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Beschluss

OVG 9 S 18.15, OVG 9 S 19.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0409.OVG9S18.15.0A
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Leitsätze
Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass die vom brandenburgischen Landesgesetzgeber nunmehr bestimmte - und vorliegend gewahrte - zeitliche Obergrenze von 15 Jahren seit Eintritt der Vorteilslage für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner zuzüglich einer Fristhemmung für die Zeit bis zum 3. Oktober 2000 nicht zu beanstanden sei.(Rn.8)
Tenor
In dem Verfahren OVG 9 S 18.15: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.198,83 EUR festgesetzt. In dem Verfahren OVG 9 S 19.15: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 347,88 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass die vom brandenburgischen Landesgesetzgeber nunmehr bestimmte - und vorliegend gewahrte - zeitliche Obergrenze von 15 Jahren seit Eintritt der Vorteilslage für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner zuzüglich einer Fristhemmung für die Zeit bis zum 3. Oktober 2000 nicht zu beanstanden sei.(Rn.8) In dem Verfahren OVG 9 S 18.15: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.198,83 EUR festgesetzt. In dem Verfahren OVG 9 S 19.15: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 347,88 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Eigentümer von Grundstücken in Z.... Mit zwei Bescheiden vom 25. Juni 2013 zog die Antragsgegnerin den Antragsteller für jeweils einen Teil seiner Flächen zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag heran. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der diesbezüglichen Widersprüche hat das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 24. Februar 2015 zurückgewiesen. Gegen die ihm am 4. März 2015 zugestellten Beschlüsse hat der Antragsteller jeweils am selben Tage Beschwerde eingelegt. Er hat die Beschwerden erstmals am 31. März 2015 begründet. II. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Begründung muss unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht prüft wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst nur, ob die Rügen in der fristgerecht eingereichten Beschwerdebegründung berechtigt sind. Nur wenn das der Fall ist, prüft es von Amts wegen weiter, ob nach allgemeinem Maßstab vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist. Dabei ist festzuhalten, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen einen Abgabenbescheid nur anzuordnen ist, wenn entweder ein Härtefall vorliegt oder der Bescheid bei überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig anzusehen ist. Das Gericht hat den Bescheid lediglich auf sich aufdrängende Mängel und die substantiierten Rügen des Abgabenpflichtigen hin zu untersuchen, wobei auch insoweit keine schwierigen Rechts- oder Tatsachenfragen zu klären sind (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 29. November 2013 - OVG 9 S 51.13 -, S. 2 ff. des EA m.w.N. und vom 14. März 2011 - OVG 9 S 95.10 -, Juris Rn. 6). Ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides offen, bleibt es bei der sofortigen Vollziehbarkeit. Dies folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach sind die erstinstanzlichen Entscheidungen nicht zu ändern. Soweit der Antragsteller jeweils mit der Beschwerde seinen erstinstanzlichen Vortrag erneut wiedergibt, stellt dies keine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts dar. Die Beschwerde macht weiter geltend, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08) eine Vorschrift des bayerischen Kommunalabgabengesetzes in seiner damaligen Fassung für verfassungswidrig angesehen habe. Es ergäben sich hoch komplexe rechtliche und materielle Fragestellungen für das brandenburgische Landesrecht; dies sei auch nach der Reaktion des brandenburgischen Landesgesetzgebers durch das 6. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Dezember 2013 der Fall. Die Klärung dieser Fragen sei einem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Daher sei dem Antragsteller bis zur Klärung in der Hauptsache einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren. Dieser Einwand greift nicht. Der Antragsteller übersieht bereits, dass es nach dem oben genannten Prüfungsmaßstab zulasten des Eilantragstellers gehen würde, wenn - wie er geltend macht - wegen schwieriger Rechts- bzw. Tatsachenfragen eine offene Lage bestünde, die erst in einem Hauptsacheverfahren zu klären wäre. Davon abgesehen sind die von der Beschwerde als schwierig angesehenen Rechtsfragen mit Blick auf die Änderung des Kommunalabgabengesetzes durch Gesetz vom 5. Dezember 2013 in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt und nicht (mehr) schwierig. Auch diese Klärung geht zulasten des Antragstellers. So hat der Senat wiederholt entschieden, dass die vom brandenburgischen Landesgesetzgeber nunmehr bestimmte - und vorliegend gewahrte - zeitliche Obergrenze von 15 Jahren seit Eintritt der Vorteilslage für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner zuzüglich einer Fristhemmung für die Zeit bis zum 3. Oktober 2000 nicht zu beanstanden sei. Die zeitliche Obergrenze liege im Bereich vergleichbar langer oder längerer Fristen im öffentlichen Recht; auch der Hemmungszeitraum sei mit Rücksicht auf die langwierigen erheblichen Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, bei der Gründung von Zweckverbänden, bei der erstmaligen Schaffung von wirksamem Satzungsrecht und der Lösung des Altanschließerproblems nicht unangemessen lang (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, Juris Rn. 24 f. m.w.N.). Auf diese Gründe hat das Verwaltungsgericht in seinen Beschlüssen Bezug genommen; die Beschwerde hat sich damit nicht auseinandergesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).