Beschluss
OVG 9 N 115.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0630.OVG9N115.12.0A
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Leitsätze
Werden durch eine Ausbaumaßnahme auch „gemeindegebietsfremde“ Grundstücke bevorteilt, so spricht einiges dafür, dass die einschlägige Straßenbaubeitragssatzung grundsätzlich nur dann die Grundlage für eine Beitragserhebung sein kann, wenn sie eine Beitragserhebung sowohl gegenüber den Eigentümern der Grundstücke auf dem Gebiet der ausbauenden Gemeinde als auch gegenüber den Eigentümern der Grundstücke auf dem Gebiet der Nachbargemeinde vorsieht, d.h. wenn sich der Geltungsbereich der Satzung auch auf die von der ausgebauten Anlage erschlossenen und bevorteilten Grundstücke auf dem Gebiet der Nachbargemeinde erstreckt.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Juli 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.042,64 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden durch eine Ausbaumaßnahme auch „gemeindegebietsfremde“ Grundstücke bevorteilt, so spricht einiges dafür, dass die einschlägige Straßenbaubeitragssatzung grundsätzlich nur dann die Grundlage für eine Beitragserhebung sein kann, wenn sie eine Beitragserhebung sowohl gegenüber den Eigentümern der Grundstücke auf dem Gebiet der ausbauenden Gemeinde als auch gegenüber den Eigentümern der Grundstücke auf dem Gebiet der Nachbargemeinde vorsieht, d.h. wenn sich der Geltungsbereich der Satzung auch auf die von der ausgebauten Anlage erschlossenen und bevorteilten Grundstücke auf dem Gebiet der Nachbargemeinde erstreckt.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Juli 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.042,64 EUR festgesetzt. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage gegen die Erhebung eines Straßenbaubeitrages für eine Beleuchtungsanlage teilweise abgewiesen hat. Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 1. Ohne Erfolg macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Das Verwaltungsgericht ist von der Rechtmäßigkeit der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Ausbaubeitragssatzung ausgegangen, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass zwei durch die ausgebaute Anlage erschlossene Grundstücke nicht zum Gemeindegebiet der Gemeinde K..., sondern zur Nachbargemeinde G... gehören. Dabei ist unklar, ob das Verwaltungsgericht meint, die Satzung erfasse auch diese „gemeindegebietsfremden“ Grundstücke mit der Folge, dass der Beklagte auch ihre Eigentümer heranziehen könne, oder ob das Verwaltungsgericht meint, die Satzung erfasse die „gemeindegebietsfremden“ Grundstücke nicht, aber müsse das auch nicht tun, um eine wirksame Grundlage für die Veranlagung der sonstigen Grundstücke zu sein, wenn nur die „gemeindegebietsfremden“ Grundstücke rechnerisch in die Abrechnung einbezogen würden. Der Kläger meint hingegen, die Satzung greife unzulässig in die Satzungshoheit der benachbarten Gemeinde ein, sei daher nichtig und könne nicht Grundlage des ihm gegenüber ergangenen Beitragsbescheides sein. Diese Einwände greifen jedenfalls im Ergebnis nicht. Werden durch eine Ausbaumaßnahme - wie hier - auch „gemeindegebietsfremde“ Grundstücke bevorteilt, so spricht einiges dafür, dass die einschlägige Straßenbaubeitragssatzung grundsätzlich nur dann die Grundlage für eine Beitragserhebung sein kann, wenn sie eine Beitragserhebung sowohl gegenüber den Eigentümern der Grundstücke auf dem Gebiet der ausbauenden Gemeinde als auch gegenüber den Eigentümern der Grundstücke auf dem Gebiet der Nachbargemeinde vorsieht, d.h. wenn sich der Geltungsbereich der Satzung auch auf die von der ausgebauten Anlage erschlossenen und bevorteilten Grundstücke auf dem Gebiet der Nachbargemeinde erstreckt. Dies entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtslage im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. Urteil vom 3. Juni 2010 - BVerwG 9 C 3.09 -, BVerwGE 137, 95, juris; a.A. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 10 Rn. 11 f.; a.A. für das Ausbaubeitragsrecht BayVGH, Urteil vom 18. Juni 2010 - 6 BV 09.1226 -, juris). Die das Erschließungsbeitragsrecht beherrschenden Grundsätze der Abgabengleichheit und der Vorteilsgerechtigkeit gelten auch im Ausbaubeitragsrecht. Eine Erstreckung des Geltungsbereiches der Satzung ist rechtlich auch ungeachtet des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG möglich, nämlich durch den Abschluss einer Vereinbarung zwischen den beiden Gemeinden, und würde dann auch keinen Verstoß gegen die nachbargemeindliche Satzungsautonomie darstellen. Die Nachbargemeinde, der die Erschließung abgenommen wird, kann sich einer solchen Vereinbarung nicht verweigern. Vorliegend sind eine entsprechende Vereinbarung nicht abgeschlossen und der Geltungsbereich der Satzung schon dem Wortlaut nach nicht auf die „gemeindegebietsfremden“ Grundstücke ausgedehnt worden. Die Satzung bezieht sich - wie üblich - nur auf das eigene Gemeindegebiet. Gleichwohl ist die Satzung, die mithin eine Veranlagung der „gemeindegebietsfremden“ Grundstücke nicht zulässt, hier ausnahmsweise gültig. Von einer Erstreckung des Geltungsbereichs der Satzung auf die beiden „gemeindegebietsfremden“ Grundstücke durfte aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität abgesehen werden, weil - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat - der Beitragsausfall für die ausbauende Gemeinde wegen der Lage der „gemeindegebietsfremden“ Grundstücke im Außenbereich mit einem Nutzungsfaktor von nur 0,033 vernachlässigt werden konnte; für beide Grundstücke auf dem Gebiet der Nachbargemeinde hätte nämlich - bei einem beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 8.833,29 EUR bzw. einem auf die Grundstückseigentümer zu verteilenden Anteil hiervon von 70 % in Höhe von 6.183,30 EUR - insgesamt nur ein Beitrag von etwa 182,45 EUR erhoben werden können, was den Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Nachbargemeinden nicht gelohnt hat. Allerdings sind auch danach die beiden auf dem Gebiet der Nachbargemeinde liegenden Grundstücke aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit rechnerisch in die Verteilung des durch die Ausbaumaßnahme angefallenen Aufwandes einzubeziehen gewesen (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Juni 2010 - 6 BV 09.1226 -, juris Rn. 18, 20 ff.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 10 Rn. 12), da auch diese von der ausgebauten Anlage bevorteilt werden. Dem hat das Verwaltungsgericht Rechnung getragen, indem es unter anderem aus diesem Grund der Klage teilweise stattgegeben hat, weil sich unter Einbeziehung dieser Grundstücke ein für den Kläger niedrigerer Beitrag ergibt. 2. Aus den unter 1. genannten Gründen hat die Rechtssache auch weder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch weicht das Urteil ergebnisrelevant von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).