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Beschluss

OVG 9 N 8.11

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:1230.OVG9N8.11.0A
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Leitsätze
1. Die Fiktion von Tatsachen als „zugestanden“ gemäß § 138 Abs. 3 ZPO findet im Verwaltungsprozess wegen der abweichenden Regelung in § 86 Abs. 1 VwGO von vornherein keine Anwendung.(Rn.14) 2. Die im Zulassungsvorbringen aufgeworfene Frage, wer die Beweislast dafür trage, dass eine Straße vor ihrem aktuellen Ausbau nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten gemäß § 249 Abs. 9 S. 2 BauGB entsprochen hat, ist bereits seit der Entscheidung BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007, 9 C 5/06, BVerwGE 129, 100, geklärt.(Rn.26)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. November 2010 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 3.429,26 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Fiktion von Tatsachen als „zugestanden“ gemäß § 138 Abs. 3 ZPO findet im Verwaltungsprozess wegen der abweichenden Regelung in § 86 Abs. 1 VwGO von vornherein keine Anwendung.(Rn.14) 2. Die im Zulassungsvorbringen aufgeworfene Frage, wer die Beweislast dafür trage, dass eine Straße vor ihrem aktuellen Ausbau nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten gemäß § 249 Abs. 9 S. 2 BauGB entsprochen hat, ist bereits seit der Entscheidung BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007, 9 C 5/06, BVerwGE 129, 100, geklärt.(Rn.26) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. November 2010 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 3.429,26 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Aus den fristgerechten Darlegungen der Klägerseite ergibt sich indessen nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. 1. Der Zulassungsantrag meint, die Nichtzulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht begründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und sei ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO); das Verwaltungsgericht habe nämlich das Vorliegen der Zulassungsgründe der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) verkannt, die sich schon aus einer Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer nach einer vorherigen Übertragung auf den Einzelrichter ergäben. Dies greift bereits deshalb nicht, weil es im vorliegenden Klageverfahren keinen Beschluss zur Übertragung auf den Einzelrichter und dementsprechend auch keine Rückübertragung auf die Kammer gegeben hat. Nur das parallele Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist mit Beschluss vom 7. Januar 2008 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen und noch am selben Tag von ihm entschieden worden. Bei dem Termin am 26. Oktober 2009 im Klageverfahren handelte es sich nicht um eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter, sondern um einen Erörterungs- und Beweiserhebungstermin vor dem Vorsitzenden und Berichterstatter gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO. 2. Soweit die Klägerseite ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur teilweisen Klagerücknahme geltend macht, greift dies aus den Gründen der Entscheidung über die Streitwertbeschwerde nicht (Beschluss des Senats vom 15. April 2011 – OVG 9 L 2.11 –). 3. Das Zulassungsvorbringen weckt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit es sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die in Rede stehenden Maßnahmen an der Fahrbahn einschließlich der Regenentwässerung seien auch in Ansehung des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen. a) Nach § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind nach § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Das Verwaltungsgericht meint, der Tatbestand des § 242 Abs. 9 BauGB greife für die benannten Teileinrichtungen nicht. Allerdings habe die Fahrbahn der He...Straße zwischen 1982 