft erfasst worden seien. Insbesondere rügt sie, dass die voraussichtlich zu veranlagenden Außenbereichsflächen nicht „realistisch“ erfasst, sondern pauschal mit schätzungsweise 1 % Aufschlag auf die Summe der gewichteten übrigen Flächen angesetzt worden seien. Zudem weist die Antragstellerin darauf hin, dass für eine Gruppe von Gemeinden die beitragsfähigen „Grundstücksflächen“, namentlich die anzusetzende Vollgeschossanzahl, nicht parzellengenau erfasst, sondern nur ein durchschnittlicher Vollgeschossfaktor (0,27) angesetzt worden sei. Die Antragstellerin beanstandet insoweit eine ungenaue, unterschiedliche und unsystematische Ermittlung. Auch das greift nicht. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG soll das veranschlagte Beitragsaufkommen den nach § 8 Abs. 4 Satz 1 bis Satz 7 KAG beim Anschlussbeitrag - prognostisch - ermittelten Aufwand, der sonst von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst aufzubringen wäre, einschließlich des Wertes der bereitgestellten eigenen Grundstücke, nicht überschreiten und – wenn nach den tatsächlichen Aufwendungen kalkuliert wird – in der Regel decken. Die insoweit geltende Veranschlagungsmaxime verlangt nicht, dass im Rahmen der Beitragskalkulation, insbesondere auch im Rahmen der Abschätzung der insgesamt einzubeziehenden Flächen, stets das Maximale an Genauigkeit erreicht werden müsste (vgl. zu einem ähnlichen Ansatz des Gesetzgebers in § 8 Abs. 6 KAG zur Vorteilsbemessung und zum Beitragsmaßstab: Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, Juris Rn. 54 m.w.N.). Wegen des Prognosecharakters der Kalkulation und des Bedürfnisses, zügig mit einer rechtssicheren Veranlagung beginnen zu können, wird bei der Kalkulation nicht schon der Aufwand und die Genauigkeit einer vorweggenommenen Veranlagung geschuldet. Vielmehr darf insoweit ein pauschalierender Ansatz gewählt werden, der auch Schätzungen beinhaltet. Vor diesem Hintergrund erscheinen die erwähnten Schätzungen der Kalkulation nicht überwiegend wahrscheinlich fehlerhaft. Es erscheint nicht sachwidrig, wenn - wie hier - anhand bekannter Beispielswerte auf fehlende Ansätze geschlossen worden ist. Die Antragstellerin gibt in ihrem Schriftsatz vom 29. Juni 2015 selbst wieder, dass in der Kalkulation aus dem für die Stadt Strausberg bekannten Anteil von 0,84 % beitragsfähiger Außenbereichsflächen gegenüber allen beitragsfähigen Flächen dieser Stadt pauschal für alle Gemeinden im Verbandsgebiet auf einen Anteil von 1 % geschlossen worden ist. Auch der „durchschnittliche Vollgeschossfaktor“ 0,27 für die - meist ländlich geprägten - Gemeinden, für die nähere Feststellungen seinerzeit nicht vorlagen, fällt nicht aus dem Rahmen der für die anderen Gemeinden und Städte des Zweckverbandes wohl seinerzeit näher ermittelt gewesenen Vollgeschossfaktoren (z.B.: Garzau-Garzin, Mehrow, Klosterdorf: 0,25; Rüdersdorf: 0,28; Erkner: 0,32; Strausberg: 0,39). Soweit die Antragstellerin behauptet, in den mit dem durchschnittlichen Vollgeschossfaktor 0,27 angesetzten Gemeinden gebe es zu „mindestens 30 bis 40 %“ mehr als „eingeschossige“ Gebäude, wie man schon bei einer Autofahrt durch diese Gemeinden sehen und mit Fotografien belegen könne, ist der Beitragsbescheid insoweit schon deswegen nicht überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig, weil es sich hierbei um eine offene Lage handeln würde, deren Klärung dahin, ob die Schätzung noch vertretbar sei, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsste. Unabhängig davon dürfte für die Vertretbarkeit der Schätzung auch sprechen, dass sich selbst unter Zugrundelegung der Annahmen der Antragstellerin nur wenig höhere Durchschnittswerte ergeben würden, als vom Zweckverband geschätzt worden ist. 2) Die Antragstellerin macht geltend, dass ihre Heranziehung für ihr Grundstück selbst rechtsfehlerhaft sei. Auch dies führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. a) Die Antragstellerin beanstandet, dass der Antragsgegner in der Widerspruchsentscheidung die „satzungsrechtlichen Grundlagen der Heranziehung vollständig ausgetauscht“ habe. Dieser Einwand trifft schon insoweit nicht zu, als dem Ausgangsbescheid vom 15. Dezember 2010 wie auch dem Widerspruchsbescheid dieselbe Beitragssatzung (vom 2. Dezember 2009) zugrunde gelegt worden ist. