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Beschluss

OVG 9 S 40.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0318.OVG9S40.14.0A
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Leitsätze
1. Die Zuständigkeit des Beauftragten im Sinne des § 77 WVG für eine bestimmte Maßnahme setzt voraus, dass die Bestellung des Beauftragten wirksam ist und er sich mit der in Rede stehenden Maßnahme im Rahmen derjenigen Aufgaben hält, für die er bestellt ist.(Rn.14) 2. Die Wasser- und Bodenverbände im Land Brandenburg müssen die Gewässerunterhaltungsbeiträge (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG (juris: WasG BB)) grundsätzlich so festsetzen und erheben, dass die Gemeinden die ihnen durch § 80 Abs. 2 S. 1 und 3 BbgWG (juris: WasG BB) eröffnete Möglichkeit einer Refinanzierung durch eine Gewässerunterhaltungsumlage auch wahrnehmen können.(Rn.19) 3. Wegen des grundsätzlichen Verbots echt rückwirkender Regelungen dürfte es unzulässig sein, bereits für bestimmte Jahre entstandene Gewässerunterhaltungsumlagen rückwirkend zu erhöhen.(Rn.20) 4. Die Umlagefähigkeit von Prozesskosten, die aus Beitragsstreitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen Gemeinden herrühren, erscheint schon nach ihrer Art fraglich.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 31.920,34 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuständigkeit des Beauftragten im Sinne des § 77 WVG für eine bestimmte Maßnahme setzt voraus, dass die Bestellung des Beauftragten wirksam ist und er sich mit der in Rede stehenden Maßnahme im Rahmen derjenigen Aufgaben hält, für die er bestellt ist.(Rn.14) 2. Die Wasser- und Bodenverbände im Land Brandenburg müssen die Gewässerunterhaltungsbeiträge (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG (juris: WasG BB)) grundsätzlich so festsetzen und erheben, dass die Gemeinden die ihnen durch § 80 Abs. 2 S. 1 und 3 BbgWG (juris: WasG BB) eröffnete Möglichkeit einer Refinanzierung durch eine Gewässerunterhaltungsumlage auch wahrnehmen können.(Rn.19) 3. Wegen des grundsätzlichen Verbots echt rückwirkender Regelungen dürfte es unzulässig sein, bereits für bestimmte Jahre entstandene Gewässerunterhaltungsumlagen rückwirkend zu erhöhen.(Rn.20) 4. Die Umlagefähigkeit von Prozesskosten, die aus Beitragsstreitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen Gemeinden herrühren, erscheint schon nach ihrer Art fraglich.(Rn.21) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 31.920,34 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin, eine brandenburgische Gemeinde, ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes S... (im Folgenden: Verband). Sie wendet sich im Wege eines Eilantrages gegen einen Beitragsbescheid des Verbandes. Der Verband hat u. a. die Pflichtaufgabe, die Gewässer II. Ordnung im Verbandsgebiet zu unterhalten. Das (damalige) Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (im Folgenden: Ministerium) bestellte mit Bescheid vom 30. Juli 2013 einen Beauftragten im Sinne des § 77 WVG zur Führung aller Geschäfte des Verbandsvorstands und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. In einer Analyse der B... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom Oktober 2013 heißt es, der Verband sei in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Wesentliche Ursache seien langjährige Beitragsstreitigkeiten mit Mitgliedsgemeinden, eine geringe Sensibilität in Bezug auf die Überwachung haushaltswirtschaftlicher Sachverhalte, eine stetige Verschuldung und Aufzehrung der Rücklagen, unverändert gelassene Beitragssätze sowie eine in der Vergangenheit aufgebaute personelle Kapazität, die auf Einnahmen aus zusätzlichen freiwilligen Aufgaben aufgebaut habe, die sich so in den letzten Jahren nicht hätten realisieren lassen. Der Beauftragte schlug der Verbandsversammlung vor, einen Nachtragshaushalt für 2013 zu beschließen. Darin sollte der Verbandsbeitrag für 2013 in einer Höhe festgesetzt werden, die auch eine Deckung von Altverbindlichkeiten des Verbandes vor Veränderung des Mitgliederbestandes zum 1. Januar 2014 erlaubte. Die Verbandsversammlung lehnte dies ab. Daraufhin bestellte das Ministerium den Beauftragten mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 zusätzlich auch zum Beauftragten für die Wahrnehmung der Geschäfte der Verbandsversammlung, allerdings beschränkt auf das Einzelgeschäft "Festsetzung des Nachtragshaushalts 2013"; das Ministerium ordnete auch insoweit die sofortige Vollziehung an. In der Verfügung vom 13. Dezember 2013 heißt es unter anderem: "Der Beauftragte hat durch einen Nachtragshaushalt 2013 den Beitragssatz in einer Höhe festzusetzen, die sämtliche Verbindlichkeiten im pflichtigen Bereich umfasst, um die Handlungsfähigkeit des Verbandes sicherzustellen." Der Beauftragte beschloss am 20. Dezember 2013 einen Nachtragshaushalt 2013 des Verbandes. Dieser enthält einen Ansatz für Umsatzerlöse aus pflichtigen Beiträgen der Mitglieder in Höhe von 1.254.000 Euro; dem liegt die Annahme eines Beitragssatzes von 14,05 Euro/ha und einer Beitragsfläche von 89.224 ha zu Grunde. Weiter enthält der Nachtragshaushalt einen Ansatz für sonstige betriebliche Erträge aus Beiträgen zur Deckung von Altverbindlichkeiten in Höhe von 3.100.000 Euro; dem liegt die Annahme eines Beitragssatzes von 39,70 Euro/ha und wiederum einer Beitragsfläche von 89.224 ha zu Grunde. Dass der Beitragssatz insoweit über dem Satz liegt, der rechnerisch notwendig ist, um bei einer Beitragsfläche von 89.224 ha Einnahmen von 3.100.000 Euro zu erbringen (34,70 Euro/ha), beruht auf dem Umstand, dass bei der Kalkulation des Beitrages für die Deckung von Altverbindlichkeiten ein Zinsaufschlag vorgenommen worden ist, und zwar als Gegenleistung für die nur beabsichtigte Aufbringung durch die Mitglieder in zehn Jahresraten. In Umsetzung des Nachtragshaushalts zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Beitragsbescheid vom 26. Februar 2014 für 2013 in Bezug auf eine Beitragsfläche von 5.806,3379 ha zu einem Jahresbeitrag in Höhe von insgesamt 312.090,66 Euro heran. Der festgesetzte Beitrag umfasste zunächst einen Teilbeitrag 2013 I von insgesamt 81.579,05 Euro (≙ 14,05 Euro/ha) zur Deckung der laufenden Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung. Dieser sollte zum 15. April 2014 fällig werden. Im Bescheid heißt es, der Teilbeitrag 2013 I basiere auf den Kosten zur Deckung der laufenden Aufwendungen im Jahr 2013 im Zusammenhang mit den für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung bereitgehaltenen Ressourcen (Personal, Maschinen, sonstige Infrastruktur, Verwaltung) und nur zu einem kleinen Teil auf den für die tatsächliche Durchführung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen entstandenen Kosten. Dies sei durch den im Jahr 2013 eingetretenen Sonderfall begründet, dass ein großer Teil der Belegschaft wegen ausstehender Lohnzahlungen Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht habe und nur wenige Arbeiten hätten durchgeführt werden können. Die Aufwendungen würden der Höhe nach auf dem Haushaltsplan 2013 und den Jahresrechnungen für 2013 basieren. Damit stelle, wegen des späten Zeitpunkts der Haushaltsplanbeschlüsse und der Beitragserhebung, der auch nur sehr partiell