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Beschluss

OVG 9 N 103.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:1010.OVG9N103.13.0A
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Leitsätze
1. Die Bestandskraft eines Gewässerunterhaltungsbeitragsbescheides führt nicht dazu, dass Grundstückseigentümer im Rechtsstreit über eine gemeindliche Gewässerunterhaltungsumlage mit der Rüge von Fehlern des Gewässerunterhaltungsbeitrages ausgeschlossen wären (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. September 2013, OVG 9 S 8.13).(Rn.9) 2. Soweit ein Gericht annimmt, für einen Streit über die Gewässerunterhaltungsumlage sei der Streit über den Gewässerunterhaltungsbeitrag der Gemeinde im Sinne des § 94 VwGO vorgreiflich, schafft dies keine Bindung dahin, dass nach rechtskräftiger Abweisung der gemeindlichen Klage gegen den Beitragsbescheid auch in Streitigkeiten in Bezug auf die Gewässerunterhaltungsumlage verbindlich davon auszugehen wäre, dass die Gemeinde dem Wasser- und Bodenverband den im Gewässerunterhaltungsbeitragsbescheid geforderten Gewässerunterhaltungsbeitrag schulde.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Oktober 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 4.506,59 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestandskraft eines Gewässerunterhaltungsbeitragsbescheides führt nicht dazu, dass Grundstückseigentümer im Rechtsstreit über eine gemeindliche Gewässerunterhaltungsumlage mit der Rüge von Fehlern des Gewässerunterhaltungsbeitrages ausgeschlossen wären (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. September 2013, OVG 9 S 8.13).(Rn.9) 2. Soweit ein Gericht annimmt, für einen Streit über die Gewässerunterhaltungsumlage sei der Streit über den Gewässerunterhaltungsbeitrag der Gemeinde im Sinne des § 94 VwGO vorgreiflich, schafft dies keine Bindung dahin, dass nach rechtskräftiger Abweisung der gemeindlichen Klage gegen den Beitragsbescheid auch in Streitigkeiten in Bezug auf die Gewässerunterhaltungsumlage verbindlich davon auszugehen wäre, dass die Gemeinde dem Wasser- und Bodenverband den im Gewässerunterhaltungsbeitragsbescheid geforderten Gewässerunterhaltungsbeitrag schulde.(Rn.10) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Oktober 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 4.506,59 Euro festgesetzt. I. Der Beklagte ist Amtsdirektor des Amtes F.... Zu diesem Amt gehört u. a. die Gemeinde H... (im Folgenden: Gemeinde). Die Gemeinde ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes S... (im Folgenden: Wasser- und Bodenverband). Dessen Verbandsvorsteher setzte gegenüber der Gemeinde jahresweise Gewässerunterhaltungsbeiträge fest (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG). Im Jahr 2005 ist das in zwei Teilbeträgen geschehen. Beide diesbezüglichen Bescheide wurden bestandskräftig: der Bescheid über den ersten Teilbetrag mangels Anfechtung, der Bescheid über den zweiten Teilbetrag nach Abweisung der gemeindlichen Klage und erfolglosem Berufungszulassungsantrag. Die vom Verbandsvorsteher gegenüber der Gemeinde für die Jahre 2007 bis 2010 erlassenen Gewässerunterhaltungsbeitragsbescheide wurden demgegenüber vom Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) aufgehoben (VG 8 K 351/07, VG 8 K 491/08, VG 8 K 903/09, VG 381/10). Berufungszulassungsanträge des Verbandsvorstehers blieben erfolglos (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. Januar 2013 - OVG 9 N 128.12, OVG 9 N 129.12, OVG 9 N 124.12, OVG 9 N 130.12 -). Der Klägerseite gehören Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Mit Bescheid vom 8. September 2005 setzte der Beklagte die von der Klägerseite an die Gemeinde zu zahlende Gewässerunterhaltungsumlage für 2005 auf 4.506,59 Euro fest (§ 80 Abs. 2 BbgWG a. F.). Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf. Das Urteil ist dem Beklagten am 6. Februar 2013 zugegangen. Er hat am 6. März 2013 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals mit Schriftsatz vom 3. April 2013 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, muss in Bezug auf jede Begründung ein Berufungszulassungsgrund dargelegt sein und vorliegen. Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die Aufhebung des Gewässerunterhaltungsumlagebescheides u. a. selbstständig tragend damit begründet, dass sich der Beitragssatz des Wasser- und Bodenverbandes für 2005 als rechtsfehlerhaft erweise, weil er auf der Grundlage einer Gesamt(verbands)fläche ermittelt worden sei, welche nicht der in § 1 Abs. 3 der Verbandssatzungen von 1993 und 1996 festgelegten Fläche entspreche, und weil der Beitrag nach dem in § 26 Abs. 1 Satz 1 beider Verbandssatzungen geregelten Flächenmaßstab auch für Flächen erhoben werde, die nicht zum satzungsmäßigen Verbandsgebiet gehörten; dieser Fehler sei für die Klägerseite auch im Verhältnis zum Beklagten rügefähig. 1. Die fristgerechten Darlegungen des Beklagten wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Urteilsbegründung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Der Zulassungsantrag setzt sich mit der eigentlichen, auf das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes bezogenen Argumentation nicht näher auseinander, erkennt deren Richtigkeit für die Zeit ab 2007 sogar ausdrücklich an. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der genannten Urteilsbegründung werden entgegen der Auffassung des Zulassungsantrages auch nicht durch den Umstand begründet, dass die für das Jahr 2005 gegenüber der Gemeinde erlassenen Gewässerunterhaltungsbeitragsbescheide bestandskräftig geworden sind. Die Bestandskraft eines Gewässerunterhaltungsbeitragsbescheides nimmt den Grundstückseigentümern nicht die Möglichkeit, gegen die ihnen gegenüber erlassenen Gewässerunterhaltungsumlagebescheide im Wege der "Durchgriffsrüge" einzuwenden, dass bereits die Beitragsfestsetzung gegenüber der Gemeinde die hierfür geltenden Maßstäbe verfehlt habe (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 6. September 2013 - OVG 9 S 8.13 -, juris, Rdnr. 6 und 7, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 u. a. -, juris, Rdnr. 32 ff. ). Der Umstand, dass die Möglichkeit der "Durchgriffsrüge" für die Gemeinde zu misslichen Konsequenzen führen kann, wenn sie gegen einen Gewässerunterhaltungsbeitragsbescheid nicht oder nur erfolglos vorgeht und später erleben muss, dass ihre Gewässerunterhaltungsumlagebescheide wegen eines Fehlers des Gewässerunterhaltungsbeitrages aufgehoben werden, lässt sich nicht von der Hand weisen, gibt aber keinen Anlass, den Grundstückseigentümern die Möglichkeit der "Durchgriffsrüge" vorzuenthalten. Zunächst sind die Gemeinden schon seit dem 1. Februar 2004 nicht mehr gezwungen, den Gewässerunterhaltungsbeitrag gerade im Wege der durchgriffsrügebelasteten Umlage zu refinanzieren (vgl. Beschluss des Senats vom 23. März 2010 - OVG 9 N 55.09 -, juris). Abgesehen davon tragen die Gemeinden als Mitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände eine Mitverantwortung für deren Handeln, können schon auf der Verbandsebene auf rechtmäßige Beiträge hinwirken und haben daneben gerade auch die Möglichkeit, sich gegen Gewässerunterhaltungsbeitragsbescheide gerichtlich zu wehren. Bei sorgfältiger Ausnutzung aller gegebenen Möglichkeiten verbleibt für die Gemeinden ein durchaus überschaubares Risiko, Gewässerunterhaltungsbeiträge nicht refinanzieren zu können. c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der genannten Urteilsbegründung werden entgegen der Auffassung des Zulassungsantrages schließlich nicht durch den Umstand begründet, dass das Verwaltungsgericht das vorliegende Klageverfahren zunächst bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Klage der Gemeinde gegen den zweiten Gewässerunterhaltungsbeitragsbescheid für das Jahr 2005 ausgesetzt und der erkennende Senat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen hat (Beschluss vom 3. November 2011 - OVG 9 L 41.10 -). Soweit insbesondere der Senat in seiner Beschwerdeentscheidung angenommen hat, für den