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Beschluss

OVG 9 N 9.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0121.OVG9N9.14.0A
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Leitsätze
1. Für die Einordnung einer Straße in eine der Straßenkategorien kommt es auf die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz an.(Rn.5) 2. Hierfür sind die gemeindliche Verkehrsplanung, der auf Grund dieser Planung verwirklichte Ausbauzustand, die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse maßgebend.(Rn.5) 3. Den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen kommt dabei für sich genommen keine ausschlaggebende, sondern nur ergänzende Bedeutung zu.(Rn.5) 4. Die Einordnung ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vorzunehmen.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Dezember 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Für die Streitwertermittlung wird dem Beklagten aufgegeben, binnen 3 Wochen mitzuteilen, welchen Straßenbaubeitrag der Kläger jedenfalls auch bei einer Einordnung der Straße als Haupterschließungsstraße zahlen müsste.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Einordnung einer Straße in eine der Straßenkategorien kommt es auf die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz an.(Rn.5) 2. Hierfür sind die gemeindliche Verkehrsplanung, der auf Grund dieser Planung verwirklichte Ausbauzustand, die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse maßgebend.(Rn.5) 3. Den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen kommt dabei für sich genommen keine ausschlaggebende, sondern nur ergänzende Bedeutung zu.(Rn.5) 4. Die Einordnung ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vorzunehmen.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Dezember 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Für die Streitwertermittlung wird dem Beklagten aufgegeben, binnen 3 Wochen mitzuteilen, welchen Straßenbaubeitrag der Kläger jedenfalls auch bei einer Einordnung der Straße als Haupterschließungsstraße zahlen müsste. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich der Kläger weiter gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid; er kritisiert nur noch die Einordnung der betreffenden Straße als Anliegerstraße und meint, die Straße sei in Wahrheit eine Haupterschließungsstraße. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wegen des fristgebundenen Darlegungserfordernisses des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nicht von Amts wegen, ob Berufungszulassungsgründe vorliegen, sondern knüpft insoweit allein an die fristgerechten Darlegungen des Rechtsmittelführers an. Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. 1. Die Darlegungen des Klägers wecken nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils schlüssig angegriffen. Die hier einschlägige Straßenbaubeitragssatzung vom 31. Mai 2006 (SBS 2006) bestimmt in Abhängigkeit von Straßenkategorie und ausgebauten Teileinrichtungen unterschiedliche Anteilssätze der Anlieger an den Kosten der Ausbaumaßnahme. Die höchsten Anteilssätze haben Anlieger beim Ausbau einer Anliegerstraße zu tragen. Anliegerstraßen sind nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 SBS 2006 Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 SBS 2006 Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen sind. Für die Einordnung einer Straße in eine der Straßenkategorien kommt es auf die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz an. Hierfür sind die gemeindliche Verkehrsplanung, der auf Grund dieser Planung verwirklichte Ausbauzustand, die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse maßgebend. Den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen kommt dabei für sich genommen keine ausschlaggebende, sondern nur ergänzende Bedeutung zu. Die Einordnung ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vorzunehmen (vgl. zur Einordnung schon OVG Bln-Bbg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - OVG 9 B 16.13 -, EA S. 7; vgl. weiter OVG NW, Beschluss vom 2. April 2014 - 15 A 571/11 -, juris, Rdnr. 21 und 24; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 9. Auflage, § 34, Rdnr. 31). Was die hier ausgebaute Straße anbelangt, macht der Kläger selbst nicht geltend, dass ein schriftlich abgefasstes Verkehrskonzept, der Ausbauzustand der Straße oder die straßenverkehrsrechtliche Einordnung durchgreifend für die Einordnung der Straße als Haupterschließungsstraße streiten. Vielmehr beruft er sich darauf, dass die Straße nach ihrer Lage und tatsächlichen Verkehrsbedeutung eine wichtige Verbindungsfunktion habe. Hiermit hebt der Kläger ersichtlich darauf ab, dass die ausgebaute Straße auch den Verkehr von und zur M...straße, zu einem Park und vor allen Dingen zu einer - im Vergleich sogar deutlich längeren - Straße aufnimmt, die als Einbahnstraße von ihr abzweigt und mit Fahrzeugen nur über sie zu erreichen ist. Das greift indessen nicht. Zunächst einmal setzt sich der Kläger nicht mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, nach der die Frage der (Verbindungs-)Funktion einer ausgebauten Straße nicht gleichsam kleinteilig mit Blick auf die betreffende Straße und ihre Nachbarstraßen, sondern sozusagen vergröbernd mit Blick auf das gesamte Stadtgebiet oder zumindest den Stadtteil zu beantworten sei. Unbeschadet dessen würde auch die vom Kläger sinngemäß favorisierte kleinteilige Sicht nur dann zu der vom Kläger gewollten Einordnung der ausgebauten Straße als Haupterschließungsstraße führen, wenn sie ergäbe, dass die ausgebaute Straße unausweichlich schon nach ihrer Lage im Straßennetz und der darauf beruhenden tatsächlichen Verkehrsbedeutung objektiv nicht überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke dient (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 SBS 2006), sondern der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 SBS 2006). Hierzu trägt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag indessen nichts Substantiiertes vor. Er behauptet nicht einmal, dass einerseits der Anliegerverkehr in der ausgebauten Straße (d. h. der dortige Quell- und Zielverkehr) und andererseits der durch die ausgebaute Straße fließende Durchgangsverkehr mutmaßlich einigermaßen gleich stark sind, sondern spricht nur von "erheblichem" Durchgangsverkehr, was ein Überwiegen des Anliegerverkehrs noch nicht ausschließt. Überdies setzt sich der Kläger auch nicht mit der ergänzenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach der Verkehr zum Park - gerade bezogen auf die ausgebaute Straße - Anliegerverkehr sein soll. Mit Blick auf das Vorstehende kann hier im Übrigen ausdrücklich offen bleiben, ob bei der Prüfung der Verkehrsfunktion einer Straße der Blick auf das gesamte Gemeindegebiet oder zumindest Ortsteile zu richten ist, oder ob unter Umständen schon die Verbindungsfunktion zu einzelnen Nachbarstraßen eine Einordnung als Haupterschließungsstraße tragen kann. 2. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich auch kein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts, der der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt, vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger rügt einen Aufklärungsmangel. Die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) besteht indessen nur, soweit sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts gerade vor dem Hintergrund seiner eigenen Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Hierzu legt der Kläger nichts dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bleibt einem besonderen Beschluss vorbehalten. Der Kläger müsste auch bei einer Einordnung der Straße als Haupterschließungsstraße einen Straßenbaubeitrag zahlen; danach geht es ihm mit seinem Berufungszulassungsantrag ersichtlich nur um eine entsprechende Absenkung des Beitrages. Der erstrebte Absenkungsbetrag lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen indessen noch nicht errechnen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).