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn das Ergebnis einer früheren fehlerhaften Rechtsanwendung durch eine zutreffende Rechtsanwendung ersetzt wird. Ob daraufhin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage (noch) anzuordnen ist, hängt dabei nicht schon davon ab, dass überhaupt eine Rechtsprüfung vorgenommen und nun gegebenenfalls andere rechtliche Aspekte für maßgeblich gehalten werden als zuvor, sondern lediglich davon, ob das Ergebnis - hier der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides - überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig erscheint oder nicht. b) Soweit die Antragstellerin meint, ihr Grundstück liege nicht im bauplanungsrechtlichen Innenbereich, sondern im Außenbereich und sei deswegen geringer zu veranlagen als im angegriffenen Bescheid geschehen, ist dies nicht überwiegend wahrscheinlich. Auf einen bloßen Flächennutzungsplan kommt es hierfür nicht an; ein verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) im Sinne des ersten Kapitels, ersten Teils, dritten Abschnitts des Baugesetzbuches besteht nicht. Auch ist nicht entscheidend, ob etwa die untere Baubehörde und gegebenenfalls andere Behörden eine Außenbereichslage annehmen und dass der Antragsgegner noch im Jahr 2011 der gleichen Meinung gewesen sein mag. Die Frage, ob bzw. inwieweit bauplanungsrechtlicher Innenbereich oder Außenbereich vorliegt, ist eine der Tatsachenbeurteilung des Gerichts unterliegende Rechtsfrage, die gegebenenfalls nach einer Ortsbesichtigung in einem Hauptsacheverfahren zu beantworten ist. Insoweit dürfte wegen der nicht unerheblichen Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin selbst - vorbehaltlich der Fragen des Gebäudezustandes - und wegen der das Grundstück von drei Seiten geradezu einrahmenden Bebauung mehr für eine Innenbereichslage sprechen. c) Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass denkmalrechtliche Einschränkungen bestehen, die nach dem satzungsrechtlichen Maßstab beitragsrelevant wären. Das dürfte bei dem in der Beitragssatzung vom 2. Dezember 2009 angelegten kombinierten Vollgeschossmaßstab lediglich dann der Fall sein, wenn denkmalrechtliche Einschränkungen dazu führten, dass die veranlagte Grundstücksfläche ganz oder teilweise nicht durch die abgerechnete Anlage bevorteilt würde oder wenn auf dem Grundstück nur eine geringere Vollgeschosszahl verwirklicht werden dürfte, als veranlagt worden ist. Dass derartige Einschränkungen bestehen würden, ist nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern bestenfalls offen, zumal ein - beitragspflichtiges - bebaubares Grundstück, jedenfalls im Innenbereich, nicht nur insoweit vorliegt, wie seine Fläche tatsächlich mit Gebäuden überbaubar ist. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf ein von ihr seit 2012 beim Verwaltungsgericht geführtes denkmalrechtliches Klageverfahren verweist, ergibt sich für ihr Eilbegehren nichts Günstigeres. Schon allein der Umstand, dass es jenen Streit gibt, bringt die Offenheit der denkmalrechtlichen Fragen zum Ausdruck; jedenfalls ist es aber wegen des summarischen Charakters des Eilverfahrens weder geboten noch möglich, im vorliegenden Beschwerdeverfahren streitige denkmalrechtliche Fragen eines anderweitig anhängigen Hauptsacheverfahrens zu klären. Daran ändert auch nichts, wenn die Antragstellerin ein Schreiben der Unteren Denkmalschutzbehörde an die Gemeinde Neuenhagen bei Berlin vom 1. März 2010 vorlegt, in dem die Gemeinde gebeten wird, mit ihrem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan für das Grundstück der Antragstellerin „keine Hoffnungen auf eine umfangreiche Bebauung des Areals zu machen“ und einige Einschätzungen der Denkmalschutzbehörde zur voraussichtlichen Bebaubarkeit bestimmter Teilflächen des Grundstücks gegeben werden. Auch danach steht nicht in Frage, dass Bebauung auf dem Grundstück - nach Aktenlage mit bis zu zwei Vollgeschossen - vorhanden ist und weiter zu errichtende Wohnhäuser mit noch offener Anzahl und Gestaltung möglich