hier vorliegenden Streit über die Gewässerunterhaltungsumlage für das Jahr 2005 sei der Streit über den Gewässerunterhaltungsbeitrag der Gemeinde für das Jahr 2005 im Sinne des § 94 VwGO vorgreiflich, schafft dies keine Bindung dahin, dass nach rechtskräftiger Abweisung der gemeindlichen Klage gegen den Beitragsbescheid auch in Streitigkeiten in Bezug auf die Gewässerunterhaltungsumlage verbindlich davon auszugehen wäre, dass die Gemeinde dem Wasser- und Bodenverband den im Gewässerunterhaltungsbeitragsbescheid geforderten Gewässerunterhaltungsbeitrag schulde. Die Aussetzungsentscheidung (§ 94 VwGO) erweitert die Rechtskraft (§ 121 VwGO) des Urteils betreffend den Beitragsbescheid nicht auf die - am Rechtsstreit zwischen der Gemeinde und dem Wasser- und Bodenverband überhaupt nicht beteiligten - Grundstückseigentümer. Soweit der Zulassungsantrag aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1994 - 9 C 501/93 -, juris, sowie aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. Februar 1997 - IV R 38/96 -, juris, etwas anderes herleiten will, ist nicht ersichtlich, dass die dort angesprochene Bindungswirkung personell über die Beteiligten des ursprünglichen Verfahrens hinausreicht. Das Gleiche gilt für den Hinweis auf Brandt, in: Brandt/Sachs (Hg), Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Auflage, Kapitel "P. Entscheidungen", Rdnr. 247; die dort angesprochene Präjudiziabilität greift nur zwischen denselben Beteiligten (vgl. a. a. O., Rdnr. 229 und 261 ff.). Die differenzierten gesetzlichen Regelungen zur Rechtskraft können auch nicht durch den bloßen Hinweis des Zulassungsantrages überwunden werden, die in Art. 20 Abs. 3 GG angesprochene Bindung der Verwaltung und der Gerichte an Recht und Gesetz gestatte keine sich widersprechenden Gerichtsentscheidungen; es ist nicht ersichtlich, dass die einfachgesetzlichen Regelungen zur Rechtskraft insoweit hinter dem rechtsstaatlich Gebotenen zurückblieben. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu Gewässerunterhaltungsbeitragsbescheiden unter Umständen allein deshalb Bestand haben, weil die Prüfung im Berufungszulassungsverfahren lediglich an das fristgerechte Zulassungsvorbringen anknüpft; hat eine Gemeinde ihre diesbezüglichen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft, erfordert die Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht es ersichtlich nicht, dem im Rechtsstreit zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümer über die Gewässerunterhaltungsumlage zu Gunsten der Gemeinde Rechnung zu tragen. 2. Aus den fristgerechten Darlegungen des Beklagten ergibt sich auch nicht, dass hinsichtlich der hier in Rede stehenden Urteilsbegründung der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) vorliegen würde. Es ist in der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, dass die Bestandskraft eines Gewässerunterhaltungsbeitragsbescheides nicht dazu führt, dass Grundstückseigentümer im Rechtsstreit über eine gemeindliche Gewässerunterhaltungsumlage mit der Rüge von Fehlern des Gewässerunterhaltungsbeitrages ausgeschlossen wären. Es bedarf - wie unter 1) gezeigt - keines Berufungsverfahrens, um zu klären, dass dies auch dann gilt, wenn die Bestandskraft des Bescheides erst mit Rechtskraft einer Klage der Gemeinde gegen den Gewässerunterhaltungsbeitragsbescheid eingetreten ist. Es bedarf - wie unter 1) weiter gezeigt - auch keines Berufungsverfahrens, um zu klären, dass auch eine zwischenzeitliche Aussetzung der Klage des Grundstückseigentümers gegen den Gewässerunterhaltungsumlagebescheid, die unter Hinweis auf den Rechtsstreit zwischen der Gemeinde und dem Wasser- und Bodenverband über den Gewässerunterhaltungsbeitrag erfolgt ist, nicht zu einem Rügeverlust des Grundstückseigentümers in Bezug auf den Gewässerunterhaltungsbeitrag führt. Eine andere Sichtweise lässt sich auch nicht der vom Zulassungsantrag angesprochenen Beschwerdeentscheidung des Senats über die Aussetzung entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).