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Beschluss

OVG 9 N 181.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:1025.OVG9N181.13.0A
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Leitsätze
1. Die Pflicht des Verbringens der Müllbehälter aus der Stichstraße an den Straßenhauptzug und das Zurückbringen in die Stichstraße erreicht kein Ausmaß, dass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichten könnte, dieses durch Müllwerker gegen eine erhöhte Gebühr zu organisieren.(Rn.3) 2. Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur dann zu einer Zulassung der Berufung führen, wenn der Rechtsmittelführer alles ihm Zumutbare getan hat, sich schon in der ersten Instanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Dies ist nicht der Fall, wenn er gegen einen Gerichtsbescheid mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung und nicht mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung vorgeht (Anschluss: VGH München, Beschluss vom 07.06.2011, 9 ZB 09.1657).(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Klägerseite auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. August 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerseite. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Pflicht des Verbringens der Müllbehälter aus der Stichstraße an den Straßenhauptzug und das Zurückbringen in die Stichstraße erreicht kein Ausmaß, dass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichten könnte, dieses durch Müllwerker gegen eine erhöhte Gebühr zu organisieren.(Rn.3) 2. Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur dann zu einer Zulassung der Berufung führen, wenn der Rechtsmittelführer alles ihm Zumutbare getan hat, sich schon in der ersten Instanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Dies ist nicht der Fall, wenn er gegen einen Gerichtsbescheid mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung und nicht mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung vorgeht (Anschluss: VGH München, Beschluss vom 07.06.2011, 9 ZB 09.1657).(Rn.5) Der Antrag der Klägerseite auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. August 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerseite. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. 1. Die fristgerechten Darlegungen des Zulassungsantrages wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerseite macht nicht geltend, dass es ihr unzumutbar wäre, ihre eigenen Mülltonnen zu dem vom Beklagten vorgesehenen Bereitstellungsort vor ihrem Grundstück zu bringen, sondern wendet sich dagegen, dass andere Grundstückseigentümer aus der Stichstraße dasselbe tun müssen. Hierin sieht sie eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihres eigenen Grundstückseigentums. Dabei setzt sie sich indessen nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Gerichtsbescheid gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden Bezug genommen hat, in denen es wiederum heißt, dass der Bereitstellungsort nicht vor der Grundstückseinfahrt des klägerseitigen Grundstücks liege, die von der Klägerseite angeführten hygienischen Gründe und Geruchsbelästigungen zu vernachlässigen seien, weil die die Abfallbehälter nur mit geschlossenem Deckel bereitzustellen seien und nach der Leerung unverzüglich wieder abgeholt werden müssten, und dass sich auch die Lärmbelästigung in Grenzen halte, weil es insgesamt nur fünf Abholtermine im Monat gebe (vgl. Widerspruchsbescheide vom 21. März 2012, S. 3, vorletzter Absatz). Die Klägerseite setzt sich auch nicht mit den ebenfalls vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Überlegungen des erkennenden Senats im Beschluss vom 2. Juli 2013 - OVG 9 S 23.13 -, juris, auseinander, wonach der Antragsgegner darauf hinwirken muss, dass die Grundstückseigentümer und das Entsorgungsunternehmen die bestehenden Vorgaben für die Bereitstellung der Müllbehälter einhalten. Stattdessen betont die Klägerseite allein, dass sie hinsichtlich ihrer Grundstücksbelastung ein unverhältnismäßiges Sonderopfer brächte, weil der Beklagte nicht das Angebot der Stichstraßenanlieger angenommen habe, für ein Abholen der Müllbehälter aus der Stichstraße und Zurückbringen in die Stichstraße durch Müllwerker eine erhöhte Gebühr zu zahlen. Das greift nicht. Die Klägerseite zeigt nicht ansatzweise auf, dass ihre Belastung ein Ausmaß erreicht, das den Landkreis zwingen könnte, unter Schaffung entsprechender gebührenrechtlicher Grundlagen auf das Angebot der Stichstraßenanlieger einzugehen. 2. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. a) Die Klägerseite macht geltend, durch den - gegen ihren Willen - erfolgten Erlass des Gerichtsbescheides in ihrem Recht verletzt worden zu sein, in einer mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör zu erlangen. Dabei übersieht sie, dass eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann zu einer Zulassung der Berufung führen kann, wenn der Rechtsmittelführer alles ihm Zumutbare getan hat, sich schon in der ersten Instanz rechtliches Gehör zu verschaffen; hat der Rechtsmittelführer - wie vorliegend die Klägerseite - die Wahlmöglichkeit zwischen einem Antrag auf Zulassung der Berufung oder einem Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), gehört es zu dem insoweit Zumutbaren, einen fristgerechten Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen, der den Gerichtsbescheid obsolet macht (§ 84 Abs. 3 VwGO) und das Verwaltungsgericht zu einer mündlichen Verhandlung zwingt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 9 ZB 09.1657 -, juris, Rdnr. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, Rdnr. 34 zu § 84 VwGO, m. w. N.; Brink, in: Posser/Wolff, VwGO, Rdnr. 28 zu § 84 VwGO). Dies hat die Klägerseite hier indessen nicht getan. b) Die Klägerseite macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt durch eine Inaugenscheinnahme oder eine andere Art der Beweiserhebung weiter aufklären müssen. Auch insoweit gelten indessen die vorstehenden Erwägungen entsprechend, d. h. die Klägerseite hätte vorrangig eine mündliche Verhandlung beantragen und in der mündlichen Verhandlung durch Beweisanträge auf entsprechende Beweiserhebungen hinwirken müssen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. April 2013 - 21 ZB 12.2227 -, juris, Rdnr. 20; Brink a. a. O.). Im Übrigen legt der Zulassungsantrag auch nicht dar, dass sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung gerade auch vor dem Hintergrund der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aufgedrängt hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).