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Beschluss

OVG 9 S 85.11

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0113.OVG9S85.11.0A
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Leitsätze
1. Das Verbot der Doppelbelastung untersagt es, über Beiträge Aufwendungen zu finanzieren, die bereits über erhobene Gebühren finanziert worden sind und umgekehrt.(Rn.7) 2. Im Kommunalabgabenrecht des Landes Brandenburg dürften Beiträge auch dann erhoben werden, wenn der Aufwand kalkulatorisch durch Gebühren gedeckt würde.(Rn.7) 3. Für das brandenburgische Kommunalabgabenrecht dürfte keine - in Entsprechung zum Gebührenrecht (§ 6 Abs. 2 S. 5 KAG (juris: KAG BB) - gebotene Methodik der Beitragskalkulation sein, die jeweiligen tatsächlichen Gebühren- bzw. Entgelteinnahmen stetig aktuell in der Beitragskalkulation in Abzug zu bringen, etwa sobald Gebühreneinnahmen in anderer Höhe erzielt werden, als zunächst erwartet worden ist. Vielmehr dürfte sich insoweit eine unterschiedliche Flexibilität im Recht der Kalkulation von Gebühren (§ 6 Abs. 3 KAG) und Beiträgen (§ 8 Abs. 4 S. 2 und S. 3 KAG (juris: KAG BB)) auswirken.(Rn.9) 4. Ein - zeitweiliges - Fehlen eines Abwasserbeseitigungskonzeptes dürfte, jedenfalls nachdem es - wie hier - nunmehr beschlossen worden ist, die Beitragsfähigkeit des dem Konzept gemäßen Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes für die als öffentlich gewidmete Anlage nicht in Frage stellen.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 1. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.523,20 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verbot der Doppelbelastung untersagt es, über Beiträge Aufwendungen zu finanzieren, die bereits über erhobene Gebühren finanziert worden sind und umgekehrt.(Rn.7) 2. Im Kommunalabgabenrecht des Landes Brandenburg dürften Beiträge auch dann erhoben werden, wenn der Aufwand kalkulatorisch durch Gebühren gedeckt würde.(Rn.7) 3. Für das brandenburgische Kommunalabgabenrecht dürfte keine - in Entsprechung zum Gebührenrecht (§ 6 Abs. 2 S. 5 KAG (juris: KAG BB) - gebotene Methodik der Beitragskalkulation sein, die jeweiligen tatsächlichen Gebühren- bzw. Entgelteinnahmen stetig aktuell in der Beitragskalkulation in Abzug zu bringen, etwa sobald Gebühreneinnahmen in anderer Höhe erzielt werden, als zunächst erwartet worden ist. Vielmehr dürfte sich insoweit eine unterschiedliche Flexibilität im Recht der Kalkulation von Gebühren (§ 6 Abs. 3 KAG) und Beiträgen (§ 8 Abs. 4 S. 2 und S. 3 KAG (juris: KAG BB)) auswirken.(Rn.9) 4. Ein - zeitweiliges - Fehlen eines Abwasserbeseitigungskonzeptes dürfte, jedenfalls nachdem es - wie hier - nunmehr beschlossen worden ist, die Beitragsfähigkeit des dem Konzept gemäßen Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes für die als öffentlich gewidmete Anlage nicht in Frage stellen.(Rn.13) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 1. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.523,20 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdegründe, soweit sie fristgerecht dargelegt worden sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass zur Aufhebung oder Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Abgabenbescheide kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs insoweit nur anzuordnen ist (§ 80 Abs. 5 und Abs. 4 Satz 3 VwGO), wenn entweder ein Härtefall vorliegt oder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen, d.h. der Bescheid bei überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. Diese Anordnungsvoraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Soweit die Beschwerde rügt, der Stadt sei überhaupt kein Aufwand entstanden, der durch einen Herstellungsbeitrag refinanziert werden dürfe, jedenfalls aber kein solcher Aufwand, wie er in der Beitragskalkulation vom Juni 2008 angeführt werde, trägt dies nicht. Der Antragsteller nimmt selbst Bezug auf einen zwischen der Stadt