Urteil
OVG 9 B 31.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:1126.OVG9B31.13.0A
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Leitsätze
Es liegt auf der Hand, dass eine gebührenrelevante Inanspruchnahme der öffentlichen dezentralen Schmutzwasserentsorgung der Sache nach auch dann vorliegt, wenn solches Wasser aus einer Sammelgrube entsorgt wird, das vor seinem Gebrauch und seiner Einleitung in die Sammelgrube nicht als Frisch- oder Brauchwasser über einen Wasserzähler erfasst worden ist.(Rn.23)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Oktober 2012 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Oktober 2012 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. 1. Allerdings ist die Klage zulässig. Der angegriffene Gebührenbescheid ist nicht bestandskräftig geworden. Die Klage ist trotz der vom Beklagten ins Feld geführten Formulierung in der Klageschrift nicht ins Leere gegangen. Der Kläger hat erkennbar die Gebührenfestsetzung für die Mehrmenge von 24 m³ (= 119,28 Euro) angegriffen. Insoweit schadet es nicht, dass der Kläger sein Klagebegehren durch Nennung eines von ihm (nur) akzeptierten Zahlbetrages umschrieben hat, in den das zivilrechtliche Trinkwasserentgelt einbezogen war. Was der Kläger danach wollte, ist mit Blick auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides ohne weiteres erkennbar gewesen. Zudem hat der Kläger von vornherein einen Streitwert von 119,28 Euro angegeben und auch damit deutlich gemacht, wogegen er sich wenden wollte. 2. Die Klage ist indessen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist auch hinsichtlich der Schmutzwassermengengebühr für die Mehrmenge von 24 m³ rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. IV. Die Gebührenfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 Satz 1 der auf den 1. Januar 2001 rückwirkenden Schmutzwasserentsorgungssatzung vom 5. September 2012. Nach dieser Bestimmung erhebt der Zweckverband Entsorgungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserentsorgung von den Grundstückseigentümern, deren Grundstücke an die dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind. Soweit der Zweckverband in der Regelung über den Gebührensatz (§ 15 Abs. 7 SES 2012) rückwirkend deutlich gemacht hat, dass die Gebühr nicht nur für das Sammeln und die Abfuhr, sondern auch für die Behandlung und Beseitigung des Schmutzwassers erhoben wird, liegt darin keine rückwirkende Ausdehnung des Gebührentatbestandes, sondern in der Tat nur eine Klarstellung dessen, was bei verständiger Auslegung auch schon in den Vorgängersatzungen geregelt gewesen ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. September 2014 - OVG 9 B 29.13 -, juris, Rdnr. 20). Die Gebührenregelungen des § 15 SES 2012 sind auch sonst nicht zu beanstanden. Die Satzung regelt als Gebührenmaßstab zulässigerweise einen sogenannten modifizierten Frischwassermaßstab, d. h. bemisst die Schmutzwassermengengebühr grundsätzlich nach der Menge des Wassers, das dem Grundstück entweder über die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage (§ 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SES 2012), über eine Eigenversorgungsanlage (§ 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SES) oder als gesammeltes und als Brauchwasser benutztes Niederschlagswasser (§ 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SES 2012) zugeführt worden ist; diese Mengen sind jeweils durch Wasserzähler zu erfassen (§ 15 Abs. 2 Satz 3 SES 2012) und teilweise anzuzeigen (§ 15 Abs. 3 SES 2012). Abzusetzen ist die durch einen Gartenwasserzähler erfasste Wassermenge (§ 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 SES 2012). Darüber hinaus sind nach § 15 Abs. 4 und 5 SES 2012 gegebenenfalls auch weitere Mengen abzusetzen (vgl. dazu das Senatsurteil vom 30. September 2014, a. a. O., Rdnr. 23 ff.), was hier aber nicht von Belang ist. Nach § 15 Abs. 6 SES 2012 kann der Zweckverband die dem Grundstück nach § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SES 2012 zugeführten Wassermengen unter bestimmten Umständen schätzen, nämlich dann, wenn 1. ein geeichter Wasserzähler nicht vorhanden ist oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht möglich ist oder der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nach § 15 Abs. 3 SES 2012 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Messeinrichtung nicht den wirklichen Verbrauch angibt. Konkrete Anhaltspunkte liegen insbesondere dann vor, wenn die