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Beschluss

OVG 9 S 22.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0313.OVG9S22.12.0A
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Leitsätze
Mit Blick darauf, dass sich jeweils der Kreis der Erschließungsbeitragspflichtigen (Anlieger der jeweiligen Erschließungsanlage) von dem der Erstattungspflichtigen (Eigentümer der Grundstücke, auf denen ein ausgleichspflichtiger Eingriff vorgenommen wird) unterscheidet und insoweit auch unterschiedliche Sondervorteile für Grundstückseigentümer begründet werden, dürfte eine Zuordnung aller Kosten zu allein der Erschließungsfunktion des Parks nicht rechtmäßig sein. Vielmehr dürfte es darauf ankommen, in welchem Umfang der Kostenaufwand für den Park seinen jeweiligen Funktionen zu dienen bestimmt ist.(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Februar 2012 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. August 2011 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 24.372,90 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit Blick darauf, dass sich jeweils der Kreis der Erschließungsbeitragspflichtigen (Anlieger der jeweiligen Erschließungsanlage) von dem der Erstattungspflichtigen (Eigentümer der Grundstücke, auf denen ein ausgleichspflichtiger Eingriff vorgenommen wird) unterscheidet und insoweit auch unterschiedliche Sondervorteile für Grundstückseigentümer begründet werden, dürfte eine Zuordnung aller Kosten zu allein der Erschließungsfunktion des Parks nicht rechtmäßig sein. Vielmehr dürfte es darauf ankommen, in welchem Umfang der Kostenaufwand für den Park seinen jeweiligen Funktionen zu dienen bestimmt ist.(Rn.8) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Februar 2012 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. August 2011 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 24.372,90 EUR festgesetzt. I. Der Antragsgegner ließ auf dem unbebauten früheren Grenzstreifen im Umfeld des früheren Potsdamer Platzes und des früheren Potsdamer Bahnhofs in Berlin unter anderem die Eichhornstraße, die Linkstraße, die Gabriele-Tergit-Promenade und die Potsdamer Straße als öffentliche Straßen (neu) anlegen. Ebenso ließ er in diesem Gebiet mehrere Grünflächen anlegen – unter ihnen den Tilla-Durieux-Park. Die Grünflächen sollten nach der Begründung des Bebauungsplans II-B 5 zur Deckung des Bedarfs an wohnungsnahen Grünflächen, für einen „nordsüdlich gerichteten Grünzug“ wie auch zum Ausgleich für unter anderem die Eingriffe durch den Straßenbau dienen. Die Antragstellerin ist Grundstückseigentümerin in der Nähe des Tilla-Durieux-Parks. Mit Bescheid vom 10. August 2011 forderte der Antragsgegner von der Antragstellerin einen Erschließungsbeitrag für die Herstellung des Tilla-Durieux-Parks, wobei er den Park als Erschließungsanlage ansah. Die Antragstellerin begehrt gegen diesen Bescheid vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Februar 2012 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin abgelehnt. Gegen den ihr am 20. Februar 2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 01. März 2012 Beschwerde eingelegt und diese am 20. März 2012 begründet. II. Die Beschwerde hat Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - muss die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe nach allgemeinem Maßstab zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -). Danach ist der angefochtene Beschluss abzuändern. Die Beschwerde beanstandet zu Recht die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wonach der angegriffene Bescheid - insgesamt - überwiegend wahrscheinlich durch die Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts (§§ 127 ff. BauGB) gerechtfertigt werde. Das Verwaltungsgericht hat sich zu der Frage verhalten, ob für die bei der Anlegung des Tilla-Durieux-Parks angefallenen Kosten ein Erstattungsanspruch für den naturschutzrechtlichen Eingriffsausgleich (§§ 135a ff. BauGB) in Betracht kommt oder ob ein Erschließungsbeitrag gemäß §§ 127 ff. BauGB erhoben werden darf. Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass der Tilla-Durieux-Park nach der Begründung des Bebauungsplans II-B 5 zum einen als Ausgleichsfläche für naturschutzrechtliche Eingriffe an anderer Stelle des Plangebiets vorgesehen sei, zum anderen „auch, wenn nicht sogar vorrangig, eine wesentliche Erschließungsfunktion (nämlich die Versorgung des Gebiets um den Potsdamer Platz mit Grünflächen)“ erfülle. Bei einem derartigen „Nebeneinander“ von „eingriffskompensatorischer Funktion und Erschließungsfunktion“ sei die Anwendbarkeit der §§ 127 ff. BauGB überwiegend wahrscheinlich, jedenfalls wenn - wie hier – alles dafür spreche, dass die fragliche Anlage zu Erschließungszwecken auch errichtet worden wäre, wenn das Ausgleichserfordernis nicht bestanden hätte, auch sonst keine Anhaltspunkte bestünden, dass die naturschutzrechtliche Zielsetzung deutlich überwiege, und