umgesetzte Gewässerunterhaltungsplan 2013 nicht die Berechnungsgrundlage für die Beiträge dar. Der für das Jahr 2013 festgesetzte Beitrag umfasste weiter einen Teilbeitrag 2013 II von insgesamt 230.511,61 Euro (≙ 39,70 Euro/ha) zur Deckung der Altverbindlichkeiten aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung. Der Teilbetrag 2013 II sollte in zehn gleichen Jahresraten von je 23.051,16 Euro beginnend am 15. April 2014 fällig werden. In dem Bescheid heißt es, weil sich die Fläche des Verbandes und die Zusammensetzung der Verbandsversammlung zum 1. Januar 2014 ändere, sei es erforderlich gewesen, alle in den letzten Jahren bis zum 31. Dezember 2013 aufgelaufenen Altverbindlichkeiten aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung nach den Berechnungsgrundlagen des Verbandes bis zum 31. Dezember 2013 in Form eines [weiteren] Flächenbeitrages für 2013 umzulegen. Eine Umlage von in der Verantwortung der bisherigen Mitglieder entstandenen Verbindlichkeiten durch Beiträge, die auch die seit dem 1. Januar 2014 dem Verband angehörenden Mitglieder zu zahlen hätten, würde gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verstoßen. Der Teilbeitrag 2013 II basiere auf den in Sonderrechnungen ermittelten und im Nachtragshaushalt 2013 beschlossenen Kosten zur Deckung von in den Jahren 2009 bis 2013 angefallenen, aber nicht durch Einnahmen aus Flächenbeiträgen gedeckten sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit den für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung bereitgehaltenen Ressourcen (Personal, Maschinen, sonstige Infrastruktur, Verwaltung), auf tatsächlichen bzw. auf Grund verlorener Prozesse drohenden Gerichtskosten und Rückzahlungsverpflichtungen von Flächenbeiträgen aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung sowie auf ebenfalls im Nachtragshaushalt 2013 beschlossenen und im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung stehenden Zinskosten und Rückzahlungsverpflichtungen in Bezug auf Darlehensverpflichtungen, die der Verband eingegangen sei. Die Antragstellerin erhob am 17. März 2014 Widerspruch, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2014 zurückwies. Im Widerspruchsbescheid heißt es unter anderem, das maßgebliche Beitragsjahr für die Möglichkeit, die Beiträge auf die Grundstückseigentümer umzulegen, sei auch hinsichtlich des Teilbeitrages II das Jahr 2013. Die Antragstellerin hat Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 20. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 30. Oktober 2014 zugegangen. Sie hat am 13. November 2014 Beschwerde erhoben und diese am 28. November 2014 begründet. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Bei Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes prüft das Oberverwaltungsgericht zunächst nur die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Nur wenn diese die erstinstanzliche Entscheidungsbegründung erschüttern, prüft das Oberverwaltungsgericht von Amts wegen weiter, ob dem Eilantrag nach dem hierfür allgemein geltenden Maßstab stattzugeben ist, bei Abgabenbescheiden also, ob an deren Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel im Sinne überwiegend wahrscheinlicher Rechtswidrigkeit bestehen oder deren Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO). Danach ist die Beschwerde hier nicht begründet. 