anhand der Entsorgungsnachweise des beauftragten Entsorgungsunternehmens ermittelte, tatsächlich abgefahrene Menge die dem Grundstück gemäß § 15 Abs. 2 [Satz 3] Nr. 1 und 2 SES 2012 zugeführte Wassermenge und die auf dem Grundstück gemäß § 15 Abs. 2 [Satz 3] Nr. 3 SES 2012 angefallene Menge Niederschlagswasser übersteigt. § 15 Abs. 8 und 9 SES 2012 ergänzen dies noch: Übersteigt die von einem Grundstück tatsächlich abgefahrene und aus der abflusslosen Sammelgrube entnommene Schmutzwassermenge die dem Grundstück gemäß § 15 Abs. 2 [Satz 3] Nr. 1 und 2 SES 2012 zugeführte Wassermenge und die auf dem Grundstück gemäß § 15 Abs. 2 [Satz 3] Nr. 3 SES 2012 angefallene Menge Niederschlagswasser, kann nach § 15 Abs. 8 SES 2012 abweichend von § 15 Abs. 2 SES 2012 diese tatsächlich abgefahrene und durch Entsorgungsnachweise des beauftragten Entsorgungsunternehmens ermittelte Abfuhrmenge zum Maßstab der Schätzung nach § 15 Abs. 6 SES 2012 gemacht werden. § 15 Abs. 8 SES 2012 gilt nach § 15 Abs. 9 Satz 1 SES 2012 entsprechend, wenn Drainage- oder Niederschlagswasser, Grund- oder Qualmwasser und sonstiges vergleichbares Wasser, das nicht durch einen Wasserzähler erfasst wird, in die abflusslose Sammelgrube eingeleitet wird. Auch diese Schätzungsregelungen sind zulässig. Es liegt auf der Hand, dass eine gebührenrelevante Inanspruchnahme der öffentlichen dezentralen Schmutzwasserentsorgung der Sache nach auch dann vorliegt, wenn solches Wasser aus der Sammelgrube entsorgt wird, das vor seinem Gebrauch und seiner Einleitung in die Sammelgrube nicht als Frisch- oder Brauchwasser über einen Wasserzähler erfasst worden ist. Weiter liegt auf der Hand, dass es einen Anlass gibt, das Vorliegen eines solchen Sachverhalts näher in den Blick zu nehmen, wenn die erfasste Abfuhrmenge die gemessenen Frisch- und Brauchwassermengen übersteigt. Schließlich liegt auf der Hand, dass eine sachgerechte Gebührenbemessung insoweit nur im Wege einer Schätzung möglich ist und dass Ausgangspunkt der Schätzung sinnvollerweise nur die Entsorgungsnachweise des beauftragten Entsorgungsunternehmens sein können. Soweit eine Vorgängersatzung den Entsorgungsnachweisen für die hier in Rede stehende Fallgestaltung sogar eine Fiktionswirkung zugeschrieben hatte (§ 15 Abs. 8 SES 2011), während sie nunmehr gleichsam „nur“ Grundlage einer Schätzung sein sollen, führt dies auch unter dem Blickwinkel des Verbots echt rückwirkender Regelungen nicht zu einer Nichtigkeit der Schätzungsregelungen des § 15 Abs. 6, 8 und 9 SES 2012; vielmehr ergibt sich aus dem Rückwirkungsverbot lediglich, dass die entsprechenden Schätzungen für Zeiträume vor der Bekanntmachung der Schmutzwasserentsorgungssatzung 2012 nicht über das hinaus gehen dürfen, was nach den Entsorgungsnachweisen abgefahren worden ist. b) Der Kläger hat unstrittig die öffentliche dezentrale Schmutzwasserentsorgung im Jahr 2008 in Anspruch genommen und damit den Gebührentatbestand erfüllt. c) Der Beklagte hat die Gebühr auch in der richtigen Höhe festgesetzt. Dies gilt insbesondere für die allein im Streit stehende Entsorgungsmehrmenge von 24 m³. Anlass zu einer Schätzung bestand insoweit schon deshalb, weil die vom Entsorgungsunternehmen mitgeteilte Entsorgungsmenge (107 m³) die bezogene Frischwassermenge (131 m³) abzüglich Gartenwasser (48 m³) überstiegen hat. Die Differenzmenge von 24 m³ lässt sich nicht ohne weiteres mit Messungenauigkeiten erklären. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Messeinrichtungen an den Grubenentleerungsfahrzeugen nicht nur nicht geeicht, sondern - jedenfalls teilweise - selbst gefertigt zu sein scheinen. Weiter ist dem Kläger zuzugeben, dass bei den einzelnen Ablesungen Mess- und Ablesefehler vorkommen können. Indessen erscheinen die Messeinrichtungen nicht völlig unbrauchbar - bei dem Fahrzeug mit dem liegenden Tank ist berücksichtigt, dass die Füllmenge bei dem liegenden Tank nicht proportional zur Füllhöhe steigt - und es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass es bei allen 18 Abfuhren zu Mess- oder Ablesefehlern gekommen wäre, und diese sich überdies stets nur zu Lasten des Klägers ausgewirkt hätten. Schon danach hat hier ein Schätzungsanlass bestanden. Zudem hat der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben ausdrücklich ausgeführt, er bezweifle nicht, dass verbandsseitig [wörtlich: „Ihrerseits“] eine gewisse Menge mehr abtransportiert worden sei. Schließlich hat er auch nicht dem Vortrag des Beklagten widersprochen, dass