erscheinen. d) Die Antragstellerin rügt, der Beitragsbescheid lege nicht dar, weshalb - nach § 4 Abs. 2 Buchstabe d BS 2009 - die gesamte Grundstücksfläche zum Beitrag veranlagt worden sei. Dies lässt den Bescheid nicht als überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig erscheinen. Nach § 4 Abs. 2 Buchstabe d der Beitragssatzung gilt bei Grundstücken, die - gerechnet von der Straßengrenze bzw. der straßenzugewandten Grundstücksseite - über eine 50-m-Tiefenbegrenzung (gemäß § 4 Abs. 2 Buchstabe c der Satzung) hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, als beitragspflichtig die Fläche bis zu einer Tiefe, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht. Insoweit erscheint es nach Lage der Akten zutreffend, dass - gemessen an der genannten Vorschrift - die gesamte Grundstücksfläche zu veranlagen war, weil die vorhandene Bebauung (mit ihrem zugehörigen Gebäudeumfeld) auf dem Grundstück gerade in voller Tiefe bis hin zur straßenfernsten Südwestgrenze reichen dürfte. e) Die Antragstellerin beanstandet, dass der Antragsgegner ihr Grundstück mit dem Faktor für zwei Vollgeschosse veranlagt habe, obwohl mit Ausnahme der Villa die vorhandenen Gebäude eingeschossig gebaut seien. Danach stellt sich der Bescheid nicht als überwiegend rechtswidrig dar. Es spricht – wie ausgeführt – mehr dafür, dass das Grundstück im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegt. In diesem Fall dürfte es für die maßgebliche Vollgeschosszahl auf die in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse ankommen und auf die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse nur dann, wenn sie das in der Umgebung überwiegend vorhandene Maß übersteigen (vgl. § 4 Abs. 3 Buchstabe f Doppelbuchstaben aa und bb BS 2009). Welche Vollgeschossanzahl bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht in der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragstellerin überwiegend vorhanden gewesen ist, namentlich ob es sich um ein oder zwei Vollgeschosse gehandelt hat, ist hier offen und bleibt der näheren Betrachtung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Zudem ist es - wie ausgeführt - eine offene Frage, ob sich - ausnahmsweise - aus dem Denkmalschutzrecht Einschränkungen ergeben, die trotz des Umstandes beitragsrelevant wären, dass sich auf dem veranlagten Grundstück immerhin auch eine mehr als eingeschossige Villa befindet. f) Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass das Grundstück zu wesentlichen Teilen landwirtschaftlich bzw. zu Zwecken der Reiterei genutzt werde, übersieht sie, dass es auf die Art der baulichen oder sonstigen Nutzung für die Beitragsbemessung bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen nicht ankommt (§ 8 Abs. 6 Satz 3 2. Alternative KAG). g) Die Antragstellerin macht geltend, sie sei nicht persönlich beitragspflichtig, weil der Antragsgegner für das Grundstück bereits durch Bescheid vom 15. Februar 1994 gegenüber einem Voreigentümer ein erstes Mal einen Schmutzwasseranschlussbeitrag festgesetzt habe und dieser Bescheid bestandskräftig geworden sei. Aus diesem Vorbringen folgt jedoch nicht, dass der nunmehrige Beitragsbescheid überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig wäre. Zwar kann ein wirksamer und bestandskräftiger Beitragsbescheid den persönlichen Beitragspflichtigen bereits festlegen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. April 2011 - OVG 9 B 21.09 -, Juris Rn. 29 ff. und vom 12. Februar 2015 - OVG 9 S 9.14 -, Juris Rn. 13 m.w.N.). Indessen ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Bescheid vom 15. Februar 1994 bestandskräftig geworden ist; insoweit ist die Lage bestenfalls offen. Denn ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners ist der Bescheid bereits vor Ablauf der Widerspruchsfrist durch Bescheid vom 7. März 1994 aufgehoben worden. Soweit die Antragstellerin einwendet, dass sich in dem Verwaltungsvorgang kein Abgangsvermerk finde, ändert dies nichts. Dies gilt auch für die von der Antragstellerin an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben gerichtete Nachfrage, die der Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Grundstückseigentümerin damit beantwortet habe, dass er trotz Archivrecherchen zur Aufklärung nichts Substantielles beitragen könne. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Annahme der Antragstellerin, der Antragsgegner werde wegen der schwachen Aktenlage nicht nachweisen können, dass der Aufhebungsbescheid der früheren Grundstückseigentümerin zugegangen sei. So ist es zum einen noch offen, inwieweit es - möglicherweise neben damaligen Mitarbeitern des Zweckverbandes - Vertreter der früheren Grundstückseigentümerin gibt, die sich an die seinerzeitigen Vorgänge zu erinnern vermögen und einen Nachweis außerhalb der Akten erbringen können, zumal es sich auch damals schon um einen beträchtlichen Forderungsbetrag (83.258 DM) gehandelt hat. Zum anderen dürfte es nach den von der Antragstellerin eingesehenen Akten des Antragsgegners einem Abgangsvermerk für den 7. März 1994 gleichstehen, wenn nach einer Kontierung (Soll und Haben) vom 16. Februar 1994 und einem Positivposten „Rechnung“ vom wohl gleichen Tage (vgl. 3 und 6 der Beiakte), die beide mit der Übersendung des Beitragsbescheides einhergingen, unter dem Tag des Aufhebungsbescheides im Buchungssystem des Antragsgegners die Rechnungssumme negativ gebucht worden ist mit dem Bemerken „Storno Beleg Nr. BB 7/94 ungeklärte Eigentumsverhältnisse“ und dieses Storno seine Bestätigung zudem auf dem Bescheidsexemplar im Verwaltungsvorgang (S. 5) durch den Zusatz findet „ausgeb. BB 7/94 v. 7.3.94“. h) Die Antragstellerin macht unter Bezugnahme auf ein Urteil des VGH Baden-Württemberg (vom 30. November 1989 - 2 S 1987/87 -, Juris) geltend, der Antragsgegner habe die Beitragsforderung nicht durch den Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2014 erhöhen und damit den Ausgangsbescheid „verbösern“ dürfen. Dies greift nicht. Zwar ist richtig, dass § 12 KAG Bbg nicht § 367 Abs. 2 AO in Bezug nimmt, der der Finanzbehörde ausdrücklich die Befugnis einräumt, einen Steuerbescheid im Falle des Einspruchs zu verbösern. Damit hat der Gesetzgeber eine Verböserung von Beitragsbescheiden indessen nicht ausgeschlossen. Soweit die Gemeinde eine Beitragssatzung erlassen und Beitragspflichten zur Entstehung gebracht hat, ist sie schon aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit gehalten, die entstandenen Beitragsansprüche voll zu realisieren. Sofern sie das mit einem ersten Beitragsbescheid nicht getan hat, muss sie gegebenenfalls einen Nacherhebungsbescheid erlassen. Es liegt auf der Hand, dass sie, wenn sie über einen Widerspruch gegen den Erstbescheid entscheidet, die Nacherhebung auch im Widerspruchsbescheid vornehmen darf. Auch der VGH Baden-Württemberg geht in seiner Entscheidung davon aus, dass entstandene (Erschließungs-)Beitragsansprüche bis zu deren Erlöschen in vollem Umfang auszuschöpfen, namentlich bisher nicht geltend gemachte Teile eines bestehenden Beitragsanspruchs nachzuerheben seien. Soweit der VGH Baden-Württemberg annimmt, dass diese (Nach-)Erhebungsbefugnis zwar der Gemeinde zustehe, nicht indessen der – von der Gemeinde verschiedenen – Widerspruchsbehörde, führt dies vorliegend nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Verböserung. Vorliegend sind Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch (vgl. zum Ganzen: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2015, § 8 Rn. 26a ff. m.w.N.; Kluge in Becker/Benedens u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand: Mai 2015: § 6 Rn. 35 m.w.N.). i) Die Antragstellerin hält es für möglich, dass der Antragsgegner bestimmte Grundstückseigentümer endgültig nicht zu Beiträgen heranzieht und nimmt damit einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) an. Diese Annahme knüpft die Antragstellerin an § 7 Abs. 3 Satz 2 BS 2009. Nach dieser Bestimmung entsteht die sachliche Beitragspflicht für Grundstücke, die vor dem 1. Februar 2004 durch den Verband bereits an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen waren oder angeschlossen werden konnten, frühestens mit Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung. Was das bedeuten soll, ist schon unklar; jedenfalls ist es aber eine unsubstantiierte Annahme, dass