Beschluss
OVG 9 S 5.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0513.OVG9S5.15.0A
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Leitsätze
1. Die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 S. 1 KAG (juris: KAG BB) entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage.(Rn.6)
2. Für die endgültige Herstellung der Anlage ist der Zeitpunkt der Abnahme durch die Gemeinde i.S.d. § 640 Abs. 1 BGB maßgebend.(Rn.6)
3. Die Abnahme bildet kein bloßes Indiz, sondern einen im Interesse der Rechtssicherheit gebotenen Fixpunkt.(Rn.6)
4. Maßgeblich ist nicht, in welchen Bauabschnitten die Arbeiten ausgeführt worden sind, sondern in Bezug auf welche Anlage der Beitrag erhoben wird und wann insoweit die endgültige Herstellung und damit die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht i.S.d. § 8 Abs. 7 S. 1 KAG gegeben war.(Rn.7)
5. Dem § 8 KAG liegt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zugrunde. Grundstück ist danach die Fläche, die von der Ausbau- oder Anschlussmaßnahme selbstständig bevorteilt wird. Das ist bei bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Flächen regelmäßig das Buchgrundstück, d.h. die im Grundbuch unter einer Grundstücksnummer geführte Fläche.(Rn.9)
6. Die Grundstücksfläche kann jedoch ausnahmsweise unter Vorteilsgesichtspunkten zu vergrößern oder zu verkleinern sein, um zum Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne zu gelangen (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2014, OVG 9 N 35.11).(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.588,32 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 S. 1 KAG (juris: KAG BB) entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage.(Rn.6) 2. Für die endgültige Herstellung der Anlage ist der Zeitpunkt der Abnahme durch die Gemeinde i.S.d. § 640 Abs. 1 BGB maßgebend.(Rn.6) 3. Die Abnahme bildet kein bloßes Indiz, sondern einen im Interesse der Rechtssicherheit gebotenen Fixpunkt.(Rn.6) 4. Maßgeblich ist nicht, in welchen Bauabschnitten die Arbeiten ausgeführt worden sind, sondern in Bezug auf welche Anlage der Beitrag erhoben wird und wann insoweit die endgültige Herstellung und damit die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht i.S.d. § 8 Abs. 7 S. 1 KAG gegeben war.(Rn.7) 5. Dem § 8 KAG liegt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zugrunde. Grundstück ist danach die Fläche, die von der Ausbau- oder Anschlussmaßnahme selbstständig bevorteilt wird. Das ist bei bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Flächen regelmäßig das Buchgrundstück, d.h. die im Grundbuch unter einer Grundstücksnummer geführte Fläche.(Rn.9) 6. Die Grundstücksfläche kann jedoch ausnahmsweise unter Vorteilsgesichtspunkten zu vergrößern oder zu verkleinern sein, um zum Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne zu gelangen (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2014, OVG 9 N 35.11).(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.588,32 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist seit seiner Eintragung in das Grundbuch am 25. Januar 2012 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück .... Das Grundstück ist aus einer Teilung des ehemaligen Flurstücks 4... in die Flurstücke 9... und 9... hervorgegangen. Der Antragsgegner erhob mit Bescheid vom 3. April 2013 einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 10.181,79 EUR für den Ausbau der H... zwischen H... und P.... Der Antragsteller erhob hiergegen Widerspruch. Der Antragsgegner berechnete mit Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2013 aufgrund der rückwirkend zum 1. Oktober 2011 in Kraft getretenen 2. Änderungssatzung zur Straßenbaubeitragssatzung der Stadt P... den Straßenbaubeitrag für das Grundstück des Antragstellers neu und erhob nunmehr einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 10.353,29 EUR. Der Antragsteller erhob auch hiergegen Widerspruch. Der Antragsgegner wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 18. Dezember 2013 und vom 19. Dezember 2013 als unbegründet zurück. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 23. Januar 2015 abgelehnt. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 27. Januar 2015 zugegangen. Der Antragsteller hat am 9. Februar 2015 Beschwerde erhoben und diese am 23. Februar 2015 begründet. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Der Antragsteller macht geltend, die Regelung über den Artzuschlag in § 5 Abs. 6 Buchst. c der 2. Änderungssatzung zur Straßenbaubeitragssatzung der Stadt P... vom 6. September 2013 verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Dieser Einwand begründet jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte i.S. einer überwiegend wahrscheinlichen Rechtswidrigkeit (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), sondern lässt deren Rechtmäßigkeit allenfalls als offen erscheinen. In einem solchen Fall verbleibt es wegen der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vom Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung bei der vorläufigen Vollziehbarkeit der Abgabenbescheide. Es ist nämlich bereits zweifelhaft, ob es auf den Einwand, die Regelung in der 2. Änderungssatzung verstoße gegen das Rückwirkungsverbot, nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit überhaupt ankommt. Die Regelung des § 5 Abs. 6 Buchst. c der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt P... betrifft lediglich Grundstücke, die weder in dem Bereich eines Bebauungsplanes liegen, der ein Kerngebiet, ein Gewerbegebiet, ein Industriegebiet oder ein Sondergebiet mit der Nutzungsart Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse festsetzt, noch in Gebieten liegen, in denen ohne Festsetzung durch einen Bebauungsplan eine Nutzung wie in den genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist, denn diese Fälle werden bereits von § 5 Abs. 6 Buchst. a und b der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt P... erfasst. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist es aber nicht ersichtlich, dass die hier in Rede stehende Straßenbaumaßnahme ein Gebiet betrifft, das von § 5 Abs. 6 Buchst. c der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt P... erfasst wird. 2. Der weitere Einwand des Antragstellers, die Neuregelung des § 5 Abs. 6 Buchst. c der 2. Änderungssatzung zur Straßenbaubeitragssatzung der Stadt P... verstoße gegen das Differenzierungsgebot, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide im oben erläuterten Sinn, da es auch insoweit bereits zweifelhaft ist, ob es auf diese Frage nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit überhaupt ankommt. 3. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG mit der endgültigen Herstellung der Anlage entsteht und hierfür der Zeitpunkt der Abnahme durch die Gemeinde i.S.d. § 640 Abs. 1 BGB maßgebend ist. Entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung des Antragstellers bildet die Abnahme kein bloßes Indiz, sondern einen im Interesse der Rechtssicherheit gebotenen Fixpunkt (vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 326 m.w.N.). Als Zeitpunkt der Abnahme hat das Verwaltungsgericht den 16. November 2011 angenommen. Ausweislich der angefochtenen Bescheide wurde der Straßenbaubeitrag für den Ausbau der H... zwischen H... und P... erhoben. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Das für die Prüfung im Beschwerdeverfahren allein maßgebliche Vorbringen des Antragstellers erschüttert diese Annahme nicht in einer Weise, dass von einer überwiegend wahrscheinlichen Rechtswidrigkeit der Bescheide auszugehen ist. Der Antragsteller trägt vor, es hätten zwei Bauabschnitte existiert, die beide den angefochtenen Bescheiden zugrunde lägen. Den Baustellenprotokollen vom 4. April 2011 bis 6. Juni 2011 könne entnommen werden, dass für die Zufahrt zu einem Lebensmittel-Discountmarkt ein Provisorium hergestellt worden sei. Nach seiner Kenntnis beziehe sich der von ihm vorgelegte Zeitungsartikel aus dem Jahr 2012 auf dieses Provisorium und sei dieses auch erst im Jahr 2012 beseitigt worden. Ferner trägt er vor, es seien einzelne Arbeiten nicht bis Anfang Juli 2011 bzw. erst im April 2012 bzw. bis Mitte Mai 2012 noch nicht ausgeführt worden. Maßgeblich ist jedoch nicht, in welchen Bauabschnitten die Arbeiten ausgeführt worden sind, sondern in Bezug auf welche Anlage der Beitrag erhoben wird und wann insoweit die endgültige Herstellung und damit die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht i.S.d. § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG gegeben war. All dies lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch weder einfach noch abschließend klären, so dass die verbleibenden tatsächlichen Unsicherheiten in diesem Verfahren zu Lasten des Antragstellers gehen und die Klärung der aus seinem Vorbringen folgenden Tatsachenfragen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. 