und 1984 einen Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau erfahren, wie ihn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für das Vorliegen der „örtlichen Ausbaugepflogenheiten“ im Sinne von § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB verlange (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1997 – BVerwG 9 C 5.06, juris). Auch habe die Straße eine Straßenbeleuchtung besessen. Dennoch habe dieser Ausbauzustand nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten im Sinne dieser Vorschrift entsprochen. Diese Ausbaugepflogenheiten ergäben sich aus den Darlegungen des Beklagten zum Ausbau der Anliegerstraßen Jä..., Au... und Au... sowie einer Teilstrecke der Fö...Allee, der in einem zeitlichen Zusammenhang mit der He...Straße erfolgt sei. Jener Ausbau sei in einem technischen Standard erfolgt, der sich weitgehend bis heute erhalten habe. Diesem Standard habe die He...Straße nicht entsprochen Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26. Oktober 2009 hätten in der He...Straße zwischen 1982 und 1984 Straßenbaumaßnahmen stattgefunden. Dabei sei die zuvor unbefestigte Fahrbahn mittels einer Straßenbaumaschine durch Schieben vertieft worden und sodann Schottermaterial in nicht mehr feststellbarer Stärke eingebracht, darauf flüssiges Bitumen oder Braunkohlenteer gegossen und alles mit einer Splittschicht abgedeckt worden. Indessen hätten die stärker belasteten Abschnitte, die Einmündung zum Ei...weg und die Einfahrt zur Chemiefabrik, alsbald nachgebessert werden müssen und sei die Straße dann sehr schnell schadhaft geworden. Hieraus hat das Verwaltungsgericht geschlossen, dass die Straße lediglich mit einem minderwertigen Standard hergestellt worden sei, und zwar als Provisorium zur kurzfristigen Wiederherstellung der Zugänglichkeit der Chemiefabrik. Dabei sei die Fahrbahn offensichtlich nicht mit einem hinreichenden Unterbau versehen worden. Soweit Reste der Bitumendecke und eines Unterbaus bei späteren Baumaßnahmen an der Straße noch vorhanden gewesen und entfernt worden seien, könne es sich nicht um bedeutende Mengen gehandelt haben, da sie den Bauunternehmen nicht aufgefallen seien und ihre Entfernung keinen Eingang in die Rechnungen gefunden habe. Der schnelle Verschleiß der Fahrbahn sei auch nicht einer hohen Verkehrsbelastung der He...Straße zuzuschreiben, diese sei vielmehr gering gewesen. Die Chemiefabrik habe durchschnittlich ein Lastwagen täglich angefahren, sie sei außerdem zwei-bis dreimal in der Woche durch schwere Lastwagen für die Entsorgung angefahren worden. Ansonsten hätten in der Straße im Wesentlichen die Fahrzeuge der Grenztruppen und die Versorgungsfahrzeuge für die Anliegergrundstücke verkehrt. b) Der Zulassungsantrag hält das Urteil insoweit für unrichtig. Das greift im Einzelnen jedoch nicht. aa) Der Zulassungsantrag wendet gegen die Ermittlung der örtlichen Ausbaugepflogenheiten durch das Verwaltungsgericht ein, dass es im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbau der He...Straße 1982 bis 1984 noch weitere und vom Verwaltungsgericht nicht aufgeklärte Straßenbaumaßnahmen habe geben können als die Maßnahmen, die dem Vertreter des Beklagten zum Zeitpunkt des Erörterungstermins am 26. Oktober 2009 bekannt gewesen seien. Dies greift nicht. Der Zulassungsantrag verkennt, dass erst nach dem Erörterungstermin eine Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2009 zur näheren Aufklärung ergangen ist. Diese Aufklärungsverfügung beschränkte sich nicht auf die zuvor im Termin genannten Beispiele, sondern gab dem Beklagten allgemein auf, genau zu erläutern, welche zuvor unbefestigten Straßen oder Teilstrecken in der Gemeinde zwischen 1975 und 1990 ausgebaut wurden und in welcher Weise dies geschah (mit Angaben zu Belag, Unterbau, Entwässerung, Teileinrichtungen). Auf diese Verfügung bezogen sich der jeweilige Antwortschriftsatz des Beklagten vom 4. Dezember 2009 und die