der Antragsgegner die nach Ansicht der Antragstellerin durch § 7 Abs. 3 Satz 2 BS 2009 gegebenenfalls begünstigten Grundstückseigentümer zu Unrecht nicht zu einem Herstellungsbeitrag heranziehen würde. Denn dafür ist nichts dargetan oder sonst ersichtlich. j) Eine Festsetzungsverjährung ist nicht überwiegend wahrscheinlich eingetreten. Der Beginn der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist knüpft an den Ablauf des Kalenderjahres an, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist; dies setzt wiederum eine wirksame, den Beitragstatbestand regelnde Beitragssatzung voraus (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG, § 38 AO i.V.m. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG; vgl. insoweit u.a.: Beschluss des Senats vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, Juris Rn. 6 ff. m.w.N.). Demgemäß ist nicht ersichtlich, dass die Beitragsforderung verjährt gewesen wäre, als der Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2010 erlassen wurde. Hinsichtlich der vor dem 19. Oktober 2005 beschlossenen - früheren - Beitragssatzungen des Zweckverbandes ist das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf eigene Rechtsprechung davon ausgegangen, dass diese Satzungen nichtig seien, so dass die sachliche Beitragspflicht nicht bereits zu einem entsprechend früheren Zeitpunkt entstanden und verjährt sei. So sieht es auch der Antragsgegner. Soweit die Antragstellerin demgegenüber darauf hinweist, dass – grundsätzlich – auch für früheres Satzungsrecht die Behörde darlegungsbelastet sei, wenn sie, wie hier, die Unwirksamkeit „ihres“ (des Satzungsgebers) früheren Satzungsrechts geltend mache, trifft dies zwar zu. Danach ginge eine bloß offene Lage zulasten der Behörde. Indessen ist die Lage insoweit nicht lediglich offen. Der Antragsgegner hat nochmals näher im Schriftsatz vom 7. April 2015 für die früheren Beitragssatzungen materiell-rechtliche Gründe angeführt, nach denen die früheren Satzungen jeweils nichtig seien und zugleich mehrere gerichtliche Entscheidungen benannt, die gerade diese früheren Satzungen aus den angeführten Gründen für nichtig angesehen hätten. Danach litten die früheren Beitragssatzungen u.a. an vorteilswidrig unterschiedlichen Vorgaben für die Ermittlung der Vollgeschosse bei bebauten und unbebauten Innenbereichsgrundstücken, an einer unzulässig starren Tiefenbegrenzung, an fehlenden Artzu- bzw. Artabschlägen nach der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Rechtslage und daran, dass die Altanschließergrundstücke vor der Beitragssatzung vom 19. Oktober 2005 nicht einkalkuliert worden seien. Alles das stellt „klassische“ Satzungsfehler früherer Jahre dar (vgl. u.a. OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, Juris Rn. 72; Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, Juris Rn. 49 ff.; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 35; Urteil des Senats vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 -, Juris Rn. 50 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint es eher zu verneinen und nicht lediglich offen, dass eine der früheren Beitragssatzungen bereits rechtswirksam gewesen wäre. Aufgrund der sich auf den 1. Januar 2006 Rückwirkung beimessenden Beitragssatzung vom 2. Dezember 2009 ist die Festsetzung des Beitrags nicht verjährt. Aufgrund dieser Satzung konnte der Beitrag nicht vor dem 1. Januar 2006 entstehen und konnte die Festsetzungsverjährungsfrist nicht vor dem 31. Dezember 2010 enden. Nichts anderes würde gelten, wenn es statt der Beitragssatzung vom 2. Dezember 2009 auf die Beitragssatzung vom 19. Oktober 2005 ankäme. Die Beitragssatzung vom 19. Oktober 2005 sollte ebenfalls am 1. Januar 2006 in Kraft treten, so dass auch danach die Festsetzungsverjährungsfrist nicht vor dem 31. Dezember 2010 hätte enden können. Der Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2010 ist insoweit rechtzeitig ergangen. Die Antragstellerin macht geltend, aus der Übergangsbestimmung in § 7 Abs. 3 BS 2009 folge, dass die sachliche Beitragspflicht für Grundstücke, die vor dem 1. Februar 2004 an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen waren