Cottbus und deren Verwaltungshelfer, der Lausitzer Wasser GmbH & Co. KG (LWG), geschlossenen Abwasserbeseitigungsvertrag (AV) vom 15. Januar 2004, der an die Stelle des früheren Betriebsvertrages (BV) derselben Vertragsschließenden vom 26. März 1993 getreten sein dürfte und in dem in § 10 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a AV in Verbindung mit dem Anpassungsverlangen vom 22. August 2007/10. September 2007 Leistungsentgelte vereinbart worden sind, die von der Stadt an die LWG zu entrichten sind. Diese Vereinbarung umfasst - neben anderem - „Entgelt für die Refinanzierung der bis zum 31. Dezember 2003 errichteten Abwasseranlagen“ (§ 10 Nr. 3 Buchstabe a AV) und Entgelt für die „zukünftigen Investitionen in die Abwasseranlagen“ (§ 10 Nr. 2 Buchstabe a AV) und insoweit typischerweise beitragsfähige Anschaffungs- und Herstellungskosten. Es stellt sich nach dem Stand des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht als bedenklich dar, dass dieser Aufwand zunächst bei der LWG - oder teilweise bereits bei deren Vorgängerin COWAG (Cottbusser Wasser und Abwasser AG) - entstanden ist. Denn - wie dies jedenfalls § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG hervorhebt - rechnen zum beitragsfähigen Aufwand auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die einem Dritten, dessen sich die Gemeinde oder der Gemeindeverband bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband geschuldet werden. Dabei kommt es für Beitragspflichtige nicht darauf an, ob und inwieweit auf die Schuld bereits von der Stadt an den Dritten gezahlt worden ist, sondern allein auf das Bestehen der Schuld. ... Die Beschwerde zeigt auch keine überwiegend wahrscheinliche Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung auf, indem sie sich auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (vom 30. Juni 2008 - 15 A 699/06 -, Juris) beruft. Jener Fall dürfte zumindest teilweise anders liegen. In dem dort entschiedenen Fall war ein von der Stadt zu zahlendes Entgelt - nach der Einschätzung des OVG Nordrhein-Westfalen - als periodische Gegenleistung für die Gesamtheit der Erbringung der Vertragsleistungen zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht vereinbart worden, wobei in dieses Entgelt lediglich kalkulatorische Kosten in Form von Abschreibungen und Zinsen nach Preisrecht einberechnet wurden; damit habe der Herstellungsaufwand dort nur noch einen Rechnungsposten in Form der Wertminderung betriebsnotwendigen Kapitals in der Rechnungsperiode dargestellt, wie er typischer Bestandteil der über Benutzungsgebühren abzudeckenden Kosten sei (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Juris Rn. 5). Hingegen ist für den vorliegenden Fall - jedenfalls im Hinblick auf die Entgeltvereinbarung für die Refinanzierung der bis zum 31. März 2003 errichteten Abwasseranlagen (§ 10 Nr. 3 Buchstabe a AV) - nicht ersichtlich, dass in das vereinbarte Entgelt lediglich Abschreibungen und Zinsen einberechnet werden. Vielmehr dürfte auch die Beschwerde (Begründungsschriftsatz S. 7) davon ausgehen, dass Abschreibungen beim Entgelt nach § 10 AV keine Rolle spielten. Ob hingegen für das Entgelt für Neuinvestitionen (§ 10 Nr. 2 Buchstabe a AV) ähnliches gelten mag wie in dem vom OVG Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall und welche rechtlichen Auswirkungen diesem Umstand unter der Geltung des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes und angesichts dessen, dass die Stadt Cottbus, anders als im nordrhein-westfälischen Fall, Beiträge aufgrund einer Globalkalkulation erhebt, zukommen mögen, bleibt einer näheren Betrachtung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Das gilt auch für die Frage, ob einer Übernahme der Herstellungskosten entgegenstehen mag, wenn - wie die Beschwerde annimmt - zwischen der Stadt und dem Dritten lediglich fortlaufende „Pauschalbeträge“ für den gesamten Betriebsaufwand zu zahlen