Unterlagen, die der Beklagte gleichzeitig im parallel verhandelten und entschiedenen Verfahren 12 K 2145/07 (jetzt: OVG 9 N 9.11) eingereicht hat (12 K 2145/07, Beiakte Heft 1). Weitere konkrete Straßenausbaumaßnahmen für den genannten Zeitraum hat auch die Klägerseite, die ebenfalls Kenntnis von der Verfügung und Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, nicht benannt, obwohl alle von ihr in der Klageschrift benannten Zeugen zumindest einen Teil dieses Zeitraums in Kleinmachnow verbracht haben. Soweit die Klägerseite die bereits in der Klageschrift (S. 4 unter Nr. 5) aufgeführte Zeugin H... Ma... nunmehr im Zulassungsverfahren (unter „H...“) als Erkenntnisquelle dafür benennt, dass in Kleinmachnow „sehr viele Straßen so ausgebaut worden“ seien „wie die He...Straße“, ergibt sich aus den Darlegungen im Zulassungsvorbringen nicht, inwieweit die Richtigkeit der Feststellungen des Urteils zu Art und Umfang konkreter Straßenausbaumaßnahmen in den anderen Straßen der Gemeinde im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbau der He...Straße durch die Aussage der Zeugin erschüttert und ernstlichen Zweifeln ausgesetzt werden würde. Das Zulassungsvorbringen legt hinsichtlich der Straßen, die in Anlage Ast 2 zum Schriftsatz vom 8. Februar 2011 gelb markiert sind, nicht substantiiert dar, welche konkreten Angaben die Zeugin zur Herstellung von Unterbau, Oberbau und Decke vorher unbefestigter Straßen, zu den dabei verwendeten Materialien und zum Zeitpunkt der Ausbaumaßnahmen machen kann und warum. bb) Gegen die Feststellung eines unzureichenden Unterbaus der Fahrbahn in der He...Straße als Ursache des Fahrbahnverschleißes führt der Zulassungsantrag eine von der Klägerseite errechnete Menge an früherem Straßenbaumaterial an, die bei dem hier abgerechneten Straßenbau aufgenommen worden sei. Der in einem Leistungsverzeichnis aufgeführten Position zu Nr. 1.4.20 mit der Beschreibung „755 m² Befestigung, aufbrechen und aufnehmen“, sei bei entsprechender Berechnung anhand der Straßenlänge und –breite zu entnehmen, dass es sich um „aufgenommenes“ Material und original um die vermutete Dicke der ursprünglich errichteten Straße mit einer Tiefe von 60 cm handele. Der entsprechende Vortrag der Klägerseite aus dem Schriftsatz vom 6. Oktober 2009 sei gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln. Dies greift nicht. Die Fiktion von Tatsachen als „zugestanden“ gemäß § 138 Abs. 3 ZPO findet im Verwaltungsprozess wegen der abweichenden Regelung in § 86 Abs. 1 VwGO von vornherein keine Anwendung (vgl. Dawin, in: Schoch / Schneider / Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 86 Rn. 51, sowie Meissner, ebd., § 173 Rn. 86 und 152). Hinsichtlich des zitierten Leistungsverzeichnisses mit der genannten Position verkennt die Klägerseite, dass damit nicht bereits aufgenommenes Material oder auch nur eine genau gemessene Menge aufzunehmenden Materials bezeichnet wird; die vermeintlich aufzubrechende und aufzunehmende Befestigung bezieht sich auch nicht erkennbar gerade auf das von den Zeugen beschriebene Straßenbaumaterial, das in den Jahren 1982 bis 1984 für Unterbau oder Deckschicht der Fahrbahn verwendet worden war. Vielmehr handelt es sich bei der Position in dem Leistungsverzeichnis nur um eine Schätzung des Planungsbüros KÖ... vom 2. März 2006, die aus der Zeit vor den Baumaßnahmen stammte und der Vorbereitung dieser Maßnahmen diente. Sie bezieht sich ausdrücklich auf „ungebundene Befestigungen“ und damit jedenfalls nicht auf eine Bitumen- oder Braunkohleteerschicht. Das mutmaßlich aufzunehmende Material beschreibt sie nicht als Schotter, Bitumen oder Braunkohleteer und Splitt, sondern als „Recyclingschotter vermischt mit Oberboden, Bauschutt und Gartenabfällen“. Schließlich geht diese Position nur von einer Dicke „bis“ 60 cm und einer Breite „bis“ 6 m aus (vgl. die jeweilige Gerichtsakte der parallel verhandelten und entschiedenen