1. Die Beschwerde macht geltend, der vom Ministerium bestellte Beauftragte sei formell nicht zum Erlass des Nachtragshaushalts einschließlich der Festlegung der Teilbeiträge I und II zuständig gewesen. Die Bestellung eines Beauftragten nach § 77 WVG sei nur als ultima ratio zulässig, mithin dann, wenn alle anderen Mittel versagt hätten oder keinen Erfolg versprächen. Das sei hier nicht der Fall. Die Verbandsversammlung am 12. Dezember 2013 sei beschlussfähig gewesen. Sie habe den Erlass eines Nachtragshaushalts abgelehnt. Dem Ministerium sei es mit der Bestellung des Beauftragten nur darum gegangen, den Erlass eines Nachtragshaushalts doch durchzusetzen. Ihm habe aber keine Finanzaufsicht zugestanden. Allein die Möglichkeit, dass der Verband sich durch die ablehnende Beschlussfassung dem Risiko von Rechtsstreitigkeiten ausgesetzt habe, habe die Bestellung des Beauftragten nicht gerechtfertigt. Das greift nicht. Die Zuständigkeit des Beauftragten im Sinne des § 77 WVG für eine bestimmte Maßnahme setzt voraus, dass die Bestellung des Beauftragten wirksam ist und er sich mit der in Rede stehenden Maßnahme im Rahmen derjenigen Aufgaben hält, für die er bestellt ist. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Bestellung hat das Verwaltungsgericht darauf abgehoben, dass der Beauftragte hier durch eine Verfügung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz bestellt worden sei, die nicht nichtig und überdies für sofort vollziehbar erklärt worden sei. Damit setzt sich die Beschwerde nicht einmal ansatzweise auseinander. Sie stellt aber auch nicht in Abrede, dass sich der Beauftragte mit dem Beschluss des Nachtragshaushalts und des Beitragssatzes für 2013 im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises gehalten hat. 2. Die Beschwerde macht geltend, der Beitragsbescheid vom 26. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei wegen Unbestimmtheit rechtswidrig. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 und 3 BbgWG könnten die Gemeinden, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entschieden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stünden, auf die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten umlegen. Dem müssten die gegenüber den Verbandsmitgliedern ergehenden Beitragsbescheide Rechnung tragen und so abgefasst sein, dass ersichtlich sei, auf welches Kalenderjahr sich der Beitrag beziehe. Dem werde der hier in Rede stehende Beitragsbescheid nicht gerecht, weil mit dem Teilbeitrag II Altverbindlichkeiten aus den Jahren 2009 bis 2013 gedeckt werden sollten, ohne dass der Beitragsbescheid angebe, wie sich die Altverbindlichkeiten im Einzelnen auf diese Jahre verteilten. Das greift nicht. a) Von einer Unbestimmtheit des Ausgangsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides unter dem Blickwinkel einer nicht erkennbaren Zuordnung des Beitrages zum Veranlagungszeitraum kann keine Rede sein. Schon aus dem Ausgangsbescheid geht hervor, dass die geforderten Teilbeiträge I und II Verbandsbeiträge in Bezug auf das (Beitrags-)Veranlagungsjahr 2013 sein sollen; es ist ausdrücklich vom "Teilbeitrag 2013 I" und vom "Teilbeitrag 2013 II" die Rede. Der Widerspruchsbescheid macht darüber hinaus die Vorstellung des Verbandes deutlich, dass beide Teilbeiträge gerade bezogen auf das (Umlage-)Veranlagungsjahr 2013 auf die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigen umlagefähig sein sollen. b) Soweit die Antragstellerin mit dem angesprochenen Beschwerdevorbringen meint, der Verband dürfe die bis zum 31. Dezember 2013 aufgelaufenen Altverbindlichkeiten aus den Jahren 2009 bis 2013 nicht im Wege eines einheitlichen Teilbeitrages 2013 II auf die Verbandsmitglieder umlegen, sondern müsse sie den einzelnen Jahren von 2009 bis 2013 zuordnen und insoweit jeweils gesonderte Verbandsbeiträge II erheben, weil andernfalls eine Umlage auf die Grundstückseigentümer nach § 80 