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Beschluss

OVG 9 S 37.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0326.OVG9S37.13.0A
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Leitsätze
1. Es ist nicht ersichtlich, dass die §§ 19 Abs 1, 20 Abs 2 KAG (juris: KAG BB) verfassungswidrig wären. (Rn.11) 2. Eine eidesstattliche Versicherung kann nur besondere Bedeutung hinsichtlich der insoweit nicht streitigen Tatsachen (§ 173 VwGO, § 294 Abs. 1 ZPO), nicht aber hinsichtlich deren rechtlicher Einordnung und Würdigung (z.B. zur prägenden Wirkung der Umgebungsbebauung und zur Reichweite des Anspruchs auf denkmalrechtlichen Umgebungsschutz) haben.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 9.880,60 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht ersichtlich, dass die §§ 19 Abs 1, 20 Abs 2 KAG (juris: KAG BB) verfassungswidrig wären. (Rn.11) 2. Eine eidesstattliche Versicherung kann nur besondere Bedeutung hinsichtlich der insoweit nicht streitigen Tatsachen (§ 173 VwGO, § 294 Abs. 1 ZPO), nicht aber hinsichtlich deren rechtlicher Einordnung und Würdigung (z.B. zur prägenden Wirkung der Umgebungsbebauung und zur Reichweite des Anspruchs auf denkmalrechtlichen Umgebungsschutz) haben.(Rn.21) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 9.880,60 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks in Ketzin, Ortsteil Paretz. Das Grundstück ist bereits zur Zeit der DDR an eine Trinkwasserleitung und eine Schmutzwasserkanalisation angeschlossen worden. Mit einem Bescheid vom 29. Mai 2012 zog der Antragsgegner den Antragsteller für sein Grundstück zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag, mit weiterem Bescheid vom selben Tage auch zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag heran. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 6. Mai 2013 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen beide Bescheide eingelegten Widerspruchs zurückgewiesen. Gegen den ihm am 12. Mai 2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 15. Mai 2013 Beschwerde eingelegt und diese zugleich erstmals begründet. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Begründung muss unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Danach ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu ändern. 1. Die Beschwerde meint, dass die Vollziehung der Bescheide - gänzlich (Hauptantrag) oder zu Teilbeträgen (Hilfsantrag) - auszusetzen sei, weil die Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 VwGO eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge habe; dabei weist sie darauf hin, dass der Antragsgegner insgesamt ca. 40.000 Euro fordere und dass das Grundstück in den 1970er Jahren einen Trink- und Schmutzwasseranschluss erhalten habe. Damit setzt sich die Beschwerde indessen nicht mit der betreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass der Antragsteller nicht näher dargelegt habe, dass ihm zum einen überhaupt wirtschaftliche Schwierigkeiten drohen würden und dass zum anderen möglicherweise zu befürchtenden Liquiditätsengpässen nicht schon im vorrangig zu beschreitenden Weg der Beitragsstundung Rechnung getragen werden könne. 2. Auch soweit die Beschwerde meint, dass die Vollziehung der Bescheide - gänzlich (Hauptantrag) oder zu Teilbeträgen (Hilfsantrag) - auszusetzen sei, weil im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alternative 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide bestünden, greift das Beschwerdevorbringen nicht. a) Die Beschwerde beanstandet den vom Verwaltungsgericht angewandten Prüfungsmaßstab, indem sie meint, es widerspreche den gesetzlichen Voraussetzungen des gerichtlichen Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, dass das Verwaltungsgericht eine bestimmte Rechtsfrage - die mögliche Bedeutung eines zum Bayerischen Kommunalabgabengesetz ergangenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, Juris) für hier maßgebliche brandenburgische Regelungen - offen gelassen und einer eingehenden Betrachtung im Hauptsacheverfahren vorbehalten habe. Das Verwaltungsgericht habe bereits bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides, die es selbst eingeräumt habe, die Aussetzung der Vollziehung anordnen müssen. Diese Rüge greift nicht. Gemäß § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheides ausdrücklich - erst - bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides erfolgen. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats angenommen, dass solche ernstlichen Zweifel erst vorliegen, wenn ein Abgabenbescheid schon bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig ist. Einen solchen Fall hat das Verwaltungsgericht hier nicht „eingeräumt“, sondern ausdrücklich verneint und insoweit auch nicht in sich widersprüchlich entschieden. b) Die Beschwerde macht erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der gesetzlichen Vorschrift über das Entstehen der sachlichen Anschlussbeitragspflicht (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG) geltend; im Sinne des zum Bayerischen Kommunalabgabengesetz ergangenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08) verstoße auch die brandenburgische Gesetzesbestimmung gegen das Gebot der Rechtssicherheit, indem sie den Erlass der erforderlichen Beitragssatzung nach endgültiger Herstellung der Anlage zeitlich unbegrenzt zulasse. Dieser Einwand greift nicht. Eine vom Bundesverfassungsgericht für das Bayerische Kommunalabgabengesetz vermisste gesetzliche Regelung einer bestimmbaren zeitlichen Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner ist in das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg nunmehr aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes mit Wirkung vom 7. Dezember 2013 auch für - wie hier - noch nicht bestandskräftige Abgabenbescheide eingefügt worden (§§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 KAG n.F.). Bei summarischer Prüfung ist nicht ersichtlich, dass die neuen Bestimmungen verfassungswidrig wären; dies gilt namentlich vor dem Hintergrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit, der langwierigen erheblichen Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, bei der Gründung von Zweckverbänden, bei der erstmaligen Schaffung von wirksamem Satzungsrecht und der Lösung des Altanschließerproblems. Dahinstehen kann hier, ob jedenfalls für nach dem 31. Dezember 2011 erlassene Bescheide wegen des genannten verfassungsrechtlichen Problems in der Zeit bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung eine Aussetzung der Vollziehung auszusprechen gewesen wäre (vgl. zu vorher erlassenen Bescheiden: u.a. Beschluss des Senats vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -, Juris Rn. 25 ff.); nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung kommt dies jedenfalls nicht mehr in Betracht. Etwaige Auswirkungen des zeitweise gegebenen verfassungsrechtlichen Problems auf die Pflicht zur Zahlung von Säumniszuschlägen sind in Verfahren betreffend die Säumniszuschläge zu klären (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, Juris Rn. 15). c) Die Beschwerde beanstandet die Trinkwasser- sowie die Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung, indem sie sich gegen die jeweilige Beitragskalkulation und die in der Satzung bestimmten und im Fall des Antragstellers zur Anwendung gekommenen Beitragssätze wendet. So meint die Beschwerde, der - im Fall des Antragstellers angewandte - Beitragssatz für Altanschließer sei fehlerhaft, weil nur Nachwendeinvestitionen umgelegt werden dürften, der Kalkulation hingegen die vor dem 3. Oktober 1990 entstandenen Vermögenswerte zugrunde gelegt worden seien. Dies greift nicht. Die Beschwerde übersieht dabei, dass in den Anlagen I. 2 (Anlagevermögen Schmutzwasser) und I. 3 (Anlagevermögen Trinkwasser) zum Kalkulationsbericht zwar zunächst in gesonderten Spalten auch „Historische AHK per 03.10.1990“ angeführt werden, dass diese aber im Folgenden als „Altanlagen ohne Ansatz“ bzw. in der Spalte „davon nicht beitragsfähig“ vor der Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes ausgesondert worden sein dürften; dies entspricht auch der Darstellung im Kalkulationsbericht (S. 39 f.), wonach die Anlagegüter, die zum Stichtag 3. Oktober 1990 bereits vorhanden gewesen seien, ermittelt und mit Blick auf § 18 KAG als vollständig nicht beitragsfähig behandelt worden seien. Vor diesem Hintergrund ist ein auf die jeweilige Satzung und die Beitragsbescheide durchgreifender Fehler insoweit nicht überwiegend wahrscheinlich. Soweit die Beschwerde beanstandet, dass bei der Ermittlung des Beitragssatzes für die Altanschließergrundstücke sämtliche Grundstücke auch der Neuanschließer einbezogen worden seien, führt auch dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Fehler der Kalkulation, der Beitragssatzungen und der Beitragsbescheide. Dabei kann dahinstehen, ob die Einbeziehung auch der Grundstücke der Neuanschließer in die Kalkulation des Beitragssatzes für die Altanschließer nicht ohnehin der Gesetzeslage (§ 8 Abs. 4a KAG) entspricht. Denn wenn bei der kalkulatorischen Ermittlung des Beitragssatzes (in Euro/m²) der Aufwand (in Euro) durch zu viele Flächen (in m²) geteilt würde, könnte dies allenfalls dazu führen, dass der Beitragssatz geringer als zulässig berechnet würde. In einem solchen Fall würden die diesem Beitragssatz unterfallenden Beitragspflichtigen - wie der Antragsteller - nachfolgend zu günstig veranlagt; dies ist für sie nicht rügefähig. Soweit