vereinbart worden seien. Immerhin dürften vertragsgemäß - auf Dauer angelegt - beitragsfähige Kosten beinhaltet sein. Angesichts der fortwährenden Laufzeit der Entgeltvereinbarungen spricht wenig dafür, dass diese - Anpassungen zugänglichen - Vereinbarungen nicht geeignet seien, die Übernahme des in der Beitragskalkulation vom Juni 2008 angesetzten Aufwands in voller Höhe zu realisieren. Vielmehr weist gerade die unbegrenzte Laufzeit auf den Willen der Vertragsschließenden zur Übernahme des gesamten Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes hin, indem sich die Vereinbarung nicht in einer - typischerweise einmaligen - Pauschale erschöpft. Eine gegebenenfalls nähere Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. ... Unabhängig davon setzt sich die Beschwerde auch nicht näher mit der in den durch das Verwaltungsgericht in Bezug genommenen eigenen Urteilen (VG 6 K 1033/09, VG 6 K 15/11) vertretenen Auffassung auseinander, eine Gesamtschau der im Abwasserbeseitigungsvertrag vom 15. Januar 2004 in der Fassung des Anpassungsverlangens vom 22. August 2007/10. September 2007 getroffenen Vereinbarungen lasse ohne weiteres den Schluss zu, dass die LWG den Herstellungsaufwand vollständig an die Stadt weiterreiche. Für das vorliegende Verfahren stellt sich auch nicht als überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig dar, dass der Antragsgegner - worauf die Entgeltkalkulationen der Jahre 2008 bis jedenfalls 2011 hindeuten - eine Refinanzierung des ihm entstandenen Aufwandes durch Entgelte gemäß den jeweiligen Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A) der Stadt Cottbus vorgenommen haben mag. Namentlich ist kein Verstoß gegen das sogenannte Verbot der Doppelbelastung und damit gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot anzunehmen. Das Verbot der Doppelbelastung untersagt es, über Beiträge Aufwendungen zu finanzieren, die bereits über erhobene Gebühren finanziert worden sind und umgekehrt. In Bezug auf Letzteres hat das Verbot der Doppelbelastung seinen gesetzlichen Ausdruck darin gefunden, dass bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, die im Rahmen der Gebührenkalkulation stattfindet, der aus Beiträgen - tatsächlich (vgl. Urteil des Senats vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 37) - aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht bleibt (§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG). Hingegen dürfte im Kommunalabgabenrecht des Landes Brandenburg keine Entsprechung dergestalt bestehen, dass Beiträge schon dann nicht mehr erhoben werden dürften, wenn der Aufwand kalkulatorisch durch Gebühren gedeckt würde. Auf eine andere Gesetzeslage in Sachsen-Anhalt, dort § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA, worauf die Beschwerde unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 1. Juli 2003 - 1 M 492/02 - abstellt, kommt es für das vorliegende Verfahren nicht an. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die vom Antragsteller zitierte Passage des neuesten Urteils des Verwaltungsgerichts Cottbus (6 K 15/11, S. 57 EA), welches das Verwaltungsgericht auch zur Begründung seines hier angegriffenen Beschlusses herangezogen hat, von der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn. 46) abweicht oder lediglich einen Aspekt der Senatsrechtsprechung stärker hervorgehoben hat. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass dieser vermeintlichen Differenz Bedeutung für das vorliegende Verfahren zukommt. Der Sinn des Verbotes der Doppelbelastung besteht nach der genannten Senatsrechtsprechung in erster Linie darin sicher zu stellen, dass die Abgabenpflichtigen in ihrer Gesamtheit bei einer Zusammenschau von Beitrags- und Gebührenerhebung - und nicht nur bei jeweils isolierter Betrachtung der Beiträge und Gebühren bzw. Entgelte - finanziell nicht mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beitragen als überhaupt angefallen sind bzw. voraussichtlich anfallen werden; insoweit verwirklicht das Verbot der Doppelbelastung das Aufwandsüberschreitungsverbot gleichsam "abgabenübergreifend" (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn. 45). Dafür, dass der Antragsgegner bereits jetzt insgesamt durch Beiträge und Entgelte mehr für Anschaffungs- und Herstellungskosten eingenommen hätte, als angefallen sind bzw. voraussichtlich anfallen werden, spricht nichts, jedenfalls nicht überwiegend Wahrscheinliches. Insbesondere bleiben die unter Punkt IV. der Beschwerdebegründungsschrift bezifferten bzw. geschätzten tatsächlichen Einnahmen aus Beiträgen und Entgelten (danach 51,1 Mio. Euro bis Ende 2008 zuzüglich weiterer Einnahmen in den Folgejahren bis Ende 2011) deutlich hinter dem in der Beitragskalkulation vom Juni 2008 zugrundegelegten beitragsfähigen Herstellungsaufwand (ca. 111 Mio. Euro) zurück. Selbst wenn nach den Vermutungen in der Beschwerdebegründung (dort Punkt VI.) noch weitere Investitionskostenanteile in den Entgelten enthalten sein sollten, ergibt sich daraus noch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Aufwandsüberschreitung. Sofern möglicherweise - auf Dauer betrachtet - beitragsfähiger Aufwand in größerem Umfang, als nach der Beitragskalkulation vorgesehen, in die Entgeltkalkulationen eingestellt und hierfür Entgelte eingenommen worden sein sollten, kann - und gegebenenfalls muss - dem entgeltseitig vor Überschreitung der Grenze zur Aufwandsüberdeckung Rechnung getragen werden, etwa durch erhebliche Entgeltreduzierungen für die Zukunft (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn. 46 m.w.N.); insoweit geht es auch nicht um eine vom Antragsteller angesprochene unzulässige Rechtsausübung durch Forderung einer Leistung, die alsbald zurückzugewähren wäre. Hier ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein solcher entgeltseitiger Ausgleich nicht mehr rechtzeitig erfolgen könnte. Auch ein Fehler der Beitragskalkulation bzw. -erhebung dürfte darin nicht liegen, weil ein - möglicherweise vorliegender - entgeltseitiger Fehler, solange nicht eine Aufwandsüberschreitung anzunehmen ist, die Beitragsseite nicht infiziert (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn. 46 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 28. Juli 2011 - 9 S 24.11 -, Juris Rn. 13). Insbesondere dürfte für das brandenburgische Kommunalabgabenrecht keine - in Entsprechung zum Gebührenrecht (§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG) - gebotene Methodik der Beitragskalkulation sein, die jeweiligen tatsächlichen Gebühren- bzw. Entgelteinnahmen stetig aktuell in der Beitragskalkulation in Abzug zu bringen, etwa sobald Gebühreneinnahmen in anderer Höhe erzielt werden, als zunächst erwartet worden ist. Vielmehr dürfte sich insoweit eine unterschiedliche Flexibilität im Recht der Kalkulation von Gebühren (§ 6 Abs. 3 KAG) und Beiträgen (§ 8 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 KAG) auswirken. Die Annahme der Beschwerde, die Entrichtung von Entgelten bedeute ein Erlöschen der Schuld der Stadt gegenüber der LWG bzw. aller Schulden „in der Zahlungskette (Bürger-Stadt-LWG)“ durch Erfüllung, dürfte ebenfalls nicht greifen. Insoweit dürfte dem differenzierten kommunalabgabenrechtlichen System der Aufwandsbestimmung und Refinanzierung, wie es insbesondere in §§ 6 und 8 KAG geregelt ist, Vorrang zukommen. Fehl geht die Beschwerde, soweit sie geltend macht, das Verwaltungsgericht sei im Urteil vom 3. November 2011 (- 6 K 15/11 -, S. 58 f. des EA) davon ausgegangen, dass eine „Kürzung des Investitionsaufwandes um durch Abschreibungen erzielte Erlöse dann erforderlich sei, wenn Herstellungsbeiträge erstmals neu eingeführt werden und in die Beitragskalkulation der Investitionsaufwand auch für solche Anlagenteile einbezogen wird, die schon vor längerer Zeit hergestellt worden sind“. Das Verwaltungsgericht hat zwar eine solche Frage aufgeworfen, jedoch