er zeitweise eine nicht mit einem Wasserzähler versehene Eigenversorgungsanlage gehabt habe. Mit Blick hierauf ist eine Schätzung erst recht gerechtfertigt. Diese durfte hier auch dahin vorgenommen werden, dass der Beklagte die gesamte Mehrmenge angesetzt hat. Insoweit gilt wiederum, dass nicht von einer gänzlichen Unbrauchbarkeit der Messeinrichtungen auszugehen ist, dass es keinen Anhaltspunkt für die Annahme ständiger Mess- oder Ablesefehler gerade zu Lasten des Klägers gibt und dass es bei einer Schätzung ohnehin nur darum geht, dem wahren Sachverhalt im Rahmen des Möglichen, d. h. nach den verfügbaren Erkenntnisquellen, nahezukommen; eine Schätzung ist keine Messung und deshalb auch nicht mit deren Richtigkeitsanspruch verbunden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 119,28 Euro festgesetzt. Der Beklagte ist Verbandsvorsteher eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes, der Kläger Grundstückseigentümer. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Gebühr für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung im Jahr 2008. In diesem Jahr bezog der Kläger 131 m³ Trinkwasser, von denen ausweislich eines Gartenwasserzählers 48 m³ für Gartenbewässerung verwendet wurden. Für die Berechnung der Schmutzwassermengengebühr legte der Beklagte gleichwohl nicht die Differenzmenge von 83 m³ zu Grunde, sondern 24 m³ mehr, d. h. insgesamt 107 m³. Diese Menge entspricht der ausweislich der Entsorgungsbelege bei 18 Grubenentleerungen insgesamt abgefahrenen Schmutzwassermenge: Abfuhrdatum Abfuhrmenge in m³ 23. Januar 2008 11,0 13. Februar 2008 7,0 5. März 2008 6,0 26. März 2008 7,5 15. April 2008 6,8 7. Mai 2008 7,5 27. Mai 2008 6,2 17. Juni 2008 7,5 8. Juli 2008 6,1 30. Juli 2008 6,0 19. August 2008 5,8 10. September 2008 5,0 30. September 2008 5,5 21. Oktober 2008 2,0 22. Oktober 2008 3,5 11. November 2008 4,8 2. Dezember 2008 4,5 22. Dezember 2008 4,3 Summe 107 m³ Der Kläger hat ausschließlich die Festsetzung der Schmutzwassermengengebühr hinsichtlich der Mehrmenge von 24 m³ angegriffen (= 119,28 Euro). Diese sei für ihn nicht nachvollziehbar. Seine Schmutzwassergrube sei dicht. Die einfachen, ungeeichten Schaurohre an den Pumpfahrzeugen erlaubten überhaupt keine korrekte Messung der Abfuhrmengen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Festsetzung der Schmutzwassermengengebühr für 2008 hinsichtlich der Menge von 24 m³ (=119,28 Euro) aufgehoben: Der Satzungsgeber habe den Gebührentatbestand in § 15 der (auf den 1. Januar 2001) zurückwirkenden Schmutzwasserentsorgungssatzung vom 5. September 2012 (SES 2012) gegenüber den Vorgängerregelungen dahin erweitert, dass die Gebühr nicht nur für das Sammeln und die Abfuhr, sondern auch für die Behandlung und Beseitigung des Schmutzwassers erhoben werde; hierin liege eine unzulässige Rückwirkung. Zudem habe der Satzungsgeber in § 15 Abs. 8 SES 2012 rückwirkend eine Schätzungsbefugnis für den Fall vorgesehen, dass die vom Grundstück tatsächlich abgefahrene Schmutzwassermenge die dem Grundstück zugeführte Wassermenge übersteige; dies sei bedenklich, weil in der Vorgängersatzung noch geregelt gewesen sei, dass in einem solchen Fall die vom Entsorgungsunternehmen ermittelte Abfuhrmenge als anzusetzende Schmutzwassermenge gelte. Überdies habe der Beklagte vorliegend nicht geschätzt, sondern einfach auf die Entsorgungsbelege abgestellt. Schließlich passten die im Bescheid angeführten Mengenangaben rechnerisch nicht zu-einander. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Teilaufhebung des Gebührenbescheides für 2008. Die Klage sei schon unzulässig. Der angegriffene Bescheid sei bestandskräftig geworden. Der Kläger habe ihn ausweislich der Klageschrift angegriffen, soweit für 2008 eine Gebühr von mehr als 626,20 Euro festgesetzt worden sei. Dieser Angriff sei ins Leere gegangen, weil in Wahrheit ohnehin nur Schmutzwassergebühren in Höhe von 531,79 Euro festgesetzt worden seien. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Die rückwirkende Änderung des Gebührentatbestandes sei zulässig gewesen, weil es sich nur um eine Klarstellung dessen gehandelt habe, was den Vorgängersatzungen ohnehin schon durch Auslegung zu entnehmen gewesen sei. Der Ansatz der Mehrmenge sei rechtmäßig. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug, schließt sich dem angegriffenen Urteil an und betont auch im Berufungsverfahren die Ungenauigkeit der Abfuhrmengenmessung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.