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Beschluss

OVG 9 N 92.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:1018.OVG9N92.12.0A
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Leitsätze
1. Ein Verwaltungsgericht verletzt seine Amtsermittlungspflicht nur, wenn es die Aufklärung von Umständen unterlässt, die auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind.(Rn.11) 2. Rechtliches Gehör muss das Verwaltungsgericht nur zu entscheidungserheblichen Umständen und Rechtsfragen gewähren.(Rn.11) 3. Nach dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff ist Grundstück - unabhängig von der Eintragung im Grundbuch - der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann und selbstständig an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann.(Rn.13) 4. Das ist regelmäßig die Fläche des Buchgrundstücks, es sei denn, aus dem Planungsrecht oder einer verwirklichten Baugenehmigung ergibt sich - ausnahmsweise -, dass entweder erst mehrere Buchgrundstücke, insbesondere erst mehrere kleine Buchgrundstücke (oder Teile davon) zusammen eine selbstständig baulich oder gewerblich nutzbare und damit selbstständig bevorteilte Fläche darstellen, oder dass die durch die Anschlussmöglichkeit oder Ausbaumaßnahme selbstständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 2. April 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verwaltungsgericht verletzt seine Amtsermittlungspflicht nur, wenn es die Aufklärung von Umständen unterlässt, die auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind.(Rn.11) 2. Rechtliches Gehör muss das Verwaltungsgericht nur zu entscheidungserheblichen Umständen und Rechtsfragen gewähren.(Rn.11) 3. Nach dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff ist Grundstück - unabhängig von der Eintragung im Grundbuch - der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann und selbstständig an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann.(Rn.13) 4. Das ist regelmäßig die Fläche des Buchgrundstücks, es sei denn, aus dem Planungsrecht oder einer verwirklichten Baugenehmigung ergibt sich - ausnahmsweise -, dass entweder erst mehrere Buchgrundstücke, insbesondere erst mehrere kleine Buchgrundstücke (oder Teile davon) zusammen eine selbstständig baulich oder gewerblich nutzbare und damit selbstständig bevorteilte Fläche darstellen, oder dass die durch die Anschlussmöglichkeit oder Ausbaumaßnahme selbstständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück.(Rn.14) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 2. April 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500 EUR festgesetzt. I. Die Gemeinde H... (im Folgenden: Gemeinde) ist auf Grund einer Beitrittsvereinbarung vom 19. September 2006 dem Wasser- und Abwasserzweckverband S... (im Folgenden: Zweckverband) beigetreten, allerdings nur hinsichtlich ihres Ortsteils K... (im Folgenden: Ortsteil). Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer im Ortsteil belegener Flurstücke (Gemarkung K..., Flur 3). Ausweislich eines Grundbuchauszuges vom 5. Januar 2012 werden die Flurstücke 277 und 278 seit dem 20. Oktober 1998 auf dem Grundbuchblatt 710 unter verschiedenen Grundstücksnummern geführt. Die Flurstücke 273, 274 und 275 sind am 23. März 2011 auf das Grundbuchblatt 710 übertragen worden, auch sie jeweils unter verschiedenen Grundstücksnummern. Die Lage der Flurstücke lässt sich - stark schematisiert - wie folgt skizzieren: Jedenfalls auf den Flurstücken 277, 275, 274 und 273 stehen Bungalows, die bis auf einen für Kurzaufenthalte zu mieten sind. Auf dem Flurstück 278 befindet sich ein zweigeschossiges Gebäude, das zu Wohnzwecken genutzt wird und in dem früher eine Gaststätte betrieben worden ist. Auf dem Flurstück 278 hat die Klägerin im Jahr 2008 einen Trinkwasserbrunnen als Ersatz für einen älteren Brunnen angelegt. Alle Gebäude werden allerdings jetzt über einen Grundstücksanschluss auf dem Flurstück 274 mit Trinkwasser versorgt. Nachdem der Wasser- und Abwasserzweckverband eigens für den Anschluss des Flurstücks 278 in der Verbindungsstraße zwischen der Straße "A..." und der S...Straße eine Trinkwasserstichleitung verlegt hatte, gab der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 