oder hätten angeschlossen werden können, „frühestens mit Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung“ entstanden sei; dies bedeute, dass es auf die Rechtswirksamkeit der früheren Satzung nicht ankomme und dass deswegen auch die Antragstellerin so zu behandeln sei, als ob der von ihr geforderte Beitrag festsetzungsverjährt sei. Dieser Einwand führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides. Es kann dahinstehen, ob der erwähnten Satzungsregelung der von der Antragstellerin angenommene Inhalt zu entnehmen ist oder ob die Beitragssatzung hinsichtlich dieser Regelung gegebenenfalls teilnichtig ist. Jedenfalls vermag sich die Antragstellerin unter dem geltenden Gesetzesrecht nicht mit Erfolg auf eine unwirksame Beitragssatzung zu berufen und hätte dies auch zu keinem früheren Zeitpunkt tun können. Die Antragstellerin übersieht, dass die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und damit der Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg sowohl nach der bis zum 31. Januar 2004 als auch nach der seither geltenden Gesetzesfassung stets voraussetzte, dass die Beitragssatzung wirksam ist (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, Juris Rn. 8). Indessen gibt es, soweit ersichtlich, keine wirksame Schmutzwasserbeitragssatzung des Zweckverbandes, die weiter als bis auf den 1. Januar 2006 zurückwirkt; an der durch die Beitragssatzung vom 2. Dezember 2009 bewirkten Entstehung der sachlichen Beitragspflichten könnte seitdem auch keine andere Beitragssatzung mehr etwas ändern. Die Antragstellerin meint, Festsetzungsverjährung sei jedenfalls insoweit eingetreten, wie der Widerspruchsbescheid einen höheren Beitrag festsetze als der Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2010. Der Verböserung bzw. Nacherhebung stehe entgegen, dass die infolge der Widerspruchseinlegung eingetretene Ablaufhemmung allein im Umfang der Forderung des Bescheides vom 15. Dezember 2010 wirke; das ergebe sich aus der begrenzten Reichweite der Hemmungsvorschrift in § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 171 Abs. 3 Satz 1 AO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 - 2 S 1571/98 -, Juris). Indessen hat der brandenburgische Landesgesetzgeber mit Wirkung vom 21. Dezember 2001 in § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 1 und Satz 2 AO gerade für Fälle wie den vorliegenden geregelt, dass durch den zulässigen Widerspruch der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs - und nicht nur hinsichtlich des ursprünglich geltend gemachten Forderungsbetrages - gehemmt ist. k) Die Antragstellerin ist der Ansicht, vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08, Juris) stehe das rechtsstaatliche Verbot einer zeitlich unbegrenzten Inanspruchnahme von Beitragsschuldnern der vom Antragsgegner vorgenommenen Verböserung oder Nacherhebung entgegen. Dies führt nicht überwiegend wahrscheinlich zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides in der Gestalt des (verbösernden) Widerspruchsbescheides. Eine „zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme“ gibt es nicht; vielmehr sind im Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg hinreichende Zeitpunkte bestimmt, bis zu dem die Festsetzungsfrist frühestens enden konnte (§ 12 Abs. 3a KAG: 31. Dezember 2011) und bis zu welcher zeitlichen Obergrenze die Beitragsfestsetzung noch erfolgen darf (§ 19 Abs. 1 KAG: Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, wobei der Fristanlauf bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt ist). Diese Gesetzeslage ist nach der Rechtsprechung des Senats verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, Juris Rn. 20 ff. m.w.N.). Der Antragsgegner hat die vorgenannten zeitlichen Grenzen, die eine Beitragsfestsetzung und Nacherhebung bzw. „Verböserung“ jedenfalls bis zum 31. Dezember 2015 zulassen, gewahrt (vgl. im Übrigen auch: § 19 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 171 Abs. 3a AO). l) Die fünfjährige Zahlungsverjährungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG i.V.m. § 228 Satz 2 AO) knüpft an den Ablauf des Kalenderjahres an, in dem der Anspruch, seine Entstehung