als nicht entscheidungserheblich offengelassen, weil ein solcher Fall der nachträglichen Einführung der Beitragserhebung nicht vorliege. Dies hat das Verwaltungsgericht insbesondere damit begründet, dass angesichts der seit 1994 - wenngleich lange Zeit aufgrund unwirksamer Beitragssatzungen - stattfindenden Beitragserhebung keine Rede davon sein könne, dass der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt beabsichtigt habe, die öffentliche Einrichtung ausschließlich über „Gebühren“ zu finanzieren. Soweit der Antragsteller demgegenüber meint, unwirksame Beitragssatzungen der Vergangenheit könnten nicht zu Lasten der Beitragspflichtigen gehen, verfehlt dies bereits den Ansatz des Verwaltungsgerichts, das auf die erkennbare Absicht des Antragsgegners abgestellt hat. Die Absicht des Satzungsgebers dürfte sich aus einer unwirksamen Satzung hier ebenso erkennen lassen wie aus einer wirksamen Satzung. Unabhängig davon beseitigt der Erlass einer Abgabensatzung - selbst wenn diese Satzung unwirksam sein sollte - die Schutzwürdigkeit eines möglichen Vertrauens darauf, betreffende Abgaben würden nicht erhoben werden (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: September 2011, § 8 Rn. 165 m.w.N.). Soweit die Beschwerde Aufklärung bzw. Hinweise des Verwaltungsgerichts dazu vermisst, ob bzw. inwieweit eine Anrechnung des über Entgelte erhobenen Investitionsaufwandes erfolgt ist, dürfte es hier darauf - wie ausgeführt - solange nicht ankommen, wie die gesamten Herstellungskosten noch nicht refinanziert sind. Unabhängig davon wäre eine vom Antragsteller vermisste Aufklärung nicht im Eilverfahren zu leisten, sondern erforderlichenfalls dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Die Annahme der Beschwerde, es bedürfe frühzeitig eines Abwasserbeseitigungskonzeptes, insbesondere um voraussehen zu können, was die öffentliche Anlage umfassen solle und wann diesbezüglich ihr endgültiger Ausbauzustand erreicht sein werde, findet im Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg keinen unmittelbaren Anhalt. Insbesondere dürfte fernliegen, ist zumindest aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ein - zeitweiliges - Fehlen eines Abwasserbeseitigungskonzeptes, jedenfalls nachdem es - wie hier - nunmehr beschlossen worden ist, die Beitragsfähigkeit des dem Konzept gemäßen Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes für die als öffentlich gewidmete Anlage in Frage stellen könnte. Zudem macht die Beschwerde selbst deutlich, dass einem vorhandenen Abwasserbeseitigungskonzept Bedeutung für die Unterscheidung zukommt, ob auf ein Grundstück wegen einer bestimmten Maßnahme - noch - ein Herstellungsbeitrag entfällt, oder ob diese Maßnahme - schon - durch einen Verbesserungsbeitrag zu entgelten ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, Juris Rn. 20 ff.). In jedem Fall würde ein vergleichbarer Beitrag entstehen. Insoweit spricht nichts dafür, dass eine vom Antragsteller gerügte - etwaige - Nichtbeachtung des „demokratischen Willensbildungsprozesses“ bzw. eine Verletzung der Rechte der Stadtverordneten zu Gunsten der Beitragspflichtigen ginge und dass eine nachträgliche Ausübung der demokratischen Willensbildung unbeachtlich bleiben müsste. Dies gilt hier zumal, da die Anlage im Zeitpunkt des Beschlusses des Abwasserbeseitigungskonzeptes 2006 noch keineswegs endgültig hergestellt war, wie auch daraus ersichtlich wird, dass zumindest bis 2016 weitere Herstellungsmaßnahmen stattfinden sollen. Soweit - wie die Beschwerde allgemein anführt - ein Abgabenpflichtiger meint, es seien unnötige Kosten in die Beitragskalkulation eingestellt worden, ist nichts dafür ersichtlich, dass er an einer diesbezüglichen Überprüfung und Geltendmachung dadurch gehindert wäre, dass ein Abwasserbeseitigungskonzept nicht schon frühzeitig vorhanden war - und gegebenenfalls seither geändert wurde -, sondern dieses erst zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen worden ist. Soweit die Beschwerde rügt, in die Beitragskalkulation seien unzulässiger Weise Kosten für Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung eingestellt worden, setzt sie sich nicht weiter mit der von ihr zitierten Erläuterung des Antragsgegners auseinander, es seien zwar Anlagen „im technischen Sinn saniert, instandgesetzt und rekonstruiert worden“, es sei damit aber „rechtlich betrachtet Herstellung im Sinne des § 8 KAG betrieben“ worden. Allein das Anknüpfen an die - zumal von diesem selbst differenzierend erklärte - Wortwahl des Antragsgegners genügt nicht für die Annahme einer überwiegend wahrscheinlich rechtswidrigen Beitragserhebung bzw. mangelnden Plausibilität der Kalkulation. Unabhängig davon hat auch das Verwaltungsgericht im in Bezug genommenen Urteil vom 8. Juni 2011 (- 6 K 1033/09 -, Juris Rn. 40 m.w.N.) ausgeführt, dass die „Sanierung“ alter Anlagenteile, insbesondere von Kanälen aus DDR-Zeiten, nicht als Reparaturmaßnahmen hinsichtlich bereits hergestellter Anlagenteile oder als Verbesserungsmaßnahmen zu qualifizieren seien, sondern den Tatbestand der Herstellung erfüllten. Damit setzt sich die Beschwerde nicht näher auseinander. Auch sofern die Beschwerde in Abrede stellt, dass die Stadt bezogen auf die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage gegenüber der LWG das „Heft in der Hand“ halte und der Antragsteller damit die Öffentlichkeit der Anlage in Frage stellt, greift dies nicht. Der - im Innenverhältnis der Gesellschafter bedeutsame - Gesellschaftsvertrag der LWG vom 3. Dezember 2004, in dem sich nach den Angaben des Antragstellers Anklänge finden mögen, dass die Gesellschaft den eigenen Zielen einen gewissen Vorrang vor „planerischen Entschließungen der Stadt“ einräumen wolle, kann Geltung nur im Rahmen der von der Gesellschaft eingegangenen weiteren Verträge entfalten. Insofern gilt für die LWG und alle ihre Gesellschafter, einschließlich der von der Beschwerde besonders betonten starken Minderheitsgesellschafterin Eurawasser GmbH eben auch, dass die LWG sich - im Außenverhältnis - verpflichtet hat, „die der Stadt aufgrund der gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht obliegenden Aufgaben im Rahmen der jeweiligen Planungen der Stadt … als Erfüllungsgehilfin durchzuführen“ (§ 3 Nr. 1 AV), insbesondere hat sich die LWG verpflichtet, „schriftlichen Weisungen der Stadt nach(zu)kommen, welche diese in Erfüllung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten erteilt; bei Gefahr in Verzug genügt auch eine mündliche Anweisung“ (§ 3 Nr. 4 AV). Auf den Betriebsvertrag vom 26. März 1993 dürfte es infolge der Neuregelungen des Abwasserbeseitigungsvertrages vom 15. Januar 2004 ohnehin nicht mehr ankommen. Überdies spricht auch nichts dafür, dass die LWG gegenüber der Stadt vertragsbrüchig geworden wäre und gegen Willen und Weisung der Stadt gehandelt hätte; zudem hat die Stadt als Vertragspartnerin und zugleich Mehrheitsgesellschafterin es im Besonderen in der Hand, etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden bzw. zu bereinigen. Soweit - wofür allerdings keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dargetan ist - innere Vorbehalte oder, wie die Beschwerde vermutet, geheime Absprachen zwischen der Stadt und der Mitgesellschafterin Eurawasser GmbH bzw. der LWG bestehen sollten, dürften diese unwirksam sein, soweit sie der Durchführung des geltenden Abwasserbeseitigungsvertrages widersprechen. Auch der Hinweis auf einen angeblich verheimlichten Konsortialvertrag zwischen der Stadt und der Eurawasser GmbH und Vermutungen zu dessen Inhalt begründet keine überwiegend wahrscheinliche Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung; überdies gilt auch insoweit der Abwasserbeseitigungsvertrag, dem als Hauptregelung auch im Falle einer Widersprüchlichkeit der Vereinbarungen Vorrang zukommen dürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).