Abs. 2 Satz 1 und 3 BbgWG der Sache nach nicht zulässig sei, greift auch das nicht. Allerdings müssen die Wasser- und Bodenverbände im Land Brandenburg die Gewässerunterhaltungsbeiträge (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG) grundsätzlich so festsetzen und erheben, dass die Gemeinden die ihnen durch § 80 Abs. 2 Satz 1 und 3 BbgWG eröffnete Möglichkeit einer Refinanzierung durch eine Gewässerunterhaltungsumlage auch wahrnehmen können. Dies folgt aus der wechselseitigen Pflicht zur Verbandstreue, die zwischen den Wasser- und Bodenverbänden und ihren Mitgliedern besteht (vgl. zur Verbandstreue: Hasche, in: Reinhardt/Hasche, Wasserverbandsgesetz, Rdnr. 4 zu § 22 WVG). Daraus folgt bei überschlägiger Prüfung jedoch hier keine Pflicht, den Teilbeitrag 2013 II in gesonderte Teilbeiträge II für die Jahre 2009 bis 2013 aufzuspalten. Eine solche Aufspaltung würde die Umlagefähigkeit bei überschlägiger Prüfung nicht verbessert haben; vielmehr dürften die Altverbindlichkeiten aus den Jahren 2009 bis 2012 wohl nicht mehr in Gestalt von Gewässerunterhaltungsumlagen für diese Jahre umlagefähig sein. Wegen des grundsätzlichen Verbots echt rückwirkender Regelungen dürfte es unzulässig sein, bereits für bestimmte Jahre entstandene Gewässerunterhaltungsumlagen rückwirkend zu erhöhen. Zumindest die Gewässerunterhaltungsumlagen für die Jahre 2009 bis 2012 dürften indessen bereits vor dem Jahr 2013 entstanden sein. Die Umlage, mit der die Gemeinde die von ihr zu zahlenden Gewässerunterhaltungsbeiträge auf die Grundstückseigentümer umlegen kann, entsteht nach § 80 Abs. 2 Satz 3 Nummer 3 BbgWG mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist. Sie entsteht zwar überhaupt nur, soweit sich die Gemeinde nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG). Die Gemeinde P... hat indessen in Gestalt ihrer Satzung für die Ortsteile P... und P... zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes "... vom 21. September 2009 (Umlagesatzung) sowie in Gestalt der 1. Änderungssatzung auch entsprechendes Satzungsrecht erlassen, das die Umlage für die Jahre 2009 und 2010 (Umlagesatz umgerechnet 5,00 Euro/ha) und 2011 folgende (Umlagesatz umgerechnet 8,80 Euro/ha) zum Jahresbeginn zur Entstehung gebracht hat (vgl. auch § 2 Abs. 2 Satz 1 der Umlagesatzung). Insoweit dürfte demnach Vertrauensschutz der Grundstückseigentümer gegenüber einer rückwirkenden Umlageerhöhung bestehen. Dem dürfte die Antragstellerin auch nicht entgegenhalten können, dass die Gemeinden - abgesehen von einer gewissen Umlage der Verwaltungskosten des Umlageverfahrens (§ 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 BbgWG) - nach § 80 Abs. 2 Satz 1 und 3 BbgWG keinen Umlagesatz von den Grundstückseigentümern verlangen dürfen, der höher ist als der Satz des von ihr verlangten Gewässerunterhaltungsbeitrages. Die diesbezügliche Bindung der Gemeinde dürfte keine Abstriche vom Vertrauensschutz der Bürger hinsichtlich eines einmal für ein Jahr satzungsmäßig festgelegten Umlagesatzes rechtfertigen. Der Wasser- und Bodenverband legt den Gewässerunterhaltungsbeitrag für ein Jahr regelmäßig schon vor oder zumindest zu Beginn des Jahres, mithin auf Grund von Prognosen fest. Soweit aus dem damit einhergehenden Prognoserisiko Unterdeckungen resultieren, spricht viel dafür, dass der Verband diese ohne Weiteres über den Verbandsbeitrag im Folgejahr decken kann und dass dies dann auch umlagefähig ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 u. a. -, juris, Rdnr. 14), so dass die Notwendigkeit einer rückwirkenden Beitrags- und Umlageerhöhung nicht besteht. Soweit der Verband sich