Verfahren zu 12 K 2144/07 = OVG 9 N 8.11, Bd. I, Bl. 45; zu 12 K 2146/07 = OVG 9 N 10.11, Bl. 43; zu 12 K 2147/07 = OVG 9 N 11.11, Bl. 42). Es handelt sich also um die bloße Schätzung einer möglichen Höchstmenge aufzunehmenden Materials und um der Art nach zumindest teilweise anderes als das 1982 bis 1984 für die Fahrbahndecke und deren Unterbau verwendete Material. Die auf die genannte Position in dem Leistungsverzeichnis bezogenen Erläuterungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 18. Februar 2008 widerlegt der Zulassungsantrag nicht. cc) Der Zulassungsantrag macht geltend, das Fehlen der Beseitigung des Altbestandes in den Rechnungen für die in Rede stehenden Straßenbaumaßnahmen sei damit zu erklären, dass das Fahrbahnmaterial des früheren Ausbaus bereits vor den hier abgerechneten Straßenbaumaßnahmen anlässlich von Einzelarbeiten am Frischwasser- und Abwassernetz weggeschafft worden sei. Dem Vorbringen, bei den vorangegangenen Arbeiten am Frischwasser- und Abwassernetz sei das alte Fahrbahnmaterial entfernt worden, stehen indessen die Erklärungen der Unternehmer entgegen, die für das Verlegen des Schmutzwasserkanals im Jahr 1996 und für das Ausheben des Rohrgrabens für die Trinkwasserleitung im Jahr 2006 verantwortlich waren. Beide Erklärungen hat der Beklagte zu seinem Schriftsatz vom 28. August 2008 eingereicht. Ihnen ist zu entnehmen, dass bei den jeweiligen Arbeiten keine Asphaltdecken oder ähnliche Befestigungen oder deren Reste aufgefallen seien. Soweit der Zulassungsantrag außerdem eine Erneuerung des Stromnetzes anführt, bleibt dieses Vorbringen unsubstantiiert. Angaben zu Art, Umfang und Zeitpunkt von Arbeiten am Stromnetz, welche mit Eingriffen in die Fahrbahn der He...Straße verbunden gewesen wären, sind weder dem Zulassungsvorbringen noch den sonstigen Unterlagen zu entnehmen, insbesondere auch nicht den der Klageschrift beigefügten Erklärungen von Anliegern über die Asphaltdecke, die von 1982 bis 1984 hergestellt und danach „vollkommen 'zerfahren'“ worden sei. dd) Der Feststellung des Urteils, dass eine Entfernung bedeutender Materialmengen der Straßenbaumaßnahmen 1982 bis 1984 keinen Eingang in die Rechnungen für den hier streitigen Straßenbau gefunden habe, setzt der Zulassungsantrag außerdem entgegen, dass der Ausbau von zwei Firmen nacheinander ausgeführt worden sei. Nur die erste Firma habe den Altbestand beseitigt. Ihr sei dann wegen Insolvenz gekündigt worden. Die zweite Firma habe nur nahtlos an die vorher geleisteten Arbeiten angeschlossen, aber nicht die bereits durch die erste Firma erbrachten Arbeiten abgerechnet. Dieses Vorbringen verkennt, dass die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2007 eingereichten Ordner über den abgerechneten Straßenbau (12 K 2144/07 = OVG 9 N 8.11, Beiakten Heft 1 bis 3) auch die Rechnungen der im Juni 2006 beauftragten und zuerst tätigen Ga...GmbH mit den von ihr aufgenommenen Mengen alten Materials enthalten (Ordner II, Beiakte Heft 1, Bl. 183 f., 187 ff., 193 ff., 215 ff., 227 ff., 237 ff.; Ordner I, Beiakte Heft 2, Bl. 25 – 43) und nicht nur die Rechnungen der erst anschließend im Oktober 2006 beauftragten Te...GmbH. Die Rechnungen vermitteln nicht den Eindruck, dass die Ga...Z... GmbH unvollständig abgerechnet hätte. ee) Der Zulassungsantrag macht geltend, dass allein schon der Lastwagenverkehr zur Chemiefabrik, die sich früher im Bereich der heutigen Hausnummern 9 und 11 auf der Südseite und am westlichen Ende der He...Straße befand, den Fahrbahnverschleiß verursacht habe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der schnelle Verschleiß der Fahrbahn sei nicht einer hohen Verkehrsbelastung der He...Straße, sondern der - im Vergleich zu den örtlichen Ausbaugepflogenheiten - minderwertigen Herstellung zuzuschreiben, verkenne die Scher- und Zugkräfte, zu denen insbesondere Lenk-und Wendemanöver von Lastwagen führen würden und welche die Straße erst Recht