4. Der Antragsteller macht geltend, die Ausbaumaßnahme habe für das von ihm erworbene Grundstück schon zu dem Zeitpunkt, für den das Verwaltungsgericht die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht angenommen habe (16. November 2011) keinen dauerhaften Vorteil gehabt. Seinem Grundstückserwerb sei eine Teilung des alten Flurstücks 4... in das an der ausgebauten Straße anliegende Flurstück 9... und das nicht an der ausgebauten Straße anliegende Flurstück 9... vorausgegangen, die ausweislich einer Fortführungsmitteilung des Kataster- und Vermessungsamtes vom 12. Juli 2011 bereits vor dem 16. November 2011 im Liegenschaftskataster vollzogen gewesen sei. Sein Grundstück (Flurstück 9...) sei damit schon ein selbstständiges Buchgrundstück gewesen, denn das Liegenschaftskataster sei das amtliche Grundstücksverzeichnis, nach dem die Grundstücke im Grundbuch zu benennen seien. Zudem hätten er und seine Voreigentümerin den notariellen Grundstücksübertragungsvertrag bereits am 28. Juli 2011 abgeschlossen und habe er das Grundstück auf dessen Grundlage bereits am 2. August 2011 mit allen Nutzen und Lasten übernommen. Es sei danach am 16. November 2011 bereits sicher absehbar gewesen, dass seinem Grundstück durch den Straßenausbau kein dauerhafter Vorteil erwachsen würde. Auch dies verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Dem § 8 KAG liegt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zugrunde. Grundstück ist danach die Fläche, die von der Ausbau- oder Anschlussmaßnahme selbstständig bevorteilt wird. Das ist bei bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Flächen regelmäßig das Buchgrundstück, d.h. die im Grundbuch unter einer Grundstücksnummer geführte Fläche. Diese kann jedoch ausnahmsweise unter Vorteilsgesichtspunkten zu vergrößern oder zu verkleinern sein, um zum Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne zu gelangen (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 20. März 2014 - OVG 9 N 35.11 -, juris Rn. 8 unter Hinweis auf OVG Bbg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 46). Eine bloß katastermäßige Aufteilung in einzelne Flurstücke oder eine hinsichtlich eines Grundstücksteils bestehende Veräußerungsabsicht reicht hierfür allerdings nicht aus. Nachdem Hinterliegergrundstücke u.a. nur dann in das Abrechnungsgebiet einer Straßenbaumaßnahme einzubeziehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht rechtlich gesichert erscheint, dass die ausgebaute Anlage dauerhaft von dem Hinterlieger-grundstück aus in Anspruch genommen werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -, juris Rn. 15), könnte unter Geltung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs eine ähnliche Prognose erforderlich sein, wenn es um die Frage geht, ob ein Buchgrundstück mit seiner gesamten Fläche zum Abrechnungsgebiet zählt (vgl. hierzu Becker, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand Dezember 2014, § 8 Rn. 148). Hierfür könnte es erforderlich sein, dass es mutmaßlich dauerhaft mit seiner gesamten Fläche durch die Anlage begünstigt wird, was beim Straßenausbau wiederum wenigstens zu verneinen sein könnte, wenn ein Dritter einen Anspruch oder gar eine Anwartschaft darauf hat, einen solchen Teil des Buchgrundstücks zu erwerben, der über eine eigenständige Erschließung verfügt; dieser Teil könnte rechtlich von vornherein aus dem Abrechnungsgebiet herausfallen. Ob das wirklich so ist oder ob bei Anliegergrundstücken aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, der Rechtssicherheit und der Erschwerung von missbräuchlichen, weil allein beitragsvermeidenden Rechtsgestaltungen allein auf die aktuelle Eigentumssituation und nicht auf schon absehbare Entwicklungen abgestellt wird (so für das Erschließungsbeitragsrecht OVG Nds, Beschluss vom 6. Juni 1994 - 9 M 5968/93 -, juris Rn. 5), ist indessen eine offene, im Eilverfahren nicht zu klärende Rechtsfrage, was für einen Erfolg des vorliegenden Eilantrages nicht ausreicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).