vorausgesetzt, erstmals fällig geworden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG i.V.m. § 229 Abs. 1 AO). Diese Frist ist auch gegenwärtig ersichtlich noch nicht abgelaufen, nachdem die Fälligkeit des Beitrags durch den Bescheid vom 15. Dezember 2010, nämlich auf einen Monat nach seiner Bekanntgabe, bestimmt worden ist. m) Soweit die Antragstellerin Verwirkung einwendet mit Blick darauf, dass der Antragsgegner erst mit Beginn des Jahres 2014 das Verfahren gegen die Antragstellerin weiter betrieben und im Juli 2014 den Widerspruchsbescheid erlassen habe, führt auch dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides. Jedenfalls kann ein Abgabenschuldner innerhalb der laufenden normalen Zahlungsverjährungsfrist grundsätzlich nicht damit rechnen, dass der (untätige) Abgabengläubiger endgültig nicht mehr an seiner Forderung festhält. Eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durchgreifende Ausnahme ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, nachdem noch im Jahr 2011 Verhandlungen über eine vertragliche Vereinbarung über den Beitrag stattgefunden haben, bis Mai 2012 Schriftsätze im Widerspruchsverfahren gewechselt worden sind und auch die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. Januar 2015 selbst bekundet, dass „die Beteiligten über vier Jahre versucht haben, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln“. 3. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Antragsgegner habe ihr zu Unrecht die Einsicht in weitere Akten versagt, führt dies auch nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Anschlussbeitragsbescheides; die versagte weitere Akteneinsicht stellt vorliegend kein Indiz dafür dar, dass der Anschlussbeitragsbescheid an Rechtsfehlern leiden würde. II. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative VwGO. Eine solche Härte ergibt sich hier nicht daraus, dass der Antragsgegner die Antragstellerin nicht in alle Unterlagen und Originalunterlagen hat Einsicht nehmen lassen, für die sie Einsichtnahme haben wollte. Das gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass das Gericht die Beitragserhebung im Eilverfahren von Amts wegen nur auf sich aufdrängende Mängel untersucht und darüber hinaus nur noch den substantiierten Rügen des Bürgers nachgeht, er diese Rügen aber nur erheben kann, wenn er zuvor hinreichend Gelegenheit hatte, sich durch Akteneinsicht kundig zu machen. Dieser Umstand kann zwar wegen Art. 19 Abs. 4 GG dazu führen, dass die sofortige Vollziehung eines Beitragsbescheides eine unbillige Härte darstellt, wenn die Behörde dem Bürger Akteneinsicht verweigert hat. Dazu reicht es aber nicht aus, wenn die Behörde dem Bürger nur Einsicht in solche Akten verweigert, aus denen sich mutmaßlich ohnehin nichts Greifbares für den Bürger ableiten lässt. So liegt es hier. Im Übrigen setzt eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative VwGO voraus, dass dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht bzw. kaum wieder gutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung den Konkurs herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. Derartige Umstände sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat insoweit auf ihre Bilanz zum 31. Dezember 2013 verwiesen. In dieser wird ausgewiesen, dass die Antragstellerin schon allein über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten im Werte von 1.295.349,31 Euro verfügt; Verbindlichkeiten hat sie demgegenüber nur in Höhe von insgesamt 958.018,26 Euro zu bedienen, während sie das Übrige aus Eigenmitteln finanziert (hat). Auch die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Grundbuchauszüge weisen – lediglich – eine Belastung durch eine Grundschuld in Höhe von 1.000.000 Euro aus. Vor diesem Hintergrund und damit einem erheblichen Wertüberschuss ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass es der Antragstellerin - zumal wenn sie ein betreffendes Vorgehen mit dem Antragsgegner hinsichtlich der Beschlagnahme und deren Aufhebung abspricht - nicht möglich wäre, Mittel in Höhe des geforderten Beitrags im Zuge einer weiteren Grundstücksbelastung zu erlangen. Unabhängig davon hat die