wenn ein Kostenerstattungsanspruch nach § 135a Abs. 3 BauGB ersichtlich nicht in Betracht komme. Die Beschwerde macht demgegenüber geltend, die vom Verwaltungsgericht für eine Anwendbarkeit der §§ 127 ff. BauGB und gegen einen Erstattungsanspruch nach § 135a BauGB getroffene „Alles-oder-nichts-Entscheidung“ verletze den verwaltungsrechtlichen Grundsatz des Übermaßverbotes. Bei dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Nebeneinander der Funktionen des Parks liege näher, dass eine Kostensplittung stattzufinden habe. Dies erschüttert die Begründung des Verwaltungsgerichts. Denn mit Blick darauf, dass sich jeweils der Kreis der Erschließungsbeitragspflichtigen (Anlieger der jeweiligen Erschließungsanlage) von dem der Erstattungspflichtigen (Eigentümer der Grundstücke, auf denen ein ausgleichspflichtiger Eingriff vorgenommen wird) unterscheidet und insoweit auch unterschiedliche Sondervorteile für Grundstückseigentümer begründet werden, dürfte die vom Verwaltungsgericht für zulässig angesehene Zuordnung aller Kosten zu allein der Erschließungsfunktion des Parks nicht rechtmäßig sein. Vielmehr dürfte es darauf ankommen, in welchem Umfang der Kostenaufwand für den Park seinen jeweiligen Funktionen zu dienen bestimmt ist. Insoweit dürfte zunächst davon auszugehen sein, dass die Vorschriften über eine Kostenerstattung nach §§ 135a ff. BauGB - soweit ihr Anwendungsbereich eröffnete ist - gegenüber den erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften spezieller und damit vorrangig sind (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rn. 95). Ihr Anwendungsbereich dürfte immer dann eröffnet sein, wenn gemäß § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB „die Gemeinde“ - und damit hier der Antragsgegner - „anstelle“ der Vorhabenträger oder Eigentümer der für einen Eingriff ausgleichspflichtigen Grundstücke Ausgleichsmaßnahmen durchführt, also nicht etwa wie beim Straßenbau selbst Trägerin des Vorhabens ist (in diesem Falle gehören die Ausgleichskosten zu den Kosten für den Straßenbau, die über Erschließungsbeiträge abgerechnet werden können). Der Vorrang ergibt sich daraus, dass die Ausgleichsmaßnahme dem Verursacherprinzip entsprechend von den Grundstückseigentümern finanziert werden soll, denen durch die Ausgleichsmaßnahme überhaupt erst die Bebauungsmöglichkeit eröffnet wird. Der Vorrang dürfte nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass eine Gemeinde die Ausgleichsmaßnahme an einer Stelle vorsieht, an der sie anderenfalls ohnehin eine selbständige Grünanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB geschaffen hätte. Wenn eine Gemeinde der Auffassung sein sollte, dass an einer bestimmten Stelle in jedem Fall eine Grünanlage geschaffen werden sollte, dann kann sie diese (mit der Folge der Erschließungsbeitragspflicht für deren Anlieger) als Anlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB planen und eine wegen eines Straßenbaus oder einer sonstigen Maßnahme notwendige Ausgleichsmaßnahme für eine andere Stelle vorsehen. Wenn sie das nicht tut, sondern die in jedem Fall gewünschte Grünanlage als die Ausgleichsmaßnahme vorsieht, dürfte sie sich im Folgenden auch abrechnungsmäßig an dieser Entscheidung festhalten lassen müssen. Das bedeutet indessen, dass ein- und dieselbe Teilfläche einer Anlage nicht gleichzeitig Ausgleichsfläche und selbständige Grünanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB sein kann, sondern eindeutig und ausschließlich dem einen oder anderen Zweck – und damit hinsichtlich seiner Finanzierung auch eindeutig und ausschließlich einem „Schuldnerkreis“ zugewiesen werden muss: - es geht entweder um Ausgleichsmaßnahmen für Maßnahmen des Straßenbaus, dann sind finanzierungspflichtig die Anlieger der betreffenden Straße als Erschließungsbeitragspflichtige, - oder um Ausgleichsmaßnahmen für Maßnahmen außerhalb des Straßenbaus, dann sind finanzierungspflichtig nur die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Bebauung oder der sonstige Eingriff stattfindet, - oder um die Schaffung einer selbständigen Grünanlage, dann sind finanzierungspflichtig deren Anlieger i.S.d. Erschließungsbeitragsrechts. Das Vorstehende schließt zwar nicht aus, dass eine Grünanlage im Ganzen mehreren Zwecken dient, weil darin eine Ausgleichsfläche neben einer Fläche liegt, die selbständige Grünfläche i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB ist. Das bedeutet indessen, dass die Kosten auf die Ausgleichsfläche und die Grünanlage verteilt werden müssen. Für eine solche Verteilung, die möglicherweise den Beitragsbescheid hätte teilweise rechtfertigen können, hat der Antragsgegner indessen nichts dargelegt; selbst für eine im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich mögliche Pauschalierung fehlt es an betreffenden Anhaltspunkten. Dies geht zu Lasten des Antragsgegners. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).