indessen bei der Festsetzung des Gewässerunterhaltungsbeitrages bewusst dafür entschieden hat, bestimmte Kosten nicht über den Beitrag, sondern anders, etwa aus Rücklagen oder über Kredite zu decken, dürfte das unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht rückwirkend zu Lasten der Grundstückseigentümer korrigierbar sein, und zwar nicht einmal bei Gelegenheit der Heilung einer nichtigen Umlagesatzung (vgl. hierzu in Bezug auf das Benutzungsgebührenrecht: Kluge, in Becker u. a., KAG Bbg, Kommentar, Rdnr. 628 zu § 6 KAG). c) Der Senat hält es für durchaus fraglich, in welchem Umfang die Altverbindlichkeiten aus den Jahren 2009 bis 2012 - vermittelt über einen einheitlichen Gewässerunterhaltungsbeitrag 2013 II - in Gestalt einer Gewässerunterhaltungsumlage 2013 noch auf die Grundstückseigentümer umlagefähig sind. Jedenfalls auf den ersten Blick erscheint dies etwa für Prozesskosten zweifelhaft, die aus Beitragsstreitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen Gemeinden herrühren; ihre Umlagefähigkeit erscheint schon nach der Art der Kosten fraglich. Weiter erscheint es vorliegend möglich, dass bestimmte Kosten in den Jahren 2009 bis 2012 kalkulatorisch bewusst nicht in den Gewässerunterhaltungsbeitrag einbezogen worden sind. Dies könnte aus Vertrauensschutzgründen zu einem generellen Verlust der Umlagefähigkeit geführt, also die Umlagefähigkeit auch für die Zukunft ausgeschlossen haben. Dem ist hier aber nicht weiter nachzugehen. Zunächst ist es von der Beschwerde nicht näher angesprochen worden. Darüber hinaus dürfte zwischen dem Gewässerunterhaltungsbeitrag und der Gewässerunterhaltungsumlage zwar der schon oben angesprochene Zusammenhang bestehen, dass der Wasser- und Bodenverband den Gewässerunterhaltungsbeitrag möglichst so festsetzen und erheben muss, dass die Gemeinden auch eine Refinanzierung durch die Gewässerunterhaltungsumlage verwirklichen können. Das dürfte indessen bei überschlägiger Prüfung nicht bedeuten, dass die Wasser- und Bodenverbände ausnahmslos nur dann Beiträge zur Deckung von Altverbindlichkeiten aus der Gewässerunterhaltung erheben dürfen, wenn die Beiträge auch auf die Grundstückseigentümer umlagefähig sind. Es liegt auf der Hand, dass die Altverbindlichkeiten eines Wasser- und Bodenverbandes beglichen werden müssen. Das gilt insbesondere auch für die nicht auf die Grundstückseigentümer weiterreichbaren Altverbindlichkeiten. Mangels alternativer Finanzquellen des Verbandes dürften insoweit letztlich immer die Mitglieder des Verbandes in der Pflicht stehen (§ 3 GUVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 WVG). Das erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil diese maßgeblichen Einfluss auf das Verbandshandeln haben und ihnen damit auch die Verantwortung für das Entstehen von Altverbindlichkeiten zukommt. 3. Die Beschwerde macht geltend, mit dem Beitragsbescheid vom 26. Februar 2014 liege eine unzulässige Doppelbescheidung vor; die Antragstellerin habe für 2009 bis 2013 bereits Beitragsbescheide erhalten und auf diese gezahlt. Das greift nicht. Wegen der schon angesprochenen Zuordnung der Teilbeiträge 2013 I und 2013 II ausschließlich zum (Beitrags-)Veran-lagungsjahr 2013 kann eine Doppelbescheidung höchstens in Bezug auf 2013 vorliegen. In Bezug auf dieses Jahr sind nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin vor Erlass des hier angegriffenen Beitragsbescheides vom 26. Februar 2014 nur Vorausleistungsbescheide ergangen; diese stehen einer späteren endgültigen Bescheidung naturgemäß nicht entgegen. 