Antragstellerin - nach dem Bilanzstichtag - während des Verfahrens bekundet, nie in Abrede gestellt zu haben, „für den Fall, dass sich der hier erhobene Beitrag als rechtmäßig erweist, diesen auch auszugleichen“ (Schriftsatz vom 26. November 2014); ebenso hat sie die Eintragung des Sperrvermerks verhindern wollen, weil sie den Eindruck habe vermeiden wollen, sie könne und wolle die Forderung nicht bedienen (Schriftsatz vom 5. Dezember 2014). Insoweit spricht einiges dafür, dass die Antragstellerin gerade ausdrücklich habe betonen bzw. behaupten wollen, dass sie zur Zahlung des geforderten Beitrags fähig sei, und zwar vermutlich in Einschätzung ihrer gegenüber den Daten der Bilanz aktuelleren wirtschaftlichen Lage. Jedenfalls aber hat sie auch damit weder behauptet noch etwas dafür dargetan, dass ihr durch die Vollziehung die Existenzvernichtung oder eine vergleichbare unbillige Härte drohen würde. Auch die von der Antragstellerin im letzten Schriftsatz vom 29. Juni 2015 dargestellte Lage, die Beitragszahlung würde ihre geschäftliche Tätigkeit erheblich beschränken und Investitionen verhindern, so dass die Sanierung der Rennstallanlage auf ihrem Grundstück in Frage gestellt oder mindestens wesentlich verzögert werde, steht einer Existenzvernichtung nicht gleich. Nachdem danach gerade für den im Widerspruchsbescheid festgesetzten - hohen - Beitrag keine unbillige Härte ersichtlich ist, kommt es insoweit auch nicht darauf an, dass der Beitrag im Ausgangsbescheid noch wesentlich niedriger festgesetzt war, als er durch bereits das Anhörungsschreiben vom 12. April 2012 in Aussicht gestellt und schließlich durch Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2014 neu festgesetzt worden ist. Die Antragstellerin hat es vielmehr möglicherweise sogar selbst in der Hand, die gegen sie erhobene Beitragsforderung - wenn auch um den Preis der Bestandskraft im Übrigen - um ca. drei Viertel (mehr als 100.000 Euro) dadurch zu mildern, dass sie ihren Widerspruch zurücknimmt und die Verböserung vereitelt, weil in diesem Falle die nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 1 und Satz 2 AO eingetretene Fristhemmung als nicht eingetreten gelten würde (vgl. Klein, Abgabenordnung,12. Aufl., § 171 Rn. 22). Am Fehlen einer unbilligen Härte ändert auch nichts, soweit die Antragstellerin „Aussetzungszinsen“ anspricht - womit sie wegen der Erwähnung von § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b KAG i.V.m. § 240 AO Säumniszuschläge meinen dürfte - und einwendet, dass diese auch im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache nicht in jedem Falle zurückzuerstatten seien. Die gesetzliche Pflicht zur Zahlung von Säumniszuschlägen knüpft daran an, dass ein Abgabenschuldner eine festgesetzte und fällige Abgabe nicht zahlt, obwohl er zur Zahlung in der Lage ist und auch keine Aussetzung der Vollziehung der Abgabenfestsetzung erlangt hat. Nachdem die Legitimation des Säumniszuschlages u.a. gerade darin liegt, dass der Betroffene keine Aussetzung erwirkt hat, kann sie nicht selbst Grund für die Aussetzung sein (vgl. zum Ganzen: u.a. Beschluss des Senats vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, Juris Rn. 15 ff. m.w.N.). Die Antragstellerin legt auch nichts für eine unbillige Härte dar, soweit sie meint, sie habe sich aufgrund der Verfahrenslänge seit Dezember 2010 nicht auf die Verböserung des Bescheides einstellen müssen. Ein Zusammenhang zwischen Verfahrenslänge und (Nicht-)Verböserung ist nicht ersichtlich. Vielmehr muss, wer einen Widerspruch einlegt, bis zu dessen Bescheidung grundsätzlich damit rechnen, dass ihm das Ergebnis auch nachteiliger als zuvor sein kann; dies gilt gerade auch für die Antragstellerin, seit ihr im April 2012 die spätere Verböserung konkret in Aussicht gestellt worden ist. C) Mit der Beschwerdeentscheidung ist die Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 überholt; der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2015 gestellte Antrag auf Aufhebung der Zwischenverfügung geht insoweit ins Leere und wäre zudem aus den vorgenannten Gründen abzulehnen gewesen. D) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).