23. Februar 2010 auf, bis zum 30. April 2010 das Flurstück 278 (alle Wohn- und Gewerbegebäude) an die öffentliche zentrale Trinkwasserversorgungsanlage anzuschließen und nach dem Anschluss sämtliches Trinkwasser und Wasser für Verwendungszwecke, die Trinkwasser erforderten, ausschließlich der öffentlichen zentralen Wasserversorgungsanlage zu entnehmen. Die Klägerin erhob unter dem 17. März 2010 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2010 zurückwies. Die von der Klägerin am 3. Mai 2010 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. April 2012 zurückgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 17. April 2012 zugegangen. Sie hat am 10. Mai 2012 die Zulassung der Berufung beantragt und ihren Zulassungsantrag erstmals am Montag, den 18. Juni 2012 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung nicht zuzulassen. 1. Aus den fristgerechten Darlegungen des Zulassungsantrages ergibt sich nicht, dass der Zulassungsgrund der Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) vorliegen würde. Der Zulassungsantrag legt nicht konkret dar, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung einer bestimmten Rechtsvorschrift einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, mit dem es von einem abstrakten Rechtssatz abgewichen ist, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten "Divergenzgerichte" in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Eine entsprechende Darlegung fehlt auch hinsichtlich einer Abweichung bezüglich einer verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellung. Mit Blick auf das fristgebundene Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, etwaige rechtliche oder tatsächliche Abweichungen selbst aus dem Zulassungsvorbringen herauszuarbeiten. 2. Aus den fristgerechten Darlegungen des Zulassungsantrages ergibt sich nicht, dass der Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegen würde. Der Zulassungsantrag rügt eine Verletzung der Pflichten des Gerichts zur Amtsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) und zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Dabei macht er sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht habe von Amts wegen das Protokoll einer Gemeinderatssitzung der Gemeinde Heidesee aus dem Jahr 2005 zum Verbandsbeitritt beiziehen müssen und deren ehemaligen Bürgermeister befragen müssen; dies würde ergeben haben, dass die Gemeinde seinerzeit von einer vollständigen trinkwasserseitigen Erschließung des gesamten Ortsteils Kolberg und auch der Flurstücke der Klägerin ausgegangen sei und das Unterbleiben weiterer trinkwasserseitiger Erschließungsmaßnahmen zugesagt habe. Dies und eine Äußerung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes habe die Klägerin bewogen, im Jahr 2008 einen Trinkwasserbrunnen zu bauen, so dass die Verlegung einer öffentlichen Stichleitung eigens für einen Anschluss des Flurstücks 278 an die öffentliche Trinkwasserversorgung unzulässig sei und ein Anschluss dieses Flurstücks an diese Stichleitung nicht verlangt werden könne. Weiter habe das Verwaltungsgericht hinsichtlich der am 9. März 2012 erfolgten Vorlage von Unterlagen zum Verbandsbeitritt nicht weiter nachgefasst, obwohl die Unterlagen unvollständig gewesen seien. Einen Schriftsatz der Klägerin vom 30. März 2012 habe das Verwaltungsgericht überhaupt nicht mehr berücksichtigt. Dies greift nicht. Ein Verwaltungsgericht verletzt seine Amtsermittlungspflicht nur, wenn es die Aufklärung von Umständen unterlässt, die auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind. Auch rechtliches Gehör muss das Verwaltungsgericht nur zu entscheidungserheblichen Umständen und Rechtsfragen gewähren. Das Verwaltungsgericht ist indessen im vorliegenden Fall rechtlich davon ausgegangen, dass seit dem Beitritt der Gemeinde zum Zweckverband dessen Satzungsrecht (und nicht etwa weitergeltendes Ortsrecht) für das Bestehen einer Anschlusspflicht maßgeblich sei, dass die Beitrittsvereinbarung zwischen Gemeinde und Zweckverband nichts anderes ergebe und dass das Vorhandensein eines Brunnens lediglich für die Frage einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, nicht aber für das Bestehen der Anschlusspflicht an sich bedeutsam sei. Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund dieser Rechtsauffassung zu den geforderten weiteren Aufklärungsmaßnahmen, zu einem Nachfassen hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen oder zu einer weiteren Gehörsgewährung verpflichtet gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Zweckverband - wie auch vom Verwaltungsgericht erwähnt - nach § 2 Abs. 3 der Beitrittsvereinbarung nicht als Rechtsnachfolger der Gemeinde handelt, und dass auch sonst kein Grund ersichtlich ist, aus dem der Zweckverband an etwaige gemeindliche Zusagen aus der Zeit vor dem Beitritt gebunden wäre. Den Schriftsatz vom 30. März 2012 hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils vom 2. April 2012 erwähnt; substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht seinen Inhalt gleichwohl nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat, legt der Zulassungsantrag nicht dar. 3. Der Zulassungsantrag weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Vielmehr ist das Verwaltungsgericht auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens zu Recht davon ausgegangen, dass das Flurstück 278 als eigenständiges Grundstück über einen gesonderten Grundstücksanschluss an die öffentliche Trinkwasseranlage anzuschließen ist. Nach § 5 Satz 1 der Wasserversorgungssatzung des Zweckverbandes (WVS) sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, ihre Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn die Grundstücke an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben oder die dauerhafte Anschlussmöglichkeit in anderer Weise gegeben ist. Nach § 2 Abs. 1 WVS ist Grundstück im Sinne der Satzung - unabhängig von der Eintragung im Grundbuch - der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann und selbstständig an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff). Der in der Satzung geregelte, ausdrücklich als solcher bezeichnete "wirtschaftliche Grundstücksbegriff" lehnt sich an den in § 8 KAG zu Grunde gelegten wirtschaftlichen Grundstücksbegriff an. Dieser richtet schon die Bestimmung des anschluss- oder ausbaubeitragspflichtigen Grundstücks am Vorteilsgedanken aus (vgl. Becker, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand Dez. 2011, Rdnr. 120 zu § 8 KAG) und definiert als Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne - unabhängig von der grundbuchmäßigen Abgrenzung - diejenige Grundfläche, die einem Eigentümer gehört und in Bezug auf die der Eigentümer den Vorteil zu entgelten hat, der ihm durch die Anschlussmöglichkeit oder die Ausbaumaßnahme vermittelt wird (vgl. grundlegend: OVG Bbg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE - juris, Rdnr. 46). Wirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 8 KAG ist die durch die beitragsfähige Maßnahme selbstständig bevorteilte, demselben Eigentümer gehörende Flächeneinheit (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 A 3.08 -, juris, Rdnr. 30; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 15.09 -). Bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken ist das diejenige Fläche, die selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Das ist regelmäßig die Fläche des Buchgrundstücks (OVG Bbg, a. a. O.). Aus dem Planungsrecht oder einer verwirklichten Baugenehmigung kann sich indessen - ausnahmsweise - ergeben, dass entweder erst mehrere Buchgrundstücke, insbesondere erst mehrere kleine Buchgrundstücke (oder Teile davon) zusammen eine selbstständig baulich oder gewerblich nutzbare und damit selbstständig bevorteilte Fläche darstellen, oder dass die durch die Anschlussmöglichkeit oder Ausbaumaßnahme selbstständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück (vgl. m. w. N.: Becker, a. a. O., Rdnr. 122 ff.). Gemessen daran ist das Flurstück 278 hier ein selbstständiges Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 1 WVS. Es ist - entgegen der vom Zulassungsantrag zunächst vertretenen Ansicht - ein eigenständiges Buchgrundstück, denn es wird im Grundbuch unter einer eigenen Grundstücksnummer geführt (vgl. zum Begriff des Buchgrundstücks: Demharter, GBO, 28. Aufl., Rdnr. 15 zu § 2 GBO) Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es