beschädigen würden. Diesem Vorbringen steht schon entgegen, dass sich solche Scher- und Zugkräfte insbesondere im Bereich der Zufahrt zur Chemiefabrik hätten auswirken müssen, gerade dort aber geringe Mengen der früheren Fahrbahndecke noch vorhanden waren, wie die Fotos zeigen, welche die Klägerseite als Anlage zum Schriftsatz vom 15. Mai 2008 im parallel verhandelten und entschiedenen Verfahren 12 K 2145/07 (OVG 9 N 9.11) eingereicht hat (dort Blatt 7 der Anlage zum Schriftsatz; dazu Schriftsatz des Beklagten vom 24. Juni 2008 zu jedem der vier parallel verhandelten und entschiedenen Verfahren, in denen die Klägerseite die Zulassung der Berufung beantragt hat). Außerdem vermag der Lastwagenverkehr zur Chemiefabrik, die am zum Ortszentrum weisenden Westende der He...Straße lag, nicht den Verschleiß der gesamten Fahrbahn in der vollen Länge und Breite der Straße, die sich gerade in östlicher Richtung weiter und bis in Grenznähe erstreckt, zu erklären. Gegen die Vermutung, der Verschleiß der Straße sei schon durch den Lastwagenverkehr zur Chemiefabrik zu erklären, spricht darüber hinaus, dass der Lastwagenverkehr zur Chemiefabrik angesichts ihrer Ortsrandlage auch auf die zur He...Straße hinführenden Straßen angewiesen war, ohne dass dort ein gleichartiger Verschleiß festgestellt worden ist (zum Ei...weg, in den das westliche Ende der He...Straße mündet, vgl. Schreiben des Beklagten vom 24. April 2008 über den Nachweis vorhandener Befestigung der Fahrbahn, Anlage zum Schriftsatz der Klägerseite vom 16. Juni 2011). Auch der von der Klägerseite benannte Zeuge S. hat im Termin am 26. Oktober 2009 die geringe Haltbarkeit der Fahrbahn in der He...Straße ausdrücklich darauf zurückgeführt, „dass kein vernünftiger Unterbau geschaffen wurde“ (S. 8 der Sitzungsniederschrift). Schließlich ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum die vom Verwaltungsgericht u.a. zum Vergleich herangezogene Teilstrecke der Fö...Allee, der nach ihrer Lage im Straßennetz der Gemeinde eine zentrale Funktion als Ost-West-Verbindung zukommt, in so wesentlich geringerem Maße Lastwagenverkehr ausgesetzt gewesen sein soll, dass allein dies ihren im Urteil festgestellten Erhaltungszustand und demgegenüber den Verschleiß der Fahrbahn in der He...Straße zu erklären vermag. ff) Soweit der Zulassungsantrag - nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist - darauf hingewiesen hat, dass der Beklagte im Ei...weg eine Suchschachtung habe durchführen lassen, nach deren Ergebnis er ausweislich eines Schreibens vom 24. April 2008 davon ausgehe, dass die dortige Fahrbahn bereits zu DDR-Zeiten erstmalig hergestellt und ihr Ausbau deshalb nach Straßenausbaubeitragsrecht abzurechnen sei, ist dies für den vorliegenden Fall unergiebig. Ausweislich des genannten Schreibens ist bei der seinerzeitigen Suchschachtung auch im Ei...weg nur eine „schwache Befestigung“ vorgefunden worden, was die tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die He...Straße eher bestätigt. Unbeschadet dessen muss eine im Jahr 2008 vom Beklagten vorgenommene Bewertung des Ei...weges nach den Kriterien des § 242 Abs. 9 BauGB nicht richtig gewesen sein. 4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auch nicht bezogen auf die Ausführungen des Urteils zur Erneuerung der Beleuchtung. Das Verwaltungsgericht stützt den Verschleiß der Beleuchtungseinrichtung und den Erneuerungsbedarf auf das erhebliche Überschreiten der üblichen Nutzungsdauer seit der Errichtung im Jahre 1967. Auf den konkreten Nachweis der vollständigen Abnutzung und Erneuerungsbedürftigkeit komme es bei einem derartigen Überschreiten der Nutzungsdauer nach der Rechtsprechung nicht an. Allerdings sei dieser Nachweis für die baugleichen Lampen in der benachbarten Cl...Straße auch erbracht worden. Das Zulassungsvorbringen macht dagegen geltend, dass ausweislich des eigenen Vortrags des Beklagten die Lampen im Jahre 2003 „rekonstruiert“ worden seien. Aus der Verwendung dieses Begriffs in Unterlagen des Beklagten möchte es auf eine Erneuerung der Beleuchtung bereits im Jahr 2003 schließen. Das greift jedoch nicht. Der Beklagte hat im gleichzeitig verhandelten und entschiedenen Parallelverfahren 12 K 2145/07 (OVG 9 N 9.11) mit seinem Schriftsatz vom 4. Dezember 2009 den Projektplan zur Straßenbeleuchtung in der He...Straße aus dem Jahr 1967 sowie ein Gutachten zur baugleichen und zwei Jahre jüngeren Beleuchtung in der parallelen Cl...Straße eingereicht (12 K 2145/07, Beiakte Heft 1, Anlage 8) und zutreffend darauf hingewiesen, dass in dem Gutachten für die Parallelstraße das deutliche Überschreiten der durchschnittlichen Nutzungsdauer von 25 Jahren festgestellt und die Erneuerungsbedürftigkeit der Beleuchtung untersucht und eindeutig bejaht worden sei. Zum Begriff „Rekonstruktion“ als Überschrift einer Spalte mit dem jeweiligen Eintrag des Jahres 2003, die sich neben der Spalte „Baujahr“ mit dem jeweiligen Eintrag „1967“ in dem Auszug aus der Anlagenkartei für die Straßenbeleuchtung in der He...Straße findet, den der Beklagte gleichzeitig eingereicht hat (12 K 2145/07, Beiakte Heft 1, Anlage 9), hat ein Mitarbeiter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass im Jahr 2003 die Leuchtmittel ausgetauscht und durch Energiesparlampen ersetzt worden seien (Sitzungsniederschrift S. 6). Nach einem regionaltypischen und zu DDR-Zeiten geprägten Sprachgebrauch kann das Wort „Rekonstruktion“ für Modernisierung, Renovierung oder Sanierung – wenngleich regelmäßig bei größeren Objekten wie Wohnhäusern oder Industrieanlagen – stehen (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage 2007, S. 1381, Stichwort „Rekonstruktion“ zu 3.; Schroeter, Die Sprache der DDR im Spiegel ihrer Literatur, 1994, S. 60, 115 und 118). Deshalb kann auch eine Modernisierung in Form des Austauschs aller alten Leuchtmittel durch Energiesparlampen in der gesamten Straße als „Rekonstruktion“ bezeichnet werden. Auf diesen Begriff und seine mögliche Bedeutung kommt es jedoch hier nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass neben dem Leuchtmittelaustausch im Jahr 2003 keine weiteren Veränderungen der Straßenbeleuchtung vor dem Jahr 2006 konkret vorgetragen worden oder sonst ersichtlich sind. Indessen sprechen gegen solche weiteren, einem Erneuerungsbedarf im Jahr 2006 entgegenstehenden Veränderungen schon die Fotos, die vor den streitigen Maßnahmen gefertigt worden sind und die sich bei der Dokumentation der Straßenbaumaßnahmen befinden (Ordner III, Bl. 30 f., Beiakte Heft 3 zu 12 K 2144/07). Sie zeigen in der He...Straße die in allen Bauteilen (Mast und Laterne) gleichen Rundscheibenleuchten des in der DDR üblichen Typs wie die oben genannte Dokumentation zur zwei Jahre jüngeren Beleuchtung in der Parallelstraße. Hinzu kommt, dass selbst die Klägerseite keine konkreten, von den Anliegern wahrgenommenen Erneuerungsmaßnahmen der Straßenbeleuchtung, etwa hinsichtlich des Trägersystems oder der Leuchten, benannt hat, die der hier abgerechneten Herstellung der neuen Straßenbeleuchtung im Jahr 2006 vorangegangen seien. Keiner der Kläger in den parallel verhandelten und entschiedenen Verfahren, in denen die Zulassung der Berufung begehrt wird, hat zu den Angaben des Beklagten über den Zustand der Straßenbeleuchtung in dessen Schriftsatz vom 9. Dezember 2009 eine abweichende Stellungnahme abgegeben. Die drei in der mündlichen Verhandlung anwesenden Kläger, die in der Straße bzw. auf dem Eckgrundstück Ei...weg wohnen, haben der Darstellung des Beklagten nicht widersprochen und keine konkreten Angaben zu einer Erneuerung der Straßenbeleuchtung vor dem Jahr 2006 gemacht. Das schließt auch den Kläger des vorliegenden Verfahrens ein, der nach eigener Auskunft seit 1974 dort wohnt (Erklärung in Anlage zur Klageschrift) und schon vorher an der Errichtung der Straßenbeleuchtung im Jahre 1967 beteiligt war (Sitzungsniederschrift vom 15. November 2011, S. 5). Das Gleiche gilt für die neun der Klageschrift beigefügten Erklärungen von Anliegern zum Ausbauzustand der Straße vor den hier in Rede stehenden Maßnahmen. Sie enthalten keine Angabe zur Beleuchtung, obwohl den Anliegern eine den Straßenbaumaßnahmen 2006 nur drei Jahre vorangegangene Erneuerung der Beleuchtung hätte auffallen müssen. 