4. Die Beschwerde macht geltend, in die Teilbeiträge I und II seien ausweislich der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nummer 3 der CDU-Fraktion (LT-Drs. 6/74) unzulässigerweise Aufwendungen des Verbandes für Mitgliedschaften im Kreisbauernverband Märkisch-Oderland e.V. (300 Euro jährlich) und im Landeswasserverbandstag e.V. (1.985 Euro jährlich) eingeflossen. Das greift nicht. Nur zur richtigen Einordnung des Problems ist insoweit zunächst darauf hinzuweisen, dass die betreffenden Aufwendungen für die Mitgliedschaften - bezogen auf die Zeit von 2009 bis 2013 - zwar zusammen 11.425 Euro ausmachen, dass das aber nur 0,262 % der insgesamt über die Teilbeiträge 2013 I (1.254.000 Euro) und II (3.100.000 Euro) gedeckten Kosten sind. Die Frage, ob die Aufwendungen in Ansehung des Nutzens der Mitgliedschaften für die Verbandstätigkeit im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung ganz oder zumindest zum Teil noch innerhalb der äußersten Grenze der Vertretbarkeit liegen und schon vor daher beitragsfähig sind, ist bei überschlägiger Prüfung offen. Überdies ist auch offen, ob ihre Beitragsfähigkeit jedenfalls aus dem oben schon angesprochenen Gedanken folgt, dass die entsprechenden Kosten im Ergebnis nicht ungedeckt bleiben können. 5. Die Beschwerde macht geltend, das Verwaltungsgericht habe dem Eilantrag der Antragstellerin zumindest auf Grund einer nicht an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierten Interessenabwägung stattgegeben müssen. Anders als bei sonstigen Abgaben üblich, könne die Antragstellerin nicht mit der Erstattung des von ihr einmal gezahlten Beitrages rechnen, weil der Verband offensichtlich zahlungsunfähig sei und auch ihre aus bisherigen Verfahren bestehenden Rückzahlungsansprüche nicht befriedigt habe. Darüber hinaus gefährde ein Unterbleiben der Beitragszahlung auch nicht die Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbandes; dieser habe seine Tätigkeit bereits seit längerer Zeit eingestellt und das angestellte Personal entlassen. Das greift nicht. Der Verband ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht insolvenzfähig. Schon dass er aktuell zahlungsunfähig ist, ist durch nichts belegt. Erst recht spricht nichts für eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit, nachdem im Zweifel die Verbandsmitglieder in der Pflicht stehen, ihn so mit Mitteln auszustatten, dass er seine Verbindlichkeiten und seine Aufgaben erfüllen kann (§ 3 GUVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 WVG). Vor diesem Hintergrund kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, dass ihre Zahlung oder Nichtzahlung ohnehin nichts im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit ändern würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 GKG, die Streitwertfestsetzung für das zweitinstanzliche Verfahren auf § 47 Abs. 1 GKG, beide Vorschriften jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der erkennende Senat setzt in abgabenrechtlichen Eilverfahren regelmäßig ein Viertel der festgesetzten Abgabe als Streitwert an. Hierbei bleibt es auch, soweit vorliegend der Teilbeitrag I (81.579,04 Euro) in Rede steht; ein Viertel hiervon beträgt 20.394,76 Euro. Hinsichtlich des Teilbeitrages II (230.511,61 Euro) wäre der Ansatz eines Viertels als weiteren Teilstreitwert für die Verfahren erster und zweiter Instanz indessen übersetzt, weil dieser Teilbeitrag in zehn gleichen Jahresraten, beginnend ab dem 15. April 2014 fällig wird. Insoweit erscheint hier der Ansatz eines Viertels der ersten beiden Jahresraten angemessen, was zu einem Streitwert von 31.920,34 Euro für beide Instanzen führt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).