die Beschwerde meint, es müsse - kalkulatorisch - ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Gebietskörperschaft entsprechender Betrag von dem umlagefähigen Aufwand abgesetzt und von der Gebietskörperschaft getragen werden und die Beschwerde dazu auf eine Kommentarstelle (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 577 f.) betreffend die Behandlung gemeindeeigener Grundstücke verweist, zeigt sie nicht auf, dass insoweit überwiegend wahrscheinlich ein sich auf die Beitragsbescheide auswirkender Kalkulations- bzw. Satzungsfehler vorliege, zumal es auch nicht zu beanstanden wäre, wenn einerseits beim Aufwand kein Abzug für die den gemeindlichen Grundstücken gebotenen Vorteile vorgenommen würde, andererseits aber auch die Flächen der gemeindlichen Grundstücke rechnerisch in die Kalkulation eingestellt werden und dadurch die Beitragspflichtigen entlastet werden (vgl. Driehaus, ebd.). Die Beschwerde meint, die Flächenaufstellungen der Kalkulation seien hinsichtlich des Ortsteils Ketzin/Paretz fehlerhaft, indem das Grundstück des Antragstellers mit einer zu kleinen Fläche erfasst worden sei und andere Grundstücke in Paretz zu Unrecht mit weniger als drei Vollgeschossen angesetzt worden seien. Dieser Einwand greift hinsichtlich der Satzungen und der Beitragsbescheide nicht. Denn es ist nichts dafür dargetan - schon gar nicht überwiegend wahrscheinlich -, dass ein möglicherweise etwas zu geringer Flächenansatz für einige Grundstücke in Paretz in der Kalkulation für das gesamte Verbandsgebiet dazu führen würde, dass der in der jeweiligen Satzung bestimmte Beitragssatz überhöht wäre. Dies gilt um so mehr, als jeweils zwischen dem kalkulierten (maximal zulässigen) Beitragssatz und dem in der Satzung deutlich geringer bestimmten Beitragssatz ein erheblicher „Puffer“ besteht (vgl. S. 63 Abbildung 18 des Berichts über die Beitragskalkulation = Beiakte 4). d) Die Beschwerde rügt auch die Veranlagung im Einzelfall. So beanstandet die Beschwerde, das das gesamte Buchgrundstück als mit drei Vollgeschossen bebaubar veranlagt worden ist und meint, dass mit Blick auf die Größe des Buchgrundstücks, auf die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück und in der Umgebung sowie auf die denkmalgeschützte Parkanlage vor dem Schloss Paretz eine Differenzierung in dreigeschossig und höchstens zweigeschossig bebaubare Teilflächen geboten sei. Dies greift nicht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass auch nur eine Teilfläche des Grundstücks mit weniger als drei Vollgeschossen bebaubar ist. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich und ist damit insgesamt Bauland; auf seine Größe kommt es dabei nicht an. Hinsichtlich des Maßes der Bebaubarkeit spricht viel dafür, dass das auf dem nördlichen Grundstücksteil befindliche großflächige dreigeschossige Bürogebäude zusammen mit der im Süden an das Grundstück angrenzenden Wohnbebauung auf den Flurstücken 2... und 1..., die nach den Angaben des Antragsgegners dreigeschossig ist, die Bebaubarkeit des gesamten Grundstücks prägt. Dies gilt zumal auch die Beschwerde davon ausgeht, dass unstreitig mehrere großflächige Grundstücke in Ketzin/Paretz von einer dreigeschossigen Wohnbebauung geprägt sind, und der Antragsteller bereits in einer eidesstattlichen Versicherung vom 24. Oktober 2012 erklärt hat, dass sich südlich seines Grundstücks zwei dreigeschossige Mehrfamilienhäuser für Genossenschaftswohnungen aus DDR-Zeiten befänden. Auch ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der südliche Teil des Grundstücks des Antragstellers mit Rücksicht auf den Schlosspark Paretz und einen denkmalrechtlichen Umgebungsschutz nur mit weniger als drei Vollgeschossen bebaut werden dürfte. Dagegen spricht zum einen, dass das Grundstück des Antragstellers schon nicht in den Geltungsbereich der Satzung zum Schutze des Denkmalbereiches Paretz der Stadt Ketzin aufgenommen worden ist und zum anderen, dass das Grundstück durch östlich und südlich angrenzende Bebauung vom Parkgelände getrennt erscheint. Insoweit ist die Lage für den Antragsteller günstigstenfalls offen. Günstigeres vermag sich ihm auch nicht aus seiner eidesstattlichen Versicherung vom 24. Oktober 2012 und den darin geäußerten Rechtseinschätzungen zu ergeben, weil eine eidesstattliche Versicherung nur besondere Bedeutung hinsichtlich der insoweit nicht streitigen Tatsachen (§ 173 VwGO, § 294 Abs. 1 ZPO), nicht aber hinsichtlich deren rechtlicher Einordnung und Würdigung (z.B. zur prägenden Wirkung der Umgebungsbebauung und zur Reichweite des Anspruchs auf denkmalrechtlichen Umgebungsschutz) haben kann. Eine nähere Klärung zu den genaueren Grundlagen der rechtlichen Würdigung - soweit erforderlich - muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben; das führt nach dem Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens in Abgabensachen nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Auch soweit die Beschwerde meint, der Antragsgegner müsse wegen der Besonderheiten des Falles im Billigkeitswege auf die „durchschnittliche Ausnutzbarkeit des Gesamtgrundstücks“ abstellen, greift dieser Einwand nicht. Denn es ist nach dem Vorstehenden bereits nicht überwiegend wahrscheinlich, dass auch nur Teilflächen des Grundstücks mit weniger als drei Vollgeschossen bebaut werden dürften; danach läge auch eine „durchschnittliche Ausnutzbarkeit“ nicht überwiegend wahrscheinlich bei weniger als drei Vollgeschossen. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die von der Beschwerde angesprochene weitere Frage, ob und inwieweit eine Differenzierung der Flächen nach unterschiedlichem Nutzungsmaß gegebenenfalls rechtlich überhaupt zulässig wäre, nicht an. Die Beschwerde macht geltend, es sei nicht hinreichend beachtet worden, dass das Grundstück in den 1970er Jahren an eine zentrale Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen worden sei und dass die Anlage seinerzeit bereits fertiggestellt gewesen sei. Es handele sich nicht um eine eigene Investition des Antragsgegners. Die Herstellung der Anlage sei bereits zu DDR-Zeiten vom ursprünglichen Grundstückseigentümer vollständig abgegolten worden. Eine erneute Veranlagung würde dem Grundsatz der Einmaligkeit des Anschlussbeitrags widersprechen. Die seinerzeitige Herstellung sei nicht aus Mitteln einer staatsfreien Gemeinde bewerkstelligt worden, sondern aus dem zentralen Staatshaushalt der DDR und sei einem Volkseigenen Gut als Grundstückseigentümer zugute gekommen. Es habe sich um ein staatliches In-sich-Geschäft gehandelt, für das alle finanziellen und rechtlichen Folgen im Recht der DDR abschließend geregelt gewesen seien. Der Antragsteller habe nach der Wiedervereinigung darauf vertrauen können, dass es sich um einen wirtschaftlich abgeschlossenen Tatbestand handele und dass nicht 40 Jahre nach erstmaliger Herstellung des Anschlusses ein Anschlussbeitrag erhoben werde. Dies greift nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Antragsteller verkenne, dass etwaige vom seinerzeitigen Grundstückseigentümer vor dem 3. Oktober 1990 erbrachte Leistungen allenfalls der Herstellung der seinerzeit bereits bestehenden, also „alten“ Einrichtung gedient hätten, nicht jedoch einen Beitrag zu den Kosten für die danach hergestellte „neue“ Einrichtung darstellen könnten. Auch dass das Grundstück vormals in „staatlichem Eigentum“ gestanden habe, hindere seine nunmehrige Veranlagung nicht. Dies trifft zu. Es kommt für die Beitragspflicht des Antragstellers nicht auf die von ihm behaupteten Umstände aus der Zeit der DDR an; diese betreffen nicht die - rechtlich - neue kommunale Anlage des Zweckverbandes. Herstellungsbeitragspflichtig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG ist vorliegend die Herstellung einer kommunalen zentralen Trinkwasserversorgungsanlage und einer kommunalen zentralen Schmutzwasserentsorgungsanlage. Dafür kommt es entscheidend auf die Anlagen im Rechtssinne an, nicht auf die – gegebenenfalls schon länger vorhandenen – technischen Einrichtungen. Die kommunalen Anlagen im Rechtssinne konnten erst entstehen, als infolge des Einigungsvertrages Wasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung wieder zu Aufgaben der durch die DDR-Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 neu konstituierten Kommunen geworden sind. Eine rechtliche Kontinuität oder Identität mit technischen Anlagen aus der DDR-Zeit besteht nicht (vgl. zum Ganzen u.a. Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 3 m.w.N.). Danach gab es auch kein aus der Vergangenheit bzw. aus früheren DDR-Rechtsvorschriften zu begründendes schutzwürdiges Vertrauen, dass für die Herstellung der - neuen - Anlage kein Beitrag erhoben werde, zumal der Beitrag gemäß § 18 Satz 1 KAG gerade nicht für Investitionen aus der DDR-Zeit erhoben wird, der vor dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, sondern es nur um „Nachwendeinvestitionen“ geht. Soweit die Beschwerde meint, für die Beitragsforderungen sei Festsetzungsverjährung eingetreten und sie dies darauf stützt, dass in den 1990er Jahren „prima facie wirksame Satzungen“ vorgelegen hätten, greift dieser Einwand nicht. Die Beschwerde setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach die vor dem Jahr 2010 erlassenen Beitragssatzungen des Verbands nichtig seien, weil sie zu Unrecht, nämlich gleichheitswidrig, die altangeschlossenen Grundstücke von der Umlage des beitragsfähigen Aufwands ausgenommen hätten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).