5. Aus den fristgerechten Darlegungen der Klägerseite ergibt sich nicht, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3) zukäme. Die im Zulassungsvorbringen aufgeworfene Frage, wer die Beweislast dafür trage, dass eine Straße vor ihrem aktuellen Ausbau nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten gemäß § 249 Abs. 9 Satz 2 BauGB entsprochen hat, ist bereits geklärt (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007, a.a.O., Rn. 53). Die Frage, ob die He...Straße einen minderen Ausbauzustand hatte und nicht den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprach, ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalles zu entscheiden und weist keine darüber hinausgehende grundsätzliche Bedeutung auf. 6. Soweit das Zulassungsvorbringen geltend macht, das Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 – BVerwG 9 C 5.06 –, juris, ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), zeigt es nicht – wie erforderlich – auf, mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem zur selben Vorschrift aufgestellten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. 7. Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Die Klägerseite macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt hinsichtlich der Herstellungsqualität der He...Straße und der Verkehrsintensität sowie früherer Verbesserungen der Beleuchtung weiter aufklären und auch die weiteren in der Klageschrift aufgeführten Zeugen vernehmen müssen. Nachdem die Klägerseite diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung keine förmlichen Beweisanträge gestellt und so nicht auf eine weitere Beweiserhebung hingewirkt hat, kommt es – wovon auch der Zulassungsantrag ausgeht – für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers darauf an, ob sich weitere Aufklärungsmaßnahmen dem Verwaltungsgericht aufgedrängt haben. Das hängt zum einen davon ab, ob die in Rede stehenden Tatsachen aus der Sicht des Verwaltungsgerichts überhaupt entscheidungserheblich gewesen sind. Davon kann hier ohne weiteres ausgegangen werden. Darüber hinaus drängen sich einem Verwaltungsgericht aber auch zu von ihm selbst als entscheidungserheblich angesehenen Tatsachen nur dann weitere Ermittlungen auf, wenn es sich auf der Grundlage der bisher schon gewonnenen Erkenntnisse noch keine hinreichende Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der entsprechenden Tatsache bilden konnte. Das Verwaltungsgericht hat sich bereits aus den Aussagen der im Termin am 26. Oktober 2009 vernommenen Zeugen und den weiteren, nach der Aufklärungsverfügung vom 3. November 2009 eingereichten Schriftsätzen und Unterlagen sowie den Stellungnahmen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ein bestimmtes Bild vom Ausbau der He...Straße in den Jahren 1982 bis 1984, vom Verkehr in der Straße und vom Zustand der Straßenbeleuchtung vor ihrer Erneuerung im Jahr 2006 gemacht. Dem Zulassungsvorbringen ist nichts dazu zu entnehmen, warum sich dem Verwaltungsgericht trotz der insoweit gewonnenen Erkenntnisse und trotz des Umstandes, dass die Klägerseite keine Beweisanträge gestellt hat, aufdrängen musste, dass dieses Bild für eine richterlicher Überzeugungsbildung noch nicht reichen konnte, wie die Klägerseite meint. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Summe der noch streitigen Festsetzungsbeträge in Höhe des Straßenbaubeitrags und eines Drittels des Erschließungsbeitrags nach der Neuberechnung durch das Verwaltungsgericht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).