gleichwohl (schon) aus planungsrechtlichen Gründen nur zusammen mit anderen Buchgrundstücken oder Teilen davon als eine selbstständig bebaubare Einheit anzusehen wäre. Die Klägerin hat in einem Rechtsstreit um die Heranziehung zu einem Wasseranschlussbeitrag in Bezug auf das Flurstück 278 noch im Jahr 2011 selbst die Auffassung vertreten, das Flurstück 278 und die Flurstücke 273, 274, 275 und 277 bildeten zusammen gerade kein Grundstück im wirtschaftlichen Sinne, weil das gesamte Flurstück 278 und Teile der Flurstücke 273, 274, 275 und 277 im Außenbereich, andere Teile der Flurstücke 273, 274, 275 und 277 dagegen im Innenbereich lägen (vgl. den Tatbestand des Urteils des VG Cottbus vom 14. Dezember 2011 - VG 6 K 365/09). Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin einen Lageplan eingereicht (Anlage K 5), aus dem sich ebenfalls eine Außenbereichslage des Flurstücks 278 ergibt. Bei bestehender Außenbereichslage eines Buchgrundstücks kann indessen nicht angenommen werden, dass es aus planungsrechtlichen Gründen zusammen mit im Innenbereich liegenden Buchgrundstücken eine selbstständig bebaubare Fläche bilde. Ungeachtet dessen würden die Flurstücke 278 und 273, 274, 275 und 277 aber auch dann nicht aus planungsrechtlichen Gründen erst zusammen ein baulich oder gewerblich nutzbares Grundstück bilden, wenn sie alle im Innenbereich liegen sollten; denn sie sind jeweils für sich genommen schon groß genug, um baulich genutzt zu werden. Eine Baugenehmigung, die u. a. das Flurstück 278 und das Flurstück 274, auf dem sich der schon genutzte Trinkwasseranschluss befindet, zu einem selbstständig baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstück im wirtschaftlichen Sinne "verklammern" würde, befindet sich nicht bei den Akten. Die Klägerin behauptet allerdings, dass auf den Flurstücken, um die es hier geht (jedenfalls die Flurstücke 278, 273, 274, 275 und 277), bereits in den 60er Jahren eine einheitliche Ferienanlage errichtet worden sei, die bis heute unverändert bestehe. Mit Blick hierauf geht das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil von einer bauaufsichtlich genehmigten oder legalisierungsfähigen oder jedenfalls geduldeten Nutzung aus. Der seinerzeitigen Erteilung einer Baugenehmigung, der Identität der heute vorhandenen Bausubstanz mit der seinerzeit etwa genehmigten Bausubstanz, einer materiellen Baugenehmigungsfähigkeit der heute vorhandenen Baulichkeiten oder auch der Frage einer bauaufsichtlichen Duldung der Baulichkeiten und ihrer Nutzung muss hier aber nicht weiter nachgegangen werden. Das Gleiche gilt für die Frage, ob ein verwirklichtes, aber nicht genehmigtes, sondern nur genehmigungsfähiges oder sogar nur bauaufsichtlich geduldetes Vorhaben überhaupt ausreichen kann, um verschiedene Buchgrundstücke zu einem Grundstück im wirtschaftlichen Sinne verklammern zu können (so Becker, a. a. O., Rdnr. 125). Schließlich muss auch nicht geklärt werden, ob die vorliegend als Anlage K 7 vorgelegte gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft und eines Beherbergungsbetriebes, die der Pächterin der Klägerin im Jahr 1996 erteilt worden ist, geeignet gewesen ist, alleine oder zusammen mit anderen Umständen die Buchgrundstücke zu einem Grundstück im wirtschaftlichen Sinne zu verklammern. Denn die Gaststättennutzung auf dem hier in Rede stehenden Flurstück 278 ist nach den Angaben der Klägerin im Jahr 2001 oder 2002 aufgegeben worden. Die auf dem Flurstück 278 einerseits noch stattfindende Wohnnutzung durch die Pächterin der Klägerin und die auf den anderen Flurstücken andererseits noch stattfindende weitere Vermietung von Bungalows genügen indessen ebenso wenig wie ein wasser- und stromtechnischer Leitungsverbund auf den Flurstücken, eine gemeinsame innere Erschließung und ein flurstücksübergreifender Obst- und Gemüseanbau, um immer noch von einer einheitlich baulich oder gewerblich genutzten Fläche auszugehen, die auch das Flurstück 278 umfasst. Dass es zu gesundheitsgefährdend wäre, wenn das Flurstück 278 einen eigenen Wasseranschluss erhält, hat der Senat in seinem Beschluss vom 16. August 2011 (OVG 9 S 54.10) nicht gesagt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).